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§. 15. Im Falle einer im Inlande eingetretenen außerordentlichen Theuerung der Lebensmittel ist die Regierung berechtigt, die Transportgebühr für dieselben für die Dauer der Theuerung auf die Hälfte des Maximaltarifes herabzuseßen. ~

§. 16. Truppen und Militärgüter sind nach ermäßigtem Tarife zu befördern, und zwar auf Grund der einerseits zwischen dem k. k. gemeinsamen Kriegsministerium und dem kön. ung. Ministerium für Landesvertheidigung, und andererseits zwischen den bestehenden Bahngesellschaften am 15. September 1877 geschlossenen Convention, beziehungsweise auf Grund des am 1. Januar 1878 in's Leben getretener Militärtransport-Tarifes und dessen Anhanges.

Die in Betreff des Militärtransportes zu Stande gekommenen oder abzuschließenden und für den Staat günstigeren Vereinbarungen werden auch für die concessionirte Bahn giltig sein.

Diese Bestimmungen sind auch auf die Finanzwache, sowie auf die Staats- und Municipal-Sicherheitswache, endlich auch auf die Sträflinge anzuwenden.

Die Gesellschaft wird verpflichtet sein, allen denjenigen Bestimmungen zu entsprechen, welche aus Anlaß größerer Militärtransporte die gegenseitige Aushilfe zwischen den österreichisch - ungarischen Bahngesellschaften, die Herstellung und Bereithaltung der zu diesen Transporten nöthigen Einrichtungen, die Organisirung von Feldeisenbahn-Abtheilungen und deren Verwendung in Friedenszeiten, sowie den Transport von verwundeten und kranken Militärpersonen regeln.

Im Kriegs- und Mobilisirungsfalle ist die Gesellschaft verpflichtet, den Transport von Urlaubern und Reservisten von der ihrem Aufenthalte zunächst gelegenen Station an ihren Bestimmungsort auf Grund der entsprechenden Legitimationen nach dem ermäßigten Militärtarife zu besorgen.

Schließlich ist die Gesellschaft verpflichtet, jene Bestimmungen zu befolgen, welche im §. 38 des G.-A. XL. v. Jahre 1868 und im G.-A. II. v. Jahre 1873 in Betreff der Anstellung ausgedienter Unteroffiziere der Armee, der Marine und der Honvédtruppen enthalten sind.

Die auf Militärtransporte sich beziehenden Bestimmungen und Begünstigungen finden selbstverständlich sowohl auf die Honvéds, als auch auf jene Truppen Anwendung, welche als integrirender Theil der Armee unter volksrechtlichem Schuße stehen.

§. 17. Staatsbeamte und Diener, welche im Auftrage der die Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahnen überwachenden Behörden oder zur Wahrung der aus dieser Concession entspringenden Staatsinteressen, oder aber aus Gefällsrücksichten die Eisenbahn benüßen und sich über den behördlichen Auftrag legitimiren, sind sammt ihrem Reisegepäcke unentgeltlich zu befördern.

§. 18. Von solchen Parteien, welche die Eisenbahn in unredlicher Absicht ohne vorherige Entrichtung der Fahr- oder Frachtgebühr benüßen, oder aber durch unrichtige Angabe der Gattung oder des Gewichtes der Fracht, oder endlich auf eine andere Weise eine Benachtheiligung der Unter

nehmung beabsichtigen, kann die tarifmäßige Gebühr im dreifachen Betrage eingehoben werden.

§. 19. Zum Behufe der Wahrung der Staatsinteressen ist die Regierung berechtigt, sich sowohl von dem Baue der Bahn, als auch von der entsprechenden Einrichtung des Betriebes und der fortwährenden Erhaltung desselben in gutem Zustande in jeder Beziehung zu überzeugen und anzuordnen, daß die wahrgenommenen Mängel behoben werden.

Der Regierung steht das Recht zu, den Geschäftsgang und die Bahnverwaltung durch ein zu diesem Behufe entsendetes Organ untersuchen und controliren zu lassen.

Als Ersag der Kosten und Auslagen, welche der Regierung ́ aus Anlaß der Ausübung des derselben laut der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, und insbesondere laut der gegenwärtigen Concessionsurkunde vorbehaltenen Oberaufsichtsrechtes sowohl während der Dauer der Bauzeit, als auch nach theilweiser oder vollständiger Eröffnung der concessionirten Linie erwachsen, hat die Gesellschaft an den Staatsschatz eine mit gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft oder des Rechtsnachfolgers derselben festzuseßende Pauschalsumme zu entrichten. Dieses Pauschale wird für die Dauer der Bauzeit jährlich pr. Kilometer auf 27 Gulden bestimmt.

Die nach Beendigung der Collaudirungsarbeiten jährlich zu zahlenden Pauschalbeträge können in die Betriebsrechnung aufgenommen werden; die früheren Beträge hingegen belasten die Baurechnung.

§. 20. Die hiemit concessionirte Bahn wird durch 30 Jahre (vom Tage der Eröffnung derselben gerechnet), weder eine Erwerb-, noch eine Einkommensteuer, noch eine sonstige an deren Stelle später etwa einzuführende Steuer zahlen.

Dieselbe Befreiung wird auch hinsichtlich der Ueberschreibungsgebühren für die expropriirten Territorien eingeräumt.

Alle auf die Capitalsbeschaffung, sowie auf den Bau und die erste Einrichtung des Betriebes sich beziehenden Verträge, Eingaben und sonstigen Urkunden sind stempel- und gebührenfrei.

§. 21. Die Concessionsdauer wird mit dem Schuße gegen die Erbauung einer neuen Eisenbahn, welcher im §. 9 Abs. b) der provisorischen Eisenbahn-Concessionsvorschrift vom 20. April 1868, 3. 4973 ausgesprochen ist, für die Dauer der Concession der Theißbahn, d. i. bis zum 31. Dezember 1947 festgesezt; an diesem Tage erlischt die Concession.

Ueberdies erlischt die Concession auch dann, wenn die im §. 7 zur Einreichung der Detailpläne, zur Beendigung des Baues, sowie zur Eröffnung des Betriebes festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden, und dieses Versäumniß im Sinne des §. 11, Abs. b) der oberwähnten EisenbahnConcessionsvorschrift, oder durch politische und finanzielle Krisen nicht gerechtfertigt werden kann.

§. 22. Die Regierung behält sich das Recht vor, nach Ablauf von 30 Jahren, welche von dem Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Concessionsgesetzes zu rechnen sind, die concessionirte Bahn jederzeit einzulösen.

Wenn aber das Ablösungsrecht hinsichtlich der Theißbahn früher gel

tend gemacht werden sollte, so versteht es sich von selbst, daß die Regierung berechtigt sein wird, gleichzeitig auch die jetzt concessionirte Bahn abzulösen.

Bei der Bestimmung des Ablösungspreises wird das Reinerträgniß der der wirklichen Ablösung vorangehenden sieben Jahre erhoben, von dieser Summe der Reinertrag der ungünstigsten zwei Jahre in Abzug gebracht und sodann das durchschnittliche reine Einkommen der übrigen fünf Jahre berechnet werden.

Dieser Durchschnittsbetrag, welcher jedoch ungeachtet dessen nicht ge= ringer sein darf, als 7% des factisch investirten Capitals, ist der Gesellschaft während der festgesetten Concessionsdauer als Jahresrente auszuzahlen.

Zum Behufe der Evidenzhaltung des Capitals sind die Concessionäre verpflichtet, in dem auf die Eröffnung des Betriebes folgenden Jahre das zum Ausbau und zur Ausrüstung der Bahn factisch verwendete Capital auszuweisen, sowie die Pläne und Kostenvoranschläge über die später vorzunehmenden Baulichkeiten, welche den Baufond und nicht als Bahnerhaltungskosten das Betriebsconto belasten, der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.

§. 23. Mit dem Erlöschen der Concession oder mit der Ablösung der Bahn tritt der Staat, u. zw. im ersten Falle unentgeltlich, im letzteren jedoch gegen Entrichtung der im Sinne des §. 22 bestimmten Jahresrente in den lastenfreien Besit und Genuß der concessionirten und im guten Zustande zu übergebenden Eisenbahn, und nimmt insbesondere in seinen Besiß: den Grund und Boden der Bahn, die Erd- und Kunstbauten, die Ober- und Unterbauten sammt allem Zugehör, d. i. den Betriebsmitteln, Bahnhöfen, Aufund Abladeplägen, allen zum Bahnbetriebe gehörigen Gebäuden auf den Abfahrts- und Ankunftsplätzen, den Wächter- und Aufseherhäusern, allen Einrichtungen, Möbeln, Beweglichkeiten und Immobilien.

Sowohl im Falle des Erlöschens der Concession, als auch in dem der Ablösung der Bahn, verbleibt der Gesellschaft das Eigenthum des Reservefondes und der ausständigen Activforderungen, sowie auch der Coaksöfen, Gießereien, Maschinen- und sonstigen Gebäude, zu deren Erwerbung oder Herstellung sie durch die Regierung mit dem ausdrücklichen Bemerken bevollmächtigt wurden, daß dieselben kein Zugehör der Bahn bilden werden.

§. 24. Wenn seitens der Gesellschaft, ungeachtet vorheriger Mahnung, wiederholte Verlegungen und Außerachtlassungen der in der Concessionsurkunde oder in dem Geseze enthaltenen Verpflichtungen vorkommen sollten, so behält sich die Regierung das Recht vor, gegen dieselben die den Geseßen entsprechenden Verfügungen einzuleiten und nach Umständen die Concession auch vor Ablauf der Concessionsdauer als erloschen zu erklären.

§. 25. Die Gesellschaft wird von der Verpflichtung zum Cautionserlage enthoben.

Die Collaudirung wird durch die Regierung nach Beendigung des Baues und sogleich nach Eröffnung der Bahn über Ansuchen der Gesellschaft stattfinden.

§. 26. Alle urkundlichen Ausfertigungen dieser Concessionsurkunde unterliegen lediglich der Stempelgebühr von einem Gulden.

Anhang

zu der Concessions-Urkunde der Mezőtúr-Szarvaser Locomotiv-Eisenbahn zweiten Ranges.

Betriebsvorschriften, durch welche einige Bestimmungen des im §. 2 der Concessionsurkunde erwähnten provisorischen Betriebsreglements bezüglich dieser Eisenbahn zweiten Ranges modificirt werden.

§. 1. Der Zustand der Bahn und der Geleise ist insolange, als täglich nach beiden Richtungen zusammen nicht mehr als 10 Züge verkehren, durch das Bahninspections-Personale täglich mindestens einmal zu untersuchen. Die mit Fangschienen versehenen belebteren Wegübergänge, sowie solche Baulichkeiten, welche für die Verkehrszüge gefährlich sein können, sind vor dem Einlangen eines jeden Zuges zu besichtigen.

§. 2. Bei jedem einzelnen Zuge dieser Bahn darf die Anzahl der Achsen im Allgemeinen nicht mehr als 100, bei solchen Zügen hingegen, mit welchen Personen befördert werden, nicht mehr als 60 betragen.

Langholz kann auch mit gemischten Zügen transportirt werden; mit solchem Holze beladene Waggons müssen jedoch am Ende des Zuges derart angehängt werden, daß sie von den Personenwaggons durch mindestens drei, nach Möglichkeit belastete Waggons getrennt sind.

Hinsichtlich der Anzahl der Bremsen und deren Vertheilung bei den Zügen wird das Ministerium für öffentliche Arbeiten und Communicationen nachträglich die Verfügung treffen.

§. 3. Die fahrplanmäßige Geschwindigkeit darf auf offener Bahn durchschnittlich 15 Kilometer per Stunde, die zulässige größte Geschwindigfeit dagegen 23 Kilometer per Stunde nicht übersteigen.

Bei den mit Schranken nicht versehenen Wegübergängen ist jedoch die Geschwindigkeit derart zu vermindern, daß der Zug in einer Entfernung von 100 Meter zum Stillstande gebracht werden kann.

§. 4. Die Verschiebung der Lastzüge durch Locomotiven ist nur in dem Falle gestattet, wenn vorne eine Zugsmaschine angebracht wird; ein derartiges Verschieben ist auch bei gemischten Zügen zulässig, allein im letzteren Falle darf die Fahrgeschwindigkeit per Stunde höchstens 12 Kilometer be= tragen.

Wenn es die Nothwendigkeit erfordert, ist das Verschieben der Züge in den Stationsgebäuden und bei Arbeitszügen auch dann zulässig, wenn vorne keine Locomotive angebracht ist.

In einem solchen Falle darf aber auf offener Bahn nur mit einer Geschwindigkeit von 8 kilometer per Stunde gefahren werden und muß in dem am Anfange des Zuges befindlichen Waggon ein mit einem Signalhorn versehener Conducteur aufgestellt sein.

Es wird bei jedem Zuge gestattet, daß die Locomotive umgekehrt, d. i. mit dem Tender voran fahren darf.

§. 5. Der Abgang der Züge braucht der Endstation und deren Zwischenstationen telegraphisch insolange nicht signalisirt zu werden, als auf

der concessionirten Bahn zu gleicher Zeit nur ein Zug verkehrt, oder als die Züge sich nicht kreuzen, oder einander nicht überholen.

Sobald zu gleicher Zeit mehr als ein Zug verkehrt, muß der Abgang der Züge zwischen den Stationen telegraphisch signalisirt werden.

§. 6. Der Gesellschaft wird gestattet, die Personen- und Gepäcksfarten auf der Linie auch außer den Aufnahmsstationen auszugeben, sowie auch eine solche sich als zweckmäßig erweisende Betriebsordnung einzuführen, durch welche die Sicherheit des Verkehres nicht gefährdet wird.

XI. Gefekartikel

womit der Gesekartikel XLI v. J. 1870 über den Ausbau der ungarischen Nordwestbahn außer Wirksamkeit gesezt wird. (Sanctionirt am 6. April 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 7. Februar 1879.)

§. 1.

Die mit dem Gesezartikel XLI v. J. 1870 inarticulirte Concessionsurkunde über den Ausbau der ungarischen Nordwestbahn wird hiemit außer Kraft gesezt.

§. 2.

Die Regierung wird ermächtigt, den Concessionären oder deren Rechtsnachfolgern, insoferne dieselben auf alle ihnen auf Grund der Concessionsurkunde zustehende Rechte, beziehungsweise Forderungen unbedingt Verzicht leisten, als Ersag für die im Sinne der Concessionsurkunde erlegte Caution per 650.000 fl. Werthpapiere im Nominalwerthe von 650.000 fl. sammt Coupons vom 1. November 1878 auszufolgen, und zwar: mit 52% verzinsliche Pfandbriefe der ungarischen Bodencreditanstalt im Nominalwerthe von 400.000 fl. und ungarische Grundentlastungs-Obligationen im Nominalwerthe von 250.000 fl.

§. 3.

Alle über dieses Geschäft ausgestellten und später auszustellenden Urkunden jedweder Art sind stempel- und gebührenfrei.

§. 4.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesezes wird der Finanzminister beauftragt.

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