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Der tausendste Theil des Meters heißt das Millimeter oder der Strich.
Zehn Meter heißen das Dekameter oder die Kette.

Tausend Meter heißen das Kilometer.

B. Flächenmaaße.

Die Einheit bildet das Quadratmeter oder der Quadratstab.
Hundert Quadratmeter heißen das Ar.

Zehntausend Quadratmeter heißen das Hektar.

C. Körpermaaße.

Die Grundlage bildet das Kubikmeter oder der Kubikstab.

Die Einheit ist der tausendste Theil des Kubikmeters und heißt das Liter oder die Kanne.

Das halbe Liter heißt der Schoppen.

Hundert Liter oder der zehnte Theil des Kubikmeters heißt das Hektoliter oder das Faß.

Funfzig Liter sind ein Scheffel.

Artikel 4. (Fällt weg.)')

Artikel 5. Als Urgewicht gilt das im Besize der Königlich Preußischen Regierung befindliche Platinkilogramm, welches mit Nr. 1. bezeichnet, im Jahre 1860. durch eine von der Königlich Preußischen und der Kaiserlich Französischen Regierung niedergesezte Kommissiou mit dem in dem Kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten Kilogramme prototype verglichen und gleich 0,999999842 Kilogramm befunden worden ist2).

Artikel 6.3) Die Einheit des Gewichts bildet das Kilogramm (gleich zwei Pfund). Es ist das Gewicht eines Liters destillirten Wassers bei + 4 Gr. des hunderttheiligen Thermometers.

Das Kilogramm wird in 1000 Gramme getheilt, mit dezimalen Unterabtheilungen.

Zehn Gramme heißen das Dekagramm oder das Neu-Loth.

Der zehnte Theil eines Gramms heißt das Dezigramm, der hundertste das Zentigramm, der tausendste das Milligramm.

Ein halbes Kilogramm heißt das Pfund.

50 Kilogramm oder 100 Pfund heißen der Zentner.

1000 Kilogramm oder 2000 Pfund heißen die Tonne.

Artikel 7. Ein von diesem Gewichte (Artikel 6.) abweichendes Medizinalgewicht findet nicht statt3).

Artikel 8. In Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei den im Artikel 1. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857. gegebenen Bestimmungen®).

4) Der Art. 4, welcher lautete: „Als Entfernungsmaaß dient die Meile von 7500 Metern.” ist durch das Ges. v. 7. Dezember 1873, betr. die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund v. 17. August 1868, (Nr. 976) aufgehoben. Das Entfernungsmaaß ist seitdem das Kilometer.

5) Vgl. Anm. 24 zu § 30 der Eichordnung (S. 357).

6) Art. 1 des Münzvertrages v. 24. Januar 1857 (Preuß. Gef.-Samml. S. 314) lautet: „Das Pfund, in der Schwere von 500 Grammen, wie solches bereits bei der Erhebung der Zölle zur Anwendung kommt, soll in den vertragenden Staaten der Ausmünzung zur Grundlage dienen

Artikel 9. Nach beglaubigten Kopien des Urmaaßes (Artikel 2.) und des Urgewichts (Artikel 5.) werden die Normalmaaße und Normalgewichte hergestellt und richtig erhalten.

Artikel 10. Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre dürfen nur in Gemäßheit dieser Maaß- und Gewichtsordnung gehörig gestempelte Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden.

Der Gebrauch unrichtiger Maaße, Gewichte und Waagen ist untersagt, auch wenn dieselben im Uebrigen den Bestimmungen dieser Maaß- und Gewichtsordnung_entsprechen). Die näheren Bestimmungen über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit erfolgen nach Vernehmung der im Artikel 18. bezeichneten technischen Behörde durch den Bundesraths).

Artikel 11. Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürfen zur Ermittelung des Alkoholgehaltes nur gehörig gestempelte Alkoholometer und Thermometer angewendet werden).

Artikel 12. Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer nur in solchen Fässern, auf welchen die den Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden 1o).

Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich desjenigen ausländischen Weines statt, welcher in den Orignalgebinden weiter verkauft wird.

Artikel 13. Gasmesser, nach welchen die Vergütung für den Verbrauch von Leuchtgas bestimmt wird, sollen gehörig gestempelt sein").

Artikel 14. Zur Eichung und Stempelung sind nur diejenigen Maaße und Gewichte zuzulassen, welche den in Artikel 3. und 6. dieser Maaß- und Gewichts

und auf deren Münzstätten als ausschließliches Münzgewicht eingeführt werden, auch zu diesem Zwecke eine selbstständige Eintheilung in Tausendtheile mit weiterer dezimaler Abstufung erhalten." Durch das Münzges. v. 9. Juli 1873 (Nr. 953) hat der mitgetheilte Art. 1 seine Bedeutung verloren.

7) Strafvorschriften enthalten der § 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Nr. 1123) und der § 5 des Ges., betr. die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße, v. 20. Juli 1881 (Nr. 1442).

In Bezug auf die eichamtliche Behandlung vorschriftswidriger Maaße, Gewichte und sonstiger Meßwerkzeuge hat der Bundesrath auf Grund des Art. 7 der Reichsverfassung (Nr. 628) die nachstehende Anordnung getroffen:

Die Eichungsbehörden haben denjenigen, mit dem Eichungsstempel versehenen Maaßen, Gewichten, Waagen und sonstigen Meßwerkzeugen, welche bei einer eichamtlichen Prüfung vorschriftswidrig befunden werden, vor deren Rückgabe die Beglaubigung ihrer Zulässigkeit im öffentlichen Verkehr durch Vernichtung des Stempels zu entziehen, wenn die nach den bestehenden Bestimmungen zulässige Berichtigung entweder an sich oder wegen des Widerspruchs der Betheiligten nicht bewirkt werden kann."

(Bekanntm. des Reichskanzlers v. 22. März 1876. Centralbl. S. 185; Cirkular Nr. 29 für die Aufsichtsbehörden, Nr. 21 für die Eichämter. Vgl. auch die Bekanntm. von demselben Tage unter Nr. 1126. Der in der zuerst erwähnten Bekanntmachung vorhandene Druckfehler „Berechti gung" statt Berichtigung“ ist im Centralbl. v. 1876 S. 199 berichtigt.)

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8) Diese Bestimmungen sind in der Bekanntm. v. 6. Dezember 1869 (Nr. 397) und in den weiteren zu derselben mitgetheilten Bekanntmachungen enthalten (hier abgedruckt auf S. 404). 9) Vgl. die Bestimmungen unter Nr. II des 11. Nachtrags zur Eichordnung (§§ 40-42) auf S. 366.

10) Am 1. Januar 1884 tritt auch die Verpflichtung zur Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße, welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschaften dienen, ein (Ges. v. 20. Juli 1881. Nr. 1442).

11) Vgl. die Bestimmungen der §§ 43 ff. der Eichordnung S. 368.

ordnung benannten Größen, oder ihrer Hälfte, sowie ihrem Zwei-, Fünf-, Zehnund Zwanzigfachen entsprechen. Zulässig ist ferner die Eichung und Stempelung des Viertel-Hektoliter, sowie fortgeseßter Halbirungen des Liter.

Artikel 15.12) Das Geschäft der Eichung und Stempelung wird ausschließlich durch Eichungsämter 13) 14) ausgeübt, deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird. Diese Aemter werden mit den erforderlichen, nach den Normalmaaßen und Gewichten (Artikel 9.) hergestellten Eichungsnormalen, beziehungsweise mit den erforderlichen Normalapparaten versehen. Die für die Eichung und Stempelung zu erhebenden Gebühren werden durch eine allgemeine Tare geregelt (Artikel 18.).

Artikel 16.12) Die Errichtung der Eichungsämter (Artikel 15.) steht den Bundesregierungen zu und erfolgt nach den Landesgesetzen. Dieselben können auf einen einzelnen Zweig des Eichungsgeschäfts beschränkt sein, oder mehrere Zweige desselben umfassen 13).

12) Die Art. 15 bis 20 leiden auf Bayern keine Anwendung (Gef. v. 26. November 1871, betr. die Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung v. 17. Äugust 1868 in Bayern, § 3 Nr. 737). Vgl. auch Anm. 21 Abs. 2 S. 338.

13) Ueber die Beschränkung der Befugnisse der Eichungsämter auf einzelne Zweige des Eichungsgeschäfts hat sich die Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission in der nachstehend abgedruckten Denkschrift v. 30. November 1872 des Näheren ausgesprochen. Mit den darin ent haltenen Grundsägen hat sich der Preuß. Minister für Handel 2. in dem Cirkular v. 17. De zember 1872, zu welchem die Denkschrift als Anlage abgedruckt ist, einverstanden erklärt (Preuß. Ministerialbl. für die ges. innere Verwaltung 1872 S. 338—340).

Denkschrift der Kaiserl. Normal - Eichungs-Kommission v. 30. November 1872. Nach der Auffassung der Kommission können die Unterscheidungen einzelner Zweige des Eichungsgeschäfts sich zunächst nur den in der Eichordnung und den Nachträgen, sowie in der Tare und deren Nachträgen von der Normal-Eichungs-Kommission aufgestellten Sonderungen verschiedener Eichungsgeschäfte und zugehöriger Ausrüstungen mit Normalen und Apparaten an schließen, und es werden daher als einzelne Zweige des Eichungsgeschäfts ohne Weiteres nur die in Folgendem unter besonderen Ordnungszahlen oder Buchstaben aufgeführten zu betrachten sein: I. Die Eichung von Längenmaaßen: 1) von gewöhnlichen Maaßen, 2) von Präzi

sionsmaaßen.

II. Die Eichung von Flüssigkeitsmaaßen.

III. Die Eichung von Fässern.

IV. Die Eichung von Hohlmaaßen zu trockenen Körpern: 1) von metallenen Hohlmaaßen, 2) von hölzernen Hohlmaaßen.

V. Die Eichung von Gewichten: 1) von Handelsgewichten, 2) von Präzisionsgewichten in vollem Umfange, 3) von Medizinalgewichten, d. h. von Gewichten von 200 Gramm abwärts, 4) von Goldmünzgewichten.

VI. Die Eichung von Waagen: 1) von Handelswaagen, 2) von Präzisionswaagen überhaupt, 3) von Medizinalwaagen.

VII. Die Eichung von Alkoholometern, Thermometern und Thermoalkoholometern.
VIII. Die Eichung von Gasmessern.

IX. Die Eichung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien u. s. w.: 1) von Kastenmaaßen, Rahmenmaaßen, Fördergefäßen, Kummtmaaßen und Meßrahmen, 2) von Lösch- und Ladegefäßen.

X. Die Eichung von Meßapparaten für Flüssigkeiten.

XI. Die Eichung von Federwaagen für Eisenbahn-Passagiergepäck.

Die unter II. und X. aufgeführten Eichungszweige sind so nahe verwandt, daß die Befugniß für den einen der beiden Eichungszweige die für den andern wird einschließen können, folglich eine besondere Ertheilung der Befugniß und eine besondere Einrichtung für den leztern nicht erforderlich ist. Ebenso ist nach Nr. 5. des Cirkulars 10. vom 16. Dezember 1871 eine besondere Ertheilung der Befugniß für die unter IX. 1. aufgeführten Eichungen nicht erforderlich, sobald ein Eichamt die Befugniß und die als Grundlage derselben erforderliche Ausrüstung

für die unter I. aufgeführten Eichungen besigt. Es wird daher nur nöthig sein, die Eichungsbefugniß für den Zweig IX. 1. dann besonders zu ertheilen, wenn ein Eichamt für den unter I. aufgeführten Eichungszweig die Ausrüstung nicht erhalten hat, sondern nur die besondere Ausrüstung für IX. 1. nach Nr. 5. des Cirkulars 10.

Ebenso ist es nicht erforderlich, eine besondere Befugniß zu ertheilen zu den unter IX. 2. und XI. aufgeführten Eichungszweigen, sobald ein Eichamt bereits die Befugniß für den resp. unter IV. 2. oder VI. 1. aufgeführten Zweig empfangen hat.

So lange sich die den Eichämtern von den Landes-Regierungen zu ertheilenden Befugnisse für einzelne Zweige des Eichungsgeschäfts innerhalb der Grenzen der obigen in den Publikationen der Normal-Eichungs-Kommmission selbst begründeten Vereinzelungen halten, dürfte der leyteren keinerlei Anlaß zu einer Einrede gegeben sein. Weitergehende Vereinzelungen und Begrenzungen innerhalb der obigen Eichungszweige dürften keinesfalls ohne technische Erwägungen zuzulassen sein, insofern dabei anderweitige Abgrenzungen der technischen Ausrüstungen, als die in der EichOrdnung und den Nachträgen festgesezten, in Frage kommen.

In Folgendem sollen deshalb einige allgemeine Erwägungen der Kommission, betreffend die Zulässigkeit solcher Vereinzelungen der Eichungsgeschäfte dargelegt werden, welche über die oben aufgestellten Sonderungen hinausgehen, und dabei sogleich gewisse Begrenzungen der Befugnisse namhaft gemacht werden, welche der allgemeinen Analogie nach zwar zu den nicht zulässigen gehören würden, aber doch in Folge besonderer technischer Verhältnisse ohne entscheidende Bedenken wenigstens ausnahmsweise auch künftig tolerirt werden können.

Für prinzipiell unzulässig hält die Kommission im Allgemeinen diejenigen über die bisher ergangenen technischen Bestimmungen hinausgehenden Begrenzungen der Eichungsbefugnisse, welche durch gewisse Grenzwerthe von Maaß- und Gewichtsangaben der zur Eichung dienenden Normale und Normalapparate, sowie gewisse in Zahlenwerthen angegebenen Leistungen der zu eichenden Meßzwerkzeuge ausgedrückt sind, also die Beschränkung der Eichungsbefugnisse:

1) auf Längenmaaße (Flächenmaaße) Hohlmaaße, Fässer und Gasmesser innerhalb solcher Intervalle der zulässigen Maaßgrößen, welche enger sind, als die betreffenden, in den technischen Erlassen der Kommission enthaltenen Grenzbestimmungen;

2) auf engere Gruppen von Gewichten als in den technischen Erlassen für besondere Eichungszweige statuirt sind;

3) auf Waagen innerhalb bestimmter Grenzen der Tragfähigkeit, sofern diese Grenzen nicht durch die Natur der Waagengattung oder durch besondere Bestimmungen unserer Erlasse gegeben sind;

4) auf Alkoholometer und Thermoalkoholometer von gewissen Prozentintervallen.

Die Gründe, weshalb die im Vorstehenden namhaft gemachten Vereinzelungen der Eichungsbefugnisse im Allgemeinen nicht als zulässig erscheinen, sind hauptsächlich folgende:

Schon diejenigen Vereinzelungen der Eichungsbefugnisse, welche den wesentlich verschiedenen Arten der zu eichenden Gegenstände und der dabei anzuwendenden Normale und Apparate entsprechen, müssen in gewissem Sinne als Uebelstände bezeichnet werden. Der amtliche Charakter der Eichungsstellen und der Eichungsbeamten, sowie ihr technisches Ansehen und die Zuverlässigkeit ihrer Leistungen werden im Allgemeinen durch jede Beschränkung oder Vereinzelung ihrer Kompetenzen in gewissem Grade geschwächt. Wenn schon in anderen Zweigen amtlicher Thätigkeit gewisse, im Allgemeinen unabweisbare Vereinzelungen von Amtsthätigkeiten Uebelstände mit sich bringen, welche nur ertragen werden, weil sie geringer sind, als andere durch ihre Zulassung zu vermeidende Uebelstände, so treten solche Bedenken in besonderem Grade bei denjenigen amtlichen Thätigkeiten ein, deren Vorausseßung nicht blos eine über das Maaß der unmittelbaren Obliegenheiten hinausreichende technische Information, sondern insbesondere eine auf solcher Kenntniß und Geschicklichkeit beruhende persönliche Zuverlässigkeit bildet, welche geradezu den Ersas für eine im Einzelnen überhaupt nicht zu erreichende Kontrolirbarkeit der betreffenden Amtsthätigkeit bilden muß.

Diejenigen Eichungsanstalten, welche auf Erforderniß einzelner besonders lebhaft ent wickelter Industrie- und Verkehrszweige in gewissen Gegenden nur mit ganz beschränkter Befugniß errichtet werden, sind in der That von jeher am meisten dem Verfall ihres amtlichen Charafters und ihrer technischen Zuverlässigkeit ausgesezt gewesen, wobei allerdings die größere ökonomische Abhängigkeit von bestimmten industriellen Einflüssen verschlimmernd mitgewirkt hat. Wenn es sich dabei um Eichungszweige handelt, bei denen überhaupt eine ansehnlich geringere Genauigkeit erstrebt zu werden braucht, z. B. bei den Fässern, so werden derartige Uebelstände in den Hintergrund treten können, gegenüber der verhältnißmäßig ausreichenden Leistung und gegenüber der Erleichterung, welche dem Verkehr durch solche Vereinzelungen gewährt wird. Da gegen wird bei denjenigen Eichungsgeschäften, welche einen höheren Grad von Genauigkeitssinn bei den Beamten erfordern, um die verlangte Zuverlässigkeit der Prüfungen durchgängig zu ver

Artikel 17.12) Die Bundesregierungen haben, jede für sich oder mehrere gemeinschaftlich, zum Zweck der Aufsicht über die Geschäftsführung und die ord

bürgen, im Interesse des Ansehens des gesammten Eichungswesens, der Ordnung und Korrektheit des Verkehrs und des Fortschrittes der Genauigkeit und Solidität der Industrie von den Aufsichtsbehörden ernstlich dahin gestrebt werden müssen, daß die Eichungsanstalten für alle wesentlichen Zweige des Eichungswesens so vollständig wie möglich eingerichtet werden, und die Eichungsbeamten innerhalb des gesammten Eichungswesens so umfassende Kenntnisse und Geschicklichkeiten haben, als irgend erreichbar ist.

Es ist hierbei auch zu beachten, daß die verschiedenen Eichungszweige mannigfaltig in einander übergreifen, und daß es also die gesammten technischen Mittel des Eichungsbetriebes schwächen und die Eichungs-Beamten auf weniger zureichende Auskunftsmittel hinweisen heißt, wenn dem Eichungsamte einzelne normale Einrichtungen ganz fehlen, oder wenn gar innerhalb eines Eichungszweiges nur eine begrenzte Anzahl von Normalen oder sonstigen technischen Einrichtungen vorhanden ist. Die Beschränkung auf Maaßstäbe von einer bestimmten Länge oder auf Hohlmaaße von einer gewissen Größe und die Dispensation von der Beschaffung der Normale für die anderen Maaßgrößen erscheint im obigen Sinne als den tieferen Bedingungen des Gedeihens des Eichungswesens nicht entsprechend, selbst abgesehen von der Gefahr des Uebergreifens über die Grenze von Befugnissen dieser Art, welche bei dem Besize verwandter und nur nach den Dimensionen u. s. w. nicht völlig zureichender und angemessener Prüfungsmittel erheblicher sein wird, als die Gefahr des Uebergreifens in ganz verschiedene Eichungszweige, für welche gar keine Prüfungsmittel vorhanden sind.

Wenn demnach in den leztvergangenen außergewöhnlichen Zeiten der Entwickelung des Eichungswesens, entweder um besonderen Zweigen der Maaß- und Gewichtsindustrie die rechtzeitige Beschaffung der zahlreichen, für die Einführung des neuen Maaß- und Gewichtssystems erforderten Gegenstände zu erleichtern, oder um weniger bemittelten Gemeinden die Kosten der neuen Einrichtung der Eichämter zu vermindern, zu weitgehende Vereinzelungen obiger Art in der Ertheilung der Eichungsbefugnisse zugelassen worden sind, so muß die Kommission den Wunsch aussprechen, daß die Aufsichtsbehörden bestrebt sein werden, allmählig diese für die dauernde Solidität des Eichungswesens ungünstigen Verhältnisse in regelmäßige hinüberzuführen.

Einige Vereinzelungen der Eichungsbefugnisse wird es allerdings noch geben, welche, wenngleich sie über die dafür in unsern bisherigen Erlassen gegebenen Grundlagen hinausgehen, dennoch in Folge der besonderen technischen Verhältnisse den vorangehend dargelegten prinzipiellen Erwägungen nicht so widersprechen werden, daß sie ihrer sonstigen praktischen Vortheile wegen nicht wenigstens ausnahmsweise dauernd zugelassen werden dürften.

Es sind dies:

a) die Beschränkung der Eichung auf gewisse Gattungen von Waagenkonstruktionen;

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Fässer unterhalb einer gewissen Inhaltsgröße;
Gasmesser unterhalb einer gewissen Inhaltsgröße;
Normal- und Passirgewichte der einzelnen
Goldmünzen mit Ausschluß der Vielfachen
oder Zählgewichte.

Den mit den Beschränkungen ad b., c. und d. verbundenen Beschränkungen der Ausrüstung mit Normalen oder Normalapparaten dürften keine entscheidenden technischen Erwägungen gegenüberstehen. Zu b. wird noch bemerkt, daß solche Beschränkungen der Ausrüstung mit KubizirApparaten, welche von der Ansicht ausgehen, daß auch größere Fässer mit den kleineren Apparaten durch mehrmalige Füllung und Entleerung hinreichend genau geeicht werden könnten, ihre Grenzen haben müssen, daß also wo möglich nur vorübergehend die Grenzen der Befugnisse auf ein größeres Vielfache als etwa das Fünffache des Inhalts des vorhandenen Kubizir Apparates ausgedehnt werden dürfen. Wenngleich nämlich durch die Anwendung zahlreicher Entleerungen kleinerer Apparate für die Eichung größerer Fässer bei der nöthigen Sorgfalt mehr als hinreichende Genauigkeit zu erreichen ist, so ist doch die Vermehrung des Einflusses von gröberen Versehen und Rechnungsfehlern bei der Zusammenzählung zahlreicher Einzelresultate im Allgemeinen als bedenklich zu erachten. Die Normal-Eichungs-Kommission hat gerade, um die Eichungsresultate möglichst rein aus unmittelbaren Angaben der Apparate hervorgehen zu lassen, die in ihren Instruktionen enthaltene Abstufung der Kubizir - Apparate und die Bevorzugung des Kubizir-Verfahrens vor dem Wägungs-Verfahren, welches den Eichungsbeamten ebenfalls ein etwas komplizirteres numerisches Verfahren auferlegt, angeordnet.

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