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Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet3⁄4).

Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. 52, Kr.-belegt sind, unterliegen den nachstehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen.

II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.

§. 1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden 35).

§. 2. Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jezt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Effig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen.

Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Säße als das höchste Maaß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden können, nämlich:

a) für Branntwein 10 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch ́und bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles;

b) für Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch; c) für Wein, und zwar:

aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird, 11⁄2 Rthlr. vom Zollzentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch);

bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Rthlr. 23, Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch);

cc) wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge erhoben wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Marimum nicht für erforderlich erachtet worden.

Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse werden, soweit nöthig, bestimmte Säße festgesetzt werden, deren Betrag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll.

§. 3.36) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach

34) Aus Art. 35 u. Art. 33 Abs. 2 der Reichsverfassung (Nr. 628) ist die oben im Absay 3 ausgesprochene Beschränkung nicht herzuleiten; leßtere gilt daher neben jenen Verfassungsbestimmungen.

35) Diese Bestimmung erscheint durch Art. 33 Abs. 2 der Reichsverfassung gedeckt.

36) Vgl. Art. 33 Abs. 2 der Reichsverfassung (Nr. 628), als dessen nähere Ausführung die Bestimmungen dieses Paragraphen sich darstellen. Die hiernach auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier (vgl. Art. 35 u. 38 der Reichsverfassung. Nr. 628) sind ebenso anzusehen, wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegte Abgabe (Nr. 2 des Protokolls

der Bestimmung im §. 2. zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesezt:

a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern;

b) wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, find nicht nur die nämlichen Erhebungsfäße auf das inländische, wie auf das vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu besteuernden Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor dem vereinsländischen begünstigt werden; c) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern;

d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen;

e) im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe nicht erhoben werden.

Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer unterwerfen möchten; f) soweit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.

§. 4. Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Verkauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben lassen, beziehungsweise den geseßlichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurückerstatten.

Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden:

a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses nach dem Vereinsauslande eine Steuervergütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage der letteren.

b) Die betreffenden Vereinsregierungen werden ihr besonderes Augenmerk darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte

v. 15. November 1870, betr. die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes. Nr. 598); Nr. 1d der Verhandlung v. 25. November 1870 über den Beitritt Württembergs zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes. Nr. 599; Nr. X des Schlußprotokolls zu dem Vertrage v. 23. November 1870, betr. den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes. Nr. 610).

Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte. c) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird.

d) Die innere Steuer von dem zur Effigbereitung verwendeten Branntwein wird nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht erstattet werden 37).

§. 5. Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der §§. 3. und 4. zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersäßen ein, so wird die betreffende Regierung dem Bundesrathe des Zollvereins 38) (Artikel 8.) davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsäßen entsprechend bemessen seien.

Wo die Uebergangsabgabe von Bier nach dem Gewichte erhoben wird, bleibt der Zollzentner Maaßstab der Erhebung 39).

§. 6. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden.

Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf Kontroleinrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes in der Regel erst im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästigender Untersuchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs- und Bestimmungsorte, eintritt.

§. 7. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei der im §. 3. dieses Artikels ausgesprochene allgemeine

37) Die Bestimmung unter d ist aufgehoben durch § 5 des Ges. v. 19. Juli 1879, betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, (Nr. 1322).

38) Vgl. Anm. 44 zu Art. 7 (S. 41).

39) Die Erhebung der Uebergangs-Abgabe von Bier nach dem Gewicht findet nicht mehr statt

Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen.

Zu den zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder Korporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl- und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage.

Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art auch ferner nur in denjenigen Theilen des Vereins zulässig sein, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören.

Soweit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder Korporationen gegenwärtig stattfindet, oder nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden.

Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier), in Absicht ihres Betrages der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zusammen, den im §. 2. dieses Artikels festgesetzten Marimalsaß von 10 Thalern für die Öhm, und beim Wein und Bier den Sat von 20 Prozent der für die Staatssteuern ebendaselbst verabredeten Marimalsäße nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur insoweit zulässig sein, als einzelne Kommunen oder Korporationen schon gegenwärtig eine höhere Abgabe erheben, welchen Falls letztere fortbestehen kann.

Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als den vorstehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll die Erhebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können, die betreffenden Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, solche Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg der diesfälligen Bemühungen wird dem Bundesrathe des Zollvereins von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden.

Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet.

§. 8. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden dem Bundesrathe des Zollvereins:41)

a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Geseze und Verordnungen über die im §. 2. dieses Artikels bezeichneten Staatssteuern,

b) hinsichtlich der Kommunal- 2c. Abgaben aber von den Veränderungen, welche in Beziehung auf die Hebungsberechtigten, die Orte, die Gegenstände, den Betrag und die Art und Weise der Erhebung eintreten, vollständige Mittheilung machen.

40) In § 44 des Ges. wegen Erhebung der Brausteuer v. 31. Mai 1872 (Nr. 829) ist noch ausdrücklich_bestimmt, daß hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Essig und Malz für Rechnung von Kommunen und Korporationen obige Bestimmungen in Kraft bleiben. 41) Vgl. Anm. 44 zu Art. 7 (S. 41).

Artikel 6.) Die Bestimmungen in den Artikeln 3. 4. und 5., sowie in den Artikeln 10. bis 20. und 22. finden vorläufig keine Anwendung:

1) auf die nachfolgend genannten Staaten und Gebietstheile des Norddeutschen Bundes, und zwar:

a) in Preußen: auf die Ortschaften Drenikow, Porep und Sukow, die Kolonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß-Menow, die Rittergüter und Dörfer Zettemin mit Peenwerder, Duckow, Rottmannshagen, Rügenfelde, Karlsruh und Pinnow, den Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerderblumensand, Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wilhelmsburg, die Voigtei Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund;

b) auf die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und MecklenburgStrelit, ersteres mit Ausnahme seiner von Preußen umschlossenen Gebietstheile Rossow, Nebeband und Schönberg;

c) in Oldenburg: auf den Hafenort Brake;

d) auf das Herzogthum Lauenburg;

e) auf die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem, dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes; 2) auf die nachfolgend genannten Gebietstheile Badens, und zwar:

die Insel Reichenau, den Ort Büfingen, den Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Jestetten mit Flachshof, Gunzenrieder-Hof und Reutehof, Lottstetten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und Volkenbach, Dettighofen mit Häuserhof, Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Albführenhof bei Weisweil.

Sobald die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung des gegen= wärtigen Vertrages auf den einen oder anderen der unter Nr. 1. genannten Staaten und Gebietstheile zur Zeit ausschließen, wird das Präsidium des Norddeutschen Bundes den Regierungen der übrigen vertragenden Theile Nachricht geben. Der Bundesrath des Zollvereins beschließt alsdann über den Zeitpunkt, an welchem die Bestimmungen der Artikel 3. bis 5. und 10. bis 20. in diesem Staate oder Gebietstheile in Wirksamkeit treten.13)

Artikel 7.4) Die Gesetzgebung über die in dem Artikel 3. bezeichneten Angelegenheiten, sowie über die in den Zollausschlüssen (Artikel 6.) zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlichen Maaßregeln, wird ausgeübt durch den Bundesrath des Zollvereins als gemeinschaftliches Organ der Regierungen und durch das Zollparlament als gemeinschaftliche Vertretung der Bevölkerungen. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem

42) Dieser Artikel bringt den zur Zeit des Abschlusses des Vertrages v. 8. Juli 1867 thatsächlich bestehenden Zustand zum Ausdruck, welcher sich seitdem wesentlich verändert hat. Vgl. die Bekanntm. des Reichskanzlers v. 18. November 1868, betr. die Ausführung des obigen Art. 6, (Nr. 187) und v. 20. Dezember 1881, betr. den Anschluß eines Theiles der Unterelbe an das Deutsche Zollgebiet, mit dem Regulativ, betr. die zollamtliche Behandlung der Waaren-Ein-, Ausund Durchfuhr auf dem zum Deutschen Zollgebiete gehörigen Theile der Unterelbe (in Anm. 2 zu Nr. 187).

43) In Beziehung auf die Zollausschlüsse gelten jezt die Art. 33 u. 34 der Reichsverfassung (Nr. 628). *) Die Bestimmungen der obigen Art. 7, 8, 9, sind durch die Art. 5-32 und 35-37 der Reichsverfassung (Nr. 628) außer Geltung gesezt. An die Stelle des Präsidiums des Zollvereins

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