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Beilage 1. Schema zu der jährlichen Geschäftsübersicht der Eichungsstellen.

Lösch- und Ladegefässe.

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Geschäftsübersicht für das Jahr 18

Inhaltsbezeichnungen. Thlr. Sgr. Pf.

Bemerkungen.

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C. b. Befundscheine für ausserordentliche Eichungsarbeiten nach besonderer übersichtlicher Zusammenstellung.

IV.

Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. Vom 15. Februar 1871').

Auf Grund von Artikel 18. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. erläßt die Normal-Eichungskommission des Deutschen Bundes nachfolgende Vorschriften über die

1) Vgl. Anm. 3 Abs. 3 zur Eichordnung S. 342. Die Bekanntm. v. 15. Februar 1871 ist als besondere Beilage zu Nr. 11 des BGB. von 1871 (hinter S. 52) veröffentlicht, im Centralbl. von 1873 auf. 121 ff., 130 ff. sowie im Gesezbl. für Elsaß-Lothringen von 1875 S. 126 ff. abgedruckt und durch Cirkular Nr. 5 mitgetheilt.

Zu derselben sind drei Nachträge ergangen und zwar:

Erster Nachtrag v. 31. Januar 1872 (besondere Beilage zu Nr. 12 des RGB. hinter S. 94; Centralbl. 1873 S. 18; Cirkular Nr. 14 für die Aufsichtsbehörden, Nr. 8 für die Eichämter);

(Eichung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, Kall 2c.)

Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte.

1. Maaße und Maaßgefäße für Kohlen aller Art, Kokes, Torf, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte.

§. 1. (Arten der zulässigen Maaße und Maaßgefäße.) Außer den im ersten Abschnitte der Eichordnung vom 16. Juli 1869. unter III. angeführten Maaßen für trockene Körper werden für das Messen von Kohlen aller Art, Kokes, Torf, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte die nachfolgend aufgeführten, der Form nach von den Vorschriften des §. 17. der Eichordnung abweichenden Maaße und Maaßgefäße zur Eichung und Stempelung zugelassen:

A. Maaße in Kastenform von

11⁄2 H, 1 H und 2 H Inhalt;

II. Nachtrag.1) Außer den in §. 1 unter A. aufgeführten Kastenmaaßen von 1⁄2 Hektoliter, 1 hektoliter und 2 Hektoliter Inhalt, werden auch Kastenmaaße von größerem Inhalte dann zugelassen, wenn ihr Inhalt ein Vielfaches des ganzen Hektoliter beträgt und ihr horizontaler Querschnitt ein Rechteck ist, und wenn sie den sonstigen in §. 3 für Kastenmaaße gegebenen Vorschriften entsprechen. In Betreff der Inhaltsermittelung, Stempelfähigkeit und Stempelung, sowie in Betreff der Eichgebühren und Eichscheine gelten auch für solche Maaße die in §§. 8-12 des oben angeführten Erlasses getroffenen Bestimmungen.

B. Rahmen oder Auffeßmaaße ohne Boden von 2 H und mehr Inhalt, wenn . letterer ein Vielfaches des ganzen Hektoliter ist;

C. Fördergefäße auf Bergwerken, sowie Lösch- und Ladegefäße bei dem Schiffs= verkehre, welche zugleich als Maaßgefäße im Großhandel benußt werden, wenn der Inhalt der zuerst genannten ein Vielfaches des halben, der Inhalt der zulet genannten ein Vielfaches des ganzen Hektoliter beträgt;

D. Kummtmaaße, namentlich für Torf bestimmt, d. h. lange, entweder feststehende oder auf Transportwagen befindliche, oben offene Kasten von je 20 H, oder 2 Kubik

Zweiter Nachtrag v. 25. Juni 1872 (besondere Beilage zu Nr. 26 des RGB. hinter S. 352; Centralbl. 1873 S. 22; Cirkular Nr. 17 für die Aufsichtsbehörden, Nr. 10 für die Eichämter);

Dritter Nachtrag v. 28. September 1875 (Centralbl. S. 714; Cirkular Nr. 27 für die Aufsichtsbehörden, Nr. 19 für die Eichämter).

Die Nachträge sind hier mit besonderer Schrift in dem Text abgedruckt, und zwar der I. Nachtrag zu den §§ 1 und 5, der II. Nachtrag zu den §§ 1 und 3, der III. Nachtrag an Stelle der §§. 13 bis 17 der Bekanntm. v. 15. Februar 1871.

Das Cirkular Nr. 11 v. 16. Dezember 1871, in welchem für die Ausführung der in der Bekanntm. v. 15. Februar 1871 vorgeschriebenen eichamtlichen Arbeiten zum Zweck der Prüfung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien u. s. w. Erläuterungen nebst Hülfsmitteln zur Erleichterung der bei jenen Prüfungen erforderlichen Berechnungen gegeben sind, ist hier auf S. 521 abgedruckt.

meter Inhalt, deren Fassungsraum durch Auffaßbretter um je 10 H oder 1 Kubikmeter vergrößert werden kann 2).

I. Nachtrag.1) In Erweiterung der Bestimmung des §. 1 D. wird hiermit bestimmt, daß die Zulassung von Kummtmaaßen zur Eichung und Stempelung hinfort nicht auf solche Maaße beschränkt werden soll, die den in §. 1 D. gegebenen Vorschriften entsprechen, sondern daß Kummtmaaße, welche den übrigen Vorschriften oder den von den Aufsichtsbehörden anzuordnenden näheren Bestimmungen entsprechen, überhaupt dann zugelassen werden sollen, wenn ihr Inhalt eine ganze Anzahl Kubikmeter beträgt.

§. 2. (Bezeichnung der Maaße und Maaßgefäße.) Die Bezeichnung der in §. 1. aufgeführten Maaße und Maaßgefäße hat deutlich und von denselben untrennbar durch Angabe des Inhaltes nach Hektoliter unter Anwendung des Buchstabens H zu erfolgen. (Vergl. jedoch §. 5. legtes Alinea.)

§. 3. (Beschaffenheit der Kastenmaaße.) Die Kastenmaaße (§. 1 A.) müssen im Lichten gemessen folgende Dimensionen in Millimeter haben:

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Abweichungen von diesen Dimensionen können nur bis zu dem Betrage von höchstens zwei Prozent unter der Voraussetzung nachgesehen werden, daß der Inhalt des ganzen Maaßes der Anforderung in §. 9. entspricht.

Die Maaße können aus Holz oder aus Eisen hergestellt sein, ihre Seitenwände müssen nahezu rechtwinklig gegen den Boden stehen, die Unterschiede der oberen und unteren korrespondirenden Abmessungen dürfen nicht mehr als zehn Prozent der Maaßtiefe betragen.

Die hölzernen Kastenmaaße müssen einen Beschlag von Bandeisen erhalten, welcher den oberen Rand und die Verbindung der Seitenwände sowohl untereinander als auch mit dem Boden sichert. Verbindungsstangen zwischen den Seitenwänden oder, wie bei der Karrenform, zwischen den Tragschenkeln dürfen nicht durch den inneren Raum des Maaßes gehen.

2) Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die bei Maaßen und Meßwerk. zeugen für Brennmaterialien x. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, v. 16. August 1871. (RGB. Nr. 692. Cirkular Nr. 9 für die Aufsichtsbehörden, Nr. 6 für die Eichämter.)

„Auf Grund des Art. 10 der Maaß- und Gewichts-Ordnung v. 17. August 1868. hat der Bundesrath nach Vernehmung der Normal-Eichungskommission für das gesammte Bundesgebiet, mit Ausnahme von Bayern, bestimmt, wie folgt:

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1. Die in dem Erlaß der Normal-Eichungskommission v. 15. Februar 1871. (vergl. Beilage zu Nr. 11 des Bundesgeseßblattes) zugelassenen Maaße und Meßwerkzeuge für Brennmaterialien sowie für Kalk und andere Mineralprodukte betreffend.

„Die in §. 1 des Erlasses unter A., B. und C. genannten Maaße und Maaßgefäße werden für den Gebrauch beim Zumessen im öffentlichen Verkehr unzulässig, wenn der wirkliche Inhalt derselben von dem angegebenen Inhalte um mehr als 1/50 des leyteren abweicht.

„Die in demselben § unter D. genannten Kummtmaaße werden in gleicher Weise unzulässig, wenn eine der den Fassungsraum bestimmenden Dimensionen um mehr als 1⁄4‰ der vorgeschriebenen Größe von letterer abweicht.

„Meßrahmen für Brennholz werden in gleicher Weise unzulässig, wenn die Abweichung der Länge eines Rahmenstückes von der Sollgröße mehr als 50 der lezteren beträgt."

Die Nr. 2 dieser Bekanntmachung, welche die Hökerwaagen betrifft, ist durch die Bekanntm.

v. 12. März 1881 aufgehoben (vgl. Anm. 9 zu Anlage II S. 406).

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