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d) am Tage der Aufnahme des Darlehens einen, den jährlichen Zinsen und Amortisationsraten entsprechenden Betrag in Baarem oder in verzinslichen Staatsschaßscheinen als Caution bei jener kön. Steueramts- oder Staatscassa, welche der Weisung des Finanzministers zufolge dem betreffenden Gläubiger die Annuitäten ausfolgen wird, erlegt und hievon den kön. Steuerinspector verständigt.

Diese Caution und deren allfällige Zinsen gehören der Gesellschaft. Sollten jedoch die zur Berichtigung der Annuitäten nothwendigen Beträge nicht eingehen, so sind sie aus dieser Caution, beziehungsweise in erster Linie aus deren Zinsen zu decken. Dagegen sind die rückständigen Annuitäten zur Ergänzung der Caution zu verwenden.

Nach gänzlicher Berichtigung des Darlehens wird der von der Caution und deren laufenden Zinsen noch verbleibende Betrag der Gesellschaft als Reservefond zur Verfügung gestellt. §. 9.

Jene Gesellschaften, welche vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesezes Darlehen aufgenommen haben, können nur in dem Falle verlangen, daß die Wirksamkeit dieses Gesezes auch auf die Einhebung der Zinsen und Amortisationsraten ihrer Darlehen ausgedehnt werde, wenn sie den Bedingungen der §§. 7 und 8 Genüge leisten.

§. 10.

Die Bestimmungen des §. 23 des G.-A. XXXIX v. J. 1871 über die Sicherstellung des natürlichen Abflusses der Wässer werden auch auf die im Besize von Privaten befindlichen Buchten ausgedehnt.

In Betreff des Schußes der Dämme bei solchen Buchten der G.-A. XL v. J. 1871 maßgebeud.

§. 11.

Die auf Grund des G.-A. XXXIX v. J. 1871 erbauten Schußdämme, welchen durch den G.-A. XL v. J. 1871 ein besonderer Schuß gewährt wurde, werden unter die Aufsicht des betreffenden kön. Stromingenieuramtes. gestellt; dort, wo ein solches Amt nicht besteht, hat das Staatsbauamt die Aufsicht zu führen.

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§. 12.

Der Stromingenieur, beziehungsweise der Staatsingenieur hat in Ausübung dieses Aufsichtsrechtes darüber zu wachen, daß die durch die Inundationsschuh- oder WasserregulirungsGesellschaft vorgenommenen Bauten in jeder Beziehung den vom Communicationsminister definitiv genehmigten Plänen entsprechend durchgeführt werden; er wacht ferner darüber, daß die Gesellschaft ohne behördliche Bewilligung keinerlei Bauten vornehme, und daß die Bauten und Anschaffungen, welche zur Erhaltung der Dämme im guten Zustande oder zu deren Herstellung, sowie zu ihrem Schuhe nöthig sind, zu rechter Zeit vorgenommen werden; und falls er in irgend einer Beziehung eine Abweichung von den genehmigten Plänen oder den behörd= lichen Verordnungen, oder aber eine Versäumniß in den Verfügungen wahrnehmen sollte, ist er verpflichtet, hierüber unverzüglich die Anzeige an den Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen zu erstatten.

§. 13.

Die Inundationsschuß- und Wasserregulirungs-Gesellschaften sind verpflichtet, den Stromingenieur, beziehungsweise den Staatsingenieur in der Ausübung seines Ueberwachungsrechtes zu unterstüßen; zu diesem Zwecke sind sie insbesondere verbunden, dem Stromingenieur, beziehungsweise dem Staatsingenieur hinsichtlich des Zustandes ihrer Dämme und Schuhwerke alle seinerseits verlangten Daten, Pläne und die Beschreibung zur Verfügung zu stellen und denselben zu jeder Generalversammlung und Ausschußsizung einzuladen. Dem Stromingenieur, beziehungsweise dem Staatsingenieur steht in diesen Sizungen das Wort zu und falls er den Bestand der Schuhwerke durch die gefaßten Beschlüsse nicht gehörig gesichert findet, so kann er gegen dieselben binnen 15 Tagen an den Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen appelliren.

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jener Arbeiten auf, welche sich auf Grund dieser Untersuchung als nothwendig herausstellen.

Sollte die Inundationsschuß- oder Wasserregulirungs-Gesellschaft die angeordneten Arbeiten binnen 8 Tagen nicht in Angriff nehmen oder lässig vornehmen, so werden die zur Herstellung der Schuhwerke nothwendigen Arbeiten auf Grund des einverständlichen Beschlusses des Communications- und Finanzministers in Sinne des §. 24 des G.-A. XXXIX v. J. 1871 im admistrativen Wege durch den betreffenden Stromingenieur ausgeführt.

In einem solchen Falle werden die zur Herstellung der Schuhwerke erforderlichen Kosten aus dem Staatsschaze vorgeschossen.

Derartige Vorschußbeträge werden durch den Staat von den betheiligten Parteien auf die im §. 8 festgesezte Art eingetrieben und die Regierung wird ermächtigt, die im Besize der Gesellschaft befindlichen Ausweise über die Ausdehnung des Inundationsgebietes, sowie die individuellen Ausweise zum Behufe der individuellen Vorschreibung der vorgeschossenen Beträge zu benüßen.

15. S.

Die Gesellschaften sind verpflichtet, aus Anlaß der Ueberwachung durch den Staat ein jährliches Pauschale von 1 fl. per Kilometer Damm in die Staatscassa einzuzahlen. Unter dem Titel der Kosten für die technische Ueberwachung seitens des Staates dürfen die Gesellschaften mit keinen sonstigen, wie immer benannten Gebühren oder Auslagen belastet werden.

§. 16.

Der §. 25 des G.-A. XXXIX v. J. 1871 wird folgendermaßen ergänzt:

Wenn der Regierungscommissär die Aufnahme eines Darlehens zum Behufe der Regelung der finanziellen Angelegen= heiten der Gesellschaft für nöthig halten sollte, so muß er aus diesem Anlasse die Gesellschaft zu einer außerordentlichen Generalversammlung einberufen, welche nur über diesen Gegenstand zu beschließen hat.

Der Regierungscommissär ist verpflichtet, den jährlichen Kostenvoranschlag der Gesellschaft, sowie die Jahresrechnungen

dem Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, zugleich aber auch in der Kanzlei der Gesellschaft zu hinterlegen, wo dieselben durch jede betheiligte Partei eingesehen werden können.

§. 17.

Die Bestimmungen der §§. 6, 7, 8 und 9 des gegen= wärtigen Gesezes treten am 1. Januar 1880, die Anordnungen der übrigen Paragraphe hingegen sofort nach Kundmachung des Gesezes in Kraft. Mit dem Vollzuge dieses Gesezes wird der Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen, sowie der Finanzminister beauftragt.

XXXV. Gefekartikel

über jene Staatsvorschüsse, welche den längs der Theiß und ihren Nebenflüssen bestehenden Wasserregulirungs- und InundationsschußGesellschaften zu gewähren sind.

(Sanctionirt am 11. Juni 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 14. Juni 1879.)

§. 1.

Der Finanzminister wird ermächtigt, den auf Grund des G.-A. XXXIX v. J. 1871 zur Regelung der Theiß und ihrer Nebenflüsse geseßlich gegründeten Wafferregulirungs- und Inundationsschuß-Gesellschaften insolange, bis nicht ein Gesez über ein ihrerseits aufzunehmendes Amortisations-Anlehen erscheint, zur Vornahme der unaufschiebbaren Arbeiten im Laufe der Jahre 1879 und 1880 Vorschüsse bis zur Höhe von acht Millionen Gulden ö. W. zu gewähren und diese Beträge im Wege einer provisorischen Creditoperation zu beschaffen.

An diesen Vorschüssen kann der Finanzminister die Gesellschaften bis zu dem durch ihn zu bestimmenden Betrage auch zu dem Zwecke theilnehmen lassen, damit sie ihre schwebenden Schulden, welche aus Anlaß der Arbeiten zum Schuhe gegen die Ueberschwemmung im Jahre 1879 contrahirt wurden, rückzahlen können.

§. 2.

Damit eine Gesellschaft an dieser Staatshilfe theilnehmen könne, ist es nöthig :

daß der Ausschuß der Gesellschaft im Sinne des §. 15 des G.-A. XXXIX v. J. 1871 und in der durch den Finanzminister zu bestimmenden Form eine individuelle Adrepartition der im §. 3 festgesezten 6% Zinsen von dem aufzunehmenden Vorschusse verfassen lasse;

b) daß die Generalversammlung der Gesellschaft, welche über die Aufnahme des Vorschusses entscheidet, gleichzeitig auch die individuelle Adrepartition der Zinsen genehmige;

c) daß die hierauf sich beziehenden Beschlüsse der Generalversammlung genehmigt werden.

Aus diesem Anlasse ist die Gesellschaft verpflichtet, den Generalversammlungsbeschluß über die Aufnahme des Vorschusses, sammt der individuellen Zinsenadrepartition und dem Entwurfe über die aus dem Vorschusse herzustellenden Arbeiten, dem Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen zur Genehmigung vorzulegen.

Der Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen, sowie der Finanzminister sezen den zu gewährenden Vorschußbetrag einverständlich fest, der Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen hingegen wacht durch seine Organe darüber, daß die seitens der Gesellschaft in Vorschlag gebrachten Arbeiten in der durch ihn genehmigten Weise durchgeführt werden.

§. 3.

In dringenden Fällen wird der Finanzminister ermächtigt, bis zur Durchführung der im §. 2 erwähnten individuellen Adrepartition einen Theil des Vorschusses, bis zu dem durch ihn und den Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen gemeinsam festzusehenden Betrage, gegen Gutstehung der Gesellschafts- oder Ausschußglieder, vorschußweise flüssig zu machen.

§. 4.

Die durch die Gesellschaft von dem erhaltenen Vorschusse zu entrichtenden Zinsen werden für das Jahr 1879 auf 6% festgesetzt.

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