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Vereinsgefeße erforderlich und ausreichend; auf andere als die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit derselben nicht.

Die Verkündung der Vereinsgefeße in den Gebieten der vertragenden Theile erfolgt in den daselbst geltenden Formen.

Artikel 8.4) Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bundesrathes des Zollvereins ist Folgendes verabredet:

§. 1. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Norddeutschen Bundes und der Süddeutschen Staaten.

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§. 2. Jeder Vereinsstaat kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie er Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.

§. 3. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse:
1) für Zoll- und Steuerwesen,

2) für Handel und Verkehr,

3) für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Vereinsstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine

ist der Kaiser, an die Stelle von Zollbundesrath und Zollparlament der Bundesrath des Reichs und der Reichstag getreten.

Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Seffion des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

§. 4. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zollparlament zu erscheinen, und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Zollparlaments sein.

§. 5. Dem Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schuß zu gewähren.

§. 6. Das Präsidium steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben berechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile Handels- und Schiffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen.

Zum Abschluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in keiner Art verlegt werden dürfen, ist die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Zollparlaments erforderlich.

§. 7. Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

§. 8. Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das Zollparlament kann nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

§. 9. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

§. 10. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem dazu designirten Vertreter Preußens zu.

Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

§. 11. Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an das Zollparlament zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere, von letterem zu ernennende Kommiffarien vertreten werden.

§. 12. Der Beschlußnahme des Bundesrathes unterliegen:

1) die dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen, unter die Bestimmung des Artikels 7. fallenden gesetzlichen Anordnungen, einschließlich der Handels- und Schiffahrtsverträge;

2) die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 7.) dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen;

3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Geseßgebung (Artikel 7.) hervortreten;

4) die von dem Ausschuß für Rechnungswesen vorgelegte schließliche Feststellung des Ertrages der Zölle und der im Artikel 3. §§. 3 und 4. bezeichneten Steuern.

Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem der Vereinsstaaten oder über die Gegenstände zu 3. von einem kontrolirenden Beamten (Artikel 20.) gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der

Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1. und 2. bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidiums. Artikel 94). Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Zollparlaments ist Folgendes verabredet:

§. 1. Das Zollparlament besteht aus den Mitgliedern des Reichstages des Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten, welche durch allgemeine und direkte Wahl mit geheimer Abstimmung nach Maaßgabe des Gesetzes gewählt werden, auf Grund deffen die Wahlen zum ersten Reichstage des Norddeutschen Bundes stattgefunden haben.

Es bleibt der Gesetzgebung der Süddeutschen Staaten vorbehalten, über die Staatsangehörigkeit Bestimmung zu treffen, durch welche die Wählbarkeit zum Abgeordneten für das Zollparlament bedingt ist.

§. 2. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zollparlament. Wenn ein Mitglied des Zollparlaments in einem Vereinsstaate ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Siß und Stimme in dem Zollparlament und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.

§. 3. Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich.

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sißungen des Zollparlaments bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

§. 4. Innerhalb des Kreises der im Artikel 7. bezeichneten Angelegenheiten hat das Zollparlament das Recht, Geseze vorzuschlagen und an dasselbe gerichtete Petitionen dem Bundesrathe des Zollvereins resp. dessen Vorsißendem zu überweisen.

§. 5. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Zollparlaments erfolgt durch das Präsidium.

Die Berufung findet nicht in regelmäßig widerkehrenden Zeitabschnitten, sondern dann statt, wenn das legislative Bedürfniß den Zusammentritt erforderlich macht, oder ein Drittheil der Stimmen im Bundesrathe denselben verlangt.

§. 6. Die Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten werden auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraums finden neue Wahlen statt. Die ersten Wahlen erfolgen, sobald der gegenwärtige Vertrag in Wirksamkeit getreten ist.

§. 7. Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein Beschluß des Bundesrathes des Zollvereins unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. Im Falle der Auflösung müssen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach der Auflösung das Zollparlament versammelt werden.

Die Auflösung des Norddeutschen Reichstages macht neue Wahlen in den Süddeutschen Staaten nicht erforderlich.

§. 8. Ohne Zustimmung des Zollparlaments darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

§. 9. Das Zollparlament prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber insoweit, als nicht bereits vor seinem Zusammentritt über die

45) Vgl. Anm. 44 zu Art. 7 u. 8 (S. 41).

Legitimation seiner, dem Norddeutschen Reichstage angehörenden Mitglieder entschieden ist. Es regelt selbstständig seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt selbstständig seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

§. 10. Das Zollparlament beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich).

§. 11. Die Mitglieder des Zollparlaments find Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

§. 12. Kein Mitglied des Zollparlaments darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

§. 13. Ohne Genehmigung des Zollparlaments kann kein Mitglied deffelben während der Sizungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Zollparlaments wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sizungsperiode aufgehoben.

§. 14. Die Mitglieder des Zollpartaments dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.

Artikel 10. Der Ertrag der Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Salzsteuer und Rübenzuckersteuer in den, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3.) unterworfenen Gebieten der vertragenden Theile, einschließlich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder Gebietstheile, ist gemeinschaftlich. Diese Gemeinschaft erstreckt sich auf den Ertrag der Tabacksteuer, sobald die Bestimmung im §. 4. des Artikels 3. zur Ausführung gelangt sein wird).

Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separatverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:

1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden"), einschließlich der nach Artikel 5. von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben;

2) die Wasserzölles),

3) Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Hafengelder, sowie Waage- und Niederlagegebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen;

4) die Zoll- und Steuerstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiet verbleiben.

46) Nach Art. 38 Abs. 1 der Reichsverfassung (Nr. 628) fließt der Ertrag in die Reichskasse. 47) Bezüglich der hierher gehörigen Steuern von Bier und Branntwein vgl. Art. 35 der Reichsverfassung (Nr. 628). 48) Vgl. Art. 54 Abs. 4 der Reichsverfassung (Nr. 628).

Artikel 11. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird zwischen den vertragenden Theilen, einschließlich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder Gebietstheile, nach dem Verhältniß der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3.) unterworfenen Gebiete vertheilt 49).

Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den Abgaben, nach Abzug 50)

1) der auf Gefeßen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,

2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,

3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:

a) bei den Eingangs- und Ausgangsabgaben der Kosten, welche an den
gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für
den Schuß und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Artikel 30.
der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833., sowie
vom 12. Mai 1835., Artikel 18. der Verträge vom 10. Dezember
1835. und 2. Januar 1836., Artikel 29. des Vertrages vom 19. Of=
tober 1841., Artikel 30. der Verträge vom 4. April 1853. und 16. Mai
1865. und Artikel 16. des Vertrages vom heutigen Tage),
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Er-
hebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauf-
tragten Beamten aufgewendet werden (Artikel 3. der Uebereinkunft
vom 8. Mai 1867.),

c) bei der Rübenzuckersteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen
Verabredungen den einzelnen Vereinsregierungen für die Kosten der
Verwaltung dieser Steuer zu gewähren ist (Artikel 2. der Uebereinkunft
vom 16. Mai 1865.).

Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden Theile wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben dem Bundesrathe vorgelegt.

Artikel 1251). Die dem Münzvertrage vom 24. Januar 1857. entsprechenden Silbermünzen der Vereinsstaaten mit Ausnahme der Scheidemünze werden nach der auf diesem Vertrage beruhenden Gleichwerthung von vier Thalern gegen fieben Gulden bei allen Zollhebestellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebestellen bewendet es bei den die Annahme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Münzvertrages.

Artikel 13. Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, be= wendet es bei den darüber bestehenden Verabredungen.

Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch auf privative Rechnung nicht gewährt werden.

49) Nach Art. 38 Abs. 1 der Reichsverfassung (Nr. 628) fließt der Ertrag in die Reichskasse. 50) Der Abs. 2 dieses Artikels ist durch Art. 38 Abs. 2 der Reichsverfassung (Nr. 628) erseßt. 5) Art. 12 ist, nachdem der Münzvertrag v. 24. Januar 1857 und die Münzgefeßgebung der einzelnen Bundesstaaten durch die Münzgesetzgebung des Reichs ersezt sind, außer Wirksamkeit getreten (Reichsverfassung Art. 4 Nr. 3. Nr. 628; Münzges. v. 9. Juli 1873. Nr. 953).

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