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und Steuer befreit und die volle Stempel- und Steuerfreiheit wird ihnen auch für die Zukunft zugesichert.

Verträge über dieses Anlehen sind stempel- und gebührenfrei. Der bei der Cotirung der Schuldverschreibungen an der Börse zu entrichtende ausländische Stempel- und Gebührenbetrag belastet den Staat.

§. 11.

Ueber das derart zu contrahirende Anlehen ist dem Reichstage nach vollständiger Durchführung und Beendigung der Creditoperation Bericht zu erstatten.

§. 12.

Gegenwärtiges Gesez tritt sofort nach erfolgter Kundmachung in Kraft und mit dessen Vollzuge wird der Finanzminister beauftragt.

III. Gesekartikel

womit die Wirksamkeit des Vertrages und der Vereinbarungen mit Frankreich vom 11. Dezember 1866 über die Schifffahrt, das Consularwesen, die Regelung der Verlassenschafts-Angelegenheiten, sowie über den Schuß des Eigenthums literarischer und Kunstwerke verlängert wird.

(Sanctionirt am 13. Februar 1879. Kundgemacht im Abgeordnetenhause am 21. Februar, im Oberhause am 22. Februar 1879.)

Die durch die Regierung Seiner kais. und königl. Apostolischen Majestät, sowie die Regierung der französischen Republik auf die im Artikel IV des G.-A. XX vom Jahre 1878 vorgeschriebene Weise zu Stande gekommene und in Wien am 5. Januar 1879 unterfertigte Erklärung, womit der Vertrag und die Vereinbarungen vom 11. Dezember 1866 über die Schifffahrt, das Consularwesen, die Regelung der Verlassenschaften der eigenen Unterthanen in dem anderen Staatsgebiete, sowie über den Schuß des Eigenthums literarischer und Kunstwerke verlängert werden, wird nach erfolgter Annahme durch den Reichstag hiemit als Landesgesez inarticulirt.

Der Wortlaut der Erklärung ist folgender:

Erklärung.

Die Regierung Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich, Königs von Böhmen u. s. w. und Apostolischen Königs von Ungarn, und die Regierung der französischen Republik,

in Erwägung, daß der zwischen Oesterreich-Ungarn und Frankreich am 11. December 1866 abgeschlossene und durch die Acte vom 30. November 1876, 8. Juni 1877, 24. December 1877 und 6. Juni 1878 successive verlängerte Handelsvertrag vom 31. December 1878 an aufgehört hat in Kraft zu stehen, jedoch einig in der Absicht, baldthunlichst Unterhandlungen behufs des Abschlusses eines neuen Handelsvertrages zu eröffnen:

in Erwägung, daß die französische und die österreichisch ungarische Regierung in Betreff der Aufrechthaltung des Schifffahrtsvertrages und der übrigen Conventionen, welche gleichzeitig mit jenem Handelsvertrage abgeschlossen worden waren, einig sind,

sind über nachstehende Erklärung übereingekommen :

Der Schifffahrtsvertrag, die Consularconvention, die Convention über die Behandlung der in einem der beiden Staaten hinterbliebenen Verlassenschaften der Unterthanen des anderen Staates, die Convention zum Schuße des Autorrechtes an Werken der Literatur und Kunst, welche am 11. December 1866 zwischen Frankreich und Oesterreich-Ungarn abgeschlossen worden sind, verbleiben in Kraft bis zum Abschlüsse einer neuen Handelsvereinbarung oder bis zum Ablaufe des auf die Kündigung des erwähnten Vertrages oder der erwähnten Conventionen seitens einer der beiden Regierungen folgenden Jahres.

Urkund dessen haben die dazu gehörig ermächtigten Unterfertigten die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet, und derselben ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien am 5. Jänner 1879.

Für den abwesenden Minister des Aeußern:

(L. S.) Schwegel m. p.

Der französische Botschafter: (L. S.) Vogiié m. p.

IV. Gesekartikel

über die mit Frankreich am 20. Januar 1879 abgeschlossene Zollconvention.

(Sanctionirt am 13. Februar 1879. Kundgemacht im Abgeordnetenhause am 21. Februar, im Oberhause am 22. Februar 1879.)

Die durch die Regierungen Seiner kais. und königl. Apostolischen Majestät und der französischen Republik auf die im Artikel IV des G.-A. XX v. J. 1878 vorgeschriebene Weise geschlossene und in Wien am 20. Januar 1879 unterfertigte

G.-A. 1879. 6. A.

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Zollconvention wird, nachdem dieselbe durch den Reichstag angenommen und durch beide vertragschließenden Theile auf die übliche Art ratificirt worden ist, sammt der dazu gehörigen Erklärung als Landesgeset inarticulirt.

Der Wortlaut der Convention ist folgender:

Die Regierung Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich, Königs von Böhmeu u. s. w. und Apostolischen Königs von Ungarn

und

die Regierung der französischen Republik,

in Erwägung, daß der zwischen Oesterreich-Ungarn und Frankreich am 11. December 1866 abgeschlossene Handelsvertrag seit dem 31. December 1878 aufgehört hat in Kraft zu stehen und in der Erkenntniß, daß es im Interesse der beiden Länder dringlich ist, ihre Handelsbeziehungen bis zum Abschlusse eines neuen Vertrages provisorisch zu regeln,

übrigens gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, diese Beziehungen auszudehnen und zu entwickeln,

sind über nachstehende Bestimmungen übereingekommen :

Artikel 1.

Die beiden hohen vertragschließenden Theile sichern sich gegenseitig in Allem, was die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr betrifft, die Behandlung auf dem Fuße der meist begünstigten Nation zu.

Artikel 2.

Die gegenwärtige Convention wird sofort nach dem Austausche der Ratificationen in Kraft treten, welcher zu Wien in der möglichst kürzesten Frist stattfinden wird, sobald die durch die Verfassungsgesetze der beiden vertragschließenden Mächte vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sein werden. Dieselbe wird bis 31. December 1879 in Kraft bleiben.

Urkund dessen haben die hiezu gehörig ermächtigten Unterfertigten das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien am 20. Jänner 1879.

(L. S.) Andrássy m. p.

Crklärung.

(L. S.) Vogiié m. p.

Bei der Unterzeichnung der am heutigen Tage zwischen OesterreichUngarn und Frankreich abgeschlossenen provisorischen Handelsconvention hat der unterfertigte französische Botschafter über Auftrag seiner Regierung erklärt, daß bezüglich der nach Frankreich eingeführten Weine die Behandlung

auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation diejenige ist, welche Spanien und Italien zugestanden ist und wonach die fremden Weine bei ihrer Einfuhr nach Frankreich dem Zollsaße von drei Francs fünfzig Centimes per Hektoliter unterliegen.

Der unterfertigte Minister des Aeußern Seiner Majestät des Kaisers und Königs hat von dieser Erklärung Act genommen und seinerseits erklärt, daß in der Fassung des Artikels 1 der oberwähnten provisorischen Handelsconvention die Worte „Einfuhr, Ausfuhr und Durchführ" in ihrem weitesten Sinne zn nehmen sind, und daß die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation den Unterthanen und den Provenienzen der beiden Länder unter allen Umständen und in allen Beziehungen, welche Handelsgeschäfte betreffen, zugesichert ist, wobei übrigens wohlverstanden ist, daß der allgemeine Grundsay, wonach von der Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation die Begünstigungen, welche angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt sind oder künftig gewährt werden, ausgeschlossen sind, keinen Eintrag erleidet.

Urkund dessen haben die Unterfertigten die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien, am 20. Jänner 1879.

(L. S.) Andrássy m. p.

(L. S.) Vogiié m. p.

V. Gefekartikel

über die hinsichtlich des Gebietes des Szegediner königl. Gerichtshofes in Folge der Ueberschwemmung nothwendig gewordenen außerordentlichen justiziellen Verfügungen.

(Sanctionirt am 22. März 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 24. März 1879.)

§. 1.

Der Justizminister wird ermächtigt, die hinsichtlich der Gerichtspflege im Gebiete des Szegediner königl. Gerichtshofes aus Anlaß der Ueberschwemmung nothwendigen, außerordentlichen Verfügungen im Verordnungswege zu treffen.

§. 2.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes, welches sofort nach dessen Kundmachung in's Leben tritt, wird der Justizminister beauftragt.

52 1879: VI. Ueber d. Lasten u. Ausgaben im Apr. 1879.

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VII. Ueb. d. Eisenb.-Str. Dálya-Vinkovcze.

VI. Gefekartikel

womit die Wirksamkeit des G.-A. XXXII v. J. 1878 über die im I. Quartal 1879 zu tragenden öffentlichen Lasten und zu bedeckenden Staatsausgaben bis 30. April 1879 verlängert wird. (Sanctionirt am 28. März 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 29. März 1879.)

§. 1.

Die Wirksamkeit des G.-A. XXXII v. J. 1878 über die im I. Quartal 1879 zu tragenden öffentlichen Lasten und zu bedeckenden Staatsausgaben wird bis 30. April 1879 verlängert.

§. 2.

Die Wirksamkeit dieses Gesezes erlischt am Tage der Kundmachung des Gesezes über das Staatsbudget für das Jahr 1879. §. 3.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes wird der Finanzminister beauftragt.

VII. Gefekartikel

über die Eisenbahnstrecke Dálya-Vinkovcze.

(Sanctionirt am 28. März 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 29. März 1879.)

§. 1.

Der durch das Ministerium vollführte Ausbau der 33.860 Kilometer langen Eisenbahnstrecke Dálya-Vinkovcze, deren Bau im G.-A. XXVI v. J. 1877 angeordnet worden ist, wird genehmigt.

§. 2.

Für den Ausbau und zur Einrichtung dieser Eisenbahn wird der Betrag von 1,802.208 Gulden bewilligt, wovon 1,200.000 Gulden in das Staatsbudget für das Jahr 1879 aufzunehmen sind.

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