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ladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schiffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.

Artikel 25. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnenund Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benußung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben werden und, mit Ausnahme der Abgaben für die Befahrung der nicht im Staatseigenthum befindlichen künstlichen Wasserstraßen, die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung erforderlichen Kosten nicht übersteigen). Alle diese Abgaben sollen von den Angehörigen aller Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehörigen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.

Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt eine Gebührenerhebung nicht ein.

Artikel 26. Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsäße die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde“).

Von den Angehörigen eines Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Angehörigen unterworfen find).

Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsit haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.

Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absaße eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Angehörigen der anderen Vereinsstaaten ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden 66).

Artikel 27.) Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, für das Maaßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichtssystem ihrer Gebiete die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbeizuführen.

Artikel 28.6) Die Seehäfen der Staaten des Norddeutschen Bundes sollen dem Handel der Angehörigen der übrigen vertragenden Theile gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Angehörigen entrichtet werden, offen stehen;

63) Dieser Bestimmung entspricht der Art. 54 Abs. 4 der Reichsverfassung (Nr. 628). 64) Vgl. Art. 4 Nr. 1 der Reichsverfassung (Nr. 628) und die Gewerbeordnung v. 21. Juni 1869 (Nr. 312).

65) Entspricht dem Art. 3 der Reichsverfassung (Nr. 628).

66) Vgl. Art. 3 der Reichsverfassung (Nr. 628) und Titel IV der Gewerbeordnung (Nr. 312). 67) Vgl. Art. 4 Nr. 3 der Reichsverfassung (Nr. 628) und die Maaß- und Gewichts-Ordnung v. 17. August 1868 (Nr. 156).

68) Durch Art. 3, 54 u. 55 der Reichsverfassung (Nr. 628) ist der obige Art. 28 erseßt.

auch sollen die in fremden See- und anderen Handelsplägen angestellten Konsuln eines oder des anderen der vertragenden Theile veranlaßt werden, der Angehörigen der übrigen Vereinsstaaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.

Artikel 29. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.

Er soll, sofern er nicht vor dem 1. Januar 1876. von dem einen oder dem anderen der vertragenden Theile aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden).

Er soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres in Berlin bewirkt werden.

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Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.

Schluß-Protokoll.

Verhandelt Berlin, 8. Juli 1867.

Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht ihrer Hohen Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins nach nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende, der Schlußverhandlung vorbehaltene Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in gegenwärtiges SchlußProtokoll niedergelegt wurden.

1. Zum Artikel 1. des Vertrages. 1. Die Verabredung, welche im Artikel 1. des Vertrages über die Wirksamkeit der daselbst genannten Verträge getroffen ist, soll auch auf diejenigen näheren Bestimmungen und Abreden, welche in den zu jedem dieser Verträge gehörigen Protokollen enthalten sind, sowie überhaupt auf alle in Folge der Zollvereinigungs- Verträge zum Vollzuge derselben

69) Diese Zeitbestimmung ist beseitigt. Durch Art. 40 der Reichsverfassung (Nr. 628) sind die Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages v. 8. Juli 1867, soweit sie nicht durch die Reichsverfassung abgeändert worden, zu reichsgeseßlichen gemacht, die nur auf dem im Art. 7 bezw. 78 der Reichsverfassung (Nr. 628) bezeichneten Wege abgeändert werden können.

und zur weiteren inneren Ausbildung des Vereins getroffenen Vereinbarungen Anwendung finden.

2. Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berücksichtigung der in Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Verhältnisse bei der daselbst vorzunehmenden Zollorganisation') nicht vorgegriffen.

2. Zum Artikel 3. §. 7. des Vertrages. Man ist übereingekommen, daß, als Ausnahme von dem bei Ausführung der Vorschrift im §. 43. des Zollgesebes2) seither befolgten Grundsaße, Roheisen und altes Brucheisen, welches für Eisengießereien, Hammerwerke und Walzwerke zur Verarbeitung mit der Bestimmung eingeht, die daraus gefertigten Waaren in das Ausland auszuführen oder für den Bau von Seeschiffen zu verwenden, unter den in der Anlage A. näher bezeichneten Bedingungen und Kontrolen auf Vereinsrechnung zollfrei abgelassen werden kann.

3. Zum Artikel 4. des Vertrages. Man ist darüber einverstanden, daß die Bestimmung im Artikel 4., indem sie die Fortdauer des in einzelnen Vereinsstaaten zur Zeit bestehenden Verbots der Einfuhr von Spielkarten ausschließt, der Befugniß der Vereinsregierungen keinen Eintrag thut, wie von inländischen, so auch von den aus anderen Vereinsstaaten oder aus dem Vereinsauslande eingehenden Spielkarten eine Stempelabgabe zu erheben. Leztere wird von fremden Spielfarten mit keinem höheren Betrage erhoben werden, als von den im Lande der Erhebung verfertigten.

Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr eines Vereinsstaates nach einem Vereinsstaate, in welchem eine Stempelabgabe erhoben wird, zum Verbleib oder zum Durchgange versendet werden, unterliegen der Uebergangsschein-Kontrole3).

4. Zum Artikel 5. Nr. II. §§. 2. 3. 4. 5. und 7. des Vertrages. Die im Artikel 11. des Vertrages vom 16. Mai 1865. unter Nr. II. §§. 2. 3. 4. 5. und 7. enthaltenen, auf die innere Steuer vom Taback bezüglichen Verabredungen sind in den Vertrag vom heutigen Tage nur deshalb nicht übernommen worden, weil sie ihre Erledigung finden werden, sobald die im Artikel 3. §. 4. des Vertrages vom heutigen Tage getroffene Bestimmung zur Ausführung gelangt sein wird'). Sie bleiben daher bis zu diesem Zeitpunkte in voller Wirksamkeit.

5. Zum Artikel 5. §. 5. des Vertrages. Eine Uebersicht der Steuersäße, welche in denjenigen Vereinsstaaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsändischen Erzeugnissen erhoben oder bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse nach anderen Vereinsstaaten rückvergütet werden, ist unter B. beigefügt.

6. Zum Artikel 6. des Vertrages. In Beziehung auf die schon bisher zum Zollverein gehörigen Staaten bleiben diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten,

1) Diese Zollorganisation hat stattgefunden nach Maßgabe der Preußischen Verord., betr. die Einführung des Zollgesezes, der Zollordnung und des Zollstrafgesezes und die Regelung des Verfahrens bei Zuwiderhandlungen gegen die Geseze über Zölle und andere indirekte Abgaben in den Herzogthümern Holstein und Schleswig, v. 29. Juli 1867 (Preuß. Gef.-Samml. 1867 S. 1265).

2) An die Stelle dieses § 43 ist der § 115 des Vereinszollges. v. 1. Juli 1869 (Nr. 324) getreten.

3) Diese Bestimmungen sind abgeändert durch § 27 des Reichsges., betr. den Spielkartenstempel, v. 3. Juli 1878 (Nr. 1254), wonach vom 1. Januar 1879 ab Landesstempelabgaben von Spielkarten nicht mehr erhoben werden.

4) Vgl. Anm. 22 zu Art. 3 § 4 des Vertrages (S. 34).

welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.

75). Zum Artikel 8. §. 3. des Vertrages. Der Aufwand für die den Ausschüssen zur Verfügung gestellten Beamten wird zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Süddeutschen Staaten nach dem Verhältniß vertheilt werden, in welchem die in die Kasse des ersteren fließenden Zölle und Verbrauchsabgaben zu den Antheilen stehen, welche die letzteren von den nach Artikel 10. des Vertrages in die Gemeinschaft fallenden Abgaben erhalten.

85). Zum Artikel 8. §. 6. des Vertrages. Preußen wird, unbeschadet seiner ausschließlichen Berechtigung, im Namen des Vereins Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen, bei Verträgen mit Desterreich und der Schweiz die angrenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme an den dem Abschluß vorangehenden Verhandlungen einladen. Im Falle eine Uebereinstimmung nicht zu erzielen, wird es dessenungeachtet bei der Bestimmung des §. 6. sein Bewenden behalten.

95). Zum Artikel 8. §. 12. des Vertrages. 1. Die Funktionen, welche durch die im §. 1. des gegenwärtigen Protokolls bezeichneten Bestimmungen, Abreden und Vereinbarungen der Generalkonferenz übertragen sind, gehen auf den Bundesrath des Zollvereins über.

2. Man ist darüber einverstanden, daß der Bundesrath des Zollvereins auch diejenigen, seinem Geschäftskreise angehörenden Angelegenheiten zu erledigen hat, welche aus der Zeit vor dem 1. Januar k. J. herrühren und auf dem vertragsmäßigen Wege nicht haben erledigt werden können.

10. Zum Artikel 12. des Vertrages). Zur Vermeidung der Unzuträglichkeiten, welche die im Artikel 12. des Vertrages vom heutigen Tage erneuerte Verpflichtung zur gegenseitigen Annahme der Silbermünzen bei allen Zollhebestellen mit Rücksicht auf die obwaltende Verschiedenheit des Münzfußes herbeiführen kann, ist verabredet, daß

a) die aus den Abrechnungen über die gemeinschaftlichen Einnahmen sich ergebenden Herauszahlungen an andere Vereinsstaaten, soweit sie nicht durch die bei den Zollkaffen eingegangenen Münzen des empfangenden Staates oder der mit letterem in genauerer Uebereinstimmung stehenden Staaten geleistet werden können, nur entweder in Vereinsthalern (Ar= tikel 8. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857.), oder in ganzen Thaler- oder Guldenstücken, nicht aber in Theilstücken des Thalers oder Guldens geleistet werden sollen; auch daß

b) die bei den Zollkassen solcher Vereinsstaaten, welche nach Gulden rechnen, eingegangenen Theilstücke des Thalers, sowie umgekehrt die bei den Zollkassen der Staaten, die nach Thalern rechnen, eingegangenen Theilstücke des Guldens, sofern der empfangende Staat sich derselben nicht durch die aus der Abrechnung sich ergebenden Herauszahlungen entledigen kann, auf Verlangen bei der nächstgelegenen landesherrlichen Kasse des Vereinsstaates, dessen Stempel fie tragen, gegen ganze Thaler- und resp. Guldenstücke ausgewechselt werden sollen, ohne daß jedoch dem Staate, welcher die Auswechselung übernimmt, anderweite Unkosten hieraus erwachsen dürfen.

5) Zu Nr. 7, 8, 9 vgl. Anm. 44 zu Art. 7 u. 8 des Vertrages (S. 41).
6) Vgl. Anm. 51 zu Art. 12 des Vertrages (S. 46).

11. Zum Artikel 13. des Vertrages. Die unter C. anliegende Nachweisung') enthält diejenigen Beträge, welche bei dem Neubau eines Seeschiffes für die nicht speziell nachzuweisenden Eisenbestandtheile als Zollvergütung höchstens zu gewähren sind.

12. Zum Artikel 14. des Vertrages. Die unter Nr. 6. f., 2. und 3., Nr. 10. c., Nr. 12. g., Nr. 19. a. und b., Nr. 21. a. 1., Nr. 27. b. c. d. und e., Nr. 31. c., Nr. 35. b. und c., Nr. 38. b. c. und d. und Nr. 40. b. und c. der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli 1865. gültig gewesenen Vereinstarifs begriffenen Gegenstände sollen, ungeachtet sie durch den gegenwärtig bestehenden Zolltarif mit geringeren Zollsätzen belegt sind, als dem im §. 3. der Leipziger Meßordnung vom 4. Dezember 1833. und den analogen Bestimmungen für andere Meßpläße festgeseßten Minimalsaße, auch fernerhin kontofähig bleiben®).

13. Zum Artikel 16. des Vertrages. Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, welches zwischen der Länge der Zollgrenze des Herzogthums Oldenburg auf der einen und dem Flächeninhalte, sowie der Bevölkerung desselben auf der anderen Seite obwaltet, wird Oldenburg ausnahmsweise ein Zuschuß zu seiner Pauschsumme, und zwar auf Höhe von 4500 Thalern) auch ferner gewährt werden.

14. Zum Artikel 28. des Vertrages vom 4. April 1853. Auf Grund der Verabredung unter Nr. 13. des Schlußprotokolls vom 16. Mai 1865. ist für Oldenburg eine besondere Direktivbehörde errichtet worden.

15. Zum Artikel 20. des Vertrages. 1. Preußen wird zur Ausübung der ihm nach Artikel 20. des Vertrages vom heutigen Tage zustehenden Kontrole auch Beamte der anderen Vereinsstaaten, unter Berücksichtigung der Wünsche der betreffenden Regierungen, verwenden.

2. Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion 10), welche das Geschäftsverhältniß der den Direktivbehörden der Vereinsstaaten beizuordnenden Bevollmächtigten näher bestimmen soll, ist verabredet worden, daß ein solcher Bevollmächtigter da, wo er seinen Siz erhalten hat, die nachstehend bestimmte Wirksamkeit auszuüben berechtigt sein soll.

a) Derselbe kann allen Sitzungen der Direktivbehörde beiwohnen. Eine jede Verfügung und Anweisung, welche die letztere oder deren Vorstand in Beziehung auf die Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben an die ihr untergeordneten Behörden ergehen läßt, muß vor der Ausfertigung ihm, sofern er am Orte anwesend ist, zur Einsicht im Konzepte vorgelegt und darf nicht eher ausgefertigt werden, als nachdem er sein Visa beigesezt hat.

b) Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern noch verzögern dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jedoch berechtigt, wenn er befürchtet, daß aus dem Vollzuge der Verfügung oder Anweisung ein Nachtheil für den Zollverein entstehen möchte, seine abweichende Ansicht

7) Statt derselben ist als Anlage C. die neuere, auf dem Beschlusse des Bundesraths v. 5. Dezember 1879 beruhende, Nachweisung abgedruckt.

8) Diese Bestimmung bezweckt, den vor dem 1. Juli 1865 kontofähigen Waaren diese Eigenschaft zu erhalten; sie ist zum Theil durch die Zollerhöhungen in dem Zolltarif v. 15. Juli 1879 (Nr. 1320) bedeutungslos geworden, zum Theil aber auch noch in Wirksamkeit.

9) Dieser Zuschuß ist vom 1. Januar 1872 ab auf 36 000 M. erhöht. (Protokolle des Bundesraths von 1873 § 22).

10) Vgl. Anm. 58 zu Art. 20 des Vertrages (S. 50).

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