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eisenbahnen gegenüber bestehende Kündigungsverhältniß nicht gehindert beziehungsweise nicht an den Ablauf der Kündigungsfrist gebunden werde. Auf Grund des neuen Handelsgesetzes wird sich keine der beiden, sich vereinenden Gesellschaften besonders constituiren, sondern die constituirende Generalversammlung der vereinigten Gesellschaft wird längstens binnen zwei Monaten nach Sanctionirung des Geschäftes über die Genehmigung dieses Vertrages abgehalten werden. Nach anstandslos erfolgter Uebergabe des Bahnbetriebes erlischt die Wirksamkeit des Verwaltungsrathes der EperjesTarnower Eisenbahn (ungarische Strecke).

Uebrigens wird gegenseitig ausbedungen, daß der vereinte Bestand der gegenwärtigen ungarischen Linien der Kaschau-Oderberger Eisenbahn, sowie der Linie Eperjes-Leluchow mit Rücksicht auf das Staatsgarantieverhältniß vom 1. Januar 1875 gerechnet werde.

§. 12.

Der gegenwärtige Vertrag tritt bezüglich der durch die gefertigten Verwaltungsräthe vertretenen zwei Gesellschaften sofort nach erfolgter Genehmigung durch die zu diesem Behufe einzuberufenden Generalversammlungen in Wirksamkeit; hinsichtlich des Staates dagegen erst dann, sobald die in der gegenwärtigen Sizungsperiode einzureichende Gesezesvorlage in Rechtskraft erwächst.

Ueberdies wird die Giltigkeit dieses Vertrages noch an die Bedingung geknüpft, daß auch der Vertrag über die Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Kaschau-Oderberger Eisenbahn sowohl durch die Generalversammlung der Letteren, als auch durch die Legislative genehmigt werde.

Wenn jedoch diese Verträge durch die betreffenden Generalversammlungen oder aber durch die Legislative nicht genehmigt werden sollten, so soll kein Theil berechtigt sein, aus diesem Vertrage eine Anerkennung der darin behandelten Rechte und Verpflichtungen oder aber einen Anspruch auf irgend welche Begünstigungen zu folgern.

§. 13.

Die drei Original-Exemplare dieses Vertrages, wovon Eines durch die Regierung, je ein Exemplar dagegen durch die gefertigten Verwaltungsräthe übernommen wurde, sowie die zu dessen Durchführung allenfalls noch abzuschließenden speziellen Verträge und noch auszustellenden Urkunden find stempel und gebührenfrei.

Budapest, am 8. April 1876.

Thomas Péchy. Rais. tön. priv. Kaschau-Oderberger Eisenbahn : Koloman Széll.

Eduard Loisch.

Aebly.

Maistre.

Brüll.

Steiger.

Ungarische Strecke der Eperjes-Tarnower Eisenbahn:

XXXIX. Gefekartikel

über das,,Landes-Bodencreditinstitut für Kleingrundbesizer.“ (Sanctionirt am 11. Juni 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 14. Juni 1879.)

§. 1.

Das kön. ung. Staatsärar tritt dem „Landes-Bodencreditinstitut für Kleingrundbesizer" mit einer zinsenfreien Stiftung per 500.000 Gulden bei, deren Einzahlungsraten durch den Finanzminister bestimmt werden.

Bezüglich der Rückzahlung dieser Stiftung sind die Bestimmungen der Statuten über die übrigen Stiftungsbeiträge maßgebend.

§. 2.

Die Anordnungen des G.-A. XXXIV v. J. 1871 haben, insofern das gegenwärtige Gesez nicht etwas Anderes enthält, auch für das „Landes-Bodencreditinstitut für Kleingrundbesizer“ Geltung.

§. 3.

Die Coupons der durch das „Landes-Bodencreditinstitut für Kleingrundbesizer" zu emittirenden Pfandbriefe find stempelfrei.

§. 4.

Für jene grundbücherlichen Einverleibungen, welche aus Anlaß der nicht erfolgten Einzahlung der Stiftungsbeiträge der Gründungsmitglieder vorgenommen werden, sowie für jene Grundbuchsauszüge, welche zum Behufe der Intabulation der erwähnten Beträge erforderlich sind, ist nur die Hälfte der ordnungsmäßigen Stempelgebühr zu entrichten.

§. 5.

Die im §. 2, Abs. c) des G.-A. I v. J. 1875 über die Incompatibilität enthaltene Bestimmung in Betreff der Direction des „Ungarischen Bodencreditinstituts" hat auch für die Direction des Landes-Bodencreditinstituts für Kleingrundbesizer" Geltung.

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§. 6.

Die Bestimmungen des G.-A. XXXVII v. 3. 1875 in Betreff der Genossenschaften sind mit folgenden Modificationen

auch auf das „Landes-Bodencreditinstitut für Kleingrundbefizer“ anzuwenden.

§. 7.

Die Statuten des „Landes-Bodencreditinstitutes für Kleingrundbesitzer" sind der kön. ungarischen Regierung vor Einberufung der constituirenden Generalversammlung zur vorherigen Genehmigung vorzulegen; desgleichen ist auch die vorherige Genehmigung der Regierung im Falle einer Modification der Statuten einzuholen.

§. 8.

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Von den Directionsmitgliedern des Landes-Bodencreditinstitutes für Kleingrundbesizer" werden der Präsident und der Vicepräsident auf Grund der Vorlage des kön. ung. Finanzministers durch Seine kais. und kön. Apost. Majestät bestätigt.

§. 9.

Mitglieder der Generalversammlung des „Landes-Bodencreditinstituts für Kleingrundbesizer" sind:

a) die Gründungsmitglieder des Landes-Bodencreditinstituts" und

b) die nach Jurisdictionen für den Hypothekar-Darlehensbetrag von je 250.000 Gulden in Pfandbriefen gewählten Vertreter der Schuldner.

§. 10.

Die Bestimmung des §. 14 des Handelsgeseßes über die Genossenschaftsfirmen können auf das „Landes-Bodencreditinstitut für Kleingrundbesizer", ferner die Anordnungen der §§. 232, 236 und 238 desselben Gesezes über die Verantwortlichkeit der Genossenschaftsglieder und des §. 254 über die Verjährung der Klagen gegen die Genossenschaftsglieder können auf die Gründungsmitglieder des Landes-Bodencreditinstitutes für Kleingrundbesizer", sowie auf die unterstüßenden Mitglieder der landwirthschaftlichen Vorschußvereine nicht angewendet werden.

§. 11.

Jene Gründungsmitglieder, welche ihre Stiftungsbeiträge vollständig zurückgezahlt erhalten haben, sind als aus dem Institute ausgetreten zu betrachten. Sonst ist kein Austritt der Mitglieder aus dem Institute zulässig.

Die Rechte und Pflichten der ausgetretenen Gründungsmitglieder hören dem Institute gegenüber gänzlich auf.

§. 12.

Die Gründungsmitglieder können außer auf die Rückerstattung der im Sinne der Statuten zurückzuzahlenden Stiftungsbeiträge, beziehungsweise außer auf die ihnen zugesicherten Zinsen, keinen Anspruch auf das Institutsvermögen, auf den Betrieb oder auf einzelne Geschäfte erheben.

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§. 13.

Die mit dem Landes-Bodencreditinstitute für Kleingrundbefizer" im Genossenschaftsverbande stehenden landwirthschaftlichen Vorschußvereine können ihre Statuten nur mit Zustimmung des Centralinstitutes modificiren.

§. 14.

Die periodische Vorlage des Mitgliederverzeichnisses an die Gerichtshöfe wird nicht gefordert.

§. 15.

Zum Behufe der Ueberwachung der strengen Einhaltung der Statuten, jedoch unter vollständiger Aufrechterhaltung der gesetzlichen Haftung der Institutsorgane, wird seitens des Finanzministers ein Regierungscommissär für das Institut ernannt.

§. 16.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes wird der Finanzminister, der Minister für Ackerbau, Gewerbe und Handel, sowie der Justizminister betraut.

XL. Gefekartikel.

Ungarisches Strafgesetzbuch über Uebertretungen.

(Sanctionirt am 12. Juni 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 14. Juni 1879.)

Erster Theil.

Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Eine Uebertretung bildet jene Handlung, welche

1. das Gesetz,

2. die ministerielle Verordnung,

3. das Municipium, oder

4. ein durch eine mit Municipalsrecht nicht bekleidete kön. Freistadt oder einen geregelten Magistrat besigende Stadt ge= gebenes Statut als Uebertretung bezeichnet.

Sowohl die ministerielle Verordnung als die Statuten können nur die Verlegung eines polizeilichen Verbotes oder einer polizeilichen Verfügung als Uebertretung qualificiren.

§. 2.

Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Strafgesetzbuches erstreckt sich auf dasselbe Gebiet, wie das Strafgesetzbuch über die Verbrechen und Vergehen.

§. 3.

Die Wirksamkeit der ministeriellen Verordnung erstreckt sich je nach deren Verfügung entweder auf das ganze im §. 2 festgesezte Gebiet oder auf irgendeinen Theil desselben, oder nur auf das Gebiet einer oder mehrerer Municipien, Städte oder Gemeinden.

Das Municipalsstatut erstreckt sich je nach dessen Bestimmung entweder auf das ganze Gebiet des Municipiums oder nur auf einen Theil derselben, oder eine oder mehrere unter ihrer Verwaltung stehenden Gemeinden.

Das durch eine Stadt erlassene Statut hat nur für das Gebiet der dasselbe erlassenden Stadt Wirksamkeit.

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