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I. a. Gebrauchsnormale.

§. 50.34) (Allgemeine Bestimmungen.) Bei jeder Eichungsstelle müssen für jeden Zweig des Eichungsgeschäftes, welchen dieselbe ausübt, die nachfolgend angegebenen Gebrauchsnormale vorhanden sein.

Sie dürfen in Bezug auf Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit von den im Verkehr zulässigen Stücken ihrer Art nicht im ungünstigen Sinne abweichen und sind durch zwei Sternstempel (für Präcisionsmaaße und Präcisionsgewichte durch drei Sternstempel) zu kennzeichnen.

Sie können von der sie gebrauchenden Eichungsstelle selbst hergestellt werden, soweit dieselbe hierzu die Einrichtung besitzt, oder werden ihr von der Aufsichtsbehörde geliefert. Nur von der Aufsichtsbehörde dürfen geliefert werden die Gebrauchsnormale für trockene Hohlmaaße von / H., weil für diese nach §. 58. keine Kontrolnormale vorhanden sind und deshalb die Gleichförmigkeit und Mustergültigkeit der Ausführung der Gebrauchsnormale in höherem Grade erfordert ist. Dafür, daß die Gebrauchsnormale mit den Kontrolnormalen in der vorgeschriebenen Uebereinstimmung fortdauernd erhalten werden, ist die Eichungsstelle verantwortlich.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

§. 50. (Gebrauchsnormale für Längenmaaße.) Ein Metermaaßstab als Strichmaaß auf Messing, durchgehends in Centimeter und auf der Länge von einem Decimeter in Millimeter getheilt.

Ein Holzmaaßstab von quadratischem Querschnitt, 16 bis 20 mm. stark, von 1 Meter Länge, in Millimeter getheilt.

Ein solcher von 2 Meter Länge, 20 bis 25 mm. stark, in Centimeter getheilt.

Ein Metermaaßstab von Stahl mit Anschlag, in Centimeter getheilt. ̧

Ein Bandmaaß aus Stahl von 20 Meter Länge in Decimeter getheilt.

Die Abweichung dieser Gebrauchsnormale von den Kontrolnormalen oder von den mit Anwendung der Kontrolnormale gemessenen Größen darf höchstens zwei Fünftheile des im §. 3. angegebenen Fehlers betragen, durch dessen Ueberschreitung die mit ihnen zu vergleichenden Gebrauchsmaaße stempelunfähig werden.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

§. 51. (Gebrauchsnormale für Flüssigkeitsmaaße.) Ein Sat Flüssigkeits

befugt erklärt. (Siehe den Erlaß in der Beilage zum Bundesgesezblatt Nr. 29 vom 30. Juni 1870 und Cirkular Nr. 3.)

„Die in den erwähnten Nachträgen gegebenen allgemeinen Bestimmungen sind auch bei Beglaubigung der Kornschalen anzuwenden.

„Das Material solcher mit der Genauigkeit von Gebrauchsnormalen zu beglaubigenden Maaße darf nur Messing, Zinn oder Kupfer von einer genügenden Stärke sein, und darf insbesondere die Beschaffenheit der inneren Wandfläche keinerlei ersichtliche Unebenheiten zeigen. Auch darf die Einrichtung dieser Maaße nur der Art sein, daß die Bemessung der genauen Füllung durch einen obersten ebenen Rand erfolgt und nicht mittelst irgend einer anderen der in §. 8 der Eichhordnung zugelassenen Einrichtungen. Der Rand solcher Maaße muß möglichst vollkommen eben sein und mindestens eine Breite von zwei Millimeter haben.

„Die Prüfung der in Rede stehenden Maaße erfolgt durch Wägung ihrer Füllung mit destillirtem Wasser unter Anwendung von Glasplatten und mit Berücksichtigung der Vorschriften und Hülfsmittel, welche in den von uns herausgegebenen Tafeln I-III enthalten sind.

„Bezüglich der Ertheilung der Befugniß zur Eichung und Stempelung von Kornschalen, welche mit der Genauigkeit der Gebrauchsnormale geprüft und beglaubigt werden sollen, gelten die Bestimmungen der oben citirten Nachträge, wonach zunächst nur die Aufsichtsbehörden zu derartigen Beglaubigungen befugt sind. Es soll jedoch den Aufsichtsbehörden unbenommen sein, auch anderen Eichungsbeamten, welche für die vorschriftsmäßige Ausführung dieser Prüfungen hinreichende Gewähr bieten, die Befugniß dazu zu ertheilen."

34) Nähere technische Erläuterungen über die Prüfung der Normale und Ergänzungen der in den folgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen über die Genauigkeit derselben sind im Cirkular 12 v. 28. Januar 1872 gegeben, welches hier S. 387 ff. abgedruckt ist.

maaße von 2 L. bis 1/32 L. und 0,2 L. bis 0,02 L. nach den in §. 5. angegebenen Abstufungen aus hart gelöthetem und gehämmertem Kupferblech mit verstärktem und abgeschliffenem Rande nebst zugehörigen plangeschliffenen Glasplatten,

oder ein Sah gläserner Flaschen (Eichkolben), mit engem cylindrischem Halse in den vorher erwähnten Abstufungen, von denen jede etwa in der Mitte des Halses eine Marke für den Wasserspiegel bei richtiger Füllung und über und unter derselben die Angabe des nach §. 11. zulässigen größten Fehlers, außerdem aber die erforderliche Angabe des Fassungsraumes enthält.

Die Abweichung dieser Gebrauchsnormale von den zugehörigen Kontrolnormalen oder, dafern sie durch Gewichtsbestimmung des ihren Fassungsraum füllenden Wassers richtig gestellt worden sind, von dem Sollinhalte, darf höchstens zwei Fünftheile des in §. 11. zugelassenen größten Fehlers betragen.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

VII. Nachtrag. 35) 3u §§. 52, 57 und 62. Entsprechend der Nachtragsbestimmung zu §. 5 der Eichordnung ist in den überschriftlich aufgeführten Paragraphen durchgehends zu den Normalen auch das Maaß 0,01 Liter hinzuzufügen.

§. 53. (Gebrauchsnormale für Hohlmaaße zu trockenen Körpern.) Ein Saz Hohlmaaße von 1/2 H. bis 1/16 L. nach den in §. 14. angegebenen Abstufungen, von 1/2 H. bis 2 L. inkl. von genügend starkem verzinntem Eisenblech, die kleineren aus Kupferblech, hart gelöthet und gehämmert, mit verstärktem und abgeschliffenem Rande nebst zugehörigen plangeschliffenen Glasplatten.

Ein Sat Fehlergläschen, durch welche die für die einzelnen Maaße nach §. 20. noch nachgelassenen Fehlergrößen angegeben werden.

Bezüglich der Richtigkeit dieser Gebrauchsnormale gilt dieselbe Vorschrift wie in §. 52., mit Uebertragung auf die in §. 20. für die metallenen Hohlmaaße angegebenen Fehlergrenzen.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

§. 54. (Gebrauchs normale für Gewichte.)

a) für Präcisionsgewicht.

Ein Satz Gewichte von 50 K. bis 1 M. nach der in §. 22. angegebenen Stückelung in einer solchen Genauigkeit, daß jedes Stück von 50 K. bis 1 D. nur um höchstens zwei Fünftheile des nach §. 28. bei der Eichung von Präcisionsgewichten noch zulässigen Fehlers von dem zugehörigen Kontrolnormal abweicht.

Zwei Säße Fehlergewichte aus Argentan in Form viereckiger Plättchen, die größeren mit Knopf, die kleineren mit aufgebogenem Rande, in besonderem Etui mit Pincette, von welchen jedes der in §. 28. in Kolumne 2. angegebenen Gewichtsstücke von 25 D. big 1 M. herab, soweit dies seiner Größe nach ausführbar, mit der Bezeichnung des Stückes, dessen zulässigen Fehler es angiebt, und außerdem mit einem sechsstrahligen Stern versehen, und höchstens mit dem nach §. 28. für seine Schwere als Präcisionsgewicht zulässigen Fehler behaftet ist.

Es sind hier zwei gleiche Säße vorgeschrieben, um durch Verwendung zweier gleichen Stücke aus beiden Säßen die Abweichung leicht bestimmen zu können, welche ein Gewichtsstück im Verkehre noch zeigen darf.

b) für Medicinalgewicht.

Es genügen in dem Falle, wenn eine Eichungsstelle nicht für Präcisionsgewichte in voller Ausdehnung eingerichtet sein, sondern nur Medicinalgewichte eichen soll, die unter a. angegebenen Gewichtsstücke vom 200 G. Stück abwärts.

c) für gewöhnliches Handelsgewicht.

Ein Sag Gewichte von 50 K. bis 1 M., deren Abweichung von den zugehörigen

35) Vgl. Anm. 3 Abs. 1 S. 341.

Kontrolnormalen höchstens zwei Fünftheile der beim Eichen von Handelsgewichten in §. 28. nachgelassenen Fehlergrenze betragen darf.

Zwei Säße Fehlergewichte aus Messing von 5 G. bis 2 C. in der Art ausgeführt, wie dies unter a. für Fehlergewichte angegeben wurde, nur daß die einzelnen Stücke noch mit einem Fehler behaftet sein können, welcher durch die Fehlergrenze der Stücke des Handelsgewichtes angegeben wird, mit denen die Fehlergewichte gleiche Schwere haben.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

I. b. Kontrolnormale.

§. 55. (Allgemeine Bestimmungen.) Jede Eichungsstelle muß mit den zur Richtighaltung ihrer Gebrauchsnormale erforderlichen Kontrolnormalen versehen sein.

Die einzelnen Stücke gleichen im Allgemeinen in Bezug auf Form und Bezeichnung den für den Verkehr bestimmten Gegenständen gleicher Art, entsprechen in Bezug auf Material und Herstellungsart den nachstehend gegebenen Vorschriften, werden nicht gestempelt, aber von der Behörde, welche sie hergestellt und geprüft hat, mit Beglaubigungsscheinen versehen, in denen attestirt ist, daß sie innerhalb der nachstehend angegebenen Fehlergrenzen richtig sind.

Die Kontrolnormale werden theils einzeln, theils in geeigneten Gruppen zusammengeordnet, in verschließbare Etuis eingeseßt, auf denen sich ein Schild mit der Bezeichnung "Kontrolnormale" und der Angabe des Inhalts, sowie der Stempel der Behörde befindet, welche die Beglaubigungsscheine ausgestellt hat.

Zur Herstellung und Beglaubigung befugt sind außer der Bundes-Normal-Eichungskommission die Aufsichtsbehörden, welche im Besize der Hauptnormale sich befinden, und mit der sonst hierzu erforderlichen Einrichtung ausgerüstet sind.

Die Richtighaltung der Kontrolnormale liegt den Aufsichtsbehörden ob, und zwar einer jeden Aufsichtsbehörde für die Eichungsstellen ihres Bezirkes.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

§. 56. (Kontrolnormale für Längenmaaße.) Ein Metermaaßstab als Strichmaaß auf Messing, durchgehends in Centimeter und auf der Länge von einem Decimeter in Millimeter getheilt.

Ein Stahlstab von 2 Meter Länge als Endflächenmaaß in gleicher Weise getheilt. Die Abweichung von der Solllänge darf nicht mehr als 0,02 Millimeter bei dem ersten und 0,1 Millimeter bei dem zweiten betragen.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

§. 57. (Kontrolnormale für Flüssigkeitsmaaße.) Ein Saß von 2 L. bis 1/32 L. und 0,2 L. bis 0,02 L. entweder aus Kupferblech, hart gelöthet und gehämmert, oder aus gezogenen Messingröhren mit eingelöthetem Boden und verstärktem abgeschliffenem Rande hergestellt, nebst zugehörigen Glasplatten.

Die Abweichung des einzelnen Stückes vom Sollinhalte darf höchstens 1/10 der im §. 11. beim Eichen nachgelassenen Abweichung betragen.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49 und Nachtrag VII zu § 52.

§. 58. (Kontrolnormale für Hohlmaaße zu trockenen Körpern.) Ein Saz Hohlmaaße von / H. bis 5 L., aus Kupferblech, hart gelöthet und gehämmert, mit eingelöthetem Boden und verstärktem abgeschliffenem Rande, nebst den dazu gehörigen Glasplatten; für die Kontrole der kleineren Gebrauchsnormale dienen die in §. 57 aufgeführten Kontrolnormale.

Die Abweichung des einzelnen Stückes vom Sollinhalte darf höchstens 10 der nach §. 20. beim Eichen der metallenen Hohlmaaße nachgelassenen Abweichung betragen.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

§. 59. (Kontrolnormale für Gewichte.) In Kilogrammen 6 Stücke von: 20, 20, 10, 5, 2, 1 K., welche für Eichungsstellen, die zur Eichung von Präcisionsge=

wichten im vollen Umfange eingerichtet sind, aus Messing, für die übrigen aus Gußeisen mit Messingpfropf herzustellen sind;

in Grammen 10 Stücke von 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1, 1 G. aus vergoldetem Messing;

in Milligrammen 10 Stücke von 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1, 1 M. aus Platin hergestellt.

Die Gewichtsstücke dürfen einzeln um nicht mehr als 1/10 der beim Eichen von Präcisionsgewichten gleicher Schwere gestatteten Abweichung von der Sollschwere unter= schieden sein.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

II. Hauptnormale.

§. 60. (Allgemeine Bestimmungen.) Jede Aufsichtsbehörde muß zur Richtighaltung der Kontrolnormale bei den Eichungsstellen ihres Bezirks die nachfolgend angegegebenen Hauptnormale besitzen.

In Bezug auf Form, Bezeichnung, Beglaubigung und Aufbewahrung in besonderen Etuis mit der Aufschrift „Hauptnormale" gelten hier dieselben Bestimmungen, wie für die Kontrolnormale (vgl. §. 55.), nur daß in den Beglaubigungsscheinen die bei jedem Stücke vorhandene Abweichung von der Sollgröße ihrem Betrage nach anzugeben ist. Auch sind die Hauptnormale mit einer Bezeichnung zu versehen, durch welche die Zugehörigkeit zum Beglaubigungsscheine gesichert ist.

Die Abweichung von der Sollgröße darf bei keinem Stücke größer sein, als sie nach den vorher angegebenen Bestimmungen für das entsprechende Stück der Kontrolnormale zugelassen ist.

Zur Herstellung und Beglaubigung befugt sind außer der Bundes- Normal-Eichungskommission nur solche Eichungsbehörden, welche beglaubigte Kopien des Urmaaßes und Urgewichtes besigen und mit der sonst hierzu erforderlichen Einrichtung ausgerüstet sind. Dieselben haben von jedem Beglaubigungsscheine eine Kopie an die Bundes - NormalEichungskommission einzusenden.

Die Vergleichung der Hauptnormale auf ihre fortdauernde Richtigkeit wird in längeren Zeiträumen von der Bundes-Normal-Eichungskommission vorgenommen.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

§. 61. (Hauptnormal für das Längenmaaß.) Ein Metermaaßstab als Strichmaaß auf Messing durchgehends in Centimeter und auf der Länge von einem Decimeter in Millimeter getheilt.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

§. 62. (Hauptnormale für Hohlmaaße.) Litermaaße von 2, 1, 1/2, 1/4, 1/87 1/16, 1/32 L. aus gezogenem Messing mit verstärktem abgeschliffenem Rande und eingeLöthetem Boden.

Maaße von 0,2, 0,1, 0,05 und 0,02 L., ebenso aus Rothguß,

sämmtlich nach den Formen der Flüssigkeitsmaaße hergestellt, nebst den erforderlichen abgeschliffenen Glasplatten.

Hauptnormale für Hohlmaaße zu trockenen Körpern werden nicht angefertigt, da die großen Kontrolmaaße durch Eichung nach Wassergewicht richtig gestellt werden sollen und für die kleineren die Hauptnormale für Flüssigkeitsmaaße dienen können.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49 und Nachtrag VII zu § 52.

§. 63. (Hauptnormale für Gewichte.) Gewichte von 20 K. bis 1 G. aus vergoldetem Messing und von 500 M. bis 1 M. aus Platin nach der in §. 59. angegebenen Stückelung, jedoch das 20-K.-stück nur einfach.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

III. Kopien des Urmaaßes und Urgewichtes.

§. 64. (Allgemeine Bestimmungen.) Kopien des Urmaaßes und Urgewichtes werden von der Bundes-Normal-Eichungskommission für diejenigen Aufsichtsbehörden der Eichungsstellen angefertigt, welche sie zu erhalten wünschen.

Sie werden mit einem Beglaubigungsschein versehen, aus welchem das bei der Vergleichung befolgte Verfahren, sowie die Abweichung zu ersehen ist, welche gegen das verglichene Original noch stattfindet, und in verschließbare Etuis eingelegt, deren Schild den Stempel, die Bezeichnung des Inhalts, die fortlaufende Nummer und das Jahr der Anfertigung enthält.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

§. 65. (Kopien des Urmaaßes.) Kopien des in Art. 2. der Maaß- und Gewichtsordnung bezeichneten Urmaaßes werden zu dem vorliegenden Zwecke in Form eines Strichmaaßes auf einem Messingstabe von quadratischem Querschnitte in 25 mm. Stärke hergestellt, in welchen, zur Auftragung der beiden die Länge des Meters begrenzenden Striche, die in einer durch die Achse des Stabes gelegten Ebene gezogen sein müssen, Silberstifte eingelassen sind. Der Stab wird mit einer Nummer bezeichnet, mit einer Eintheilung jedoch nicht versehen.

In dem darauf lautenden Beglaubigungsschein wird außer dem bei der Vergleichung befolgten Verfahren die Temperatur angegeben, bei welcher die aus der Vergleichung sich ergebende noch vorhandene Abweichung zwischen Original und Kopie stattfand.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

§. 66. (Kopien des Urgewichtes.) Kopien des in Artikel 5. der Maaß- und Gewichtsordnung bezeichneten Urgewichtes werden aus vergoldetem Messing in Cylinderform mit Knopf und mit einer Nummer auf dem Stücke hergestellt; dem Beglaubigungsscheine werden das Wägungsprotokoll mit den zur Reduktion auf den luftleeren Raum erforderlichen Angaben und das Resultat dieser Reduktion beigefügt.

Vgl. Nachträge I und X zu § 49.

Bierter Abschnitt.

Die übrige Ausrüstung der Eichungsstellen und Aufsichtsbehörden.

I. Waagen.

§. 67. (Waagen der Eichungsstellen.) Jede Eichungsstelle muß für die Eichung der Gewichte und die sonstigen Arbeiten mit den erforderlichen gleicharmigen Balkenwaagen von genügender Empfindlichkeit versehen sein, und zwar

für das Eichen der Präcisionsgewichte mit fünf Waagen,

welche bestimmt sind für folgende Gewichts-
abstufungen:

Nr. 1. für 50 K. bis mehr als

und einen deutlichen Ausschlag
geben müssen

bei einer Be

lastung von

für eine Zulage von

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