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von Defraudationen hinsichtlich ihres Betriebes und geschäftlichen Verkehrs der Kontrole der Steuer- (Zoll) Verwaltung, welche durch eine von dieser zu erlassende, jedem Besizer solcher Anstalten mitzutheilende und von diesem zu befolgende Anweisung geregelt wird.

Diese Kontrole wird für jedes Salzwerk durch ein besonders zu errichtendes oder zu bestimmendes Salzsteueramt geübt. Die im §. 3. Absatz 2. erwähnten Fabriken unterliegen der Kontrole des nächstgelegenen Steuer- (Zoll-) Amts.

§. 7. Durch die im §. 6. gedachte Anweisung kann jeder Salzwerksbesizer nach näherer Anordnung der Steuerverwaltung verpflichtet werden:

1) dafür Sorge zu tragen, daß der Zugang zu den Siedegebäuden und den Trockenräumen, sowie zu den Räumen, in welchen Steinsalz ausgeschieden oder zerkleinert wird, leicht beaufsichtigt und durch sicheren Verschluß behindert werden kann;

2) die Salzmagazine so einzurichten, daß sie vor gewaltsamer oder heimlicher Entfernung des Salzes genügend gesichert sind, und die zur Anlegung des steuerlichen Mitverschlusses erforderlichen Einrichtungen zu treffen;

3) das Salz nur in den dazu angemeldeten Gefäßen, Vorrichtungen und Räumen aufzubewahren;

4) über den Betrieb des Salzwerkes und das gewonnene und verabfolgte
Salz genau Buch zu führen und die betreffenden Bücher den Steuer-
beamten auf Verlangeu jederzeit vorzulegen;

5) Personen, welche Salzhandel betreiben oder durch ihre Angehörigen be-
treiben lassen, auf dem Salzwerke keine Beschäftigung zu gewähren, und
den Eintritt in das Salzwerk unbefugten Personen zu untersagen;
6) in den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerkslokalitäten und
der zugehörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken
befinden, Salz irgend welcher Art nicht in größerer als der von der
Steuerbehörde gestatteten Menge aufzubewahren;

7) die nöthigen Vorrichtungen zum Verwiegen und zur Denaturirung des
Salzes (Unbrauchbarmachung zum Genuß für Menschen), sowie die
Stoffe zur Denaturirung zu beschaffen und das dazu erforderliche Per-
sonal zu stellen;

8) der Steuerverwaltung auf Verlangen, gegen eine in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung durch die der Ortsbehörde vorgesezte Verwaltungsbehörde festzustellende Entschädigung, ein angemessenes Lokal Behufs der Geschäftsführung, des Aufenthalts und der Uebernachtung der Beamten zu stellen;

9) den Salzwerkshof auf Verlangen der Steuerbehörde mit einer angemessenen Umfriedigung deren Kosten die Staatskasse bei der ersten zu umgeben und während der Nacht

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Einrichtung zur Hälfte trägt
verschlossen zu halten;

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zu 8. und 9. vorbehaltlich der am Schlusse des §. 4. hinsichtlich neuer Werke ausgesprochenen Verpflichtung.

Die Verpflichtungen zu 2. bis 7. können auch den Besizern von Fabriken, in denen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, auferlegt werden.

Wird die Erfüllung einer der vorbezeichneten Verpflichtungen verzögert oder verweigert, so kann nach vorheriger Androhung der Betrieb der Saline, des Salzbergwerks oder der Fabrik von der obersten Finanzbehörde des Bundesstaates

nach Anhörung der Bergpolizeibehörde so lange untersagt werden, bis der zu stellenden Anforderung genügt ist.

§. 8. Gewerkschaften, Korporationen oder Gesellschaften, welche Salzwerke befizen, und Alleinbesizer, welche den Betrieb ihrer Salzwerke nicht unmittelbar leiten, find verbunden, zur Erfüllung der ihnen der Steuerverwaltung gegenüber obliegenden Verpflichtungen einen auf dem Salzwerke regelmäßig anwesenden Vertreter zu bestellen, für dessen Handlungen und Unterlassungen sie haften.

§. 9. Alles auf einem Salzwerke oder in einer Fabrik gewonnene Salz, so bald es zur Lagerung reif ist, desgleichen das Schmutz- und Fegesalz, muß von dem Besizer in sichere, unter steuerlichem Mitverschluß stehende Räume (Salzmagazine) gebracht werden, und darf in der Regel erst aus diesen in den Verkehr oder zum Gebrauch des Besizers gelangen. Mit der, nur nach zuvoriger Anmeldung und Abfertigung zulässigen Entnahme des Salzes aus diesen Magazinen tritt die Verpflichtung ein, die Steuer zu erlegen, sofern nicht Abfertigung auf Begleitschein, namentlich Behufs Versendung in andere (Packhofs-) Magazine stattfindet. Hinsichtlich der Begleitscheine und der aus der Unterzeichnung und Empfangnahme derselben erwachsenden Verpflichtungen finden die dieserhalb in dem Zollgeset und der Zollordnung3) enthaltenen Vorschriften und die zu deren Ausführung getroffenen Anordnungen auch auf inländisches Salz Anwendung.

Für Begleitscheine und Bleie werden keine Gebühren erhoben.

Von allen Salzwerken darf Salz nur in Mengen von mindestens einem halben Zentner verabfolgt werden.

§. 10. Der Verkehr mit versteuertem oder in denaturirtem Zustande steuerfrei abgelassenen Salze unterliegt, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, feiner steuerlichen Kontrole.

1) Für den Bereich der Salzwerke und Fabriken (§. 3. am Schluß), sowie auf Personen, welche solche verlassen, finden die Bestimmungen in den §§. 37. und 39. des Zollgeseßes1) und in den §§. 83. 84. 87. 91. 96. 106. 107. und 113. der Zollordnung) Anwendung. Dieselben Bestim= mungen können für den viertelmeiligen Umkreis derjenigen Salzwerke, welche als gehörig umfriedigt nicht anerkannt werden, durch eine von der obersten Finanzbehörde des Bundesstaates zu erlassende Bekanntmachung in Anwendung gebracht werden.

2) Die mit außervereinsländischen Nachbarstaaten bezüglich des Salzverkehrs bestehenden Uebereinkünfte bleiben in Kraft.

3) Salzhaltige Quellen, deren Soole zur Versiedung nicht benutzt wird, sowie Mutterlauge, kann die Steuerbehörde unter Aufsicht stellen (unter Verschluß nehmen), um mißbräuchliche Verwendung zu verhüten.

3. Strafbestimmungen.

§. 11. Wer es unternimmt, dem Staate die Abgabe von inländischem Salze zu entziehen, ist der Salzabgaben-Defraudation schuldig und soll mit der Konfis

3) An die Stelle des Zollgesezes und der Zollordnung, welche unter den Vereinsstaaten 1836 vereinbart und in den einzelnen Vereinsstaaten (in Preußen unter dem 23. Januar 1838) als Landesgeseze publizirt worden waren, ist das Vereinszollges. v. 1. Juli 1869 (Nr. 324) getreten. 4) Vgl. die vorstehende Anm. 3. An Stelle der oben allegirten Paragraphen des Zollgesezes und der Zollordnung finden jezt die §§ 119, 120, 123–130, 132 des Vereinszollges. v. 1. Juli 1869 (Nr. 324) Anwendung.

kation der Gegenstände, in Bezug auf welche die Defraudation verübt ist, und mit einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zehn Thaler - fünfzehn Gulden - beträgt, bestraft werden. Kann die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung des Werthes der Gegenstände zu erkennen. Daneben ist die Abgabe mit zwei Thalern für den Zentner zu entrichten. Ist die Defraudation durch unerlaubte Gewinnung oder Raffinirung von Salz verübt (§. 3.), so verfallen auch die dazu benutzten Geräthe (Siedepfannen, Kessel u. f. w.) der Konfiskation.

Mißbräuchliche Verwendung des steuerfrei oder gegen Erlegung der im §. 20. erwähnten Kontrolegebühr empfangenen Salzes (§. 13. Nr. 6.) zieht außerdem den Verlust des Anspruchs auf steuerfreien Salzbezug nach sich.

§. 12. Im ersten Wiederholungsfalle, nach vorangegangener rechtskräftiger Verurtheilung, wird die nach §. 11. außer der Konfiskation eintretende Strafe verdoppelt, in jedem ferneren Rückfalle vervierfacht.

In denjenigen Staaten, nach deren Zollstrafgesehen die freiwillige Unterwerfung unter die Strafe der rechtskräftigen Verurtheilung gleichsteht, ist diese Bestimmung auch für den vorstehenden Fall maaßgebend.

§. 13. Die Defraudation wird als vollbracht angenommen:

1) wenn Salz, den Bestimmungen des §. 3. zuwider, oder in Anstalten, deren Betrieb auf Grund des §. 7. untersagt ist, gefördert, hergestellt oder raffinirt wird;

2) wenn das in den zugelassenen Betriebsanstalten gewonnene Salz vor der Einbringung in die unter steuerlichem Mitverschluß stehenden Magazine ohne ausdrückliche Erlaubniß der Steuerbehörde aus den Siederäumen entfernt oder verbraucht wird;

3) wenn Salz aus solchen Magazinen ohne zuvorige Anmeldung oder ohne Buchung in den dazu bestimmten Registern weggeführt wird;

4) wenn auf Salzwerken oder deren Zubehörungen, sowie in Fabriken (§. 3 am Schlusse), Salz in anderer als der nach §. 7. gestatteten Weise und Menge aufbewahrt wird;

5) wenn Salz von Salzwerken oder von Fabriken (§. 3. am Schlusse) zu einer anderen als der von der Steuerbehörde vorgeschriebenen Zeit oder auf anderen als den von derselben vorgeschriebenen Wegen entfernt wird; 6) wenn über das unter Steuerkontrole oder unter Kontrole der Verwendung befindliche Salz eigenmächtig verfügt oder das steuerfrei oder gegen Kontrolegebühr abgelassene Salz zu anderen als den gestatteten Zwecken verwendet wird;

7) wenn Personen, welche sich nach §. 10. Nr. 1. über den Bezug des von ihnen transportirten Salzes auszuweisen haben, ohne Ausweis betroffen werden;

8) wenn Soole oder Mutterlauge ohne Erlaubniß der Steuerbehörde zu anderen Zwecken als denen der Versiedung in deklarirten Salzwerken oder Fabriken aus Soolquellen, Gradirwerken oder Soolbehältern (Mutterlaugebehältern) entnommen oder verabfolgt wird.

Das Dasein der Defraudation und die Anwendung der Strafe derselben wird in den vorstehend aufgeführten Fällen lediglich durch die bezeichneten Thatsachen begründet. Kann jedoch der Angeschuldigte vollständig nachweisen, daß er eine Defraudation nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 15. statt.

§. 14. Ein Salzwerksbesizer, welcher zum zweiten Male wegen einer von ihm selbst verübten Salzabgaben-Defraudation rechtskräftig verurtheilt wird, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung die Befugniß zur eigenen Verwaltung seines Salzwerkes.

Dieser Verlust hat die Wirkung des im §. 7. gedachten Verbots.

In denjenigen Staaten, nach deren Zollstrafgesehen die freiwillige Unterwerfung unter die Strafe der rechtskräftigen Verurtheilung gleichsteht, ist diese Bestimmung auch für den vorliegenden Fall maaßgebend.

§. 15. Die Verletzung des amtlichen Verschlusses von Salz ohne Beabsichtigung einer Gefälle-Hinterziehung, ferner die Uebertretung der Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung, sowie der in Folge derselben erlassenen und öffentlich oder den Salzwerksbesitzern und Fabrikanten, welche Salz als Nebenprodukt gewinnen, oder solches steuerfrei oder gegen Kontrolegebühr beziehen, besonders befannt gemachten Ausführungsvorschriften, für welche keine besondere Strafe angedroht ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis zu zehn Thalern Einem bis fünfzehn Gulden-geahndet.

§. 16. Kann das Gewicht der Gegenstände, in Bezug auf welche eine Salzabgaben-Defraudation verübt ist, nicht ermittelt und demgemäß der Betrag der vorenthaltenen Abgabe, sowie die danach zu bemessende Geldstrafe nicht berechnet werden, so ist statt der Konfiskation und der Geldstrafe auf Zahlung einer Geldsumme von zwanzig bis zweitausend Thalern dreißig bis dreitausend fünfhundert Gulden zu erkennen.

§. 17. Hinsichtlich der Verwandlung der Geld in Freiheitsstrafen und der subsidiären Haftung dritter Personen, sowie der Bestrafung der Theilnehmer finden die Bestimmungen der Zollstrafgesetze Anwendung. Hinsichtlich der Anerbietungen von Geschenken an die mit Kontrolirung der Salzabgabe betrauten Beamten und deren Angehörige, sowie auf Widerseßlichkeiten gegen Erstere, finden die Bestimmungen der Zollstrafgesetze ebenfalls Anwendung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesehen eine härtere Strafe Play greift.

§. 18. Die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der SalzabgabenDefraudationen erfolgt nach den Bestimmungen über Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesete.

Die Vorschriften für den Fall der Uebertretung der Zollgesetze durch einen Unbekannten finden auch auf Fälle der Umgehung der Steuer von inländischem Salze durch einen Unbekannten Anwendung.

II. Abgabe (Zoll) von ausländischem Salze.

§. 19. Auf die Einfuhr von Salz und salzhaltigen Stoffen aus dem Auslande, sowie auf deren Durchfuhr und Ausfuhr finden die Bestimmungen des Zollgesetes, der Zollordnung und der Zollstrafgeseße, nebst den solche abändernden, erläuternden oder ergänzenden Bestimmungen Anwendung.

Von der Bestimmung der obersten Finanzbehörde jedes Bundesstaates hängt es ab, inwieweit eine steuerfreie Lagerung fremden Salzes im Inlande zu gestatten sei.

III. Befreiungen von der Salzabgabe.

§. 20. Befreit von der Salzabgabe (§. 2.) ist:

1) das zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande und das zur Natronsulphat- und Sodafabrikation bestimmte Salz;

2) das zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viches und zur Düngung bestimmte Salz;

3) das zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen Fischen, sowie das zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden, erforderliche und verwendete Salz; 4) das zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken bestimmte Salz, jedoch mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabacksfabrikaten, Mineralwassern und Bädern;

5) das von der Staatsregierung oder mit deren Genehmigung zur Unterstüßung bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeitsanstalten verabfolgte Salz.

Ueberall ist die abgabenfreie Verabfolgung abhängig von der Beobachtung der von der Steuerverwaltung angeordneten Kontrolemaaßregeln.

Die durch die Kontrole erwachsenden Kosten können in den Befreiungsfällen unter Nr. 2., 3. und 4. mit einem Marimalbetrage von 2 Sgr. 7 Kreuzern für den Zentner von den Salzempfängern erhoben werden.

§. 21. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1868. in Wirksamkeit3). Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Infiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1867.

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Uebercinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz.
Vom 8. Mai 1867.

Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, die Beschränkungen, denen der Verkehr mit Salz im Gebiete des Deutschen Zoll- und Handelsvereins zur Zeit noch unterliegt, zu beseitigen, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen lassen, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben:

(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

5) In Betreff der Ausführung dieses Gesezes kommen, außer der in der Anm. 6 zu Art. 4 (S. 27) erwähnten Verordnung, vornehmlich in Betracht:

Instruktion für die Staatssalzwerke wegen Erhebung und Kontrolirung der Salzabgabe (Jahrbücher der Zoll - Gesetzgebung und Verwaltung des Deutschen Zoll- und Handelsvereins 1867 S. 505; Centralblatt der Abgaben-, Gewerbe- und Handelsgeseßgebung und Verwaltung in den Preuß. Staaten 1867 S. 434);

Instruktion für die Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Privatsalinen (Jahrbücher 1867 S. 478; Preuß. Centralblatt 1867 .403);

Anleitung zur Erhebung der Salzabgabe bei den Zollstellen, welche sich nicht an Salzwerksorten befinden (Jahrbücher 1867 S. 536; Preuß. Centralblatt 1867 S. 566);

Bestimmungen, betreffend die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen

Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe (Preuß. Centralblatt 1872 S. 318).

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