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Nr. 6. Allerhöchster Präsidial-Erlaß vom 12. August 1867., betreffend die Errichtung des Bundeskanzler - Amtes1). (BGB. S. 29.)

Auf Ihren Bericht vom 10. d. M. genehmige Ich die Errichtung einer Behörde für die dem Bundeskanzler obliegende Verwaltung und Beaufsichtigung der, durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes zu Gegenständen der Bundesverwaltung gewordenen, beziehungsweise unter die Aufsicht des Bundes-Präsidiums gestellten Angelegenheiten, sowie für die Ihnen, als Bundeskanzler, zu= stehende Bearbeitung der übrigen Bundes - Angelegenheiten. Diese Behörde soll den Namen „Bundeskanzler-Amt“ führen und unter Ihrer unmittelbaren Leitung stehen. Zum Präsidenten derselben will Ich den Wirklichen Geheimen OberRegierungsrath und Ministerialdirektor Delbrück ernennen.

Bad Ems, den 12. August 1867.

An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Nr. 7. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. Vom 31. August 1867. (BGB. S. 31.)

Nr. 8. Gesetz über das Paßwesen. Vom 12. Oktober 18671). (BGB. S. 33.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Bundesangehörige bedürfen zum Ausgange aus dem Bundesgebiete, zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen innerhalb desselben feines Reisepapiers.

1) Durch Erl. v. 12. Mai 1871 (Nr. 640) ist dem Bundeskanzleramt der Name „Reichskanzler - Amt“ beigelegt. Durch Erl. v. 24. Dezember 1879 (Nr. 1353) hat das ReichskanzlerAmt, nachdem sein Geschäftskreis durch Errichtung mehrerer besonderer Reichsämter verengert war, den Namen „Reichsamt des Innern" und der Vorstand dieser Behörde den Titel „Staatssekretär des Innern" erhalten. Ueber die Centralverwaltungsstellen vgl. Anm. zu Art. 18 der Reichsverfassung (Nr. 628).

1) Das Gesetz ist im Gebiete des Norddeutschen Bundes am 1. Januar 1868 in Wirksamkeit getreten (vgl. § 10). Dasselbe ist durch Art. 80 Nr. I 1 der Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. Dezember 1870 (Nr. 597) zum Geseße des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges. v. 16. April 1871 (Nr. 628) zum Reichsgeseße erklärt. Es ist in Baden, Südhessen und Württem berg am 1. Januar 1871 (Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v. 15. November 1870. Nr. 598; Vertrag mit Württemberg über dessen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 25. November 1870 Art. 2 Nr. 6 und Verhandlung von demselben Tage Nr. 1a. Nr. 599), in Bayern am 13. Mai 1871 (Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. III § 8. Nr. 610; Gej. v. 22. April 1871 § 2 Nr. I 1. Nr. 632) in Kraft getreten.

Doch sollen ihnen auf ihren Antrag Pässe oder sonstige Reisepapiere ertheilt werden, wenn ihrer Befugniß zur Reise geseßliche Hindernisse nicht entgegenstehen.

§. 2. Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim Austritt über die Grenze des Bundesgebietes, noch während ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert werden.

§. 3. Bundesangehörige wie Ausländer bleiben jedoch verpflichtet, sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen.

§. 4. Pässe oder sonstige Reisepapiere, sowie andere Legitimations-Urkunden, welche von der zuständigen Behörde eines Bundesstaates ausgestellt sind, haben, wenn sie nicht eine ausdrückliche Beschränkung in dieser Beziehung enthalten, Gültigkeit für das ganze Bundesgebiet.

§. 5. Eine Verpflichtung zur Vorlegung der Reisepapiere Behufs der Visirung findet nicht statt.

§. 6. Zur Ertheilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt in das Bundesgebiet sind befugt:

1) die Bundesgesandten und Bundeskonsuln;

2) die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige anderer Bundesstaaten nur insoweit, als die letteren in ihrem Bezirke nicht vertreten sind; 3) so lange solche noch vorhanden sind (Art. 56. der Bundesverfassung), die Konsuln jedes Bundesstaates, soweit ihnen nach den in demselben geltenden Bestimmungen diese Befugniß zusteht.

Zur Ertheilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren sind diejenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen diese Befugniß haben, oder welchen dieselbe von Bundeswegen oder von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten fernerhin beigelegt wird.

§. 7. Zu Pässen und sonstigen Reisepapieren sind übereinstimmende Formulare einzuführen und zu benußen.

§. 8. Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben

werden.

Die Gesandten und Konsuln sind befugt, Pässe stempel- und kostenfrei auszustellen. In welchen Fällen dies außerdem statthaft ist, bleibt der Bestimmung der einzelnen Regierungen vorbehalten.

§. 9. Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaates, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint, kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen bestimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten des Auslandes, durch Anordnung des Bundespräsidiums vorübergehend eingeführt werden2).

§. 10. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.

Alle Vorschriften, welche demselben entgegenstehen, treten außer Kraft.

Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe und Reiserouten, sowie über die Kontrole neu anziehender Personen und der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte.

2) Auf diesem § beruhen die unter Nr. 1253, 1280, 1304, 1400 abgedruckten Verordnungen.

Zu letterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltskarten weder eingeführt, noch, wo sie bestehen, beibehalten werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes - Insiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1867.

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Nr. 9. Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge. Vom 25. Oktober 18671). (BGB. S. 35.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe) der Bundesstaaten haben fortan als Nationalflagge ausschließlich die Bundesflagge2) zu führen (Artikel 54. und 55. der Bundesverfassung).

§. 2. Zur Führung der Bundesflagge sind die Kauffahrteischiffe nur dann berechtigt, wenn sie in dem ausschließlichen Eigenthum solcher Personen sich befinden, welchen das Bundesindigenat (Artikel 3. der Bundesverfassung) zusteht.

Diesen Personen sind gleich zu achten die im Bundesgebiete errichteten Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, in Preußen auch die nach Maaßgabe des Gesetzes vom 27. März 1867. eingetragenen Genossenschaften, sofern diese Gesellschaften und Genossenschaften innerhalb des Bundesgebietes ihren Siz haben und bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien allen persönlich haftenden Mitgliedern das Bundesindigenat zusteht.

§. 3. Für die zur Führung der Bundesflagge befugten Kauffahrteischiffe sind in den an der See belegenen Bundesstaaten Schiffsregister zu führen3). Die Landesgeseße bestimmen die Behörden, welche das Schiffsregister zu führen haben*).

2) Das Gesez ist im Gebiete des Norddeutschen Bundes am 1. April 1868 in Wirksamkeit getreten (vgl. § 20). Dasselbe ist durch Art. 80 Nr. I 2 der Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. Dezember 1870 (Nr. 597) zum Geseze des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges. v. 16. April 1871 (Nr. 628) zum Reichsgeseße erklärt. Es ist in Baden, Südhessen und Württemberg am 1. Januar 1871 (Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v. 15. November 1870. Nr. 598; Vertrag mit Württemberg über dessen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 25. November 1870 Art. 2 Nr. 6 und Verhandlung v. demselben Tage Nr. 1a. Nr. 599), in Bayern am 13. Mai 1871 (Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. III § 8. Nr. 610; Ges. v. 22. April 1871 § 2 Nr. I 2. Nr. 632) in Kraft getreten.

2) Vgl. Verord., betr. die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe, v. 25. Oktober 1867 (Nr. 10).

3) Vgl. das Ges., betr. die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, v. 28. Juni 1873 (Nr. 944) und die Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe v. 13. November 1873 (Nr. 970).

4) Verzeichniß der auf Grund des § 3 des Gesezes v. 25. Oktober 1867 von den Regierungen der Bundes- See staaten eingesezten Schiffsregister-Behörden (Centralbl. 1880 S. 169).

§. 4. Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet.

§. 5. Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister desjenigen Hafens eingetragen werden, von welchem aus die Seefahrt mit ihm betrieben werden soll (Heimathshafen, Registerhafen).

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§. 6. Die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister muß enthalten: 1) den Namen und die Gattung des Schiffes (ob Barke, Brigg u. s. w.); 2) seine Größe und die nach der Größe berechnete Tragfähigkeit;

3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, wenn es die Flagge eines nicht zum Norddeutschen Bunde gehörenden Landes geführt hat, den That

Bezeichnung

12 Amtsgericht.

13 Amtsgericht.

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Schleswig. Die Bezirke der Amtsgerichte Das Ufer der Schlei von Arnis

zu: Gettorf, Eckernförde,
Schleswig Friedrichstadt,
Tönning, Garding, Husum,
Bredstedt, Nordstrand, Pell-

worm.

Flensburg. Die Bezirke der Amtsgerichte
zu: Kappeln, Flensburg,
Sonderburg, Norburg, Apen-
rade, Hadersleben, Wyk,
Tinnum, Niebüll, Tondern,
Toftlund.

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ab, die Ostküste von Schlei münde bis zur Grenze des Gemeindebezirks Schilkjee ausschließlich, die Eider und die Westküste von der Mündung der Eider bis zur südlichen Grenze des Amts Tondern, sowie die Inseln Nordstrand und Pellworm. Von der dänischen Grenze südwärts:

a) an der Ostküste bis Schleimünde einschließlich und das nördliche Ufer der Schlei bis Arnis ein schließlich,

b) an der Westküste bis an
die Grenze des Amts
Bredstedt.

Die hannoversche Küste von der
Elbe bis zur Weser.

Provinz Hannover.

Die Bezirke der Amtsgerichte Der übrige Theil der Küste der
zu: Wilhelmshaven, Witt-
mund, Esens, Berum, Nor-
den, Aurich, Emden, Leer,
Weener, Papenburg, Meppen. |

B. In Mecklenburg-Schwerin.

Das Rostocker Stadtgebiet.
Das Wismarer Stadtgebiet.

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