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übergeben, mit Arrest bis zu acht Tagen, und mit Geld bis zu zweihundert Gulden zu bestrafen.

§. 135.

Mit Arrest bis zu zwei Monaten, und Geld bis zu dreihundert Gulden sind die im §. 134 bezeichneten Personen zu bestrafen wenn sie einen sogenannten allgemeinen Schlüssel einem Andern, als dem zu dessen Besiz und Gebrauch Berech= tigten, übergeben.

Wenn aber ein solcher allgemeiner Schlüssel in Folge mangelnder Vorsicht ihnen gestohlen oder unterschlagen wurde: sind sie wegen der Fahrläßigkeit mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Gulden zu belegen.

§. 136.

Wer in seinem Geschäfte, Magazine, Gewerbebetriebe oder in seiner Verkaufshalle nicht cimentirte Gewichte, Längen- oder Hohlmaße benüßt; sowie jener, der die bezüglich der Gewichte, der Längen oder Hohlmaße erlassenen Regeln verlegt: ist mit Geld bis zu hundert Gulden, bei Rückfälligkeit, wenn seit Abbüßung der lezten Strafe zwei Jahre noch nicht abgelaufen: mit Arrest bis zu acht Tagen, mit Geld bis zu zweihundert Gulden zu bestrafen.

Die Uebertretung begeht auch Jener, wer mit der behördlichen Beglaubigung nicht versehene Gewichte, Längen- oder Hohlmaße in seinem Geschäfte, Magazin, in seinem Gewerbebetriebe oder seiner Verkaufshalle, wenn auch unbenügt, hält.

§. 137.

Wer in dem Falle, wenn die Gewerbebehörde auf Grund des §. 34 des G.-A. VIII v. J. 1872 das Aushängen des gewichtsmäßigen Preises bei dem Kleinverkaufe von Fleisch und Brod anordnete, dies nicht erfüllt, ist mit Geld bis zu zwanzig Gulden zu bestrafen.

§. 138.

Mit Geld bis zu hundert Gulden ist zu bestrafen, wer in dem im vorigen §. festgesezten Falle das nach Gewicht oder

Preis festgesette Fleisch oder Brod zu höherem Preise oder in geringerem Gewichte oder aber in schlechterer Qualität verkauft.

Bei Rückfälligkeit kann, wenn seit Abbüßung der lezten Strafe zwei Jahre noch nicht abgelaufen, die Geldstrafe bis zu dreihundert Gulden erhöht werden.

§. 139.

Mit Geld bis zu zwanzig Gulden ist zu bestrafen, wer hinsichtlich des durch ihn betriebenen Gewerbszweiges oder irgend eines Theiles desselben, an behördlich festgesezte Preistaxen gebunden ist und dieselben nicht beobachtet.

§. 140.

Bäcker, Fleischhauer und Rauchfangkehrer, die den begonnenen Gewerbebetrieb ohne Anmeldung bei der Gewerbebehörde oder vor Ablauf der gemäß §. 36 des G.-A. VIII v. J. 1872 festgesezten Zeit aufgeben oder denselben auf eine ihre Pflicht umgehende Weise betreiben: sind mit Geld bis zu dreihundert Gulden zu bestrafen.

§. 141.

Wer die zur Verhinderung des Ausbruches oder der Weiterverbreitung von Feuersbrünsten erlassenen Bestimmungen verlezt ist mit Geld bis zu dreihundert Gulden zu bestrafen.

Wer aber im Falle einer Feuersbrunst die bezüglich des Löschens, der Ordnung und der Sicherheit erlassenen Regeln verlegt ist mit Arrest bis zu drei Tagen, in Geld bis zu fünfzig Gulden zu bestrafen.

§. 142.

Wer bei Feuersbrunst oder Ueberschwemmung jenen Verfügungen der Behörde nicht gehorcht, wonach er zur Abwendung respective Aufhebung der drohenden oder bereits eingetretenen öffentlichen Gefahr, persönlich oder mit der Arbeit seines Hausvolkes, seiner Dienstleute, durch zeitweilige Ueberlassung seiner Wagen, Wasserfahrzeuge oder zum Schuße nothwendiger sonstigen Werkzeugen, ferner seiner Zugpferde oder seines Zugviehes, an die Behörde mitwirke, ist, soferne ihn triftige Gründe daran nicht verhinderten, mit Geld bis hundert Gulden zu bestrafen.

Wer aber in diesen Fällen Andere von der Hilfeleistung abhält oder abredet: ist mit Arrest bis zu acht Tagen, in Geld bis zu zweihundert Gulden zu bestrafen.

§. 143.

Wer eine in dem §. 14 des G.-A. XL v. J. 1871 über die Dammpolizei, oder eine im §. 17 des G.-A. XI v. J. 1874 über die Ableitung der Binnenwässer bestimmte Handlung begeht, ist, soferne seine Handlung nicht unter strengere Zurechnung fällt (St.-G.-B. §§. 429-432.): ist mit Arrest bis zu acht Tagen, in Geld bis zu füufzig Gulden zu bestrafen.

Bei Rückfälligkeit ist, wenn seit Abbüßung der lezten Strafe zwei Jahre noch nicht abgelaufen, Arrest bis zu einem Monate und eine Geldstrafe bis zu hundert Gulden festzusetzen.

XI. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

S. 144.

Bezüglich des Inslebentretens dieses Gesezes und der Uebergangsmaßregeln verfügt ein besonderes Einführungsgeseh.

§. 145.

Mit der Durchführung dieses Gesezes wird der Justizminister und der Minister des Innern betraut.

XLI. Gefekartikel

über die nachträgliche Einlösung jener Actien, welche nach Ablauf der zur Einlösung der Actien der ehemaligen ungarischen Oftbahngesellschaft bestimmten Frist eingereicht worden sind.

(Sanctionirt am 16. November 1879. Kundgemacht im Abgeordnetenhause am 21. November, im Oberhause am 27. November 1879.)

§. 1.

Der Finanzminister wird ermächtigt, die nach Ablauf jener Präclusivfrist, welche im §. 3. des einerseits zwischen dem kön. ung. Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen und dem kön. ung. Finanzminister, anderseits aber zwischen dem Verwaltungsrathe der ungarischen Ostbahngesellschaft wegen Ankauf der ungarischen Ostbahn am 20. Januar 1876 geschlossenen und mit dem G.-A. L. v. Jahre 1876 inarticulirten Vertrages bis Ende 1877 festgesetzt und durch den G.-A. XI. v. Jahre 1878 bis zum Schlusse des Jahres 1878 erstreckt wurde, u. 3. bis 15. Oktober 1879 zur Einlösung präsentirten Actien unter Beobachtung der sonstigen im obigen Gesezartikel und im Vertrage stipulirten Bedingungen, nachträglich einzulösen.

§. 2.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes wird der Finanzminister beauftragt.

XLII. Gefekartikel

über die Stenerfreiheit der in der Budapester Radialstraße, der großen Ringstraße, sowie in der Dreilämmergaße, als deren Abzweigung, nach dem 10. Juni 1881 bis 10. Juni 1891 zu errich-= tenden Gebäude.

(Sanctionirt am 16. November 1879. Kundgemacht im Abgeordnetenhause am 21. November, im Oberhause am 27. November 1879.)

§. 1.

Die in den §§. 8 und 9 des G.-A. XLII v. J. 1871, sowie im §. 5 des G.-A. IV. v. J. 1875 den in der Budapester Radialstraße, der großen Ringstraße, sowie in der Dreilämmergasse als deren Abzweigung, bis 10. Juni 1881 zu errichtenden Gebäuden bewilligten Stenerbefreiungen werden auch jenen

1879. G.-A. 6.-A.

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Neubauten und Villen zugestanden, welche in der Richtung der erwähnten Straßen nach dem 10. Juni 1881 bis 10. Juni 1891 errichtet und unter Beobachtung der in den obigen Gesezen enthaltenen Bedingungen bis zu diesem Zeitpunkte in einen vollständig bewohnbaren Zustand versezt werden.

Für diese Gebäude ist nach Ablauf der ersten 15-jährigen Steuerfreiheit, während der im §. 8 (Punkt 2) des G.-A. XLII v. J. 1871 bezeichneten weiteren Periode von fünfzehn Jahren anstatt der daselbst erwähnten Einkommensteuer die auf Grund des G.-A. XXIX v. . 1875 an deren Stelle eingeführte Erwerbsteuer III. Classe zu entrichten.

§. 2.

Diese Gebäude unterliegen dem durch den G.-A. XLVII v. J. 1875 eingeführten allgemeinen Einkommen-Steuerzuschlag.

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Finanzminister beauftragt.

XLIII. Gefekartikel

über die Auslagen für den Allerhöchsten Hofstaat Seiner kais. und fön. Apostolischen Majestät.

(Sanctionirt am 21. November 1879. Kundgemacht im Abgeordnetenhause am 26. November, im Oberhause am 27. November 1879.)

§. 1.

Die Auslagen für den Allerhöchsten Hofstaat Seiner Majestät, des Kaisers und Apostolischen Königs Franz Josef werden. für die Zeit vom 1. Januar 1880 bis 31. Dezember 1889 jährlich auf 4.650,000 d. i. vier Millionen sechshundertfünfzigtausend Gulden Oe. W. festgesezt.

§. 2.

Dieser Betrag ist jährlich in das Budget aufzunehmen.

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes wird der Finanzminister beauftragt.

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