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g) Reitplätze.

Wenn die Exercierpläge über 4 Kilometer von der Ubication der betreffenden Truppe entfernt sind.

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Erforderlich für

je 1 Feld (Reserve-) Compagnie der
Fuß-Truppen und der Festungs-Artillerie,
je 1 Escadron der Cavallerie-Truppe oder
des Militär-Fuhrwesens-Corps, je 1 Feld-
oder Gebirgs-Batterie, je 1 Sanitäts-Ab-
theilung, für Cadeten oder Unterofficiers-
Bildungsschulen der verschiedenen Waffen-
gattungen oder für 1 Artillerie-Regiments-
Equitation.

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Anmerkung 1. Für kleinere als die oben bezeichneten

sind Turnplätze nach dem oben festgesetzten Flächenraume erforderlich.

Abtheilungen, und zwar

bis zu 1 Zuge herab,

2. Bei Garnisonen von mehr als 1 Compagnie, 1 Escadron oder 1 Batterie richtet sich die Anzahl und Größe der Turnpläge nach dem Bedürfnisse der Truppe und nach den localen Verhältnissen.

Beschaffenheit

Ebener, fester, aber nicht steiniger
Bodencomplex in der Form eines
Rechteckes, dessen eine Seite jedoch
mindestens 8 Meter betragen muß.
Zum Turnplage müssen Wege führen,
beziehungsweise angelegt werden.

XXXVII. Gefekartikel

über den Steuerzuschlag, welchen die Comitate zum Behufe der gleichmäßigeren Vertheilung der mit der Einquartierung der gemeinsamen Armee, (Kriegsmarine) und der Honvédtruppen verbundenen Lasten einheben können.

(Sanctionirt am 11. Juni 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 14. Juni 1879.)

§. 1.

Die Comitate werden ermächtigt, zum Behufe der gleichmäßigeren Vertheilung der mit der Militäreinquartierung verbundenen Lasten einen Steuerzuschlag einzuheben.

§. 2.

Aus dem im §. 1 erwähnten Anlasse ist der aus dem Steuerzuschlage einfließende Betrag dazu zu verwenden:

a) daß bis dahin, bis Kasernen erbaut und im Sinne des G.-A. XXXVI v. 3. 1879 über die Militäreinquartierung beizustellende Localitäten errichtet werden, jene Gemeinden, welche die zur Militäreinquartierung im Sinne des G.-A. XXXVI v. J. 1879 nothwendigen Localitäten für das Militär beizustellen verpflichtet sind, beziehungsweise jene Einwohner, welche in diesen Gemeinden die Einquartierungslast zu tragen haben, mit Einrechnung der in dem erwähnten Gesezartikel festgesezten Militärvergütung für die geleisteten Beistellungen eine nach Maßgabe der Verhältnisse entsprechende Entschädigung erhalten.

b) daß die im Interesse der Militäreinquartierung nothwendigen ständigen Gebäude, ohne besondere Belastung der Einzelnen errichtet werden.

§. 3.

Die Comitatsmunicipien können das Zustandekommen der zur Einquartierung erforderlichen Gebäude (Kasernen, Nothkasernen) u. s. w. auf folgende Art fördern :

a) indem sie jene Gemeinden, welche als ständige Einquartierungsstationen ausersehen sind, bei der Errichtung von Kasernen und sonstigen nothwendigen Localitäten unterstüßen, u. 3. durch Gewährung einer Subvention ein für alle Mal,

oder aber dadurch, daß sie den Gemeinden außer den in dem Einquartierungsgesehe bestimmten Ersäßen eine verhältnißmäßige Jahresentschädigung zusichern;

b) indem sie dort, wo sich das als zweckmäßig herausstellt, Private gegen Entrichtung eines bestimmten Betrages oder aber gegen dauernde oder zeitweilige Zusicherung eines festgesezten Jahresbeitrages, zur Errichtung der erforderlichen Localitäten veranlassen;

c) indem sie selbst auf eigene Kosten den Bau übernehmen und zur Deckung der diesfälligen Auslagen, außer der Militärvergütung einen Steuerzuschlag einheben.

Wegen Herstellung jener Localitäten, welche zur gemeinsamen Benütung der im Territorium mehrerer Municipien dislocirten Brigadetruppen erforderlich sind, können die betreffenden Municipien im gegenseitigen Einverständnisse auch gemeinsame Verfügungen treffen. §. 4.

Als Grundlage für den durch die Generalversammlung des Municipiums zu dem in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Zwecke jährlich im Vorhinein festzusehenden Steuerzuschlag dient:

a) die Anzahl und Waffengattung der im Territorium des Municipiums ständig oder längere Zeit dislocirten Truppen, sowie die Zeitdauer der Dislocirung;

b) die Anzahl und Waffengattung der in früheren Jahren gewöhnlich dislocirten Truppen, sowie die Zeitdauer der Dislocirung.

Der zu bemessende Steuerzuschlag darf für keinen Fall jenen Betrag übersteigen, welcher sich nach den unter a) und b) erwähnten Daten ergibt und kann demnach als Grundlage der Steuerverschreibung für einen Cavalleriesoldaten per Mann und Tag höchstens 18 kr., für einen unberittenen Mann 12 kr., für ein Pferd 6 kr. angenommen werden.

§. 5.

Als Schlüssel für diesen Steuerzuschlag sind die vorgeschriebenen directen Steuerbeträge, mit Ausnahme des allgemei= nen Einkommensteuerzuschlages und der Luxussteuer anzunehmen. Das Verhältniß, in welchem die Vorschreibung auf Grund

lage dieser Steuergattung erfolgen soll, sowie die Art und Weise der Bemessung und Gebahrung wird jedes Municipium durch ein eigenes Statut regeln; als allgemeiner Grundsag wird jedoch ausgesprochen, daß von dem bemessenen Betrage mindestens 1 und höchstens auf Grund der Haussteuer vorzuschreiben sind.

§. 6.

Die Höhe des jährlichen Steuerzuschlages wird mit Berücksichtigung der Bestimmungen des §. 4 jährlich festgesezt.

§. 7.

Die im Sinne der §§. 2, 3, 5 und 6 zu erlassenden Statuten und Beschlüsse sind vorher dem Minister des Innern zur Genehmigung vorzulegen.

Bezüglich des Adrepartitionsschlüssels, sowie der Höhe des jährlichen Steuerzuschlages wird die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Finanzminister ertheilt.

§. 8.

Der Plan und der instruirte Kostenvoranschlag über die Kasernen und sonstigen erforderlichen Localitäten ist, ohne Unterschied, ob es sich um einen Neubau oder eine Adaptirung handelt, dem Minister für Landesvertheidigung vorher zur Genehmigung vorzulegen.

§. 9.

Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesezes erstreckt sich auf Croatien und Slavonien nicht.

§. 10.

Mit der Bestimmung des Zeitpunktes über den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesezes wird der Finanzminister und der Minister des Innern, welche auch die diesbezüglichen Verfügungen einverständlich erlassen werden beauftragt.

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