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Orte ausbräche, so ist von diesem Zeitpunkte an die Rückkehr des Viehes nach dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles untersagt.

Artikel 4.

Die Bewohner der von der Grenze höchstens 4 Kilometer entfernten Bezirke können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde mit ihrem eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Vieh überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirthschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes.

Sie haben sich jedoch hiebei nach folgenden Vorschriften zu benehmen: a) Jedes Gespann, welches die Grenze zur landwirthschaftlichen Arbeit oder im Gewerbebetrieb überschreitet, muß mit einem Certificate des Ortsvorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall befindet. Dieses Certificat hat den Namen des Eigenthümers oder des Führers des Gespannes, die Beschreibung der Thiere und die Angabe des Umkreises (in Kilometern) des Grenzgebietes, in welchem das Gespann zu arbeiten bestimmt ist, zu enthalten.

b) Ueberdies ist beim Austritt wie bei der Rückkehr ein Certificat des Ortsvorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das Gespann kömmt (und im Falle des Durchzuges durch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch eine Bescheinigung der letzteren), womit bestätigt wird, daß die betreffende Gemeinde vollkommen frei von der Rinderpest oder einer anderen Thierseuche ist. Dieses Certificat muß alle 10 Tage erneuert werden.

Artikel 5.

Das gegenwärtige Uebereinkommen wird gleichzeitig mit dem am heutigen Tage abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrage in Kraft treten und die gleiche Dauer haben, wie dieser.

Die hohen contrahirendeu Theile behalten sich das Recht vor, an diesem Uebereinkommen einvernehmlich alle Modificationen vorzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundsäßen desselben nicht im Widerspruche stehen, und deren Nüglichkeit die Erfahrung dargethan haben wird.

Artikel 6.

Das gegenwärtige Uebereinkommen wird ratificirt, und die Ratificationen werden in Rom gleichzeitig mit jenen des Handels- und Schifffahrtsvertrages ausgewechselt werden.

Zur Urkund deffen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dasselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien, in doppelter Ausfertigung am 27. Dezember des Jahres 1878.

(L. S.) Andrássy m. p. (L. S.) Schwegel m. p.

(L. S.) C. Robilant m. p. (L. S.) V. Ellena m. p.

Erklärung.

Bei der Unterzeichnung des Handels- und Schifffahrtsvertrages vom heutigen Tage erklären die Bevollmächtigten, den von Ihren Regierungen erhaltenen Instructionen gemäß, in der Erwägung, daß die Convention über den Eisenbahnverkehr und die Bestimmungen über die Zollabfertigung auf Eisenbahnen, obgleich sie am selben Tage, wie der Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 23. April 1867 vereinbart wurden, doch den Charakter specieller und abgesonderter Abmachungen an sich tragen, daß die oberwähnte Convention und die Zollabfertigungsbestimmungen provisorisch in Kraft bleiben, bis die diesbezügliche zwischen den beiden Regierungen im Zuge befindliche besondere Unterhandlung ausgetragen sein wird.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien in doppelter Ausfertigung den 27. Dezember 1878.

(L. S.) Andrássy m. p. (L. S.) Schwegel m. p.

(L. S.) C. Robilant m. p. (L. S.) V. Ellena m. p.

In Beantwortung der Anfragen der Herren Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Italien haben die unterzeichneten Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers und Königs die Ehre, nachstehende Erklärungen abzugeben :

1. Nachdem der Hausirhandel durch die gegenwärtige Gesetzgebung in Desterreich und Ungarn ausschließlich den eigeuen Staatsangehörigen vorbehalten ist, war die österreichisch-ungarische Regierung nicht in der Lage, dem Verlangen der italienischen Regierung nach Zulassung der italienischen Unterthanen zum Hausirhandel Folge zu geben. Man war jedoch darüber einverstanden, daß falls die Gesetzgebung in Oesterreich und Ungarn während der Dauee des Vertrages in dieser Beziehung abgeändert würde, jede, hinsichtlich der Zulassung von Ausländern zum Hausirhandel zugestandene und auf die Unterthanen irgend eines anderen Staates anwendbare Begünstigung, auch auf die italienischen Unterthanen gleichmäßig Anwendung finden wird.

2. Das von der k. und k. Regierung gestellte Begehren, den Punkt 1 der Schlußprotokolls-Bestimmungen zu Artikel VII des Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 23. April 1867 wegzulassen, war nicht durch eine Aenderung in der Anschauung der beiden Regierungen über die Tragweite des Ausdruckes Grenzverkehr" veranlaßt, sondern lediglich durch die Erwägung begründet, daß die erwähnte Bestimmung keinen praktischen Werth hatte, nachdem die Verhältnisse, welche eine specielle Grenzverkehrs-Begünstigung veranlassen mögen, sich niemals mit vollständiger Analogie an einem anderen

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Punkte und gegenüber einer dritten Macht wiederholen können, weil diese Verhältnisse auf örtlichen Handelsbeziehungen beruhen.

3. Die, Italien durch das Schlußprotokoll zum Tarife B. in Nr. 5 eingeräumten besonderen Begünstigungen begreifen auch die sardinischen Weine. Wien, den 27. December 1878.

Andrássy m. p.
Schwegel m. p.

In Beantwortung der Anfrage der Herren Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers und Königs haben die unterzeichneten Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Italien die Ehre, nachstehende Erklärung abzugeben:

Nachdem die österreichisch-ungarische Regierung sich das Recht vorbehalten hat, die Entrichtung der Zölle in Gold, unabhängig von der Einführung der Goldwährung, zu fordern, wobei man für 8 Gulden österr. Währ. 20 Francs in Gold zu bezahlen haben wird, — nimmt die italienische Regierung diesen Vorbehalt an, unter der Bedingung jedoch, daß die in Rede stehende Maßregel gleichzeitig bei der Einhebung der Zölle von Waaren jedweder Provenienz zur Anwendung komme.

Wien, den 27. December 1878.

C. Robilant m. p.

V. Ellena m. p.

II. Gefekartikel

über die im Jahre 1879 nothwendigen Creditoperationen. (Sanctionirt am 20. Februar 1879. Kundgemacht im Abgeordnetenhause am 21. Februar, im Oberhause am 22. Februar 1879.)

§. 1.

Im Jahre 1879 sind folgende Staatsausgaben durch Creditoperationen zu decken:

a) jener Theil des zur Einlösung der auf Grund des G.-A. XIV v. J. 1874 emittirten Reichsschaßscheine nothwendigen Betrages, welcher durch die Verfügung des G.-A. XXXV v. J. 1878 unbedeckt bleibt;

b) die seitens der Regierung für die vergangenen Jahre vorgelegten und gefeßlich festzustellenden Nachtragscredite;

c) der auf die Länder der ungarischen Krone entfallende Theil jener factischen Mehrauslagen, welche die im G.-A. XX v. J. 1878 votirten außerordentlichen Kriegskosten übersteigen, u. z. bis zu jenem Betrage, welcher durch die Legislative auf Grund des Beschlusses des zur Verhandlung der gemeinsamen Angelegenheiten entsendeten Ausschusses in das Budget aufge= nommen werden wird;

d) der zur Deckung des im Staatsbudget für das Jahr 1879 sich ergebenden Defizits erforderliche und durch die Legislative festzusehende Betrag;

e) der auf die Länder der ungarischen Krone entfallende Theil jener Auslagen, welche unter dem Titel der Occupationskosten für Bosnien und die Herzegovina auf Grund des Beschlusses der zur Verhandlung der gemeinsamen Angelegenheiten entsendeten Ausschusses für das Jahr 1879 vorläufig mit dem Pauschalbetrage per 20 Millionen Francs bereits votirt wurden und zu diesem Zwecke in diesem Jahre noch votirt werden.

§. 2.

Die zur Deckung der im §. 1 erwähnten Ausgaben bestimmten Creditoperationen dürfen den Betrag von 100 Millionen Francs nicht übersteigen.

§. 3.

Der Finanzminister wird ermächtigt, zum Behufe der Beschaffung des im §. 2 angeführten Betrages, entweder nur 6% in Geld verzinsliche steuerfreie Rentenobligationen, oder aber theils solche Rentenobligationen, theils mit 5% in Gold verzinsliche und in 36 Jahren, in gleichen Annuitäten zu amortisirende Hypothekar-Schuldverschreibungen zu emittiren und zu veräußern. Die Emission der Hypothekar-Schuldverschreibungen darf jedoch den Nennwerth von 72 Millionen Gulden in Gold nicht übersteigen. Ein Drittel des im §. 2 erwähnten Betrages kann der Finanzminister im Wege einer provisorischen Creditoperation beschaffen, bis der betreffende Betrag durch ein consolidirtes Anlehen bedeckt werden kann.

§. 4.

Die Bestimmungen der §§. 3, 4 und 5 des G.-A. XLIX v. J. 1875 werden auch auf die im §. 3 des gegenwärtigen Gesezes erwähnten Rentenobligationen ausgedehnt.

§. 5.

Vor Emittirung des im §. 3 erwähnten Hypothekaranlehens find der zu emittirende Betrag, die Amortisationsannuitäten und die als Sicherstellung dienenden Staatsgüter durch ein besonderes Gesetz festzustellen.

§. 6.

Jene Staatsgüter, welche durch das im §. 5 erwähnte besondere Gesez bestimmt werden sollen, dienen vom Tage der Kundmachung des betreffenden Gesezes zur hypothekarischen Deckung des im §. 3 bezeichneten Hypothekaranlehens und dürfen daher auch mit weiteren pfandrechtlichen Eintragungen nicht belastet werden; die allenfalls erfolgten früheren pfandrechtlichen Eintragungen bleiben jedoch unberührt.

§. 7.

Jene Gelder, welche aus dem Verkaufe der im Sinne des §. 5 zur Sicherstellung des Hypothekaranlehens dienenden Staatsgüter einfließen, sind ausschließlich zur Einlösung der im §. 3 erwähnten Hypothekar-Schuldverschreibungen zu verwenden.

§. 8.

An Zinsen der Hypothekar-Schuldverschreibungen wird der Staatsschah in halbjährigen decursiven Raten 5% in Goldwährung zahlen.

§. 9.

Bei den Hypothekar-Schuldverschreibungen werden hinsicht= lich der Einzahlung und Verzinsung 100 Gulden in Gold 10 Pfund Sterling, 250 Francs, beziehungsweise 202.50 Mark deutscher Reichswährung gleichgestellt.

§. 10.

Sowohl die Hypothekar - Schuldverschreibungen, als auch deren Zinsencoupons sind von jeder bestehenden Stempelgebühr

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