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Die Gemeinden sind verpflichtet, in weiteren 3 Tagen die interessirten Ufereigenthümer durch Kundmachung aufzufordern, daß, soferne sie hinsichtlich der durch die Trift etwa verursach= ten Schäden Klage erheben wollen, wenn dies nicht schon geschehen wäre, dies bei der competenten Behörde innerhalb 15 Tagen unter Androhung der unten angeführten Folgen geschehe.

Die Kundmachung ist auf die übliche Weise zu publiciren und beim Gemeindehause durch 15 Tage öffentlich anzuschlagen. Ueber die erfolgte Kundmachung wird ein Protokoll aufgenommen, in welches die Kundmachung wörtlich aufzunehmen ist und das der Gemeinderichter, der Gemeindenotär und zwei Bewohner des Ortes, die Zeugen der Kundmachung waren, zu unterschreiben haben.

§. 205. Schadenersazklage.

Wer innerhalb 30 Tagen nach der Kundmachung seine Schadenersazklage nicht erhebt, verliert sein Klagerecht.

§. 206.

Wer ohne Erlaubniß Holz triftet, oder auf solchen Flußoder Bachabschnitten, wo eine Erlaubniß nöthig ist (§. 181) flößt, oder wer ohne Erlaubniß oder abweichend von der behördlichen Verordnung Wasserbauten errichtet, oder zum Flößen oder Triften dienende Bauten, Fluß oder Bachregulirungsarbeiten vornimmt (§. 182), begeht eine Forstübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 100-1000 fl. zu bestrafen.

Wer den Beginn oder die Beendigung der Trift zur gehörigen Zeit nicht anmeldet (§§. 203 und 204), ist mit einer Geldstrafe von 10-100 fl. zu bestrafen.

§. 207.

Wenn die ohne Erlaubniß errichteten Bauten, oder die zum Zwecke der Trift oder Flößerei durchgeführten Fluß- und Bachregulirungen Anderen Schaden verursachen, ist der Bauunternehmer verpflichtet, außer der Geldstrafe den früheren Zustand auf seine Kosten wieder herzustellen, widrigenfalls dies auf seine Kosten veranlaßt würde.

Fünfter Titel.

Der Forst-Landesfond.

§. 208.

Bildung eines Forstfondes.

Von den auf Grund des gegenwärtigen Gesezes außer dem Schadenersaze einzutreibenden Geldstrafen und den aus dem Verkauf der confiscirten Gegenstände einfließenden Summen wird ein Fünftel zu Gunsten des betreffenden Gemeinde-Armen- oder Krankenfondes, vier Fünftel aber des zu bildenden Forst-Landesfondes verwendet.

§. 209.

Verwaltung des Forstfondes.

Den zu Forstzwecken dienenden Forst-Landesfond verwaltet der Ackerbau-, Industrie- und Handelsminister.

Sechster Titel.
Schlußbestimmungen.

§. 210.

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Forstgesezes.

Den Zeitpunkt des Inslebentretens des gegenwärtigen Gesezes sezt innerhalb eines Jahres nach Publication desselben die Regierung durch eine eigene Verordnung fest.

Für die Zwischenzeit, bis die Bestimmungen der §§. 2 und 18 dieses Gesetzes in's Leben getreten sein werden, wird der Ackerbau-, Industrie- und Handelsminister, soferne er Kenntniß erlangen sollte, daß in den in den §§. 2, 4, 5 und 17 unter staatliche Aufsicht gestellten Wäldern unregelmäßiger und den Waldbestand gefährdender Betrieb bestände, diesen von Fall zu Fall auf dem Verordnungswege verbieten, und mit Anhören des Eigenthümers, des Forstinspectors und des Verwaltungsansschusses für diese Wälder einen provisorischen Wirtschaftsplan festsegen.

§. 211.

Außer Kraft gesezte Geseze.

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Der G.-A. XXI v. J. 1807 und die in den siebenbürgischen Landestheilen bestehenden Forstregeln sind mit dem Inslebentreten dieses Gesezes außer Kraft gesezt; die im Sinne derselben angeordneten Sperren sind soferne sie sich auf Privatwaldeigenthümer beziehen innerhalb eines Jahres nach Publication des gegenwärtigen Gesezes, soferne sie sich auf die im §. 17 des gegenwärtigen Gesezes erwähnten Wälder beziehen, mit jenem Zeitpunkte als aufgelöst zu betrachten, als bezüglich des unter Sperre befindlichen Waldtheiles, der im gegenwärtigen Geseze bestimmte Wirthschaftsplan Geltung erlangt.

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§. 212.

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Die Verfügungen des G.-A. XX v. J. 1807, sowie des auf die Feldpolizei bezüglichen G.-A. IX v. J. 1840, ferner des auf Gewässer nnd Canäle bezüglichen G.-A. X v. J. 1840 werden soferne sie mit dem gegenwärtigen Geseze in Widerspruch sind, außer Kraft gesezt.

§. 213.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes werden der Ackerbau-, Industrie- und Handelsminister, ferner der Justiz-, und Finanzminister, der Minister des Innern und der Communicationsminister betraut.

XXXII. Gesezartikel

über die Bedeckung der außerordentlichen gemeinsamen Ausgaben des Jahres 1878.

(Sanctionirt am 11. Juni 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 14. Juni 1879.)

§. 1.

Nachdem die zur Verhandlung der gemeinsamen Angelegenheiten entsendeten Landescommissionen hinsichtlich der außer

1879. G.-A.

17

ordentlichen gemeinsamen Auslagen einen Nachtragscredit von 46,720.000 fl. votirt haben, so wird jene Verfügung des Finanzministers, laut welcher er aus Anlaß der Vertheilung des Vermögens der gemeinsamen Militärstellvertretungs- und Invalidenfonde, den auf die Länder der ungarischen Krone entfallenden Obligationenantheil im Nominalwerthe von 10,368.705 fl. 24 kr. veräußert und den Erlös per 7,593.255 fl. 28, fr. zur Deckung der auf die Länder der ungarischen Krone entfallenden Ausgabenquote per 14,670.080 fl. verwendet hat,

genehmigt und gleichzeitig wird dem Finanzminister die Bewilligung ertheilt, dem gemeinsamen Finanzminister den unberichtigt gebliebenen Betrag per 7,076.824 fl. 712 kr. an gemeinsamen Ausgaben auszuzahlen.

§. 2.

Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, bei dem Umstande, als sich in Folge der Vertheilung des Vermögens der gemeinsamen Militärstellvertretungs- und Invalidenfonde bei den Einnahmen des gemeinsamen Budgets für das Jahr 1878 ein Ausfall ergibt, dem gemeinsamen Finanzminister zur Deckung der votirten Ausgaben den Betrag pr. 102.953 fl. 76 fr. auszuzahlen.

§. 3.

Die in den §§. 1 und 2 erwähnten Nachtragsausgaben sind im Sinne des G.-A. II v. J. 1879 zu bedecken.

§. 4.

Der im G.-A. IX v. J. 1878 für außerordentliche Kriegsauslagen votirte Betrag pr. 18,840.000 fl., sowie der durch das gegenwärtige Gesez votirte Nachtragscredit pr. 14,670.080 fl. wird in der Schlußrechnung für das Jahr 1878 nach den Investitionen, unter b) als außerordentliche gemeinsame Ausgabe zu verrechnen sein.

Der durch Verwerthung der im §. 1 erwähnten Werthpapiere eingeflossene Betrag pr. 7,593.255 fl. 281⁄2 kr. hingegen ist im III. Capitel als transitorische Einnahme zu verrechnen.

§. 5.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes wird der Finanzminister beauftragt.

XXXIII. Gesezartikel

über die Modificirung der §§. 15 und 16 des G.-A. XI vom

Jahre 1873.

(Sanctionirt am 11. Juni 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 14. Juni 1879.)

§. 1.

Die Verzugszinsen, welche bisher im Falle der verspäteten Einzahlung fälliger Gebühren im erhöhten Ausmaß eingehoben worden sind, werden von nun an für die ganze Dauer der Verspätung, ohne Unterschied auf 6% festgesezt.

§. 2.

Desgleichen zahlt der Staat den Parteien im Falle der Rückerstattung ungebührlich eingehobener Gebühren von dem Zeitpunkte der Einzahlung gerechnet, ohne Unterschied gleichfalls nur 6% Zinsen.

§. 3.

Diese Bestimmungen sind auch auf jene Gebühren anzuwenden, welche bis zur Rechtskraft des gegenwärtigen Gesezes durch die Parteien noch nicht eingezahlt, beziehungsweise den= selben seitens des Staates noch nicht rückerstattet worden sind.

§. 4.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes wird der Finanzminister beauftragt.

XXXIV. Gesekartikel

über die Modificirung und Ergänzung des G.-A. XXXIX vom Jahre 1871 über die Flußregulirungs-Gesellschaften.

(Sanctionirt am 11. Juni 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 14. Juni 1879.) §. 1.

Solche Arbeiten, welche nothwendig sind, um ein durch wasserfreie und längst der Flüsse und Gewässer liegende Höhen

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