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Artikel 61.

Die hohe Pforte verpflichtet sich, ohne Zeitverlust alle Ameliorationen und Reformen einzuführen, welche die localen Bedürfnisse in den von Armeniern bewohnten Provinzen erfordern, und ihre Sicherheit gegen Tscherkessen und Kurden zu garantiren. Sie wird in bestimmten Zeiträumen von den zu diesem Zwecke getroffenen Maßregeln den Mächten Kenntuiß geben, welch' Lettere die Ausführung überwachen.

Artikel 62.

Nachdem die hohe Pforte den Willen ausgesprochen hat, das Princip der Religionsfreiheit aufrechtzuerhalten und ihm eine stete Ausdehnung_zu geben, nehmen die vertragschließenden Theile Act von dieser freiwilligen Erflärung.

In keinem Theile des ottomanischen Reiches kann der Unterschied der Religion gegen irgend Jemand als ein Grund zum Ausschluß oder zur Unfähigkeit, insofern es sich um den Gebrauch der bürgerlichen und politischen Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Aemtern, Functionen und Ehrenstellen oder die Ausübung der verschiedenen Professionen und Industrien handelt, geltend gemacht werdeu.

Jedermann soll ohne Unterschied der Religion als Zeuge vor den Gerichten zugelassen werden.

Die Freiheit und öffentliche Ausübung aller Culte werden allen gesichert, und kein Hinderniß darf der hierarchischen Organisation der verschiedenen Gemeinden oder deren Beziehungen zu ihren geistlichen Chefs in den Weg gelegt werden.

Die Geistlichen, Pilger und Mönche aller Nationalitäten, welche in der europäischen oder asiatischen Türkei reisen, genießen dieselben Rechte, Vortheile und Privilegien.

Das Recht des officiellen Schußes wird den diplomatischen und Consularagenten der Mächte in der Türkei zuerkannt sowohl in Betreff der oben erwähnten Personen, als auch ihrer Etablissements zu religiösen Wohlthätigkeits- oder anderen Zwecken an den heiligen Orten oder anderwärts.

Die von Frankreich erworbenen Rechte werden ausdrücklich refervirt, und es ist dabei wohlverstanden, daß kein Versuch zur Aenderung des Status quo an den heiligen Orten gemacht werden darf.

Die Mönche des Berges Athos, aus welchen Ländern sie auch stammen mögen, werden in ihrem Besige und in ihren früheren Vortheilen erhalten und genießen ohne Ausnahme vollständige Gleichheit der Rechte und Prärogative.

Artikel 63.

Der Pariser Vertrag vom 30. März 1856 ebenso wie der Londoner Vertrag vom 13. März 1871 werden in allen den Bestimmungen aufrecht erhalten, welche durch die vorstehenden Stipulationen nicht aufgehoben oder modificirt worden sind.

Artikel 64.

Der gegenwärtige Vertrag wird ratificirt und die Ratificationen werden in einer Frist von 3 Wochen oder, wenn thunlich, früher zu Berlin ausgewechselt.

Urkund dessen haben die respectiven Bevollmächtigten ihn unterzeichnet und ihre Insiegel beigedrückt.

Gegeben in Berlin am dreizehnten Tage des Monates Juli tausend achthundert und achtundsiebzig.

(L. S.) Andrássy.
(L. S.) Károlyi.
(L. S.) Haymerle.
(L. S.) v. Bismarck.
(L. S.) B. Bülow.
(L. S.) Hohenlohe.
(L. S.) Waddington.
(L. S.) Saint Vallier.
(L. S.) H. Desprez.
(L. S.) Beaconsfield.

(L. S.) Salisbury.
(L. S.) Odo Russell.
(L. S.) L. Corti.
(L. S.) Launay.

(L. S.) Gortschakow.
(L. S.) Schuwaloff.
(L. S.) P. d'Oubril.
(L. S.) Al. Karatheodory.
(L. S.) Mehemed Ali.
(L. S.) Sadullah.

IX. Gesekartikel

über die Errichtung eines Staatsgebäudes in der Festung in Budapest zur Unterbringung des Landesvertheidigungs-Ministeriums, sowie über die Bedeckung der aus diesem Anlasse erforderlichen Kosten. (Sanctionirt am 6. April 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 7. April 1879.)

§. 1.

Zur Unterbringung des Landesvertheidigungs-Ministeriums wird in der Festung in Budapest ein Staatsgebäude errichtet.

§. 2.

Der Landesvertheidigungs- Minister wird ermächtigt, zu diesem Zwecke von dem verfügbaren Capitale des Ludoviceumfondes einen Betrag von vierhundertdreißigtausend (430.000) Gulden in Anspruch zu nehmen.

§. 3.

Zur Rückzahlung der aus dem Ludoviceum-Fonde gegen 5% Verzinsung vorgeschossenen Capitalien sind durch 411⁄2 Jahre

in das Budget des Landesvertheidigungs-Ministeriums anstatt der bisherigen Hauszinse jährlich 24.725 fl. unter dem Titel ,,Centralauslagen" aufzunehmen.

§. 4.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes wird der Minister für Landesvertheidigung beauftragt.

X. Gesekartikel

über den Ausbau der Mezőtúr-Szarvaser Eisenbahn zweiten Ranges. (Sanctionirt am 6. April 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 7. April 1879.)

§. 1.

Die Concessionsurkunde über den Ausbau der von der Station Mezőtúr der Theißeisenbahn bis zur Stadt Szarvas führenden Eisenbahn zweiten Ranges wird genehmigt und als Landesgesetz inarticulirt.

§. 2.

Dieses Gesez tritt am Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und wird mit dessen Vollzuge der Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen, sowie der Finanzminister beauftragt.

Concessions-Arkunde

der Mezőtúr-Szarvaser Eisenbahn zweiten Ranges.

§. 1. Die Theißeisenbahn-Gesellschaft erwirbt das Recht zum Baue und Betriebe einer Locomotiveisenbahn zweiten Ranges von der Station Mezőtúr nach Szarvas.

§. 2. Die Gesellschaft als Concessionär ist verpflichtet, sich beim Baue und Betriebe der concessionirten Bahn an den Inhalt der gegenwärtigen Concessionsurkunde, ferner an die durch den Minister für öffentliche Arbeiten und Communicationen am 20. April 1868 unter 3. 4973 erlassene und vom Reichstage genehmigte provisorische Eisenbahn-Concessions-Vorschrift, sowie an das im Artikel 8 des laut Gesezartikels XX. v. J. 1878 inarticulirten

Zoll- und Handelsbündnisses provisorisch angenommene EisenbahnbetriebsReglement, insofern die gegenwärtige Concessionsurkunde und deren Anhang keine Aenderung enthält, insolange zu halten, bis nicht an die Stelle dieser provisorischen Vorschriften durch die vaterländische Legislative zu schaffende neue Gesetze und durch die Regierung zu erlassende neue Vorschriften in's Leben treten, und müssen sich sowohl diesen, als auch bis zu deren Einführung allen durch die ungarische Regierung an den bestehenden Vorschriften vorzunehmenden Aenderungen fügen und unbedingt unterwerfen.

§. 3. Der Bau der Eisenbahn und deren Betriebseinrichtung wird nach Maßgabe der durch die Gesellschaft auszuarbeitenden und der Regierung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegenden allgemeinen und Detailpläne erfolgen.

Die Gesellschaft kann sich übrigens sowohl bei der Ausarbeitung der Pläne, als auch bei der Ausführung des Baues innerhalb der durch gegenwärtige Concession und die Rücksichten auf die Sicherheit des Betriebes bestimmten Grenzen frei bewegen.

Die Regierung behält sich das Recht vor, an dem Bauentwurfe Modificationen vornehmen zu können, falls dieselben der technischen Revision oder dem Resultate der politischen Bahnbegehung zufolge, welche im Sinne des §. 6 des im §. 2 dieser Concessionsurkunde erwähnten Ministerialerlaffes zu geschehen hat, oder aber auf Grund der während des Baues stattgefundenen einzelnen Revisionen im Interesse des Bahndienstes oder des öffentlichen Verkehres, zur Sicherung des Bestandes der Bahn oder mit Rücksicht auf den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen für nothwendig befunden werden sollten; durch diese Modificationen soll aber einerseits die bereits vorgenommene Vorrevision, anderseits die auf Grund der politischen Begehung der Linie festgesetzte Bahntrace keine Aenderung erleiden. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß hiedurch die den Concessionären in der Concessionsurkunde zugesicherten Rechte nicht beeinträchtigt werden können.

Sollte bei der Ausführung des Baues eine Aenderung der Bahnlinie oder der Detailpläne entweder aus ökonomischen oder aus Betriebsrücksichten nothwendig werden, so muß zu solcheu Aenderungen die Genehmigung der Regierung eingeholt werden.

§. 4. Der Unterbau der Bahn kann nur für ein Geleise hergestellt werden und demgemäß kann sich die Expropriirung des Grundes auf den Flächenraum beschränken, welcher für einen eingeleisigen Schienenweg, für Ausweichplätze und die Stationen erforderlich ist.

Sobald der Verkehr auf der concessionirten Linie derart gestiegen ist, daß das jährliche Bruttoerträgniß per Kilometer 14.000 Gulden in Silber übersteigt, ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der Regierung ein zweites Geleise ohne Entschädigung legen zu lassen.

Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann aber die Gesellschaft nur innerhalb der ersten 50 Jahre der Concessionsdauer verhalten werden. Während der noch rückständigen Zeit der Concessionsdauer ist die Gesellschaft zur Herstellung des zweiten Geleises nur gegen eine seitens des Staates zu leistende und vertragsmäßig zu bestimmende Entschädigung verpflichtet.

§. 5. Jr Betreff der Herstellung der Arbeiten und der Betriebseinrichtung sollen folgende allgemeine Bestimmungen maßgebend sein:

a) Anterbau.

Das Verhältniß der Maximalsteigung soll eins zu hundert (1:100) betragen.

Der Radius der Krümmungen darf auf offener Bahn nicht kleiner sein, als 300 Meter.

Die vorschriftsmäßigen (Normal-) Querprofile sind bei Einschnitten und Dämmen derart anzuwenden, daß die Kronenbreite des Bahnkörpers dort wo die Schienen auf den Schwellen liegen, 3.3 Meter betragen soll. Die Schotterbettung unterhalb des Schienenfußes soll in einer Stärke von 0.25 Meter und in der Höhe des Schienenfußes in einer Breite von 2.8 Meter hergestellt werden.

Die offenen Kunstbauten, mit Ausnahme derjenigen, welche sich unter einem Erddamme befinden, können auch aus weichem Holze erbaut werden; die unterirdischen Kunstbauten dagegen sind aus Stein, Ziegeln oder hartem Holze herzustellen.

b) Oberbau.

Das Geleise der Bahn hat dieselbe Breite, wie bei Eisenbahnen ersten Ranges.

Die Schienen dürfen auf Meterlänge nicht leichter sein, als 18 kilogramm, und sind auf derart eng aneinander angebrachten Schwellen zu befestigen, daß ihre Tragfähigkeit einem Achsendrucke von 4000 Kilogramm entspricht. Die Verwendung von bereits benüßten oder minder guten Schienen ist nur insoferne gestattet, als hiedurch die Sicherheit des Verkehres nicht gefährdet wird. Zulässig ist auch noch der schwebende Schienenstoß, sowie die Anwendung einfach construirter Ausweichen. Die Länge der gewöhnlichen Schwellen darf nicht weniger als 2.2 Meter betragen, jedoch dürfen sowohl diese, als auch die Schwellen der Ausweichen aus weichem oder hartem, gesägtem oder gespaltenem Holze hergestellt werden.

Alle sonstigen Bestimmungen über andere Materialien und die Construirung des Oberbaues wird die Regierung bei der Vorlage der Detailpläne festsetzen.

c) Gebäude, Bahnabsperrung, Signale.

Bei Errichtung der Gebäude kann sich auf das geringste Maß beschränkt werden und die Gebäude können aus den an Ort und Stelle am billigsten zu beschaffenden Materialien, eventuell aus Riegelwänden, ungebrannten Ziegeln oder gestampften Mauern, oder auch ganz aus Holz hergestellt werden.

Die Anzahl der Wächterhäuser ist derart zu bestimmen, daß mit Einrechnung der auf den Stationen befindlichen Wächterhäusern auf je vier Kilometer ein Wächterhaus entfalle.

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