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Artikel 14. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßpläße, namentlich Rabattprivilegien 52), da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Meßpläße, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.

Artikel 15. Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.

Eben so wenig anrechnungsfähig find Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.

Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein- oder ausgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgeseßlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüenausgleichung demjenigen Staate, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.

Artikel 16. In Absicht der Erhebungs- und Verwaltungskosten für die Eingangs- und Ausgangsabgaben 53) kommen folgende Grundfäße zur Anwendung: 1) Man wird, so weit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Negierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die dem letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen.

2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs- und Aufsichts- oder KontrolBehörden und Zollschuhwachen erforderlich ist, wird man sich über Bauschsummen vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen nach der im Artikel 11. getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden.

3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption priva

52) Rabattprivilegien bestehen nicht mehr. Das leßte Privilegium dieser Art für die Messen in Frankfurt a. D. ist durch das Preuß. Ges. v. 2. Januar 1869 (Preuß. Gef.-Samml. S. 83) aufgehoben.

53) Ausgangsabgaben werden nicht mehr erhoben (§ 5 des Vereinszollges. v. 1. Juli 1869. Nr. 324 und Zolltarif v. 15. Juli 1879. Nr. 1320).

tiver Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.

4) Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung allgemeiner Normen die Besoldungsverhältniffe der Beamten bei den Zoll-Erhebungsund Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.

Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienstuntreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staate zur Last fallen.

In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter oder Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last fallen, bleibt es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personalbestellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereins-Zollordnung und den bestehenden Jnstruktionen und Verabredungen hervorgehen.

Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegen heiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins soll auf den Brief- und Fahrposten portofrei befördert werden, und es ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache" zu versehen.

Artikel 17). Die von den Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Ertrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an den gemeinschaftlichen Abgaben werden von den Direktivbehörden nach vorangegangener Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen (Artikel 8. §. 3.) eingesendet. Außerdem erhält derselbe je bis zum lezten März für die am leßten Dezember des Vorjahres abgelaufenen vier Monate und bis zum 10. November für die am leßten August abgelaufenen acht Monate eine Hauptübersicht der konstatirten Einnahme an Rübenzuckersteuer und der in Anrechnung zu bringenden Kosten für die Verwaltung dieser Steuer.

Der Ausschuß fertigt auf den Grund dieser Uebersichten, und zwar für die Zölle und die Salzsteuer von drei zu drei Monaten, für die Rübenzuckersteuer im April und November jeden Jahres, die provisorische Abrechnung zwischen den vertragenden Theilen, übersendet dieselbe den Central - Finanzstellen der lezteren und trifft zugleich Einleitung, um die etwaige Mindereinnahme des einen oder anderen vertragenden Theiles gegen den ihm verhältnißmäßig an der Gesammt= einnahme zuständigen Revenüenantheil durch Herauszahlung von Seiten des oder

54) An Stelle des Art. 17. ist der Art. 39 der Reichsverfassung (Nr. 628) getreten.

derjenigen Theile, bei denen eine Mehreinnahme stattgefunden hat, auszugleichen. Herauszahlungen, welche auf Grund der Abrechnung über die Rübenzuckersteuer für die vier Monate vom 1. September bis leßten Dezember zu leisten find, werden am 1. September des folgenden Jahres fällig.

Damit diejenigen der vertragenden Theile, welche in den Fall kommen, Herauszahlungen zur Ausgleichung ihrer Mindereinnahmen von den Kassen anderer Regierungen zu empfangen, jedesmal sobald wie möglich zu ihrem Guthaben gelangen, wird von dem Ausschuß gleichzeitig mit jeder vierteljährlichen Abrechnung ein Vertheilungsplan entworfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne der vertragenden Theile zu dem angegebenen Zwecke aus den Kassen eines anderen zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen und die Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden.

Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedesmaligen Abrechnung an die Central-Finanzstellen gelangt, wird verfahren und das Erforderliche zu dessen Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa gegen denselben erhebliche Anstände obwalten, in welchem Falle diese dem Bundesrathe unverzüglich mitzutheilen sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zollabrechnung nicht in Verbindung stehen, werden die herauszuzahlenden Beträge nicht zurückgehalten

werden.

Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird der Ausschuß angeben, inwiefern bei dessen Entwerfung nach den bereits zum Voraus geäußerten Wünschen der vertragenden Theile verfahren worden ist, und somit deren ausdrückliche Billigung der desfallfigen Vorschläge mit Bestimmtheit angenommen werden kann.

Die definitiven Jahresabrechnungen legt der Ausschuß mit seinen Bemerfungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.

Artikel 18. Das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem Vereinsstaate in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse dem Bundesrathe des Zollvereins mitgetheilt

werden.

Artikel 19. Die Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben (Artikel 10.) bleibt jedem Vereinsstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen 55).

Es werden daher in jedem dieser Staaten bei den Lokal- und Bezirksstellen für die Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, die Beamten und Diener auch ferner von der Landesregierung

ernannt.

In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebietes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zolldirektionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet sind. Die Bildung der Zolldirektionen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben aber kann, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesete

55) Die Bestimmung in Abs. 1 ist ersezt durch die wesentlich gleichlautende Bestimmung in Art. 36 Abs. 1 der Reichsverfassung (Nr. 628).

Gesetzgebung des Teutschen Reiches. I. 2. Abdr.

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bestimmt ist, durch eine vom Bundesrathe des Zollvereins festzustellende Instruktion bezeichnet werden 56)

In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche Generalinspektor in den Berührungen mit dem Bundesrathe und mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer Zolldirektion.

Artikel 20. Für Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben hat das Präsidium Sorge zu tragen.

Es ordnet zu diesem Zwecke, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen (Artikel 8. §. 3.), den Haupt-Zollämtern sowohl an den Grenzen als im Innern (Haupt-Steuerämtern mit Niederlagen), und den Direktivbehörden Vereinsbeamte bei 57).

Die den Hauptämtern beigeordneten Kontroleure haben von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf die Grenzbewachung und das Verfahren bei der Zoll- und Steuererhebung Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten. Ihre dienstliche Stellung und ihre Befugnisse werden durch eine Instruktion geregelt.

Die den Direktivbehörden beigeordneten Bevollmächtigten haben sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegen= wärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen.

Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruktion 58) näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.

Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der Vereinsstaaten werden überdies dem Bundesrathe auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten mittheilen.

Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Kontroleure und Bevollmächtigten trägt der Verein 59).

Artikel 21.60) Die vertragenden Theile werden Erfindungspatente und Privilegien nur unter Beachtung der in der Uebereinkunft vom 21. September 1842. festgestellten Grundsäße ertheilen.

Sollte einer von ihnen während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages von dieser Verpflichtung zurücktreten wollen, so wird er seinen Rücktritt den übrigen vertragenden Theilen drei Monate vor der Ausführung erklären. Dieser Rücktritt darf sich jedoch weder auf die Bestimmung unter Nr. III. der gedachten Ueber

56) Zu Abs. 2 u. 3 dieses Art. vgl. Art. 3 § 6 (S. 34).

57) An Stelle der Abs. 1 u. 2 ist der Art. 36 Abs. 2 der Reichsverfassung (Nr. 628) getreten. 58) Diese Instruktion ist noch nicht erlassen. Vgl. übrigens Nr. 15 des Schlußprotokolls v. 8. Juli 1867 (S. 56).

59) Die Gehälter und übrigen Kosten werden jezt auf den Reichshaushalts-Etat übernommen. 60) Dieser Art. ist hinfällig geworden durch das Patentges. v 25. Mai 1877 (Nr. 1193). Vgl. Art. 4 Nr. 5 der Reichsverfassung (Nr. 628).

einkunft, noch auf die Verpflichtung erstrecken, die Angehörigen der übrigen vertragenden Theile sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hinfichtlich des Schußes für die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln.

Artikel 22. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land- und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels- und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind. Das in dem Preußischen Chauffeegeld - Tarife vom Jahre 1828. bestimmte Chauffeegeld soll als der höchste Sab angesehen, und hinführo in den Gebieten keines der vertragenden Theile überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chauffeegeldes auf solchen Chausseen, welche von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos lokale Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken.

An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chauffeegelder eingegangenen Verbindlichkeit tritt für Oldenburg die Verpflichtung, die dermaligen Chausseegeldsäße nicht zu erhöhen.

Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsaße gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chauffeegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.

Artikel 23. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitionsgebühren), sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verabredet worden ist, oder verabredet werden wird.

Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasserwegegelder nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von 1 Gr. vom Zollzentner oder 1 Kr. vom Bayerischen Zentner für die Meile nicht übersteigen61).

Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Angehörigen der anderen Vereinsstaaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in jeder Beziehung, insbesondere auch hinsichtlich der Binnenschiffahrt, gleich seinen eigenen behandeln 62).

Artikel 24. In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel- und Umschlagsrechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Ver

61) Die Abs. 1 u. 2 sind durch Art. 54 Abs. 4 der Reichsverfassung (Nr. 628) beseitigt.
62) Die Vereinbarung in Abs. 3 ist durch die Bestimmungen im Art. 3 und Art. 54 Abs. 3

Der Reichsverfassung (Nr. 628) gedeckt.

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