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Die Vergleichung der sämmtlichen kupfernen Gebrauchsnormale erfolgt mit messingenen Kontrolnormalen. Die Verschiedenheiten der Einwirkungen der Temperatur auf die Ausdehnungen der Maaße sind hierbei in Anbetracht der Fehlergrenzen ganz zu vernachlässigen.

Bei der Vergleichung der Normalfüllungen der gläsernen Eichkolben mit den kupfernen Gebrauchsnormalen kann sich nur für 2 L. und 1 L. ein im Vergleich mit der Fehlergrenze dieser Normale überhaupt merklicher Einfluß der verschiedenen Ausdehnungen der Gefäß-Materialien zeigen. Für eine Wasserfüllung, deren Temperatur + 15° Celsius beträgt, werden die Eichkolben zu 2 L. und 1 L. um etwa 1 der Fehlergrenze der Normale, also um 10 der beim Eichen zugelassenen Fehlergrenze kleiner sein als die kupfernen Gebrauchsnormale, eine Größe, welche bei den Füllungen der Eichkolben an der Grenze der sichern Konstatirung liegen dürfte.

Da übrigens die Eichkolben überwiegend zur Prüfung von metallenen Gefäßen dienen, deren Ausdehnungs-Koefficienten etwas größer sind als die des Glases, so ist es in dem Sinne der oben aufgestellten Gesichtspunkte rathjam, bei der Justirung der Eichkolben von Seiten der Aufsichtsbehörden darauf zu achten, daß die zuzulassenden Fehler dieser Normal-Apparate den mit wachsender Temperatur unvermeidlich eintretenden Unterschied zwischen Eichkolben und metallenen Gebrauchsnormalen wo möglich nicht vergrößern, daß also die Normalstriche der Eichkolben keinesfalls um erhebliche Bruchtheile der Fehlergrenze unter dem Niveau der richtigen Füllung angenommen werden.

Bei der Prüfung der größeren Gebrauchsnormale von 1⁄2 H. 2 L. mittelst der kupfernen und messingenen Kontrolnormale muß berücksichtigt werden, daß richtige eiserne Normale bei Temperaturen über 0° kleiner sein müssen, als die aus Kupfer oder Messing dargestellten Maaßräume, nahezu um folgende in Kubikcentimeter oder Gramm Wassergewicht ausgedrückte Größen: Bei einer Wasserfüllung, deren Temperatur

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wobei die auf pag. 17 der metronomischen Beiträge vorläufig angenommenen Werthe der Ausdehnungs-Koefficienten zu Grunde gelegt sind.

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Die Vergleichung sämmtlicher Gebrauchsnormale für Handelsgewichte mit den zugehörigen Kontrolnormalen kann ohne irgend welche Rücksicht auf Gewichtsverluste in der Luft erfolgen.

Bei der Ableitung der gußeisernen Kontrolnormale aus den messingenen Hauptnormalen müssen dagegen in Folge der durchschnittlichen Volumen-Unterschiede gleichschwerer Stücke aus Messing und aus Eisen folgende für Luft von mittlerer Beschaffenheit berechnete Unterschiede berücksichtigt werden:

Ein richtiges 20 K.-Stück aus Gußeisen ist leichter zu halten als

ein richtiges 20 K.-Stück aus Messing um 460 M.

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Hier ist nach den bei unseren Normalen gemachten Erfahrungen als Durchschnitt angenommen für das specifische Gewicht des Messing 8,07, für das specifische Gewicht der Gesammtmasse der justirten eisernen Gewichte 7,00, für das Gewicht eines Kubikcentimeter Luft 1,21 Milligramm. Man wird hiernach in besonderen abweichenden Fällen, z. B. bei ungewöhnlichem Barometerstande, oder für einen sehr hoch gelegenen Ort, die erforderlichen Verbesserungen der obigen durchschnittlichen Unterschiede mit Hülfe der Tafeln der metronomischen Beiträge leicht berechnen können.

Bei der Vergleichung der Gebrauchsnormale für Präcisions-Gewichte mit den zugehörigen messingenen Kontrolnormalen sind dieselben Unterschiede zu berücksichtigen, während die Kontrolnormale für Präcisions-Gewichte sämmtlich ohne Rücksicht auf den Gewichts-Verlust in Luft aus den Hauptnormalen abgeleitet werden können.

II.

Nr. 397. Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit. Vom 6. Dezember 1869. (BGB. S. 698.) 1) 9)

Auf Grund der Bestimmung im Artikel 10. der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August. 1868. (Bundesgeseßbl. S. 473.)3) hat der Bundesrath, nach Vernehmung der Normal-Eichungskommission folgenden Beschluß gefaßt.

Die äußersten Grenzen der bei Maaßen, Gewichten und Waagen im öffentlichen Verkehre noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, die sowohl im Mehr als im Weniger stattfinden können, und bei deren Ueberschreitung einer der nachbenannten Gegenstände im Sinne des Artikels 10. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. unrichtig und zum Gebrauche im Verkehr unzulässig ist, werden wie folgt bestimmt. A. Größte zulässige Abweichung bei Längenmaaßen:

2 Millimeter bei Maaßstäben aus Holz von 1 Meter Länge, nur in Centimeter getheilt, und für Langwaaren bestimmt, sowie bei zusammenlegbaren Maaßstäben von gleicher Länge;

1,5 Millimeter bei Maaßstäben vorstehender Art, wenn sie 1/2 Meter lang sind; 8,0-3,0-1,5 Millimeter bei Werkmaaßstäben aus Holz von

5-2-1 Meter Länge;

7,0-4,5-3,5-2,5-1,5 Millimeter bei Bandmaaßen aus Metallblech von
20-10-5- 2-1 Meter Länge;

1,5-1,0 Millimeter bei Maaßstäben aus Metall von

2- 1 Meter Länge, und

0,5 Millimeter bei Maaßstäben derselben Art von 0,5, 0,2 oder 0,1 Meter Länge, sowie bei dergleichen Maaßstäben aus hartem Holze, Elfenbein und ähnlichem Stoff. B.) Größte zulässige Abweichung vom Sollinhalte bei Hohlmaaßen (ausgedrückt in Theilen des Sollinhalts):

1) Bestimmungen über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße 2c. enthalten auch:

a) die Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelnng von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte v. 15. Februar 1871 (hier S. 514);

b) die Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte v. 31. Januar 1872 (hier S. 526);

c) die Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Meßapparate für Flüssigkeiten v. 19. März 1872 (hier S. 529);

d) die Bekanntmachung, betr. die Zulassung von selbstthätigen Registrir-Waagen zur Aichung und Stempelung, v. 12. April 1883 (hier S. 536);

sowie die später dazu ergangenen Nachträge und Bekanntmachungen.

2) Die Bekanntmachung ist hier so abgedruckt, wie sie zur Zeit (Juni 1883) gilt. Die an die Stelle der ursprünglichen getretenen neueren Bestimmungen sind durch besonderen Druck hervorgehoben.

3) Vgl. Nr. 156 (S. 330).

4) Die Bestimmungen Litt. B find der Bekanntm. des Reichskanzlers v. 11. Juli 1875 betr. die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehr zulässige Fehlergrenze bei zylin drischen Hohlmaaßen (Centralbl. S. 436; Cirkular Nr. 27 für die Aufsichtsbehörden, Nr. 19 für die Eichämter), auf deren Erlaß der Reichskanzler durch die Bekanntm. v. 25. Juli 1875 (Nr. 1080) aufmerksam gemacht hat, entnommen. Der Eingang der Bekanntm. v. 11. Juli 1875 lautet:

„Auf Grund des Art. 10 der Maaß und Gewichtsordnung v. 17. August 1868 (BGB. S. 473) hat der Bundesrath, nach Vernehmung der Normal-Eichungs-Kommission beschlossen, daß an Stelle der Vorschriften unter B der Bekanntm. v. 6. Dezember 1869 (BGB. S. 698) følgende Bestimmungen treten:" (Hier folgen die in den Text aufgenommenen Bestimmungen B.)

(Fehlergrenzen.)

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ferner

1/150 der aufgebrannten Inhaltsangabe bei Fässern,

150 des angegebenen Inhalts bei Maaßen für Kalk, Kohlen und dergleichen, welche größer sind, als die vorstehend unter 1 und 2 aufgeführten).

C. Größte zulässige Abweichung bei Gewichten:

1) Bei gewöhnlichen Handels gewichten:

10 Gramm bei dem 50 K. Stück;

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50 Stück und 20 K. Stück;

10 K. Stück;

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500 G. oder 1 Stück;

1/2 16 Stück; 200 G. Stück; 100 G. Stück; 50 G. Stück; 20 G. Stück; 10 G. Stück;

1 Decigramm bei einem 5 Gramm-, zwei 2 Gramm- und einem 1 Grammstücke zusammen, welche einzeln die ihnen hiernach zukommende durchschnittliche Abweichung nicht wesentlich überschreiten dürfen.

2) Bei Gewichten zum Abwägen von Gold, Silber, Juwelen und Perlen (Präzisionsgewichten), sowie bei Medizinalgewichten), beide als solche durch einen neben dem Eichstempel stehenden sechsstrahligen Sternstempel gekennzeichnet, beträgt die größte zulässige Abweichung für die Gewichtsstücke von 100 Pfund bis 10 Gramm nur die Hälfte der für dieselben unter C. angegebenen zulässigen Abweichung; ferner ist zulässig:

12 Milligramm bei dem 5 Grammstücke,

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bei den kleineren Gewichtsstücken aber für je 4 zusammen, welche die nächst höhere Einheit bilden, so der Schwere dieser Einheit, wobei die einzelnen

5) Ueber die bei Meßapparaten für Flüssigkeiten im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit vgl. die Bekanntmn. v. 14. Dezember 1872 Nr. 2 in Anm. 6 zur Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Meßapparate für Flüssigkeiten v. 19. März 1872 (hier S. 531).

6) Ueber die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit vgl. die Bekanntm. v. 16. August 1871 Nr. 1 in Anm. 2 zur Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien 2c. v. 15. Februar 1871 (hier S. 516).

7) Vgl. die Anweisung v. 6. Mai 1871 in Anm. 24 zu § 30 der Eichordnung (S. 357).

Gewichtsstücke die ihnen hiernach zukommende durchschnittliche Abweichung nicht wesentlich überschreiten dürfen").

D. Größte zulässige Abweichung bei Gasmessern:

1/50 des durch das Zählwerk registrirten Gasvolumens.

E.) Größte im öffentlichen Verkehr noch zu duldende Abweichungen der Angaben der Alkoholometer und zugehörigen Thermometer von den Angaben der betreffenden Aichungsnormale: bei Alkoholometern. . 0,5 Prozent

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F.) Größte bei Waagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldende Abweichungen von der Richtigkeit, ausgedrückt durch diejenigen Gewichtszulagen, welche zur Ausgleichung vorgefundener Abweichungen von der Richtigkeit genügen sollen, oder welche bei unmerklich scheinenden Abweichungen von der Richtigkeit das wirkliche Vorhandensein hinreichender Richtigkeit durch die Hervorbringung eines noch genügend deutlichen Ausschlages erweisen sollen: A. Handelswaagen.

I. Gleicharmige Waagen.

0,4 Gramm für je 100 Gramm (= 1250) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 Gramın oder weniger beträgt.

2,0 Gramm für je 1 Kilogramm (= 500) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 200 Gramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.

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für je 1 Kilogramm 1/1000) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 5 Kilogramm beträgt.

1,2 Gramm für je 1 kilogramm (33) der größten zulässigen Last.

II. Ungleich armige Waagen.

III. aufgewichtswaagen.

für je 1 Kilogramm (= 1500) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 Kilegramm oder weniger beträgt.

2,0

1,2

für je 1 Kilogramm

1833) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als

200 Kilogramm beträgt.

8) Ueber die bei Goldmünzgewichten im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit vgl. die Bekanntm. v. 14. Dezember 1872 Nr. 1 in Anm. 2 zur Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der GoldmünzGewichte v. 31. Januar 1872 (hier S. 526).

9) Die Bestimmungen Eu. F sind der Bekanntm. des Reichskanzlers v. 12. März 1881, betr. die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehr zulässigen Fehlergrenzen bei Alkeholometern und zugehörigen Thermometern, sowie bei Waagen, (Centralbl. S. 98; Cirkular Nr. 37) entnommen. Der Eingang dieser Bekanntmachung lautet:

„Der Bundesrath hat nach Vernehmung der Kaiserlichen Normal- Aichungs - Kommission beschlossen, die Vorschriften

unter E und F der Bekanntm., betr. die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit, v. 6. Dezember 1869 (BGB. S. 698);

unter 2 der Bekanntm., betr. die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien 2c. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, v. 16. August 1871 (RGB. S. 328); unter 3 der Bekanntm., betr. die bei Goldmünz Gewichten, bei Meßapparaten für Flüssigkeiten und bei Federwaagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, v. 14. Dezember 1872 (Centralbl. 1873 S. 3).

in folgender Weise abzuändern:" (Hier folgen die in den Tert aufgenommenen Bestimmungen E und F.)

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