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§. 3.

Der Betrieb dieser Eisenbahn ist sammt der, ihre Fortsegung bildenden Bahnstrecke Vinkovcze-Broód durch den Staat zu leiten.

§. 4.

Mit dem Vollzuge dieses Geseßes, welches am Tage der Kundmachung in's Leben tritt, wird der Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen, sowie der Finanzminister beauftragt.

VIII. Gesekartikel

über die Inarticulirung des Berliner Vertrages. (Sanctionirt am 29. März 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 30. März 1879.)

Jener Vertrag, welcher auf Grund des zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischen König von Ungarn, ferner Seiner Majestät dem deutschen Kaiser und König von Preußen, dem Präsidenten der französischen Republik, Ihrer Majestät der Königin des vereinigten Königreiches Großbritannien und Irland und Kaiserin von Indien, Seiner Majestät dem König von Italien, Seiner Majestät dem Kaiser aller Reussen und Seiner Majestät dem Kaiser der Ottomanen zu Berlin abgehaltenen Congresses daselbst am 13. Juli 1878 abgeschlossen und durch Seine Majestät den Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischen König von Ungarn mittelst der zu Wien am 26. Juli 1878 ausgefertigten Ratificationsclausel genehmigt worden ist, wird hiemit als Landesgesez inarticulirt.

Der Wortlaut des erwähnten Vertrages ist folgender:

Im Namen Gottes des Allmächtigen!

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der deutsche Kaiser, König von Preußen, der Präsident der französischen Republik, Jhre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches Großbritannien und Frland, Kaiserin von Indien, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser aller Reussen und Seine Majestät der Kaiser der Ottomanen, mit dem

Wunsche, die im Oriente durch die Ereignisse der letzten Jahre und durch den Krieg, welchem der Präliminarvertrag von San Stefano ein Ziel gesetzt hat, hervorgerufenen Fragen in einem Gedanken europäischer Ordnung entsprechend den Stipulationen des Pariser Vertrages vom 30. März 1856 zu regeln, sind einmüthig der Ansicht gewesen, daß die Vereinignng zu einem Congresse das beste Mittel bieten würde, um ihr Einvernehmen zu erleichtern.

Ihre Majestäten und der Präsident der französischen Republik haben in Folge dessen zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Kaiser von Desterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn :

den Herren Grafen Andrássy v. Csik-Szent-Király und Kraszna-Horka, Grand von Spanien erster Classe, wirklichen Geheimen Rath, Seinen Minister des kaiserlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, Feldmarschall-Lieutenant in Seiner Armee;

den Herrn Ludwig Grafen Károlyi v. Nagy-Károly, Kämmerer und wirklichen Geheimen Rath, Seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem deutschen Kaiser, König von Preußen, und

den Herrn Heinrich Freiherrn v. Haymerle, wirklichen Geheimen Rath, Seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem König von Italien.

Seine Majestät der deutsche Kaiser und König von Preußen:

den Herrn Fürsten Otto v. Bismark, Seinen Präsidenten des Ministerconseils von Preußen, Reichskanzler;

den Herrn Bernhard Ernst v. Bülow, Seinen Staatsminister, Staatssecretär im Departement der auswärtigen Angelegenheiten, und

den Herrn Chlodwig Karl Victor Prinzen v. Hohenlohe-Schillingsfürst, Fürsten v. Ratibor und Corvey, Seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei der französischen Republik, königlich baierischen KronOberstkämmerer.

Der Präsident der französischen Republik :

den Herrn Wilhelm Heinrich Waddington, Senator, Mitglied des Instituts, Minister, Staatssecretär im Departement der auswärtigen Angelegenheiten;

den Herrn Charles Raymond de la Croix de Chevriere, Grafen v. Saint-Vallier, Senator, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Frankreichs bei Seiner Majestät dem deutschen Kaiser, König von Preußen, und

den Herrn Felix Hippolyt Desprez, Staatsrath, bevollmächtigten Miuister erster Classe, betraut mit der Direction der politischen Angelegenheiten im Ministerium des Aeußern.

Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien:

den sehr ehrenwerthen Benjamin Disraeli Grafen v. Beaconsfield, Viscount Hughenden, Peer des Parlaments, Mitglied des höchst ehrenwerthen Geheimen Rathes Ihrer Majestät, ersten Lord des Schages Ihrer Majestät und Premierminister von England;

den höchst ehrenwerthen Robert Arthur Talbot Gascoyne Cecil Marquis v. Salisbury, Grafen v. Salisbury, Viscount Cranborne, Baron Cecil, Peer des Parlaments, Mitglied des höchst ehrenwerthen Geheimen Rathes Ihrer Majestät, Hauptstaatssecretär im Departement der auswärtigen Angelegenheiten, und

den sehr ehrenwerthen Lord Odo William Leopold Russell, Mitglied des Geheimen Rathes Ihrer Majestät, Ihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem deutschen Kaiser, König von Breußen.

Seine Majestät der König von Italien :

den Herrn Luigi Grafen Corti, Senator, Seinen Minister für die auswärtigen Angelegenheiten, und

den Grafen Eduard de Launay, Seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem deutschen Kaiser, König von Preußen.

Seine Majestät der Kaiser aller Reussen:

den Herrn Alexander Fürsten Gortschakow, Seinen Reichskanzler;

den Herrn Peter Grafen v. Schuwalow, General der Cavallerie, Seinen Generaladjutanten, Mitglied des Staatsrathes und außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Ihrer britischen Majestät, und

den Herrn Paul d'Oubril, wirklichen Geheimen Rath, Seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem deutschen Kaiser, König von Preußen.

Seine Majestät der Kaiser der Ottomanen :

Alexander Karatheodory Pascha, Minister der öffentlichen Arbeiten;
Mehemed Ali Pascha, Muschir Seiner Armeen, und

Sadullah Bey, Seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem deutschen Kaiser, König von Preußen;

welche sich auf Vorschlag des österreichisch-ungarischen Hofes und in Folge Einladung des deutschen Hofes in Berlin mit Vollmachten, die in guter und geziemender Form befunden worden sind, vereinigt haben.

Nachdem eine Uebereinstimmung unter ihnen glücklich erzielt worden ist, sind sie über folgende Stipulationen übereingekommen :

Artikel 1.

Bulgarien wird zu einem selbstständigen und tributpflichtigen Fürstenthume unter der Suzeränetät Seiner kaiserlichen Majestät des Sultans erhoben. Es wird eine christliche Regierung und eine Nationalmiliz haben.

Artikel 2.

Das Fürstenthum Bulgarien wird aus folgenden Territorien bestehen: Die Grenze folgt im Norden dem rechten Donauufer von der alten serbischen Grenze bis zu einem Puncte, welcher von einer europäischen Commission im Osten von Silistria zu bestimmen sein wird, und richtet sich von dort nach dem Schwarzen Meere im Süden von Mangalia, welches an das rumänische Territorium angeschlossen ist. Das Schwarze Meer bildet die

östliche Grenze der Bulgarei. Im Süden steigt die Grenze von seiner Einmündung den Thalweg des Baches hinauf, an welchem die Dörfer Hodžakiöi, Selam-Kiöi, Aivadšik, Kulibe und Hudzuluk liegen, überschreitet schräg das Thal von Deli-Kamčik, geht südlich von Belibe und von Kemhalik und nördlich von Hadžimahale vorbei, nachdem sie den Deli-Kamčik überschritten hat, 21, Kilometer flußaufwärts von Tengei, gewinnt den Kamm bei einem Puncte, der zwischen Tekenlik und Aidosbredža liegt, und folgt ihm über Karnabat-Balkan, Prisevica-Balkan und Kazan-Balkan, nördlich von Kotel bis Demir-Kapu. Sie sezt an der Hauptkette des großen Balkan fort, deren ganze Ausdehnung sie verfolgt bis zu dem Gipfel von Kosica.

Dort verläßt sie den Kamm des Balkans, steigt südlich herab zwischen den Dörfern Pirtop und Dužanci, von denen das eine Bulgarien, das andere Ostrumelien überlassen bleibt, bis zu dem Bache Tuzlu-Dere, folgt diesem Wasserlaufe bis zu seiner Verbindung mit der Topolnica, dann diesem Flusse bis zu seinem Zusammenflusse mit dem Smovskio-Dere bei dem Dorfe Petricevo, indem sie Ostrumelien eine Zone von zwei Kilometern Umfang flußaufwärts dieses Zusammenflusses läßt, steigt zwischen den Bächen von Smovskio-Dere und der Kamenica hinauf, die Wasserscheide zwischen beiden verfolgend, um sich nach Südwesten auf die Höhe von Voinjak zu wenden und direct den Punct 875 der österreichischen Generalstabskarte zu gewinnen.

Die_Grenze schneidet in gerader Linie das obere Becken des Baches Jchtiman-Dere, geht zwischen Bodgina und Karaula durch, um die Wasserscheide der Gewässer zu erreichen, welche die Becken des Jster und der Marica trennt, zwichen Camurli und Hadžilar, folgt dieser Linie über die Gipfel von Velina, Mogila, den Berg 531, Zmailica Vrh, Sumnatica und erreicht die Verwaltungsgrenze des Sandschaks von Sophia zwischen Sivri-Taš und Cadir-Tepe.

Von Cadir-Tepe folgt die Grenze, gegen Südwest laufend, der Wasserscheide zwischen den Bassins von Mesta Karasu einerseits und der Struma Karasu anderseits, läuft an den Gebirgskämmen des Rhodope, genannt Demir-Kapu, Jskoftepe, Kadimesar-Balkan und Aidschi-Gedük bis zu dem Kapetnik-Balkan und läuft so mit der alten administrativen Grenze des Sandschaks von Sophia zusammen.

Vom Kapetnik-Balkan ist die Grenze durch die Wasserscheide zwischen den Thälern der Rilskareka und der Bistritareka angezeigt und folgt den Vorbergen, genannt Vodenica-Planina, um in das Thal der Struma zum Zusammenflusse dieses Flusses mit der Rilskareka hinabzusteigen, indem sie das Dorf Barakli der Türkei überläßt. Sie steigt dann wieder südlich von dem Dorfe Jelešnica, um auf dem kürzesten Wege die Kette der GolemaPlanina bei dem Gipfel Gitka zu erreichen und dort die alte administrative Grenze des Sandschaks von Sophia zu gewinnen, indem sie jedoch der Türkei das ganze Bassin der Suhareka überläßt.

Von dem Berge Gitka geht die Westgrenze nach dem Berge Crni-Vrh über die Berge von Karvena Jabuka, indem sie der alten administrativen Grenze des Sandschaks von Sophia in dem oberen Theile der Bassins von

Egrisu und der Lepnica folgt, ersteigt mit denselben die Kämme der Babinapolana und langt bei dem Berge Crni-Vrh an.

Vom Berge Crni-Vrh folgt die Grenze der Wasserscheide zwischen der Struma und der Morawa über die Gipfel von Strešer, Vilogolo und Mešid-Planina, erreicht über Gatschina, Crna-Trava, Darkowska und Drainiga-plan, dann Deščani-Kladanec, die Wasserscheide zwischen der oberen Sukowa und der Morova, geht direct über den Stol und steigt hinab, um auf 1000 Meter nordwestlich von dem Dorfe Segnša die Straße von Sophia nach Pirot zu scheiden. Sie steigt in gerader Linie auf die VidlicPlanina und von da auf den Bergen Radoćina in der Kette des KodžaBalkan, indem sie bei Serbien das Dorf Doikinci und bei Bulgarien das Dorf Senatos läßt.

Vom Gipfel des Berges Radočina folgt die Grenze gegen Westen dem Kamm des Balkans über Ciprovec-Balkan und Stara-Planina bis zu der alten östlichen Grenze des Fürstenthumes Serbien bei der Kula SmiljovaCuka und von dort dieser alten Grenze bis zur Donau, welche sie bei Rakoviza erreicht.

Diese Begrenzung wird an Ort und Stelle durch die europäische Commission, in welcher die Signatarmächte repräsentirt sind, festgestellt werden. Es ist wohl verstanden:

1. daß diese Commission die Nothwendigkeit für Seine kaiserliche Majestät den Sultan, die Grenzen des Balkans und Ostrumeliens vertheidigen zu können, in Betracht ziehen wird;

2. daß keine Befestigungen in einem Rayon von 10 Kilometern um Samakow errichtet werden dürfen.

Artikel 3.

Der Fürst von Bulgarien wird durch die Bevölkerung frei gewählt und von der hohen Pforte mit der Zustimmung der Mächte bestätigt werden. Kein Mitglied der regierenden Dynastien der europäischen Großmächte kann zum Fürsten von Bulgarien gewählt werden.

Im Falle einer Vacanz der fürstlichen Würde wird die Wahl des neuen Fürsten unter denselben Bedingungen und denselben Formen geschehen.

Artikel 4.

Eine nach Tirnova zusammenberufene Versammlung von Notablen Bulgariens wird vor der Wahl des Fürsten das organische Reglement des Fürstenthums ausarbeiten.

In den Localitäten, wo die Bulgaren mit türkischen, rumänischen, griechischen oder anderen Bevölkerungen vermischt sind, wird den Rechten und den Interessen dieser Bevölkerungen, insoweit es die Wahlen und die Ausarbeitung des organischen Reglements betrifft, Rechnung getragen werden.

Artikel 5.

Die folgenden Dispositionen werden die Grundlagen des öffentlichen Rechtes Bulgariens bilden:

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