Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Für das Jahr 1880 und eventuell für die folgenden Jahre ist dieser Zinsfuß derart zu bestimmen, daß derselbe um 12% höher sein soll, als der durch die österreichisch-ungarische Bank für den, dem betreffenden Jahre vorhergehenden Monat Dezember,zum Behufe der Wechselescomptirung festgesezte Zinsfuß. §. 5.

Jene Zinsen, welche vom Tage der Aufnahme des Vorschusses bis zum Schlusse des der Aufnahme folgenden Quartals laufen, werden bei der Auszahlung des Vorschusses rückbehalten. Die weitern Zinsenraten sind vierteljährlich im Vorhinein zu entrichten, u. zw. sind sie zu derselben Zeit fällig, wie die Raten der directen Steuern, d. i. im Sinne des §. 40 des G.-A. XV v. J. 1876 am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres.

Diese Zinsenraten werden in gleicher Weise, wie die directen Steuern eingehoben, beziehungsweise eingetrieben und hinsichtlich der bis zur Mitte des zweiten Monates im Quartal nicht eingezahlten Zinsenraten werden in gleicher Weise wie bei den directen Steuern, Verzugszinsen, beziehungsweise Mahnund Einhebungsgebühren berechnet; bei der gerichtlichen Veräußerung von Immobilien, sowie bei der gerichtlichen Kaufschillingsvertheilung genießen sie ebendenselben Vorrang, welcher den directen Steuern durch den §. 67 des obenerwähnten Geseges eingeräumt wird.

§. 6.

Jene Gesellschaften, welche vom Staate einen Vorschuß erlangt haben, sind dem Staate gegenüber für den erhaltenen Betrag und dessen Zinsen zur ungetheilten Hand in dem Sinne haftend, daß insofern die einzelnen Zinsenraten von den betreffenden zahlungspflichtigen Besigern der Inundationsgründe im Wege der gegen die Betreffenden durchgeführten Execution aus deren beweglichen oder unbeweglichen Vermögen nicht hereingebracht werden könnten, der Staat berechtigt sein soll, die Execution gegen die Gesellschaft zu führen.

§. 7.

Die Wirksamkeit des §. 20 des G.-A. XXXIX v. J. 1871 erstreckt sich auf die im Grunde des gegenwärtigen Geseges erfolgten Staatsvorschüsse nicht.

§. 8.

Sobald das zu erlassende Gesetz über das den Wasserregulirungs- und Inundationsschuß-Gesellschaften allenfalls zu verschaffende Anlehen zu Stande gekommen sein wird, sind die Gesellschaften verpflichtet, die erhaltenen Staatsvorschüsse aus den durch sie zu contrahirenden Darlehen sogleich und auf einmal rückzuzahlen.

Die Sicherstellung in Betreff der Rückzahlung der Vorschüsse veranlaßt der Finanzminister im Wege der mit den einzelnen Gesellschaften abzuschließenden Verträge.

§. 9.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes wird der Finanzminister, sowie der Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen beauftragt.

XXXVI. Gesekartikel

über die Einquartierung der gemeinsamen Armee (Kriegsmarine) und der Honvédtruppen.

(Sanctionirt am 11. Juni 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 14. Juni 1879.)

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Die Einquartierung ist:

§. 1.

1. in Bezug auf deren Dauer

a) eine bleibende, oder

b) eine vorübergehende,

2. in Bezug auf die Art der Unterkunft

a) eine gemeinsame, oder

b) eine Einzeln-Einquartirung.

§. 2.

Diejenige Einquartierung ist eine bleibende, welche auf Grund der stabilen Friedens-Dislocation stattfindet.

Die vorübergehende Einquartierung tritt ein bei Märschen (Durchzug), Concentrirungen, Waffenübungen, Commandirungen, überhaupt in Folge und auf die Dauer vorübergehender Anlässe.

§. 3.

Werden in einem und demselben Gebäude die Unterkünfte für mindestens eine halbe Compagnie bei der Infanterie- oder Jäger-Truppe, eine Viertel-Escadron oder ein allein dislocirtes Ergänzungs-Cadre bei der Cavallerie, eine halbe Batterie bei der Feld-Artillerie, eine halbe Compagnie oder eine GebirgsBatterie bei der Festungs-Artillerie, eine halbe Feld- oder eine Reserve-Compagnie bei der Genie- und Pionnier-Truppe, eine Feld-Escadron beim Fuhrwesens-Corps oder ein Honvéd-Cadre (d. i. für wenigstens eine taktische Unterabtheilung) — ohne Einrechnung der in demselben Gebäude etwa vorhandenen Officiers-Quartiere, Magazine, Wachstuben und sonstigen Nebenerfordernisse beigestellt, so ist die Einquartierung eine gemeinsame.

Im entgegengesezten Falle ist sie eine Einzeln-Ein- · quartierung.

Bei der gemeinsamen Einquartierung sind eigene, nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken gewidmete Räumlichkeiten beizustellen.

Bei der Einzeln-Einquartirung ist die Mannschaft nach Thunlichkeit in, von dem Wohngemache des Quartierträgers abgesonderten Zimmern oder Kammern, welche nach Bedarf beleuchtet und im Winter geheizt werden müssen, unterzubringen.

§. 4.

Der in diesem Geseze gebrauchte Ausdruck „Militär" umfaßt das stehende Heer, die Kriegsmarine und die Honvédtruppen.

§. 5.

Für die gemeinsame Einquartierung sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

a) die ärarischen Kasernen,

b) andere verfügbare und nach commissionellem Befunde geeignete Staatsgebäude,

c) die vom Lande, den Comitaten, von der Gemeinde oder von Privaten zur Verfügung gestellten Kasernen,

d) die Nothkasernen.

Als Kaserne hat dasjenige Gebäude zu gelten, welches ausschließlich für Einquartierungszwecke gewidmet ist, dann rücksichtlich des Belagraumes und der sonstigen Beschaffenheit den im Verordnungswege festzusehenden Anforderungen im Wesentlichen entspricht.

Nothkasernen dagegen sind jene zur gemeinsamen Einquartierung verwendbaren Unterkünfte, welche sich in nicht ausschließlich zu Einquartierungszwecken gewidmeten Gebäuden befinden, dann diejenigen, welche in Bezug auf den Belagsraum oder die Beschaffenheit der Räumlichkeiten den Anforderungen für Kasernen nicht ganz entsprechen.

Die auf Kasernen und Nothkasernen Bezug habenden Bestimmungen gelten auch für die Marodenhäuser und Truppenspitäler, welche, wenn sie in einem eigens hiezu gewidmeten Gebäude beigestellt werden und allen übrigen Anforderungen entsprechen, den Kasernen, sonst aber den Nothkasernen gleich zu halten sind.

Ob ein Gebäude als Kaserne oder Nothkaserne zu gelten hat, hierüber wird, auf Grund des Befundes einer unter dem Vorsiße des Vicegespans (Bürgermeisters) fungirenden gemischten Commission, welche aus den durch die Civil- und Militärbehörden in gleicher Anzahl entsendeten Mitgliedern besteht, durch den Landesvertheidigungsminister im Einvernehmen mit den betheiligten Ministern entschieden.

Nur im Falle der Unmöglichkeit einer gemeinsamen Einquartierung hat die Einzeln-Einquartierung plaßzugreifen.

§. 6.

Wird die gänzliche Auflassung einer (ärarischen oder nicht ärarischen) Kaserne oder Nothkaserne wegen wesentlicher Mängel in bau- oder sanitäts-polizeilicher Beziehung verlangt, so hat über die Nothwendigkeit der gänzlichen Auflassung nach Einholung des Befundes einer gemischten Commission der Minister für Landesvertheidigung, und zwar bei Kasernen oder Noth= kasernen des stehenden Heeres (Kriegsmarine) im Einverständnisse mit dem Reichskriegsminister, zu entscheiden.

1879. G.-A. 6. A.

18

Die Auflassung einer ärarischen Kaserne oder einer der im §. 5 unter c) und d) bezeichneten nicht ärarischen Kasernen oder Nothkasernen zum Behufe der Benütung zu anderen als zu Einquartierungszwecken (§. 7) oder zum Behufe der Veräußerung kann außer dem Falle, wenn die betreffende Kaserne oder Nothkaserne in Folge einer Aenderung der Dislocation für Einquartierungszwecke entbehrlich wird - nur nach Beistellung einer anderen Kaserne oder Nothkaserne mit dem gleichen Belagsraume von Seite des Beistellers der aufzulassenden Kaserne oder Nothkaserne erfolgen.

Für vorübergehende Verhältnisse können durch Spezialverträge auch anderweitige Verfügungen getroffen werden.

§. 7.

Die Bequartierungs-Objecte, deren Beistellung die MilitärVerwaltung auf Grund dieses Gesetzes und nach Maßgabe der Gebühr zu beanspruchen berechtigt ist, sind :

1. Die Unterkünfte und Nebenerfordernisse

a) für die zu den Gagisten zählenden, dauernd oder zeitlich in Dienstesverwendung stehenden Militär-Personen, dann für deren Familien, Diener, Pferde und Wägen;

b) für die Mannschaft deren Familien, dann für die Pferde der zu bequartierenden Truppe;

2. jene sonstigen Räumlichkeiten und Nebenerfordernisse, welche für die Truppenkörper und für die mit denselben verbundenen Commanden und Stäbe benöthigt werden.

§. 8.

Die Verpflichtung zur Natural-Quartierleistung und zur Beistellung der Nebenerfordernisse haftet auf dem Besize des Hauses, beziehungsweise auf dem Besize der übrigen beizustellenden Räumlichkeiten.

§. 9.

Die Grundlage der Einquartierung ist der nach diesem Geseze verfügbare geeignete Fassungsraum.

Dieser Fassungsraum ist bei normalen Verhältnissen die Grenze des Forderungsrechtes und der Leistungspflicht.

Nur im Falle und auf die Dauer der äußersten Noth fann bei gleichzeitiger Benütung auch der minder geeigneten Räumlichkeiten - eine, den ermittelten normalen Fassungsraum überschreitende, gedrängtere Bequartierung plaßgreifen.

« AnteriorContinuar »