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von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist.

Artikel 1. Der Artikel 10. des Vertrages vom 16. Mai 1865.), die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, wird aufgehoben und im ganzen Umfang des Zollvereins freier Verkehr mit Salz hergestellt.

Artikel 2. Das im Zollvereinsgebiet gewonnene, sowie das aus dem Auslande eingeführte') Salz unterliegt einer Abgabe von zwei Thalern (drei Gulden dreißig Kreuzern) für den Zollzentner Nettogewicht.

Neben dieser Abgabe darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Salz, weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, erhoben werden.

Unter Salz (Kochsalz) sind außer dem Siede-, Stein- und Seefalz alle Stoffe begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt.

Artikel 3. Der Ertrag der Abgabe ist gemeinschaftlich. Derselbe wird nach Abzug derjenigen Kosten der Erhebung und Kontrolirung der Abgabe, welche zur Besoldung der damit auf den Salzwerken (Salinen, Salzbergwerken, Raffinerien) beauftragten Beamten aufgewendet werden, sowie nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, zwischen sämmtlichen Vereinsmitgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher fie in dem Gesammtverein sich befinden, vertheilt). Im Uebrigen findet die Abrechnung über den Ertrag dieser Abgabe nach den für die Zolleinnahmen verabredeten Grundsäßen statt.

Artikel 4. Die Erhebung und Kontrolirung der Abgabe von dem im Zollvereinsgebiete gewonnenen Salz erfolgt nach Maaßgabe der hierüber zwischen den vertragenden Regierungen verabredeten besonderen Bestimmungen), die Erhebung und Kontrolirung der Abgabe von dem aus dem Auslande eingeführten Salz nach der Zollgesetzgebung.

Artikel 5. Abgabenfrei kann Salz, vorbehaltlich der Sicherungsmaaßregeln gegen Mißbrauch, verabfolgt werden:

A. auf Vereinsrechnung

1) zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande,

2) zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes, sowie zur Düngung.

3) zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden,

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4) zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken, jedoch mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineralwassern und Bädern. Salz, welches zu den unter 2. und 4. bezeichneten Zwecken verwendet werden soll, muß vor der abgabenfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht denaturirt, d. h. zum menschlichen Genusse unbrauchbar ge

6) Dieser Artikel enthielt die unter den kontrahirenden Staaten damals bezüglich des Salzes getroffenen Verabredungen.

7) Nach dem Zolltarif v. 15. Juli 1879 Nr. 25 t (Nr. 1320) beträgt die Eingangsabgabe für ausländisches Salz (100 kg) jezt 12,80 M bezw. 12 M.

8) Diese Bestimmungen sind durch Art. 38 der Verfassung des Deutschen Reichs (Nr. 628) abgeändert.

9) Diese Bestimmungen wurden in einer dem Schlußprotokolle zur vorliegenden Uebereinkunft beigefügten Verordnung niedergelegt. Vgl. auch Anm. 11 (S. 28).

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macht werden. In den Fällen zu 3. muß die Menge des verbrauchten Salzes unter stehender steuerlicher Kontrole vollständig nachgewiesen werden. Läßt sich ein solcher Nachweis nicht vollständig führen, so kann die abgabenfreie Verabfolgung von Salz, beziehungsweise die Erstattung der erlegten Steuer nur auf privative Rechnung stattfinden.

B. Auf privative Rechnung kann außer dem vorstehend gedachten Falle Salz abgabenfrei verabfolgt werden:

1) zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an WohlthätigkeitsAnstalten,

2) zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben), auf deren abgabenfreie Verabfolgung die Berechtigten Anspruch haben,

3) zur Nachpökelung von Heringen.

C. Zur Hälfte auf Vereinsrechnung und zur anderen Hälfte auf privative
Rechnung kann Salz zur Pökelung von Heringen und ähnlichen
Fischen gleichfalls abgabenfrei abgelassen werden.

Artikel 6. Jedem Staate bleibt vorbehalten, von dem abgabenfrei verabfolgten Salze mit Ausnahme des zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, sowie des zur Natronsulphat- und Sodafabrikation bestimmten Salzes — eine Kontrolegebühr von höchstens zwei Silbergroschen (sieben Kreuzer) vom Zollzentner für eigene Rechnung zu erheben.

Artikel 7. Die Funktionen der Zollvereins-Bevollmächtigten und StationsKontroleure erstrecken sich auch auf die Abgabe von dem im Zollvereinsgebiete gewonnenen Salze.

Ebenso findet das Zollkartel vom 11. Mai 1833.10) auf diese Abgabe Anwendung.

Artikel 8. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit").

Dieselbe soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.

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10) Abgeschlossen zwischen Preußen, Kurheffen und dem Großherzogthum Hessen, Bayern und Württemberg, sowie Sachsen einerseits, und den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten andererseits. Dieses Zollkartel ist noch jezt gültig.

11) Der Vollzug der Uebereinkunft war nach Ziffer 7 des Schlußprotokolls hierzu an die Voraussetzung geknüpft, daß zuvor der Fortbestand des Zollvereins auf dauernder Grundlage durch Vertrag sicher gestellt wäre. Nachdem diese Vorausseßung durch den Zollvereinigungsvertrag v. 8. Juli 1867 (vgl. Art. 3 § 3 Abs. 1 u. § 7 desselben S. 34 f.) erfüllt war, wurde auf Grund der obigen Uebereinkunft im Norddeutschen Bunde das Ges. v. 12. Oktober 1867, betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz, (Nr. 13 S. 20 ff.) erlaffen, während in den bei der Uebereinkunft betheiligten, aber dem Norddeutschen Bünde nicht beigetretenen Staaten Bayern, Württemberg, Baden und Süd- Hessen (vgl. Publikandum v. 26. Juli 1867. Nr. 1 S. 1ff.) noch im Laufe des Jahres 1867 entsprechende, mit dem Bundesges. v. 12. Oktober 1867 beinahe wörtlich übereinstimmende Geseze ebenfalls ergingen, so daß mit dem 1. Januar 1868 die Nebereinkunft in dem Zollvereinsgebiete ins Leben getreten ist. In Elsaß-Lothringen ist das Ges. v. 12. Oktober 1867 vom 7. August 1871 an eingeführt (Ges. v. 17. Juli 1871 Art. 1; Bekanntm. v. 2. August 1871. Gesezbl. für Elsaß-Lothringen S. 37, 243).

Nr. 14. Gesez, betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvich und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Hörbro in Schleswig. Vom 23. Oktober 1867. (BGB. S. 53.)

Nr. 15. Verordnung über die Ausführung des Gesezes vom 23. Oktober d. J., betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvich und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Hörbro in Schleswig. Vom 2. November 1867. (BGB. S. 54.)1)

Nr. 16. Gesetz über die Freizügigkeit. Vom 1. November 1867.1)2) (BGB. S. 55.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Jeder Bundesangehörige hat das Recht innerhalb des Bundesgebietes: 1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist; 2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben;

3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungsweise der Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundesangehörige, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden.

Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses willen oder wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Nieder

1) Dadurch wurde lediglich der Eintritt der Wirksamkeit des Ges. v. 23. Oktober 1867 · (Nr. 14) auf den 15. November 1867 bestimmt.

1) Das Gesez ist im Gebiete des Norddeutschen Bundes am 1. Januar 1868 in Kraft getreten (vgl. § 13). Dasselbe ist durch Art. 80 Nr. I 3 der Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. Dezember 1870 (Nr. 597) zum Geseße des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges. v. 16. April 1871 (Nr. 628) zum Reichsgeseße erklärt. Es ist in Baden, Südhessen und Württemberg am 1. Januar 1871 (Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v. 15. November 1870. Nr. 598; Vertrag mit Württemberg über dessen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 25. November 1870 Art. 2 Nr. 6 und Verhandlung von demselben Tage Nr. 1a. Nr. 599), in Bayern am 13. Mai 1871 (Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. III § 8. Nr. 610; Ges. v. 22. April 1871 § 2 Nr. I 3. Nr. 632) in Kraft getreten und durch Ges. v. 8. Januar 1873 (Nr. 913) in Elsaß-Lothringen eingeführt.

2) Die Freizügigkeit ist eingeschränkt:

durch das Ges., betr. den Orden der Gesellschaft Jesu, v. 4. Juli 1872 (Nr. 854). Dazu die Bekanntm. des Reichskanzlers, betr. die Ausführung des Gesezes über den Orden der Gesellschaft Jesu, v. 5. Juli 1872 (Nr. 855) und v. 20. Mai 1873 (Nr. 924);

durch das Ges., betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, v. 4. Mai 1874 (Nr. 1001);

durch das Ges. gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie v. 21. Oktober 1878 (Nr. 1271), dessen Geltung durch das Ges. v. 31. Mai 1880 (Nr. 1378) bis zum 30. September 1884 verlängert ist.

laffung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigenthum verweigert

werden.

§. 2. Wer die aus der Bundesangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Bundesangehörigkeit und, sofern er unselbstständig ist, den Nachweis der Genehmigung desjenigen, unter dessen (väterlicher, vormundschaftlicher oder ehelicher) Gewalt er steht, zu erbringen.

§. 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgeseßen Aufenthaltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält es dabei sein Bewenden.

Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate innerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde verweigert werden.

Die besonderen Geseße und Privilegien einzelner Ortschaften und Bezirke, welche Aufenthaltsbeschränkungen gestatten, werden hiermit aufgehoben.

§. 4. Die Gemeinde ist zur Abweisung eines neu Anziehenden nur dann befugt, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält. Den Landesgesehen bleibt vorbehalten, diese Befugniß der Gemeinden zu beschränken.

Die Besorgniß vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeindevorstand nicht zur Zurückweisung.

§. 5. Offenbart sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer öffentlichen Unterstüßung, bevor der neu Anziehende an dem Aufenthaltsorte einen Unterstüßungswohnsiz (Heimathsrecht) erworben hat, und weist die Gemeinde nach, daß die Unterstützung aus anderen Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist, so kann die Fortseßung des Aufenthalts versagt werden.

§. 6. Ist in den Fällen, wo die Aufnahme oder die Fortsetzung des Aufenthalts versagt werden darf, die Pflicht zur Uebernahme der Fürsorge zwischen verschiedenen Gemeinden eines und desselben Bundesstaates streitig, so erfolgt die Entscheidung nach den Landesgesetzen.

Die thatsächliche Ausweisung aus einem Orte darf niemals erfolgen, bevor nicht entweder die Annahme-Erklärung der in Anspruch genommenen Gemeinde oder eine wenigstens einstweilen vollstreckbare Entscheidung über die Fürsorgepflicht erfolgt ist.

§. 7.3) Sind in den in §. 5 bezeichneten Fällen verschiedene Bundesstaaten betheiligt, so regelt sich das Verfahren nach dem Vertrage wegen gegenseitiger

3) Die Bestimmungen im § 7 des Ges. über die Freizügigkeit v. 1. November 1867 sind auf Norddeutsche ferner nicht anwendbar" (Ges. über den Unterstüßungswohnsiz v. 6. Juni 1870 § 1 Abs. 2. Nr 511). Der § 7 ist in Folge der Einführung des Ges. v. 6. Juni 1870 in Südhessen, Baden und Württemberg seit dem 1. Juli 1871 auf Hessische und seit dem 1. Januar 1873 auf Badische und Württembergische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar; das Ges. v. 6. Juni 1870 ist in Bayern und Elsaß-Lothringen nicht eingeführt (vgl. Anm. 1 zum Ges. v. 6. Juni 1870. Nr. 511).

Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851., sowie nach den späteren, zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen Verabredungen.

Bis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staates ist der Aufenthaltsstaat zur Fürsorge für den Auszuweisenden am Aufenthaltsorte nach den für die öffentliche Armenpflege in seinem Gebiete geseßlich bestehenden Grundsäßen verpflichtet. Ein Anspruch auf Ersatz der für diesen Zweck verwendeten Kosten findet gegen Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, sofern nicht anderweitige Verabredungen bestehen, nur insoweit statt, als die Fürsorge für den Auszuweisenden länger als drei Monate gedauert hat.

§. 8. Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des Anzugs eine Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern, zu den Gemeindelasten heranziehen. Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei Monaten, so sind die neu Anziehenden diesen Lasten nicht unterworfen.

§. 9. Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an denjenigen Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege verfassungsmäßig nicht der örtlichen Gemeinde, sondern anderen gesetzlich anerkannten Verbänden (Ärmenkommunen) obliegt, auch von diesen, sowie von denjenigen Gutsherrschaften, deren Gutsbezirk sich nicht in einem Gemeindeverbande befindet.

§. 10. Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehenden bleiben den Landesgesehen mit der Maaßgabe vorbehalten, daß die unterlassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, niemals aber mit dem Verluste des Aufenthaltsrechts (§. 1.) geahndet werden darf.

§. 11. Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung, wie sie das gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhältnisse, namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theilnahme an den Gemeindenuzungen und der Armenpflege, nicht begründet.

Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die Niederlassung, wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen fortgesett worden, das Heimathsrecht (Gemeindeangehörigkeit, Unterstüßungswohnsiß) erworben wird, behält es dabei sein Bewenden.

§. 12. Die polizeiliche Ausweisung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres dauernden oder vorübergehenden Aufenthalts in anderen, als den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen, ist unzulässig.

Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei durch dieses Gesetz nicht berührt.

§. 13. Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1868. in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Infiegel.

Gegeben Schloß Blankenburg, den 1. November 1867.

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