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Nr. 17. Gesez, betreffend den Bundeshaushalt für das Jahr 1867. Vom 4. November 1867. (BGB. S. 59.)

Nr. 18. Gesez über das Postwesen des Norddeutschen Bundes. Vom 2. November 1867 1). (BGB. S. 61.)

Nr. 19. Gesetz über das Posttarwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes. Vom 4. November 18671). (BGB. S. 75.)

Nr. 20. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend. Vom 8. Juli 18671). (BGB. S. 81. Ausgegeben am 13. November 1867.)

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die zu dem Norddeutschen Bunde nicht gehörenden Theile des Großherzogthums, von der Absicht geleitet, die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins sicher zu stellen und dessen Einrichtungen in einer den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechenden Weise fortzubilden, haben Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifikation, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist:

Artikel 1. Die vertragenden Theile sehen den, Behufs eines gemeinsamen Zoll- und Handelssystems errichteten, auf dem Vertrage über die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins vom 16. Mai 1865. beruhenden Verein bis zum letzten Dezember 18772) fort.

Bis dahin bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22.3) und 30. März*) und 11. Mai 1833.5), vom 12. Mai) und 10. Dezember 1835.7), vom 2. Januar

1) Das Gej. v. 2. November 1867 ist erseßt durch das Ges. über das Postwesen des Deutschen Reichs v. 28. Oktober 1871 (Nr. 718).

1) Das Ges. v. 4. November 1867 ist erseßt durch das Ges. über das Posttarwesen im Gebiete des Deutschen Reichs v. 28. Oktober 1871 (Nr. 719).

1) Nach Art. 40 der Verfassung des Deutschen Reichs (Nr. 628) bleiben die Bestimmungen obigen Vertrages in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem in Art. 7 bzw. Art. 78 der Verfassung bezeichneten Wege abgeändert werden.

2) Diese Zeitbestimmung ist beseitigt durch die Bestimmungen der Reichsverfassung (Nr. 628) unter Abschnitt VI „Zoll- und Handelswesen“ Art. 33 bis 40, wonach Deutschland ein Zollund Handelsgebiet unter den dort angegebenen Maßgaben bildet.

3) Zollvereinigungs-Vertrag zwischen Preußen und beiden Hessen einerseits und Bayern und Württemberg andererseits (abgedruckt in der Sammlung der Verträge und Verhandlungen über die Bildung und Ausführung des Deutschen Zoll- und Handelsvereins Bd. 1 S. 1 ff.).` 4) Anschließungs-Vertrag von Sachsen (das. S. 112).

5) Anschließungs-Vertrag des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins (das. S. 177).

6) Anschließungs-Vertrag von Baden (das. Bd. 2 S. 1).

7) Anschließungs-Vertrag von Nassau (daf. Bd. 2 S. 200).

1836.8), vom 8. Mai"), 19. Oktober10) und 13. November 1841."), vom 4. April 1853.12) und vom 16. Mai 1865.13), nebst den zu ihnen gehörenden Separatartikeln zwischen den vertragenden Theilen ferner in Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft waren und nicht durch die folgenden Artikel abgeändert sind.

Mit diesen Beschränkungen und vorbehaltlich der Verabredung im Artikel 6. finden die Bestimmungen der gedachten Verträge auch auf diejenigen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheile Anwendung, welche dem Zoll- und Handelsvereine noch nicht angehörten.

Artikel 2. In dem Gesammtverein bleiben diejenigen Staaten oder Gebietstheile einbegriffen, welche dem Zoll- und Handelssysteme der vertragenden Theile oder eines von ihnen angeschlossen sind 1), unter Berücksichtigung ihrer auf den Anschlußverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse.

Artikel 3. Ueber die Gemeinschaft der Gesetzgebung und der Verwaltungseinrichtungen ist zwischen den vertragenden Theilen Folgendes verabredet worden:

§. 1. In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Geseze über Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie über die Durchfuhr bestehen, dabei jedoch diejenigen Modifikationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesezgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben 15). Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf einzelne, weniger für den größeren Handelsverkehr geeignete Gegenstände solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungsfäßen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken 16).

Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Verab

*) Anschließungs-Vertrag der freien Stadt Frankfurt (daj. Bd. 2 S. 269).

9) Vertrag zwischen den vorstehend genannten Staaten über die Fortdauer des Zollvereins (daf. Bd. 3 S. 1).

10) Anschließungs-Vertrag von Braunschweig (das. Bd. 3 S. 214).

11) Anschließungs-Vertrag des Kurhessischen Antheils der Grafschaft Schaumburg (das. Bd. 3 €. 284).

12) Vertrag zwischen den vorstehend genannten Staaten, sowie Hannover und Oldenburg über die Fortdauer und Erweiterung des Zollvereins (das. Bd. 5 S. 1).

13) Vertrag zwischen den vorstehend genannten Staaten über die Fortdauer des Zollvereins (das. Bd. 5 S. 43).

14) Es sind in die Zollgrenze des Reichs durch Verträge eingeschlossen:

a. die zur Grafschaft Tirol in Oesterreich gehörige Gemeinde Jungholz durch Vertrag v. 3. Mai 1868 (das. Bd. 5. S. 478) - angeschlossen an das Žollsystem Bayerns; b. das Großherzogthum Luremburg durch die Verträge v. 8. Februar 1842, 2. April 1847, 26/31. Dezember 1853 und 20/25. Oktober 1865 angeschlossen an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins. Vgl. das Ges., betr. die Uebernahme der Verwaltung der Wilhelm - Luremburg - Eisenbahnen, v. 15. Juli 1872, und die demselben beigefügte Uebereinkunft v. 11. Juni 1872, nach deren § 14 eine Kündigung des Anschlußvertrages v. 20/25. Oktober 1865 vor dem 31. Dezember 1912 nicht erfolgen wird (Nr. 869).

15) Nach Art. 33 der Reichsverfassung (Nr. 628) bildet Deutschland ein Zoll- und Handelsgebiet. Durch das Vereinszollges. v. 1. Juli 1869 (Nr. 324) hat der zweite Theil obiger Verabredung seine Erfüllung gefunden.

16) Vgl. Ges., betr. den Zolltarif des Deutschen Zollgebiets 2c., v. 15. Juli 1879 (Nr. 1320) Anmerkung zu Nr. 25 c des Tarifs, wo eine solche Abweichung neu aufgenommen ist. Gesetzgebung des Teutschen Reiches. 1. 2. Abdr.

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redungen außer Wirksamkeit, welche in den im Artikel 1. genannten Verträgen über die Durchgangsabgaben getroffen find17).

§. 2. Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Hauptabtheilungen, und zwar nach dem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857. festgestellten Dreißig-Thalerfuße und Zweiundfünfzig - und - einhalb - Guldenfuße ausgefertigt 18).

Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmtlichen Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht bestehende Zentner (50 Kilogramme). Es wird daher im gesammten Vereine die Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen 1o).

§. 3. In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze über die Besteuerung des im Umfange des Vereins gewonnenen Salzes 20) und aus Rüben bereiteten Zuckers") bestehen.

Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundfäßen zu unterwerfen sein würde 21).

§. 4. Der im Umfange des Vereins gewonnene oder zubereitete Taback soll einer übereinstimmenden Besteuerung unterworfen werden 22).

§. 5.23) In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Maaßregeln zum Schuße des gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und der inneren Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen bestehen.

§. 6. Die Verwaltung der in den §§. 1. 3. und 4. bezeichneten Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden soll in allen Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden 24).

§. 7. In Gemäßheit der vorstehenden Verabredungen werden die vertragenden Theile

17) Das Vereinszollges. v. 1. Juli 1869 (Nr. 324) bestimmt im § 6 gleichfalls, daß von der Durchfuhr Abgaben nicht erhoben werden. Wegen der Ausgangsabgaben vgl. unten Anm. 53 zu Art. 16 (S. 47).

18) Durch Art. 1 des Münzges. v. 9. Juli 1873 (Nr. 953) ist die obige Bestimmung außer Wirksamkeit gesegt.

19) Auch diese Bestimmung ist nicht mehr in Kraft. Dieselbe ist in dem Zolltarif v. 15. Juli 1879 (Nr. 1320) verlassen, nachdem das metrische Gewicht durch die als Reichsgesez geltende Maaß- und Gewichts - Ordnung v. 17. August 1868 (Nr. 156) im ganzen Reiche einge führt war.

20) Vgl. Ges., betr. die Erhebung einer Abgabe vom Salz, v. 12. Oktober 1867 (Nr. 13). 21) Vgl. Gef., die Besteuerung des Zuckers betr., v. 26. Juni 1869 (Nr. 313).

22) Ist zuerst geschehen durch das Ges., betr. die Besteuerung des Tabacks, v. 26. Mai 1868 (Nr. 110). Das jest gültige Tabackssteuerges. ist v. 16. Juli 1879 (Nr. 1321).

23) Den §§ 3 bis 5 entspricht die Bestimmung im ersten Absatz des Art. 35 der Reichs. verfassung (Nr. 628), wonach das Reich ausschließlich die Gesezgebung hat über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks und des aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, sowie über den gegenseitigen Schuß der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchs-Abgaben gegen Hinterziehungen.

24) Vgl. Art. 19 Abs. 2 und 3 (S. 49).

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die Grundsäße, das Zollstrafgeset betreffend,

wie solche zwischen ihnen vereinbart sind25), ferner

die Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz vom 8. Mai dieses Jahres 26),

die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 16. Mai 1865.27), das Zollkartel vom 11. Mai 1833.28),

zur Anwendung bringen.

Unter dem, in den gemeinschaftlichen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder der allgemeinen Eingangsabgabe ist ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52 Kreuzern zu verstehen29).

Artikel 4. Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben werden an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der vertragenden Theile nicht erhoben, und es fönnen alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte der im Innern der vertragenden Theile mit einer nicht gemeinschaftlichen Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 5.30)

Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den vertragenden Theilen soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege, einer von ihnen sich veranlaßt sinden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland für die Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieten.

In einem solchem Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbot von allen vertragenden Theilen erlassen werde.

Sollte jedoch einer oder der andere derselben es seinem Interesse nicht angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Theilen, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Theiles auszudehnen 31).

Die vertragenden Theile räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein,

25) Die bezüglichen älteren Vereinbarungen unter den Vereinsstaaten datirten aus dem Jahre 1836. Vgl. jezt Vereinszollges. v. 1. Juli 1869 (Nr. 324) und Zolltarifges. v. 15. Juli 1879 (Nr. 1320). 26) Vgl. Anm. 20 (S. 34).

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27) Sammlung der Verträge 2c. (Anm. 3) Bd. 5 S. 68. — Vgl. dazu Reichsverfassung Art. 35, 38, 39 (Nr. 628) und Ges., die Besteuerung des Zuckers betr., v. 26. Juni 1869 (Nr. 313), ferner Ges., betr. die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1872, v. 4. Dezember 1871 § 3 (Nr. 752).

28) Sammlung der Verträge 2c. (Anm. 3) Bd. 1 S. 212. Vgl. Anm. 7 zu Art. 10 der Uebereinkunft v. 8. Mai 1867 (Nr. 13 S. 28).

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29) Die allgemeine Eingangs-Abgabe“ ist in Wegfall gekommen. In den heute geltenden Gesezen findet sich der Ausdruck nicht mehr.

39) Vgl. Art. 33 der Reichsverfassung (Nr. 628), in welchem die obige Bestimmung auf das Deutsche Reich ausgedehnt ist.

31) Ausfuhr-Verbote sind gegenwärtig auf Grund der Vorschrift in § 2 des Vereinszollges. . 1. Juli 1869 (Nr. 324) in Verbindung mit Art. 7 Nr. 2 der Reichsverfassung (Nr. 628) nur eem Bundesrathe zu beschließen.

zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem andern dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen, welcher sie anordnet3).

Artikel 5. Die vertragenden Theile werden ihr Bestreben darauf_richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung der in ihren Gebieten theils bei der Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei dem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegten, nicht unter die §§. 3. und 4. des Artikels 3. fallenden Erzeugnisse im Wege des Vertrages herbeizuführen 3). Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuerfäße, sowohl für die Produzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, folgende Grundsäße in Anwendung kommen.

I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.

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Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. 52, Kr. Zentner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durch gangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch was das Eingangsgut betrifft mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.

Unter diesen Steuern find für jeßt die Steuern von der Fabrikation des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen Maaße, wie das inländische und vereinsländische, unterliegt.

In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt.

32) Vgl. Art. 4 Nr. 15 der Reichsverfassung (Nr. 628) und die auf Grund desselben bisher erlassenen beiden Geseze: v. 7. April 1869, Maaßregeln gegen die Rinderpest betr., (Nr. 263), und v. 23. Juni 1880, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, (Nr. 1389).

33) Art. 35 Abs. 2 der Reichsverfassung (Nr. 628) faßt für die Branntwein und Bierbesteuerung eine durch die Landesgesetzgebung herbeizuführende Uebereinstimmung der Gesezgebung ins Auge.

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