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§. 17.

Die innere Einrichtung des Meldungsamtes, die Modalitäten des Verfahrens, die speciellen Weisungen hierüber, die Formularien der Meldzettel, Evidenzhaltungsregister und aller sonstigen, nothwendigen Drucksorten; ferner

die Localitäten, wo die Meldzettel einzureichen sind und die erforderlichen Drucksorten ausgefolgt werden, das hiebei zu beobachtende Verfahren, die Anzahl der auszufüllenden MeldzettelExemplare, die Frist zur Anmeldung der in den Gasthäusern eingekehrten Gäste und ihrer Dienerschaft; endlich

die bei der Volkszählung zu erhebenden Daten, die speziellen Modalitäten der Volkszählung, sowie die aus diesem Anlasse zu erlassenden Weisungen und Kundmachungen werden durch den kön. ung. Minister des Innern im Verordnungswege festgesezt werden, welcher zugleich auch dafür sorgen wird, damit die Bevölkerung der Hauptstadt von ihren auf dem gegenwärtigen Geseze beruhenden Verpflichtungen rechtzeitig und in entsprechender Weise verständigt werde.

§. 18.

Der Personalstand des Meldungsamtes, wozu auch die zur Besorgung des Meldungswesens den Vice-Stadthauptmannschaften zugetheilten Individuen gehören, sowie die Bezüge des Personals sind summarisch unter einem besonderen Titel in das Budget der hauptstädtischen Polizei aufzunehmen.

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§. 19.

Die Uebertretungen des gegenwärtigen Gesezes, sowie der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen des Ministeriums des Innern sind insofern damit nicht eine schwerer zu ahndende Handlung verbunden ist im polizeilichen Wege für jeden einzelnen Fall mit einer Geldstrafe von fünfzig Kreuzer bis zu fünfzig Gulden, zu ahnden.

Bei Bemessung der Geldstrafe ist zugleich die Dauer des an deren Stelle tretenden Arrestes für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzen.

Bei dieser Strafumwandlung kann an Stelle einer, zwei Gulden nicht überschreitenden Geldstrafe eine längere Arrestdauer als zwölf Stunden, nicht ausgesprochen werden.

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An Stelle der Geldstrafe von zwei bis zehn Gulden kann ein eintägiger, bei einer höheren Geldstrafe hingegen für je zehn Gulden ein Tag Arrest verhängt werden.

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§. 20.

Bei Verhängung dieser Strafe bildet der an der Spize des Meldungsamtes stehende Vice-Stadthauptmann oder dessen Stellvertreter die erste, der Verwaltungsausschuß die zweite, und der kön. ung. Minister des Innern die dritte und die lezte Instanz.

Der Verwaltungsausschuß übt seinen Wirkungskreis als Appellationsinstanz durch eine Commission aus, welche aus dem Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter als Vorsigenden, sowie aus zwei zu diesem Zwecke erwählten ordentlichen und und zwei Ersagmitgliedern besteht.

Die Appellation gegen die Entscheidung ist binnen 3 Tagen von der Kundmachung oder Zustellung an gerechnet, mündlich oder schriftlich anzumelden.

§. 21.

Gegen zwei in der Hauptsache gleichlautende Entscheidungen ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

§. 22.

In den Uebertretungsfällen des gegenwärtigen Gesezes tritt, falls mit der Handlung oder Unterlassung kein Verbrechen verbunden ist, die Verjährung hinsichtlich der Einleitung des Strafverfahrens binnen sechs Monaten, in Betreff der Strafe hingegen innerhalb eines Jahres ein.

§. 23.

Der kön. ung. Minister des Innern wird ermächtigt, die im gegenwärtigen Geseze ausgesprochene Verpflichtung zur Anmeldung im Verordnungswege, von Fall zu Fall und mit Berücksichtigung der Localverhältnisse, auch auf andere, mehr bevölkerte und mit dem Jurisdictionsrechte bekleidete Städte auszudehnen, in welchen sich die Nothwendigkeit hiezu ergibt; darüber hat der Minister des Innern der Legislative in jedem einzelnen Falle nachträglich Bericht zu erstatten.

Die Auslagen für das derart in Wirksamkeit getretene Institut hat nach vorheriger Genehmigung des Ministers des Innern die betreffende Stadt zu tragen; das erforderliche Beamtenpersonale hingegen wird durch den betreffenden Obergespan ernannt.

§. 24.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes und mit der Bestimmung des Zeitpunktes über den Beginn seiner Wirksamkeit, wird der Minister des Innern beauftragt.

XXIX. Gefekartikel

über die Zuarticulirung des mit Griechenland am 4. (16.) Dezember 1878 geschlossenen Postvertrages.

(Sanctionirt am 14. Mai 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 5. Juni 1879.)

Der zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Griechenland auf die im Artikel III des G.-A. XX v. J. 1878 festgesezte Art zu Stande gekommene und am 4. (16.) Dezember 1878 zu Athen unterfertigte Postvertrag wird, nachdem derselbe durch den Reichstag angenommen und durch beide vertragschließenden Theile in der üblichen Weise ratificirt worden ist, hiemit als Landesgesez inarticulirt.

Der Wortlaut des Vertrages ist folgender:

Vertrag.

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn und Seine Majestät der König von Griechenland, von dem gleichen Wunsche beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Staaten zu befestigen und den Postdienst zwischen Desterreich-Ungarn und Griechenland durch ein neues Uebereinkommen zu regeln, welches an Stelle des am 5./17. April 1867 abgeschlossenen und kraft des Artikels XXX nach Ablauf der darin festgesetten Frist am 19. December 1876 gekündigten Uebereinkommens treten soll, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt :

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn: den Herrn Victor Grafen Dubsky, Freiherrn v. Třebomislic, Seiner k. und ˇk. Apostolischen Majestät Käm

merer, Ritter des Malteserordens, Großkreuz des persischen Sonnen- und Löwenordens und des Ordens Isabella der Katholischen von Spanien;

Seine Majestät der König von Griechenland: den Herrn Alexander Coumoundoures, Präsidenten des Ministerrathes, Minister des Jüneru, Großkreuz des griechischen Erlöserordens u. s. w., u. s. w., u. s. w.,

welche nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:

Artikel I.

Zwischen Desterreich-Ungarn und Griechenland werden periodische und regelmäßige Postverbindungen zur Beförderung von Correspondenzen aller Art aus Desterreich-Ungarn und fremden Ländern nach Griechenland und umgekehrt bestehen.

Die Verbindungen werden durch die Dampfschiffe des österreichischungarischen Lloyd oder durch andere österreichische oder ungarische Schiffe unterhalten, welche von der Regierung Seiner f. und f. Apostolischen Majestät gemiethet oder subventionirt sind und nach dem festgesetzten Fahrplane zu verkehren haben.

Die Postverwaltungen von Oesterreich-Ungarn behalten sich das Recht vor, die Fahrordnungen und die Tage und Stunden der Abfahrt und Ankunft der oberwähnten Schiffe nach den Erfordernissen des Dienstes und_im_wohlverstandenen Interesse beider Länder abzuändern, allein sie sind verpflichtet, hievon der griechischen Postverwaltung rechtzeitig vorläufige Mittheilung zu machen.

Artikel II.

Seine Majestät der König der Griechen behält sich das Recht vor, die zufolge des Artikels I des gegenwärtigen Vertrages eingerichteten Verbindungen durch Benützung der Dampfschiffe der griechischen Gesellschaft oder anderer Schiffe, welche von der griechischen Regierung gemiethet oder subventionirt sind weiter zu vermehren.

In den im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Falle wird die griechische Postverwaltung die Fahrordnung und die Tage und die Stunden der Abfahrt und Ankunft der oberwähnten Schiffe nach dem Erfordernisse und Interesse des Dienstes festseßen nnd verpflichtet sein, hievon den Postverwaltungen der österreichisch-ungarischen Monarchie rechtzeitig vorläufige Mittheilung zu machen.

Artikel III.

Die zum Postdienste verwendeten österreichischen und ungarischen Packetboote werden in den griechischen Häfen, in denen sie nach Artikel I und IV des gegenwärtigen Vertrages landen, und die griechischen zum Postdienste bestimmten Packetboote werden in den österreichischen oder ungarischen Häfen, in denen sie nach Artikel II des gegenwärtigen Vertrages landen, sowohl bei der Ankunft als auch bei der Abfahrt alle Begünstigungen in Betreff der Schifffahrts- und Hafengebühren und in Betreff der Gebühr für die zu ihrem Verbrauche bestimmten Kohlen, sowie auch alle

Ehrenbezeugungen und Begünstigungen bei den Zoll-, Polizei-, Hafen- und Sanitätsamtshandlungen genießen, die den inländischen Schiffen oder den Schiffen was immer für einer ausländischen Dampfschifffahrtsgesellschaft, welche zum Postdienste verwendet werden, zugestanden sind oder zugestanden werden.

Jedoch sollen die erwähnten Packetboote den Quai- und Leuchtthurmgebühren unterworfen sein; dieselben sollen jedoch von der Entrichtung dieser Gebühren sofort befreit werden, wenn irgend ein anderes fremdes Schiff von demselben entlastet würde.

Dieselben dürfen unter keinem Vorwande ihrer eigentlichen Bestimmung, das ist dem Transporte von Correspondenzen, Reisenden, Waaren und Geldsendungen 2c. entzogen, noch der Beschlagnahme, Zurückhaltung, dem Embargo oder Arrêt de prince unterworfen werden.

Es ist jedoch wohl verstanden, daß die Wirksamkeit des Vertrages vom 5./17. April 1867, mit einziger Ausnahme der Befreiung von den Quai- und Leuchtthurmgebühren, bis zum Inslebentreten des gegenwärtigen Vertrages fortbestehen wird.

Artikel IV.

Die zum Postdienste bestimmten Schiffe der Verwaltungen beider Staaten können in den Häfen, in welchen sie auf ihren periodischen Fahrten nach ihren Fahrordnungen einlaufen, gemünztes Gold und Silber, Goldund Silberbarren, Waaren aller Art, sowie Reisende von was immer für einer Nationalität mit ihrem Reisegepäck und ihren sonstigen Effecten einund ausschiffen, selbst, wenn dieselben nach anderen Häfen bestimmt sind, das ist die Cabotage betreiben, unter der Bedingung, daß die Capitäne sich in alleu Fällen den in diesen Häfen bezüglich des Ein- und Ausschiffens von Reisenden und Waaren bestehenden Sanitäts-, Zoll- und Polizeivorschriften unterwerfen.

Artikel V.

Wenn die Lloydgesellschaft oder eine andere österreichisch-ungarische, zum Postdienste bestimmte Schifffahrtsgesellschaft mit der griechischen Compagnie oder einer fremdländischen, von der griechischen Regierung anerkannten Gesellschaft fernerhin irgend ein Uebereinkommen zum Behufe der Umladung ihrer Geldsendungen, Waaren und Passagiere, welcher Herkunft immer, ob in- oder ausländischer abschließen sollte, wird vereinbart, daß jede Umladung von einem Schiffe auf ein anderes in den von demselben angelaufenen gricchischen Häfen, frei von jeder Gebühr, stattfinden soll.

Zu diesem Zwecke können die österreichischen oder ungarischen und die fremdländischen Packetboote, mit welchen die erwähnten Umladungen vorgenommen werden sollen, vereinbaren, die Durchführung derselben entweder bei Tag oder bei Nacht stattfinden zn lassen.

Ohne eine solche Vereinbarung werden die zur Umladung bestimmten Geldsendungen und Waaren ausgeschifft und auf Kosten der Gesellschaft in den hiezu bestimmten Magazinen der Lloydgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft Oesterreich-Ungarns, oder in jenen einer beliebigen anderen, von der griechischen Regierung anerkannten Gesellschaft, mit welcher die ersteren

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