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welcher die jedesmalige Stellung des betreffenden Laufgewichts mittelst einer geeigneten an dem selben angebrachten Marke abgelesen wird, vorhanden sein.

14. Die Laufgewichte brauchen bei zusammengesezten Balken- und Brückenwaagen nicht unbedingt so beschaffen zu sein, daß sie mit einer Gehänge-Einrichtung auf einer fest mit der verschiebbaren Hülse verbundenen Schneide ruhen, vielmehr sind hier Formen und Anbringungsarten der Laufgewichte zulässig, welche ohne ersichtliche gröbere Abweichungen die Bedingung erfüllen, daß der Schwerpunkt des Laufgewichts nahezu in einer durch die Mittelschneide der Waage und die Endschneide des Lasthebels gehenden Ebene liegt.

15. Die Vorschriften unter 2 bis 5 und unter 11 bis 14 finden entsprechende Anwendung auf Laufgewichte und Skalen, welche nur als Hülfseinrichtungen bei anderen Waagengattungen dienen (§. 2). Bei Einrichtungen lezterer Art darf jedoch an der zur Ablesung der kleinsten Gewichtstheile bestimmten Skale diejenige Aenderung der Gewichtsangabe, welche einer Verschiebung des Laufgewichtes um einen Skalentheil entspricht, den Betrag der nach §. 6 bei der Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit anzuwendenden größten Gewichtszulage nicht übersteigen.

§. 6. (Innezuhaltende Fehlergrenzen.) Beim Aichen einer nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassenen Waage ist nach den näheren Anweisungen der Instruktion zu untersuchen, ob dieselbe hinreichende Empfindlichkeit besißt, und ob ihre Hebelverhältnisse hinreichend richtig sind.

Als das Empfindlichkeitsmaaß gilt das Verhältniß, welches diejenige kleinste Vermehrung oder Verminderung der Last, die noch eine deutlich erkennbare Veränderung der Gleichgewichtslage der Waage (Ausschlag) hervorbringt, zu der Last selber hat.

Zur Stempelung darf eine Waage nur dann zugelassen werden,

1. wenn nach Aufbringung der größten zulässigen Last die für leßtere und für die be treffende Waagengattung in der nachfolgenden Zusammenstellung aufgeführte Zulage noch einen deutlichen Ausschlag bewirkt;

2. wenn nach Aufbringung des zehnten Theils der größten zulässigen Last der fünfte Theil der nach Nr. 1 für die größte zulässige Last berechneten Zulage noch einen deutlichen Ausschlag der Waage bewirkt;

3. wenn die Abweichung des Hebelverhältnisses der Waage von dem ihrem System zukommenden Werthe, nämlich von der Gleichheit bei den gleicharmigen Waagen, von dem Verhältniß 1:10 bei den Decimalwaagen, von dem Verhältniß 1:100 bei den Centesimalwaagen und von der Angabe der Skale bei den Laufgewichtswaagen, bei der Abwägung sowohl der größten Last als ihres zehnten Theiles durch einen Gewichtsbetrag ausgeglichen werden kann, welcher nicht größer ist, als die vorstehend unter Nr. 1, beziehungsweise nnter Nr. 2 aufgeführte, das Empfindlichkeitsmaaß bei jeder dieser Belastungen bestimmende Gewichtszulage;

4. wenn bei den Waagen mit Parallelführung der Laft (oberschalige und Brückenwaagen), sowie bei den gleicharmigen Balkenwaagen mit Verzweigung der Hebel-Enden die vorstehenden Bedingungen Nr. 1 bis 3 auch in den verschiedensten, bei der Anwendung der Waage möglichen Stellungen des Schwerpunktes der Belastung auf den Schalen oder Brücken eingehalten werden.

Größte zulässige Gewichtszulage bei der Prüfung der Empfindlichkeit und der Richtigkeit der Handelswaagen.

I. Gleicharmige Waagen.

1/500 oder 0,2 Gramm für je 100 Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 Gramm

1/1000

1,0

oder weniger beträgt.

jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als

200 Gramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.

1/2000 oder 0,5 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 5 Kilogramm beträgt.

II. Ungleicharmige Waagen.

11667 oder 0,6 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last.

III. Laufgewichtswaagen.

1/1000 oder 1,0 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 Kilo

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§. 7. (3ulässige Konstruktionssysteme, sonstige Einrichtungen und innezuhaltende Fehlergrenzen.)

I. Präzisionswaagen.

Solche Waagen, welche nach ihrer Konstruktion und Konstruktionsausführung Wägungen von einer noch größeren Zulässigkeit erwarten lassen, als für den Verkehr im allgemeinen erforderlich ist, dürfen auch auf eine größere als die obige Genauigkeit geprüft und, wenn sie eine solche besigen, mit dem Präzisionsstempel versehen werden.

Die zu einer solchen Präzisions-Aichung zuzulassenden Konstruktionen werden bis auf weiteres auf die gleicharmigen Balkenwaagen eingeschränkt.

Von den gleicharmigen Balkenwaagen sollen auch nur solche zur Präzisions - Aichung zugelaffen werden, welche nach Material und Güte der Konstruktionsausführung eine Zuverlässigkeit von besonderem Grade und von besonders gesicherter Dauer erwarten lassen. Vorzugsweise kommt hierbei die möglichst vollkommene Ausführung der Drehungseinrichtungen und die größtmögliche Sicherung der Schwingungen der Waage vor allen Reibungen und Klemmungen in Betracht.

Die Anforderungen an den Empfindlichkeits- und Richtigkeitsgrad der Präzisionswaagen sind unter entsprechender Anwendung der oben für gewöhnliche Handelswaagen gegebenen Vorschriften (§. 6 Biff. 1 bis 4) die folgenden:

Größte zulässige Gewichtszulage bei der Prüfung der Empfindlichkeit und der Richtigkeit der Präzisionswaagen.

1/500

1/1000

1/2000

1/5000

oder 2,0 Milligramm für jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 20 Gramm

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und weniger beträgt.

jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als
20 Gramm, aber nicht mehr als 200 Gramm beträgt.
jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr
als 200 Gramm, aber nicht mehr als 2 Kilogramm beträgt.
jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr
als 2 Kilogramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.
jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr
als 5 Kilogramm beträgt.

II. Geringere Waagen.

a. Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck und Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth.

Zum Abwägen von Eisenbahnpassagier - Gepäck und von Postpäckereien ohne angegebenen Werth sind solche, im allgemeinen weniger genaue, aber schnelleres Arbeiten gestattende Wägungs

einrichtungen zuzulassen, bei welchen das Gewicht der Lasten nicht durch die Gegenwirkung entsprechender Gewichtsstücke oder verschiebbarer Laufgewichte, unter jedesmaliger Zurückführung der Waage in die Nähe einer und derselben Gleichgewichtslage, ermittelt wird, sondern bei welchen die Gewichtsermittelung durch die bloße Beobachtung des jedesmaligen Neigungswinkels eines Hebelsystems geschieht. Die Veränderungen dieser Neigungswinkel, welche von dem Verhältniß der jedesmaligen Last zu einem und demselben festen Gegengewichte oder zu der Elastizität einer Feder abhängig sind, werden hierbei auf Kreisbogen-Eintheilungen oder auf Zifferblättern sofort als Angaben des Gewichts der Last abgelesen.

Waagen solcher Art sind zuzulassen, wenn sie folgenden Vorschriften genügen:

1. Sie sollen an ersichtlicher Stelle etwa in der Nähe der Ablesungseinrichtung ein Schild tragen, auf welchem in deutlicher Schrift die Bezeichnung „Waage für Eisenbahnpassagier-Gepäck“ beziehungsweise „Waage für Postpäckereien ohne angegebenen Werth" enthalten ist.

2. Ihre Einrichtungen sollen den allgemeinen Vorschriften 1 bis 3 des §. 1 genügen und mit einem Pendelzeiger versehen sein.

3. Die Gewichtsangaben der Ablesungseinrichtung dürfen nur in der Kilogramm-Einheit ausgedrückt sein, was durch Beiseßung der Bezeichnung kg zu einer der Zahlenangaben augenfällig erkennbar gemacht sein soll. Dasjenige Eintheilungsintervall, welches einem Belastungsunterschiede von 1 Kilogramm entspricht, darf nicht kleiner sein, als 5 Mil

limeter.

4. Es sollen geeignete Regulir- und Tarirvorrichtungen vorhanden sein, um die Gewichts-
angaben jederzeit mittelst geaichter Gewichte richtig stellen zu können.

5. Die Empfindlichkeit soll eine derartige sein, daß sowohl bei der größten zulässigen Be-
lastung, welche von der Ablesungseinrichtung angegeben wird, als bei der Belastung
mit dem zehnten Theil dieses Betrages eine an der Ablesungseinrichtung deutlich erkenn
bare Veränderung der Gleichgewichtslage der Waage eintritt, sobald auf der Lastseite
eine Zulage gemacht wird, welche bei Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck 200 Gramm,
bei Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth 100 Gramm betragen soll.
6. Die Abweichungen der Angaben von der Richtigkeit sollen bei allen Belastungen zwischen
der größten zulässigen Last und dem zehnten Theil ihres Betrages eine Grenze einhalten,
welche bei Waagen für Eisenbahnpassagier - Gepäck nicht mehr als 200 Gramm, bei
Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth nicht mehr als 100 Gramm be-
tragen darf.

7. Jede Waage soll mit einer Abstellvorrichtung versehen sein, durch welche ihr Hebel-
system vor den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt wird.

b. Höferwaagen.

Zum Abwägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (Gewerbe-Ordnung §. 66) sind gleicharmige Balkenwaagen von einer geringeren als der oben für den Handelsverkehr überhaupt vorgeschriebenen Genauigkeit zur Aichung zuzulassen, wenn sie

1. den in §. 1, sowie in §. 3 aufgestellten Zulassungsbedingungen genügen;

2. höchstens für eine größte einseitige Belastung von 2 Kilogramm bestimmt sind;
3. an jedem Arm einen angelötheten oder angenieteten Streifen mit der aufgeschlagenen
Bezeichnung H. W. tragen;

4. wenn die Zulage, welche bei ihrer Prüfung im Zustande der größten Belastung erfor-
derlich ist, um die Waage entweder bei merklicher Abweichung von der Richtigkeit
zum Einspielen zurückzuführen oder bei unmerklicher Abweichung von der Richtig.
vom Einspielen merklich abzulenken, das Vierfache des entsprechenden Betrages
nicht übersteigt, welcher in §. 6 bei den gleicharmigen Handelswaagen für dieselbe größte
Belastung zugelassen ist.

feit

§. 8. (Stempelung.) 1. Alle Handelswaagen und Präzisionswaagen erhalten einen Stempel auf dem Haupthebel, Brückenwaagen, bei welchen das Traghebelsystem nicht freiliegt, außerdem auf einem Traghebel. Bei den Laufgewichtswaagen erfolgt die Stempelung des Haupthebels dicht hinter dem leßten Theilstrich der Skale. Ferner ist bei diesen Waagen ein Stempel auf der Laufgewichtseinrichtung selbst, dicht neben der Ablesungsmarke, anzubringen.

Außerdem empfängt jede als Nebeneinrichtung bei Laufgewichtswaagen oder als Hülfseinrichtung bei andern Waagen vorhandene Skale mit Laufgewicht einen Stempel dicht hinter ihrem legten Theilstrich und dicht neben der Ablesungsmarke des Laufgewichts.

2. Zur Aufnahme der Stempel auf dem Haupthebel soll in lezterem, wenn er aus Stahl, Eisen oder einem anderen Material von ähnlicher Härte und Oberflächenbeschaffenheit besteht, ein Pfropfen oder eine Platte von weichem Metall, welches zur deutlichen Ausprägung des Stempels geeignet ist, angebracht und in unveränderlicher, nöthigenfalls auch durch Stempelung zu sichernder Weise befestigt sein. Dieselbe Einrichtung soll für alle Stempelungen auf Traghebeln vorhanden sein. 3. Falls die Zugehörigkeit der Angabe der größten zulässigen Last zu einer Waage nicht durch die Art der Anbringung selbst gesichert ist, muß dies durch geeignete Stempelung bewirkt werden. Erfolgt die Aufschlagung der Angabe der größten zulässigen Last erst durch das Aichamt, so soll hierfür, ebenso wie für die vorstehend unter Nr. 1 vorgeschriebene Stempelung eine geeignete Fläche, unter den entsprechenden Umständen also ein untrennbar an der Waage angebrachter Pfropfen oder dergleichen dargeboten sein.

4. Präzisionswaagen erhalten den Präzisionsstempel.

5. Die Stempelung der Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck und der Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth geschieht mindestens an einer Befestigungsstelle desjenigen Schildes, welches die besondere Bezeichnung der betreffenden Waage enthält und zwar auf den zu diesem Zwecke in geeigneten Dimensionen herzustellenden Köpfen von kupfernen oder messingnen Schrauben nach Beseitigung des Einschnittes derselben. Außerdem ist an einer geeigneten Stelle des Schildes oder der Befestigung desselben, etwa auf einem Zinntropfen, eine Stempelung auszuführen, welche neben dem Aichungsstempel die Jahreszahl der Aichung enthält. Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck und für Postpäckereien ohne angegebenen Werth sind im Verkehr nur dann als gehörig gestempelte anzusehen, wenn diese Jahreszahl die des laufenden oder des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres ist.

6. Die Stempelung der Hökerwaagen erfolgt auf der Löthnath oder dem Nietkopf, durch welche der die Bezeichnung „H. W." enthaltene Blechstreifen mit dem Waagebalken verbunden ist, oder auf dem daselbst anzubringenden Zinntropfen. Diese Stempelungen sind jedenfalls so zu bewirken, daß die Blechstreifen ohne Verlegung des Stempels nicht entfernt werden können.

§. 9. (Uebergangsbestimmungen.) Bis zum 1. Januar 1883 dürfen noch sowohl zur Wiederholung der Aichung als zur ersten Aichung, jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus nur zur Wiederholung der Aichung zugelassen werden:

1. Decimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 20 kg bestimmt sind, ebenso Centesimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 200 kg bestimmt sind;

2. Waagen, welche in den Skalen - Angaben eine der folgenden Bezeichnungen enthalten: Ctr., oder Pf., K. und G.

3. Lastwaagen, welche auch die Angabe der geringsten zulässigen Belastung enthalten. 29)

29) Zusäßliche Bestimmungen über die Eichung und Stempelung von selbstthätigen Registrir-Waagen sind unter dem 12. April 1883 erlassen (hier abgedruckt auf S. 536 ff.).

II. Vorschriften für die Aichung der Meßwerkzeuge zur Bestimmung des Stärkegrades weingeistiger Flüssigkeiten.

Alkoholometer und Thermometer.

§. 1. (3ulässige Meßwerkzeuge.) Zur Ermittelung des Alkoholgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten werden zugelassen:

solche Alkoholometer, welche den Alkoholgehalt in Volumen-Prozenten nach Tralles angeben, und

solche Thermometer, welche die Temperatur in Graden nach Réaumur angeben.

§. 2. (Material, Gestalt und sonstige Beschaffenheit.) 1. Zulässig sind nur gläferne Alkoholometer und Quecksilber-Thermometer.

2. Das Alkoholometer und das Thermometer sollen derartig mit einander verbunden sein, daß das Quecksilbergefäß des lepteren zugleich als die erforderliche und ausreichende Beschwerung des Alkoholometers dient, und daß beide zusammen äußerlich ein Instrument, das ThermoAlkoholometer, bilden.

3. Die äußeren Flächen sowohl des unteren Glaskörpers als der Spindel eines ThermoAlkoholometers sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse des Instrumentes symmetrischen Verlauf haben, und die Massenvertheilung innerhalb des ganzen Instruments soll so angeordnet sein, daß die Spindel beim Eintauchen in eine weingeistige Flüssigkeit sich lothrecht einstellt.

4. In den Glaswänden dürfen keine die Ablesung der Skalen verfälschenden oder erschwerenden Knötchen, Schlieren und dergl. vorhanden sein.

5. Die Glaswände sollen so beschaffen sein, daß die in II §. 5 vorgesehenen Aufäßungen in genügender Deutlichkeit ausführbar sind. Ferner soll die obere Abschlußfläche der Spindel (Spindelkuppe) einen gleichmäßigen, durch keine gröberen Unebenheiten unterbrochenen Verlauf haben, welcher sie zur Aufnahme eines Aepstempels geeignet macht; auch darf sie von dem anschließenden Theil der Spindel durch keinerlei solche Einbuchtungen oder Erhöhungen geschieden sein, welche die Aufäßung eines Stempels an dieser Stelle (II §. 5 Ziff. 1) verhindern würden. Von dem Ende der Alkoholometer-Skale soll die Kuppe wenigstens 15 mm entfernt sein. 6. Der größte äußere Durchmesser des Quecksilbergefäßes darf 13 mm, der größte äußere Durchmesser des unteren Glaskörpers 28 mm nicht übersteigen.

7. Die zur lezten Berichtigung eines Thermo-Alkoholometers auf der Innenseite der Thermometer Skale etwa angebrachten Beschwerungen (Tarirungsmittel) sollen entsprechend dem Zwecke einer lezten Ausgleichung in geordneter Weise derartig befestigt sein, daß sie weder durch Einwirkungen von außen verrückbar sind, noch sich von selbst loslösen können.

8. Die beiden auf Papier aufzutragenden Skalen eines Thermo-Alkoholometers find an den Glaswänden unveränderlich zu befestigen, keinesfalls also mit solchen Bindemitteln, welche von außen, z. B. durch Erwärmung, gelöst werden können.

9. Die sämmtlichen Theilstriche der Alkoholometer- und der Thermometer-Skale sind in Schwarz auszuführen. Die Striche der ersteren Skale sollen sich bis auf mindestens des Umfanges der Spindel erstrecken. Die Striche der Thermometer-Skale sollen in nicht unterbrochenem Zuge verlaufen und zu beiden Seiten der Thermometerröhre sichtbar werden.

10. Die Alkoholometer - Skale soll in die Erweiterung des unteren Endes der Glasspindel hineinreichen, doch dürfen nur soweit Skalenstriche aufgetragen sein, als die Spindel noch vollständig cylindrisch ist.

Ebenso dürfen Skalenstriche nicht mehr auf den unteren Theil der Thermometer-Skale aufgetragen sein, sobald diese über das untere umgebogene Ende der sonst geraden Thermometerröhre hinausreicht.

Der obere Theil der Thermometer-Skale darf in die Glasspindel nicht hineinreichen.

11. Die Alkoholometer- und die Thermometer-Skale sollen ohne augenfällige Eintheilungsfehler ausgeführt sein, insbesondere dürfen benachbarte Intervalle der Alkoholometer - Skale höch

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