Imágenes de páginas
PDF
EPUB

in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des G.-A. XIX v. J. 1878 derart zu berechnen, daß Bosnien und die Herzegowina von den während eines Solarjahres für jeden betreffenden Steuerzweig gemeinsam bestrittenen Steuerreftitutionen ebensoviele Perzente zu tragen haben, als der Antheil dieser Länder an dem im ganzen gemeinsamen Zollgebiete während desselben Solarjahres in dem gleichen Steuerzweige erzielten, nach den erwähnten Bestimmungen zu berechnenden Bruttoerträgnisse Percente des letteren beträgt.

Als Antheil Bosniens und der Herzegowina an dem derart verbleibenden Betrag des gemeinsamen Zollgefälles und zur Vergütung des Aufwandes für die Zollverwaltung in diesen Ländern wird bis auf Weiteres die Summe von jährlichen 600.000 Gulden in Gold bestimmt.

§. 14.

Die Bestimmungen dieses Gesezes treten am 1. Jänner 1880 in Wirksamkeit.

Mit diesem Zeitpunkte tritt der freie Verkehr zwischen Bosnien und der Herzegowina einerseits und dem gleichzeitig in das allgemeine österreichisch-ungarische Zollgebiet einbezogenen Dalmatien anderseits ein.

Ebenso ist die Einfuhr aus allen übrigen Theilen des gemeinsamen Zollgebietes in der Richtung nach Bosnien und der Herzegowina von jenem Zeitpunkte frei.

§. 15.

Dagegen sind vom 1. Jänner 1880 provisorisch auf die Einfuhr aus Bosnien und der Herzegowina in der Richtung nach dem genannten übrigen Zollgebiete (mit Ausnahme der Einfuhr nach Dalmatien, §. 14) die für die Einfuhr aus den meistbegünstigten Staaten bestehenden Zollsäge anzuwenden, wenn nicht mittelst ordentlicher Zolldocumente nachgewiesen wird, daß für die eingeführte Waare der für die Einfuhr in das allgemeine Zollgebiet entfallende Zoll bereits entrichtet worden ist.

Zu diesem Behufe wird die zwischen dem allgemeinen öfterreichisch-ungarischen Zollgebiete und Bosnien mit der Herzegowina bestehende Zolllinie nach Maßgabe der bestehenden Zollvorschriften provisorisch aufrecht erhalten.

Ausgenommen von der Zollpflicht werden jedoch :

a) Die gewöhnlichen Landesproducte Bosniens und der Herze gowina, deren Ursprung durch ordnungsmäßige Certificate dargethan wird;

b) kleine Mengen gewisser Waaren für den häuslichen Bedarf im Grenzverkehre;

c) Waaren, bezüglich welcher nach bekannten Verkehrsverhältnissen, wie auch nach dem entfallenden geringeren Zolle nicht anzunehmen ist, daß dieselben aus dem Auslande über Bosnien und die Herzegowina in das bisherige allgemeine Zollgebiet mit Umgehung der für die Einfuhr in dasselbe bestehenden Zollsäge eingeschleppt werden.

Die näheren Bestimmungen über die zollfreie Behandlung in den unter a), b) und c) gedachten Fällen bleiben dem Verordnungswege vorbehalten.

§. 16.

Der Zeitpunkt, von welchem an die im §. 15 enthaltenen Beschränkungen aufzuheben sind, wird durch Vereinbarung der Regierungen der beiden Ländergebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie und im Verordnungswege festgesezt.

Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Steuerrückvergütung bei der Ausfuhr von Zucker und Branntwein nur für jene Sendungen geleistet, deren Versendungsorte in dem bisherigen allgemeinen Zollgebiete liegen.

§. 17.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes wird der Minister für Ackerbau, Gewerbe und Handel, sowie der Finanzminister beauftragt.

LIII. Gesekartikel

über die Einbeziehung des Zollausschlusses Jstriens und Dalmatiens in das allgemeine österreichisch-ungarische Zoll- und Handelsgebiet. (Sanctionirt am 20. Dezember 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 24. Dezember 1879.)

§. 1.

Die bisher von dem allgemeinen österreichisch-ungarischen Zollgebiete ausgeschlossenen Theile der Markgrafschaft Istrien

und das ein besonderes Zollgebiet bildende Dalmatien werden vom 1. Jänner 1880 in das allgemeine österreichisch-ungarische Zollgebiet einbezogen.

§. 2.

Von jenem Zeitpunkte an ist die Einfuhr aus allen übrigen Theilen des gemeinsamen Zollgebietes in der Richtung nach dem Gebiete des bisherigen Zollausschlusses von Istrien und nach Dalmatien frei.

§. 3.

Dagegen haben vom 1. Jänner 1880 provisorisch für die Einfuhr von Waaren in den nachbezeichneten Richtungen folgende Bestimmungen in Anwendung zu kommen:

1. Auf die Einfuhr aus dem Gebiete des bisherigen Zollausschlusses von Istrien in das gesammte übrige gemeinsame Zollgebiet sind die für die Einfuhr aus meistbegünstigten Staaten bestehenden Zollsäge anzuwenden, wenn nicht mittelst ordentlicher Zolldocumente nachgewiesen wird, daß für die eingeführte Waare der nach den Tarifbestimmungen für die Einfuhr in das allgemeine Zollgebiet entfallende Zoll bereits entrichtet worden ist.

Die bisher zwischen dem Gebiete des Zollausschlusses von Istrien und dem allgemeinen Zollgebiete bestehende Zolllinie wird zu diesem Zwecke nach Maßgabe der bestehenden Zollvorschriften provisorisch aufrecht erhalten.

[ocr errors]

2. Bei der Einfuhr von zollpflichtigen Waaren aus Dalmatien in der Richtung nach dem übrigen gemeinsamen Zollgebiete, sofern es sich nicht um den im §. 14 des Gesezes über die Herstellung des gemeinsamen Zollverbandes mit Bosnien und der Herzegowina geregelten freien Verkehr mit Bosnien und der Herzegowina handelt, ist die Differenz zwischen dem durch den bisher giltigen dalmatinischen Zolltarif und den für die Einfuhr aus meistbegünstigten Staaten in das allgemeine Zollgebiet festgesezten Zollfäßen jenesfalls zu entrichten, als durch ordentliche, im lezten Vierteljahre 1879 ausgestellte Zolldocumente nachgewiesen wird, daß für dieselbe Waare der Zoll nach den Bestimmungen des dalmatinischen Zolltarifes entrichtet worden ist; anderenfalls tritt die Zollpflichtigkeit nach dem vollen Ausmaße der für die Einfuhr aus meistbegünstigten Staaten

in das allgemeine Zollgebiet bestehenden Zollsäge ein, wenn nicht mittelst ordentlicher Zolldocumente nachgewiesen wird, daß dieser Zoll bereits entrichtet worden ist.

Die Zolllinie zwischen Dalmatien und dem bisherigen allgemeinen österreichisch-ungarischen Zollgebiete wird zu diesem Zwecke nach Maßgabe der bestehenden Zollvorschriften provisorisch aufrecht erhalten.

3. Ausgenommen von der in den Punkten 1 und 2 normirten Zollpflichtigkeit werden jedoch :

a) die gewöhnlichen Landesproducte Istriens und Dalmatiens, deren Ursprung durch ordnungsmäßige Certificate dargethan wird;

b) kleine Mengen gewisser Waarengattungen für den häuslichen Bedarf im Gränzverkehre;

c) Waaren, bezüglich welcher nach bekannten Verkehrsverhältnissen, wie auch nach dem entfallenden geringeren Zolle nicht anzunehmen ist, daß dieselben vom Auslande über Dalmatien und Istrien in das bisherige allgemeine Zollgebiet mit Umgehung der für die Einfuhr in dasselbe bestehenden Zollsäge eingeschleppt werden.

Die näheren Bestimmungen über die zollfreie Behandlung in den unter a), b) und c) gedachten Fällen bleiben dem Verordnungswege vorbehalten.

§. 4.

Der Zeitpunkt, von welchem an die im §. 3 enthaltenen Beschränkungen aufzuheben sind, wird durch Vereinbarung der Regierungen der beiden Ländergebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie und im Verordnungswege festgesezt.

Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Steuerrückvergütung bei der Ausfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten und Zucker nur für jene Sendungen geleistet, deren Versendungsorte in dem bisherigen allgemeinen österreichisch-ungarischen Zollgebiete liegen.

§. 5.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Finanzminister, sowie der Minister für Ackerbau, Gewerbe und Handel beauftragt.

392 1879: LIV. Ueber die Aufheb. des Zollausschl. von Brody. LV. Ueber die Freih. Martinschizza etc.

LIV. Gefekartikel

über die Aufhebung des Zollausschlusses von Brody. (Sanctionirt am 20. Dezember 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 24. Dezember 1879.)

§. 1.

Der Zollausschluß von Brody wird mit 1. Januar 1880 aufgehoben und dessen Gebiet von diesem Tage angefangen dem allgemeinen österreichisch-ungarischen Zoll- und Handelsgebiete einverleibt.

§. 2.

Der Minister für Ackerbau, Gewerbe und Handel, sowie der Finanzminister werden beauftragt, die zur Durchführung dieses Gesezes seitens Ungarns erforderlichen Verfügungen zu treffen.

LV. Gesekartikel

über die Einbeziehung der Freihafen Martinschizza, Buccari, PortoKé, Zeugg und Carlopago in das allgemeine Zoll- und Handels

gebiet.

(Sanctionirt am 20. Dezember 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 24. Dezember 1879.)

§. 1.

Die Freihafen Martinschizza, Buccari, Porto-Ré, Zengg und Carlopago werden mit 1. Januar 1880 dem allgemeinen Zoll- und Handelsgebiet einverleibt. Von diesem Tage angefangen tritt zwischen diesen Zollausschlüssen und dem allgemeinen öfterreichisch-ungarischen Zoll- und Handelsgebiet ein freier unbeschränkter und zollfreier Verkehr ein.

Von dem erwähnten Tage angefangen treten in diesen Zollausschlüssen alle im Gebiete der ungarischen Krone giltigen Geseze und Vorschriften über das Zollgefälle in Wirksamkeit.

§. 2.

In der lezten Woche des Monates Dezember 1879 find die vorhandenen Vorräthe von zollpflichtigen Waaren, sowie an Zucker, Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei dem Zollamte des betreffenden Zollausschlusses schriftlich anzumelden.

« AnteriorContinuar »