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zuständige Consularamt für das Schiff einen Interimspaß auszustellen.

Der Interimspaß darf nicht ertheilt werden, wenn das Schiff bis zu seiner Uebertragung einer zu der Zeit im Krieg begriffenen Nation angehört hat.

Der Interimspaß ist auf die Dauer auszustellen, welche voraussichtlich erforderlich sein wird, damit der Registerbrief ausgefertigt und dem Schiffe ausgefolgt werden könne. In keinem Falle aber darf die Giltigkeit des Interimspasses Ein Jahr überschreiten.

§. 26.

In der Musterrolle sind der jeweilige Schiffer und die jeweilige Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen namentlich zu verzeichnen.

§. 27.

Für jedes zum Erwerbe durch die Seefahrt verwendete Schiff ist bei der ursprünglichen und bei jeder auf Grundlage einer erneuerten Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister eintretenden neuen Ausstellung des Registerbriefes eine Registergebühr zu entrichten, welche für Schiffe der weiten Fahrt zwanzig Kreuzer, für Schiffe der großen Küstenfahrt zehn Kreuzer und für Schiffe der kleinen Küstenfahrt fünf Kreuzer für die Tonne zu betragen hat.

Schiffe der kleinen Küstenfahrt, einschließlich 25 Tonnen, sind von der Entrichtung der Registergebühr befreit.

Für Vergrößerungen des Tonnengehaltes, welche eine Erneuerung des Registerbriefes nicht bedingen, sondern lediglich auf dem bereits ausgefertigten Registerbriefe anzumerken. sind, ist eine Registergebühr nur insoweit abzunehmen, als dies erfordert wird, damit die von dem Schiffe zu entrichtende Gesammtgebühr dem obigen Maßstabe entspreche.

Die Registergebühr ist vor Ausfertigung des Registerbriefes an die zuständige Hafenbehörde zu entrichten, wonach sie in den Fond der Hafenverwaltung fließt.

Die Löschung des Schiffes aus dem Register gibt keinen Anspruch auf Rückstellung der Registergebühr.

§. 28.

Die Haftung für die rechtzeitige Entrichtung der Registergebühr tragen die Eigenthümer des Schiffes zur ungetheilten Hand.

§. 29.

Uebertretungen der Bestimmungen dieses Gesezes unterliegen, insoferne die betreffenden Handlungen nicht nach den allgemeinen Strafgesehen zu ahnden sind, den in den nachfolgenden SS. angeführten Strafen.

§. 30.

Wenn ein Schiff, welches zur Führung der den Seehandelsschiffen gesetzlich vorgeschriebenen Flagge nicht berechtigt ist, unter dieser Flagge, oder ein hiezu berechtigtes unter fremder Flagge fährt, so hat der Schiffer Geldbuße bis zu 1000 fl. oder nach Umständen Arreststrafe bis zu sechs Monaten verwirkt; auch kann auf Confiscation des Schiffes erkannt werden.

§. 31.

Wenn ein Schiff, welches gemäß §. 21 sich der Führung der für Seehandelsschiffe gesetzlich bestimmten Flagge enthalten muß, weil der Registerbrief oder der Interimspaß ihm noch nicht zugekommen ist, unter dieser Flagge fährt, so hat der Schiffer Geldbuße bis zu 500 fl. oder Arreststrafe bis zu drei Monaten verwirkt.

§. 32.

Die im §. 31 angedrohte Strafe hat auch Derjenige verwirkt, welcher eine nach den Bestimmungen der §§. 17 und 23 ihm obliegende Verpflichtung binnen der bestimmten Frist nicht erfüllt, soferne er nicht beweist, daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen.

Die Strafe wird gegen Denjenigen verdoppelt, welcher die Verpflichtung auch binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem das ihn verurtheilende Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, zu erfüllen versäumt.

§. 33.

Die ungerechtfertigte Ueberschreitung der Grenzen der kleinen Küstenfahrt wird mit einer Geldbuße bis zu 100 fl.,

jene der Grenzen der großen Küstenfahrt, sowie eine ungerechtfertigte Besehung des Schiffes unter der Normalzahl (§. 12, Ziffer 8) mit Geldbuße bis 500 fl. bestraft.

Die Uebertretungen der Bestimmungen der §§. 3, 20 und 26 werden mit Geldbuße bis zu 100 fl. bestraft.

§. 34.

Fällt eine Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesezes dem Schiffer zur Last, so kann gegen denselben, wenn er rückfällig ist, in den Fällen der §§. 30 und 31 aber schon das erste Mal, auch die zeitliche Entziehung des persönlichen Befugnisses zur Führung von Schiffen bis auf die Dauer von drei Jahren verhängt werden.

§. 35.

Wird eine Geldbuße verhängt, so ist dieselbe im Falle der Uneinbringlichkeit in Arreststrafe, und zwar für je fünf Gulden in einen Tag, umzuwandeln.

§. 36.

Für alle oben bemerkten Uebertretungen bildet das Hafenamt, in dessen Bezirk der Heimatshafen des Schiffes liegt oder das betreffende fremde Schiff sich eben befindet, die erste Instanz, die Seebehörde bildet die zweite und das Handelsministerium die dritte Instanz.

Die Berufung gegen ein Erkenntniß ist binnen 15 Tagen anzumelden.

Falls die zweite Instanz das Erkenntniß der ersten Instanz, wenn auch unter Milderung, des Strafausmaßes bestätigt, findet eine weitere Berufung nicht statt.

Die auf Grund dieses Gesetzes gefällten und in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse sind im administrativen Wege vollstreckbar.

Die eingehenden Geldstrafen haben in den Marineunterstüßungsfond zu fließen.

§. 37.

Dieses Gesez tritt sechs Monate nach dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Von dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesezes angefangen treten alle gegenwärtig bestehenden Vorschriften, soferne sie Gegenstände betreffen, welche durch dieses Gesetz geregelt sind, außer Kraft.

Die nach den bisherigen Vorschriften ausgefertigten Urfunden behalten ihre Giltigkeit für die Dauer, welche diesen Urkunden nach jenen Vorschriften zukommt.

Doch gelten jene Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, welche nicht ausschließlich den Registerbrief betreffen, auch für die noch mit solchen Urkunden versehenen Schiffe.

§. 38.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Minister für Ackerbau, Gewerbe und Handel beauftragt.

XVII. Gefekartikel

über die Ablösung der Louisenstrasse.

(Sanctionirt am 13. Mai 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 14. Mai 1879.)

§. 1.

Der mit der Louisenstrasse-Gesellschaft wegen Ablösung der von Karlstadt nach Fiume führenden, sogenannten Louisenstrasse am 26. November 1877 abgeschlossene Vertrag wird genehmigt und als Landesgesez inarticulirt.

§. 2.

Der Finanzminister wird ermächtigt, die erste und zweite Rate der in diesem Vertrage festgesezten Ablösungssumme pr. 325.000 Gulden sogleich nach eingetretener Rechtskraft des gegenwärtigen Gesezes auszuzahlen, die weiteren Raten hingegen bis zur gänzlichen Tilgung der Ablösungssumme in das betreffende Jahresbudget aufzunehmen.

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen sowie der Finanzminister beauftragt.

Vertrag,

welcher wegen gänzlicher Ablösung der Louisenstrasse durch das königl. ung. Aerar, beziehungsweise wegen definitiver Uebergabe derselben durch die Louisenstrasse-Gesellschaft an das königl. ung. Aerar, einerseits zwischen dem königl. ung. Ministerium für öffentliche Arbeiten und Communicationen, sowie dem königl. ung. Finanzministerium und anderseits zwischen der k. k. privil. Louisenstrasse-Gesellschaft, beziehungsweise zwischen den zum rechtsgiltigen Abschlusse dieses Vertrages im Namen der Gesellschaft mittelst Beschlusses vom 27. September 1. J. Bevollmächtigten, u. z. dem Grafen Stefan Erdödy von Monorókerék und dem Rechtsconsulenten der Gesellschaft, Dr. Johann Brichter, in Anhoffung der Genehmigung der ungarischen Legislative unter folgenden Bedingungen geschlossen worden ist :

1. Die Louisenstrasse-Gesellschaft überläßt auf Grund der derselben am 14. Februar 1820 für die Dauer von 50 Jahren ertheilten Privilegiums und des darin enthaltenen §. 9 über die Ablösungsmodalitäten der 22 Meilen langen Louisenstrasse wovon auf die Hauptlinie KarlstadtFiume 70.741°, auf die Nebenlinien dagegen, u. z. von Nétretics gegen Möttling (Krajnės) 1085o, Zalisna-Ravnagora 1940°, Sopács-Sungeri 3910° und Feknye-Buccari 9066o entfallen sammt allen darauf befindlichen. Objecten, d. i. mit allem Zugehör und mit allen Rechten, welche die Louisenstrasse-Gesellschaft besitzt oder zu deren Besitze sie berechtigt ist, sowie das Steinund Schotterbrüche und Steinablagerungspläße der Gesellschaft, sowie die gesammten, zur Zeit der Einstellung der Straffenverwaltung durch die Gesellschaft, d. i. mit Ende September 1876 auf der Straffe und in den Steinbrüchen befindlichen Steinmaterial-Vorräthe, endlich alle auf die Louisenstrasse sich irgendwie beziehenden Urkunden und Schriften um den Abfindungspreis pr 325.000 Gulden ö. W. mit dem vollen Eigenthumsrechte lastenfrei an das königl. ung. Aerar.

Ueber diese in das Eigenthum des königl. ung. Aerars abgetretenen Unbeweglichkeiten, Strassenobjecte und Schriften wird unter Intervention der vertragschließenden Theile ein Inventar aufgenommen, welches einen ergänzenden Theil dieses Vertrages bilden soll. Durch gegenwärtige Ablösung erlischt die Wirksamkeit des im Eingange dieses Punktes erwähnten Privilegiums in jeder Beziehung.

2. Das königl. ung. Aerar übernimmt die Louisenstrasse in der ganzen, oben angeführten Ausdehnung sammt allem Zugehör, allen damit verbundenen Rechten und allen oben erwähnten Gegenständen um den festgesetzten Ablösungspreis pr 325.000 Gulden ö. W. in das volle Eigenthum und verpflichtet sich, diesen Betrag der Louisenstrasse-Gesellschaft, beziehungsweise deren zur Geldübernahme vorschriftsmäßig bevollmächtigtem Vertreter in

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