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Festsetzung eines Schlüssels zur Betheilung mit Unterstützungen.

h) Die Verfassung eines genauen Planes zur Vertheilung der Unterstützungen.

i) Die Betheilung mit Unterstügungen im Sinne der unter f), g) und h) erwähnten Daten und Bestimmungen, zum Behufe der Wiederansiedlung und Vornahme von Neubauten.

§. 6.

Das Ministerium wird ermächtigt, den kön. Commissär, falls sich die Nothwendigkeit zur schnellen und ungehinderten Förderung der im §. 5 erwähnten Ziele ergibt, auch mit der unumschränkten Leitung aller administrativen Agenden im Municipium der kön. Freistadt Szegedin zu betrauen.

§. 7.

Das Ministerium versieht den kön. Commissär mit einer detaillirten Instruction, welche nach Erforderniß erweitert oder modificirt werden kann.

In dieser Instruction wird unter Anderem auch die Stellung des kön. Commissärs

a) zu seinem Beirathe

b) zum Municipium der kön. Freistadt Szegedin festgesetzt. Darin wird auch bestimmt, in welchem Maße der den einzelnen Mitgliedern des Ministeriums gegenüber den Municipien und deren Organe zustehende Wirkungskreis dem kön. Commissär eingeräumt wird.

§. 8.

Die im §. 5 unter c), e), f), g) und h) erwähnten Operate hat der kön. Commissär, sobald sie beendigt sind, dem Ministerium im Wege des Ministerpräsidenten zur Genehmigung vorzulegen.

§. 9.

Wegen Bedeckung der mit der Entsendung des kön. Commissärs verbundenen Auslagen wird das Ministerium von der Legislative einen Nachtragscredit verlangen.

§. 10.

Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesezes beginnt am Tage der Kundmachung und endet, sofern die Legislative nichts Anderes verfügt, am 30 April 1880.

Mit dessen Vollzuge, sowie mit der Veranlassung der diesfalls nothwendigen Verfügungen wird das Ministerium beauftragt.

XXI. Gesetzartikel

über die Bedeckung der durch Ungarn aus Anlaß der Abrechnung, welche auf Grund der gemeinsamen Schlußrechnungen für das Jahr 1875 gepflogen worden ist, zu zahlenden Schuldigkeit.

(Sanctionirt am 22. Mai 1879. Kundgemacht im Abgeordnetenhause am 24. Mai, im Oberhause am 25. Mai 1879.)

§. 1.

Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Ansgleichung jener Schuldigkeit, welche Ungarn aus Anlaß der nachträglich auf Grund der gemeinsamen Schlußrechnung für das Jahr 1875 vorgenommenen Abrechnung belastet, unter dem Titel gemeinsame Auslagen nachträglich den Betrag pr. 478.969 fl. 1 kr. an den gemeinsamen Finanzminister auszuzahlen.

§. 2.

Die Bedeckung der im §. 1 bezeichneten Ausgaben hat im Sinne des G.-A. II v. J. 1879 stattzufinden.

§. 3.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes wird der Finanzminister beauftragt.

XXII. Gefekartikel

über die Bedeckung jener Schuldigkeit, welche Ungarn lant Abrechnung, auf Grund der gemeinsamen Schlußrechnung für das Jahr 1876 belastet.

(Sanctionirt am 22. Mai 1879. Kundgemacht im Abgeordnetenhause am 24. Mai, im Oberhause am 25. Mai 1879.)

§. 1.

Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Ausgleichung jener Schuldigkeit, welche Ungarn aus Anlaß der nachträglich auf Grund der gemeinsamen Schlußrechnung für das Jahr 1876 vorgenommenen Abrechnung belastet, unter dem Titel gemeinsame Auslagen nachträglich den Betrag pr. 1,059.666 fl. 881⁄2 fr. an den gemeinsamen Finanzminister auszuzahlen.

§. 2.

Die Bedeckung der im §. 1 bezeichnete Ausgabe hat im Sinne des G.-A. II v. J. 1879 stattzufinden.

§. 3.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes wird der Finanzminister beauftragt.

XXIII. Gefekartikel

über den durch die Länder der ungarischen Krone nachträglich zu leistenden Beitrag zu den gemeinsamen Auslagen für das Jahr 1878. (Sanctionirt am 22. Mai 1879. Kundgemacht im Abgeordnetenhause am 24 Mai, im Oberhause am 25. Mai 1879.)

§. 1.

Nachdem die zur Verhandlung der gemeinsamen Angelegenheiten entsendeten Landescommissionen für das Jahr 1878 einen Nachtragscredit von 428.387 fl. 43, fr. votirt haben, so wird der Finanzminister ermächtigt, den hievon auf Ungaru entfallenden Betrag pr. 134.513 fl. 652 kr. auszufolgen.

§. 2.

Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, in Folge des Nichteingehens der für das Jahr 1878 festgesezten Zollüberschüsse und aus Anlaß der auf die Länder der ungarischen Krone entfallenden Mindereinnahme, zur Deckung jener Mehrauslagen, welche sich bei den für das Jahr 1878 bewilligten gemeinsamen Auslagen ergeben, den Betrag pr. 1,615.133 fl. 621⁄2 fr. an den gemeinsamen Finanzminister auszuzahlen.

§. 3.

Die Bedeckung der in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Ausgaben hat im Sinne des G.-A. II v. J. 1879 zu erfolgen.

§. 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes wird der Finanzminister beauftragt.

XXIV. Gefekartikel

über die Ausprägung von Scheidemünzen zu 1⁄2 Kreuzer.

(Sanctionirt am 22. Mai 1879. Kundgemacht im Abgeordnetenhause am 24. Mai, im Oberhause am 25. Mai 1879.)

§. 1.

Unter die im §. 2 des G.-A. VII v. J. 1868 angeführten Münzgattungen wird im Sinne des G.-A. VI v. J. 1878 auch die Kupferscheidemünze zu 2 Kreuzer aufgenommen.

§. 2.

Das Gewicht der Scheidemünze zu 1/2 Kreuzer beträgt 1600 Kilogramm, der Durchmesser 17 Millimeter; auf die Aversseite ist das im Sinne des §. 2 des G.-A. XII v. J. 1869 ergänzte Wappen Ungarns und die Umschrift „königlich ungarische Scheidemünze", auf die Reversseite in einem Eichenkranze die Bruchzahl 50 und die Jahreszahl zu prägen.

§. 3.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes wird der Finanzminister beauftragt.

XXV. Gefekartikel

über die Bedeckung jener Auslagen, welche in Folge der Szegediner Ueberschwemmung, sowie aus Anlaß der Berufung ausländischer Fachmänner zur Begutachtung der Donau- und Theißregulirungsarbeiten entstehen.

(Sanctionirt am 22. Mai 1879. Kundgemacht im Abgeordnetenhause am 24. Mai, im Oberhause am 25. Mai 1879.)

§. 1.

Der Finanzminister wird ermächtigt, die aus Anlaß der Verhinderung einer neuerlichen Ueberschwemmung in Szegedin nothwendigen Auslagen, ferner auch die mit der Ableitung und Auspumpung des Wassers und den hiemit im Zusammenhange stehenden, unaufschiebbaren Verfügungen verbundenen Ausgaben, sowie die Kosten der Berufung ausländischer Sachverständigen zur Begutachtung der Theiß- und Donauregulirungsarbeiten bis zu dem, durch das Gesammtministerium festzusehenden Betrage zu bedecken.

§. 2.

Diese Auslagen sind nachträglich detaillirt nachzuweisen, der Legislative anzuzeigen und unter den im §. 2 des G.-A. XII . J. 1879 unter B. I) angeführten transitorischen Ausgaben zu verrechnen.

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes wird das Gesammtministerium beauftragt.

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