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Bei Präcisionsgewichten von 5 C. bis 1 M., die einzeln möglichst genau herzustellen find, ist für je 4 Stück zusammen, welche die nächst höher stehende Einheit bilden, eine Abweichung bis zu 1/100 der Sollschwere dieser Einheit gestattet.

Bei gewöhnlichem Handelsgewicht darf für das ein 5 G., zwei 2 G. und ein 1 G. Stück zusammen, die einzeln möglichst genau herzustellen sind, eine größere Abweichung als 5 C. nicht stattfinden.

X. Nachtrag. 3) In Ergänzung der in Alinea 3 des §. 28 der Eichordnung getroffenen Bestimmung, daß bei gewöhnlichem Handelsgewicht für ein 5 G-, zwei 2 G-, und ein 1 G-Stück zusammen, die einzeln möglichst genau herzustellen sind, eine größere Abweichung als 50 Milligramm nicht stattfinden darf, wird hierdurch die zulässige größte Abweichung

für ein vereinzelt zur Vorlage gelangendes 5 G-Stück auf 16 Milligramm,

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Der Eichpfropf besteht bei den Präcisionsgewichten aus Messing, bei den gewöhnlichen Handelsgewichten aus Kupfer, oder aus Blei mit etwa 10 pCt. Zinnzusaß. §. 29. (Stempelung.) Mit Eichpfropf versehene Gewichtsstücke erhalten den. Stempel der Eichungsstelle auf der Oberfläche dieses Pfropfs, massive Gewichte aus Messing, Bronze und dgl. in Cylinder- oder Scheibenform auf der in der normalen Stellung des Gewichtes nach oben gekehrten Fläche und gleichzeitig auf der Bodenfläche, dergleichen Stücke in Form von Blechplättchen nur auf der oberen Fläche. Die einzelnen Theile der Einsaßgewichte werden auf der inneren und äußeren Bodenfläche gestempelt:

So weit dies die Größe der zu stempelnden Fläche erlaubt, wird hierzu der volle Stempel der Eichungsstelle, bei den kleinsten Gewichtsstücken der Stempel verwendet, welcher das allen Eichungsstellen gemeinschaftliche Zeichen enthält.

Präcisionsgewichte erhalten außerdem an ihrer oberen Fläche einen Stempel in Form eines sechsstrahligen Sternes.

Es ist zulässig, bei den Gewichtsstücken, wo dies überhaupt geschehen kann, nach der ersten Eichung und bei den späteren Revisionen neben dem Beglaubigungsstempel auch die Jahreszahl aufzuschlagen.

§. 30. In Beziehung auf die Medizinalgewichte bleibt weitere Anweisung vorbe

halten 24).

25)

Zweiter Abschnitt.

Vorschriften über Waagen und sonstige Meßwerkzeuge.

XI. Nachtrag.24)26)

An Stelle der §§. 31 bis 39 und der §§. 40 bis 42 der Aichordnung, sowie der sämmtlichen zu vorstehenden Paragraphen ergangenen Nachträge 27) — mit Ausschluß der bis auf weiteres

24) Anweisung der Normal-Eichungskommission v. 6. Mai 1871, die Medizinalgewichte betreffend, (besondere Beilage zu Nr. 23 des RGB. hinter S. 126; Centralbl. 1873 . 82; Cirkular Nr. 7 für die Aufsichtsbehörden, Nr. 4 für die Eichämter). „Auf Grund von Art. 7. und 18. der Maaß- und Gewichtsordnung v. 17. August 1868 und in Ausführung des in §. 30. der Eichordnung v. 16. Juli 1869. gemachten Vorbehaltes wird Folgendes bestimmt: Medizinalgewichte gelten als Präzisionsgewichte im Sinne der Eichordnung v. 16. Juli 1869. Alle die Präzisionsgewichte betreffenden Bestimmungen in der Eichordnung, der Gebührentare und den sonstigen Erlassen der Normal-Eichungskommission finden auch auf die Medizinalgewichte Anwendung."

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Vgl. auch die Bekanntmachung der Normal-Eichungskommission, betr. die in den Apotheken zulässigen Waagen und Gewichte (S. 535).

5) Zusäßliche Bestimmungen über die Eichung und Stempelung von Goldmünz gewichten find unter dem 31. Januar 1872 erlassen (hier abgedruckt auf S. 526).

26) Vgl. Anm. 3 Abs. 1 S. 341.

Die Eingangsworte des 11. Nachtrags lauten wie bei

allen Erlassen der Normal-Eichungskommission: Auf Grund des Art. 18 der Maaß- und

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in Kraft bleibenden Vorschriften in der Bekanntmachung vom 17. Juni 1875 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 374) 28) treten vom 1. Januar 1881 ab die folgenden neuen Bestimmungen:

I. Vorschriften für die Aichung der Waagen.

A. Handelswaagen.

§. 1. (3ulässige Waagen.) Zulässig sind nur solche Gattungen von Waagen, welche nach der Theorie und Erfahrung eine Bürgschaft gewähren, daß sie für diejenigen Zwecke des Verkehrs, denen sie dienen sollen, eine dem Grade und der Dauer nach hinreichende Zuverlässigkeit besigen.

Hiernach werden als gewöhnliche Handelswaagen nur Hebelwaagen mit Gewichtswirkung zur Aichung zugelassen, und zwar nur solche Gattungen derselben, deren Einrichtungen folgenden allgemeinen Bestimmungen genügen:

1. Die sich berührenden Theile derjenigen Einrichtungen, durch welche die Drehungsbewegungen der Hebel ermöglicht werden, nämlich der Schneiden und der Pfannen, sollen aus genügend gehärtetem Stahl hergestellt sein. Die Schneiden und Pfannen sollen ferner so eingerichtet und an den Hebeln und Stangen so angebracht sein, daß die Drehungen ohne bemerkliche Hemmungen erfolgen, und daß alle Längen, deren sichere und unveränderliche Begrenzung für die Einhaltung der Richtigkeit der Waage wesentlich ist, nur durch Schneiden, welche mit den bezüglichen Theilen fest verbunden find, begrenzt werden.

2. Die an einem und demselben Hebel befestigten Schneiden sollen parallel zu einander angebracht, und zugleich soll durch die Stellung der Schneiden zu einander dafür gesorgt sein, daß die Gleichgewichtslagen der Waage innerhalb ihrer Belastungs- und Bewegungsgrenzen stets stabile sind.

Jede zuzulassende Waage soll also, sobald sie von einer Gleichgewichtslage aus. gehend in Schwingungen versezt worden ist, in dieselbe Lage wieder zurückkehren. 3. Jede zuzulassende Waage soll entweder die deutliche und untrennbare Angabe der größten Last, zu deren Abwägung sie bestimmt und ausreichend ist, enthalten, oder sie soll die erforderlichen Einrichtungen darbieten, um vorschriftsmäßig (§. 8) von der Aichungsstelle mit der Angabe dieser größten zulässigen Last (größten Tragfähigkeit auf der Lastseite) versehen werden zu können.

4. Jede Waage, bei welcher es nicht entweder durch ihre Aufhängung, beziehungsweise durch die Unveränderlichkeit ihrer Aufstellung gesichert oder durch die Formen und Dimensionen ihres Gestells und ihrer Zeigereinrichtung (Zunge oder dergl.) für die Beobachtung mit dem bloßen Auge erkennbar ist, daß die sogenannte Einspielungsstellung ihres Zeigers mit ausreichender Genauigkeit stets in einer und derselben Lage zur Lothrichtung stattfindet, muß mit einem Loth (Pendelzeiger) oder einer Wasserwaage und dergleichen versehen sein, aus deren Einspielen jedesmal erkannt werden kann, daß die Waage sich bei der Anwendung in derselben Stellung zur Lothrichtung befindet, in welcher die Prüfung ihrer Richtigkeit stattgefunden hat.

5. Die Längen der Hebelarme oder die Lage des Schwerpunktes einer Waage dürfen Gewichtsordnung v. 17. August 1868 (BGB. S. 473) erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungskommission folgende Nachtrags Bestimmungen: Elster Nachtrag u. s. w."

27) Es sind dies die Bestimmungen des I. Nachtrags zu § 39, des II. Nachtrags zu §§ 31, 35, 38, 39, des IV. Nachtrags zu § 34, des V. Nachtrags zu §§ 34, 35, des VI. Nachtrags zu § 35, des VII. Nachtrags zu §§ 32, 33-36, des VIII. Nachtrags zu §§ 33, 34, 35, des X. Nachtrags zu § 33 der Eichordnung. Durch den XI. Nachtrag sind auch die Bestimmungen in den Cirkularen 1 Nr. 7; 4 Nr. 1; 8 Nr. 5; 10 Nr. 4; 11 Nr. 9 A; 17 Nr. 1; 29 Nr. 5; 31 Nr. 5; 32 beseitigt und erseßt.

28) Vgl. Anm. 1 Abs. 2 zu der Bekanntmachung, betr. die in den Apotheken zulässigen Waagen (S. 535).

keinesfalls durch Vorrichtungen korrigirbar sein, welche es ermöglichen, unachtsam oder absichtlich Veränderungen des vorschriftsmäßigen Zustandes der Waage leicht und schnell auszuführen und ebenso wieder zu beseitigen.

§. 2. (3ulässige Konstruktionssysteme für Handelswaagen.) Die zur Aichung zuzulassenden Gattungen von Handelswaagen sind die folgenden:

I. Gleicharmige Waagen.

a. Gleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche gleicharmigen Waagen, bei welchen sich die Belastungen hängend unterhalb der Endachsen befinden, so daß während der Schwingungen der Waage der Schwerpunkt der Belastung immer lothrecht unter der bezüglichen Endachse verbleibt.

b. Gleicharmige oberschalige oder Tafelwaagen, d. h. solche gleicharmigen Waagen, bei denen der Schwerpunkt der abzuwägenden Last sich oberhalb der Endachsen befindet, und bei denen daher im Gegensaß zu der Einrichtung der gleicharmigen Balkenwaagen mit Gehängen eine Parallel-Führung der Belastungen erforderlich ist, um den Angriffspunkt der leßteren stets in einer durch die bezügliche Endachse gehenden lothrechten Ebene zu erhalten.

II. Ungleich armige Waagen

und zwar mit solchen einfachen oder zusammengeseßten Verhältnissen der Hebellängen, daß die Last durch den zehnten oder durch den hundertsten Theil ihres Gewichtes aufgewogen wird (Decimal- und Centesimalwaagen).

a. Ungleich armige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche ungleicharmigen Waagen, bei welchen sich die Belastungen unterhalb der Endachsen des Haupthebels oder unter der bezüglichen Achse eines Traghebels und zwar hängend befinden, so daß während der Schwingungen der Waage der Schwerpunkt der Belastung immer lothrecht unter der tragenden Achse verbleibt. b. Brückenwaagen, d. h. solche ungleicharmigen Waagen, bei welchen nicht die abzuwägende Last sich hängend unter der tragenden Achse des betreffenden Hebels, bei welchen sich vielmehr der Schwerpunkt der abzuwägenden Last oberhalb der betreffenden Achse befindet, und bei denen daher eine Parallel - Führung des Lastträgers (der Brücke, des Tisches, der Schale u. s. w.) erforderlich ist, um den Angriffspunkt der Last stets in einer durch die bezügliche Achse gehenden lothrechten Ebene zu erhalten.

III. Laufgewichtswaagen,

d. h. Waagen, bei welchen auf der Lastseite ähnliche Einrichtungen, wie bei den unter I und II aufgeführten Gattungen vorhanden sind, bei welchen aber die Last durch ein unveränderliches Gewicht an veränderlichem Hebelarm aufgewogen und ihr Betrag an der Längeneintheilung (der Skale) dieses Hebelarmes abgelesen wird.

a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale (Schnellwaagen, römische Waagen u. s. w.).

b. Zusammengesezte Balken- oder Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale.

Bei den unter §. 2 II und IIIb aufgeführten Waagengattungen sind auch gemischte Einrichtungen zulässig, bei welchen ein Theil der Last durch Gewichtsstücke, die an einem nicht veränderlichen Hebelarm wirken, der andere Theil der Last durch eine Laufgewichts-Einrichtung aufgewogen und ermittelt wird (siehe §. 5 Ziff. 15).

Waagen dieser Art sind bezüglich der Fehlergrenzen (§. 6) und der Gebührenerhebung entweder als ungleicharmige Waagen (§. 2 II) oder als Laufgewichts-Waagen (§. 2 III) zu behandeln, je nachdem derjenige Theil der größten zulässigen Last, welcher von den Laufgewichts-Skalen angegeben werden kann, kleiner oder größer ist, als der übrig bleibende Theil der größten zulässigen Last, und sie sind demgemäß im ersteren Falle als ungleicharmige Waagen (ungleicharmige

Balkenwaagen oder Brückenwaagen) mit Hülfs- Laufgewicht und Skale", im lepteren Falle als „zusammengeseßte Balkenwaagen oder Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale nebst HülfsGewichtsschale“ zu bezeichnen.

Bei denjenigen Waagen, bei welchen sich die Last hängend unterhalb der tragenden Schneide befindet, darf die Aufhängung der Last niemals unmittelbar an der betreffenden Pfanne erfolgen, sondern nur mittels eines Zwischengehänges mit Ringen und Haken oder dergl. so ausgeführt sein, daß keinesfalls Schwingungen des Lastgehänges unmittelbar um die Schneide stattfinden können. Jede Brückenwaage (§. 2 IIb und IIIb) soll mit einer Arretirvorrichtung an dem Haupthebel und jede fest fundamentirte Brückenwaage soll außerdem mit einer Abstellvorrichtung versehen sein, durch welche das Hebelsystem der Waage vor den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt wird.

§. 3. (Gleich armige Waagen.)

1. Die beiden Arme einer gleicharmigen Balkenwaage dieser Gattung (§. 2 Ia) dürfen ersichtliche Verschiedenheiten der Gestalt nicht zeigen, und der Waagebalken soll in der Einspielungs. lage für sich im Gleichgewicht sein.

2. Falls die Balken (§. 2 Ia) sich an den Enden bogen- oder gabelförmig verzweigen, darf die Länge der Mittelschneide des Balkens nicht weniger betragen als 0,6 des Abstandes zwischen den von jenen Zweigen getragenen, zu einander gehörigen Theilen jeder Endachse. Außerdem soll bei einer solchen Einrichtung des Balkens eine Schußeinrichtung an der Aufhängung der Schalen angebracht sein, welche eine Anlehnung der zu wägenden Gegenstände an die Zweige des Waagebalkens unter allen bei der Anwendung denkbaren Umständen verhindert.

3. Alle gleicharmigen Waagen (§. 2 Ia und b) dürfen an den Schalen mit Tarirvorrichtungen versehen sein, durch welche sich das unter Umständen veränderliche Gewicht der Schalen oder Gehänge so ausgleichen läßt, daß dadurch die Waage im unbelasteten Zustande zum Einspielen gebracht werden kann; doch sollen diese Einrichtungen in regelmäßiger und geordneter Weise, dem Zwecke einer offenkundigen Ausgleichung entsprechend, ausgeführt sein. An den Hebelarmen gleicharmiger Waagen dürfen sich jedoch keinerlei derartige Ausgleichungsmittel befinden. §. 4. (Ungleich armige Waagen.) - (Decimal und Centesimalwaagen.) 1. Zulässig sind nur solche Decimalwaagen, welche mindestens für eine größte Last (§. 1 Ziff. 3) von 20 Kilogramm und nur solche Centesimalwaagen, welche mindestens für eine größte Last von 200 Kilogramm bestimmt sind.

2. Alle Centesimalwaagen sollen eine in die Augen fallende Bezeichnung als solche an sich tragen.

3. Die ungleicharmigen Waagen dürfen nicht nur an den Schalen mit Tarirvorrichtungen, sondern auch an den Hebelarmen mit Regulatorvorrichtungen (Laufgewicht ohne Skale) verschen sein, durch welche das Gewicht sämmtlicher Theile sich so ausgleichen läßt, daß dadurch die Waage im unbelasteten Zustande zum Einspielen gebracht werden kann.

Brückenwaagen sollen unbedingt mit derartigen Regulatorvorrichtungen versehen sein.

Alle diese Einrichtungen sollen jedoch in regelmäßiger und geordneter Weise, dem Zwecke einer offenkundigen Ausgleichung entsprechend, ausgeführt sein.

§. 5. (Laufgewichtswaagen.)

1. Für die Einrichtungen auf der Lastseite einer Laufgewichtswaage (§. 2 III) gelten, je nachdem dieselbe eine Balkenwaage oder eine Brückenwaage mit Laufgewicht ist, die für Balkenwaagen (mit Gehängen) oder für Brückenwaagen getroffenen entsprechenden Bestimmungen.

2. Die Eintheilung der Skalen darf sich nur auf die Kilogramm-Einheit beziehen und soll nach Decimaltheilen der leßteren ohne ersichtliche Eintheilungsfehler ausgeführt sein, wobei der kleinste Abstand zweier benachbarten Theilungsmarken nicht unter 2 mm betragen darf. Daß die Angaben der Skale sich auf die Kilogramm-Einheit beziehen, soll durch Beisezung der Bezeichnung kg zu einer der Zahlenangaben der Skale an einer augenfälligen Stelle ersichtlich gemacht sein. 3. Die zur Ablesung der Skale vorhandene Einrichtung (Ablesungsmarke) soll so beschaffen

sein, daß die Ablesung der Gewichtsangabe nicht durch Nebenumstände, insbesondere nicht durch eine Verschiedenheit der Stellung des Auges, beeinflußt werden kann.

4. Bei den Laufgewichtswaagen dürfen je nach der Länge und Einrichtung der Lasthebelsysteme verschiedene Skalen vorhanden sein, doch dürfen verschiedene Skalen für ein und dasselbe Laufgewicht keinesfalls unmittelbar neben- oder übereinander auf einer und derselben Seite des Hebels angebracht sein.

5. Die Unveränderlichkeit der Laufgewichtseinrichtung und der Massenvertheilung innerhalb der lezteren muß durch Form, Material und sonstige Beschaffenheit derselben genügend verbürgt sein, doch sind bei denjenigen Waagen (5 b), bei welchen überhaupt mehrere Laufgewichte und Skalen zulässig sind, auch solche Laufgewichtseinrichtungen nicht ausgeschlossen, bei welchen das Laufgewicht selbst der Träger eines kleineren Laufgewichtes mit Skale oder blos einer beweglichen Skale und dergleichen ist, deren Verschiebung die leßte Gewichtsausgleichung und die Ablesung derselben ermöglicht. Vorhandene Klemmschrauben und dergleichen dürfen keinesfalls abnehmbar sein.

a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale.

6. Bei dieser Gattung von Laufgewichtswaagen befindet sich die Last in einem Gehänge unterhalb der Endachse des Lastarmes eines Hebels, dessen anderer Arm die Skale enthält und das Laufgewicht trägt. Bei diesen Waagen darf nur ein Laufgewicht vorhanden sein, welches mittelst eines Gehänges auf einer Stahlschneide ruht, die auf beiden Seiten einer entlang der Skale zu verschiebenden Hülse vorsteht. Von dieser Hülse darf das Laufgewicht nicht abnehmbar sein. Die Stahlschneide soll in der durch die Mittelschneide der Waage und durch die Endschneide des Lasthebels gehenden Ebene liegen.

7. Ist die Hülse selbst abnehmbar, so soll ihr Gewicht mit Einschluß des Gehänges und des Laufgewichts nach Kilogramm unter Beiseßung von kg auf ihr deutlich und untrennbar angegeben sein.

8. Die Hülse darf für jede Seite des veränderlichen Hebelarmes nur eine Ablesungsmarke enthalten. Ist sie abnehmbar, so darf sie überhaupt nur eine Marke enthalten.

9. Ist eine abnehmbare Waageschale oder eine andere abnehmbare Anhängevorrichtung für die Last vorhanden, so soll das Gewicht derselben mit Einschluß der Ketten, Desen und Gehänge nach Kilogramm unter Beisezung von kg an geeigneter Stelle der Vorrichtung deutlich und untrennbar angegeben sein. Abnehmbare Vorrichtungen dieser Art dürfen nur aus Eisen oder anderen Metallen hergestellt sein.

10. Die Einstellbarkeit der das Laufgewicht tragenden Hülse an der Skale des Hebelarmes soll eine stetige sein. Kerbförmige Einschnitte des leßteren und dergleichen sind daher bei den einfachen Balkenwaagen mit Laufgewicht nicht zulässig.

b. Zusammengesezte Balken- und Brückenwaagen mit Laufgewicht und Stale.

11. Bei dieser Gattung von Laufgewichts-Waagen befindet sich die Last entweder in einem Gehänge unterhalb der Endachse eines Hebelarmes, welcher erst mittelbar durch eine Hebelverbindung auf den die Laufgewichts-Einrichtungen tragenden Hebel wirkt, oder die Last liegt auf einer Brücke mit Parallelführung, während die Laufgewichte und Skalen sich an den ersichtlichsten Stellen des Hebels oder des Hebelsystems befinden, an welchem sonst bei den gewöhnlichen Brückenwaagen die Gewichtsschale angebracht ist. Zulässig sind nur solche Waagen beider Arten, welche mindestens für eine größte Last von 200 Kilogramm bestimmt sind.

12. Bei diesen Waagen sind außer den unter Nr. 4 erwähnten Einrichtungen zwei oder mehrere verschiedene Skalen mit verschiedenen Laufgewichten neben- oder übereinander zulässig. 13. Bei den unter Nr. 12 erwähnten Einrichtungen ist es zulässig, daß die Einstellung des größten Laufgewichts auf die einer ganzen Anzahl von größeren Gewichtseinheiten entsprechenden Hebellängen durch kerbförmige Einschnitte und dergleichen erleichtert und gesichert wird, doch soll jedenfalls außer diesen größeren Abstufungen der Hebeleintheilung auch eine Skale, an

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