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Reise- und Einrichtungskosten, sowie sonstige Dienstausgaben werden ihnen aus Bundesmitteln besonders erstattet 10).

Die Familien der Berufskonsuln werden, wenn leztere während ihrer Amtsdauer sterben, auf Bundeskosten in die Heimat zurückbefördert.

Die Berufskonsuln erheben die in dem Konsular-Tarife vorgesehenen Gebühren für Rechnung der Bundeskasse").

Die Berufskonsuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben.

In Bezug auf den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhestand und die Amtssuspension unterliegen die Berufskonsuln bis zum Erlaß eines Bundesgeseßes den in dieser Beziehung für die Preußischen diplomatischen Agenten zur Zeit geltenden Vorschriften mit der Maaßgabe, daß die in diesen Vorschriften dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundeskanzler und die nach denselben dem Disziplinarhofe und dem Staatsministerium beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundesrathe gebühren 12).

§. 9. Zu Wahlkonsuln (consules electi) sollen vorzugsweise Kaufleute ernannt werden, welchen das Bundesindigenat®) zusteht 13).

§. 10. Die Wahlkonsuln beziehen die in Gemäßheit des Konsular-Tarifs zu erhebenden Gebühren für sich 14).

Dienstliche Ausgaben können ihnen aus Bundesmitteln ersetzt werden.
Ihre Anstellung ist jederzeit ohne Entschädigung widerruflich.

§. 11. Die Konsuln können mit Genehmigung des Bundeskanzlers in ihrem Amtsbezirke konsularische Privatbevollmächtigte (Konsular-Agenten) bestellen.

Den Konsular-Agenten steht die selbstständige Ausübung der in diesem Geseße den Konsuln beigelegten Rechte nicht zu.

Den Konsular-Agenten können die von ihnen nach Maaßgabe des KonsularTarifs erhobenen Gebühren ganz oder theilweise belassen werden.

II. Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln 15).

§. 12. Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amtsbezirke wohnenden und zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten Bundesangehörigen eine Matrikel zu führen.

10) Vgl. Verord. v. 23. April 1879, betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen u. Konsularbeamten, (Nr. 1293).

11) An die Stelle des provisorischen Gebührentarifs für die Konsuln des Norddeutschen Bundes v. 15. März 1868 (Nr. 73) ist am 1. Oktober 1872 das Gef. v. 1. Juli 1872, betr. die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, (Nr. 853) getreten.

12) An die Stelle der Bestimmungen in Abs. 6 sind die entsprechenden Vorschriften des Ges. v. 31. März 1873, betr. die Rechtsverhältnisse des Reichsbeamten, (Nr. 920) getreten.

13) Ueber die rechtliche Stellung der Wahlkonsuln vgl. Konsular-Vertrag mit Italien v. 21. Dezember 1868 Art. 4 (Nr. 273); Ges. v. 31. März 1873, betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten §§ 16, 21 (Nr. 920); Civilprozeßordnung v. 30. Januar 1877 § 16 (Nr. 1166); Strafprozeßordnung v. 1. Februar 1877 § 11 (Nr. 1169).

14) Vgl. Ges. v. 1. Juli 1872, betr. die Gebühren u. Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, (Nr. 853), insbesondere die §§ 1, 2, 7.

15) Ueber die Stellung der Konfuln des Deutschen Reichs im Auslande, über deren Vorrechte, Befreiungen, Befugnisse und Pflichten vgl. die Konsular-Konvention mit den Vereinig ten Staaten von Amerika v. 11. Dezember 1871 (Nr. 816); die Konsularverträge mit Ita. lien v. 21. Dezember 1868 und v. 7. Februar 1872 (Nr. 273, 822); die Konsular-Konventionen mit Spanien v. 22. Februar 1870 und v. 12. Januar 1872 (Nr. 472, 844); die Uebereinkunft zwischen Preußen und den Niederlanden wegen der Zulassung preußischer Konsuln in den

So lange ein Bundesangehöriger in die Matrikel 1) eingetragen ist, bleibt ihm sein heimathliches Staatsbürgerrecht erhalten, auch wenn dessen Verlust lediglich in Folge des Aufenthalts in der Fremde eintreten würde").

§. 13. Die Befugniß der Konsuln zu Eheschließungen und zur Beurkundung der Heirathen, Geburten und Sterbefälle der Bundesangehörigen bestimmt sich bis zum Erlaß eines diese Befugniß regelnden Bundesgeseßes 18) nach den Landesgefeßen der einzelnen Bundesstaaten.

Wenn nach den Landesgesehen die Befugniß von einer besonderen Ermächtigung abhängig ist, so wird die lettere von dem Bundeskanzler auf Antrag der Landesregierung ertheilt.

§. 14. Die Bundeskonsuln sind befugt zur Legalisation derjenigen Urkunden, welche in ihrem Amtsbezirke ausgestellt oder beglaubigt sind 19).

§. 15. Die schriftlichen Zeugnisse, welche von den Bundeskonsuln über ihre amtlichen Handlungen und die bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommenen Thatsachen unter ihrem Siegel und ihrer Unterschrift ertheilt sind, haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden20).

§. 16. Den Bundeskonsuln steht innerhalb ihres Amtsbezirks in Ansehung der Rechtsgeschäfte, welche Bundesangehörige errichten, insbesondere auch derjenigen, welche dieselben mit Fremden schließen, das Recht der Notare zu, dergestalt, daß die von ihnen aufgenommenen und mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehenen Urkunden den innerhalb der Bundesstaaten aufgenommenen NotariatsUrkunden gleich zu achten sind 2).

§. 17. Bei Aufnahme der Urkunden (§. 16.) haben die Bundeskonsuln zwei Zeugen zuzuziehen, in deren Gegenwart die Verhandlung vorzulesen und von den niederländischen Kolonien, v. 16. Juni 1856 und die Deklaration, betr. die Ausdehnung dieser Konvention auf die Konsuln des Deutschen Reichs, v. 11. Januar 1872 (Nr. 802); den Freundschafts- c. Vertrag mit dem Freistaate Salvador v. 13. Juni 1870 Art. 23 ff. (Nr. 881); den Freundschafts- 2c. Vertrag mit Persien v. 11. Juni 1873 (Nr. 966); den Handels- c. Vertrag mit Portugal v. 2. März 1872 Art. 17 ff. (Nr. 856); die Konvention über die Regulirung von Hinterlassenschaften v. 12. November/31. Oktober 1874 und den Konsular-Vertrag v. 8. Dezember /26. November 1874 mit Rußland (Nr. 1062, 1063); den Freundschafts- 2. Vertrag mit dem Freistaate Costa Rica v. 18. Mai 1875 Art. 26 ff. (Nr. 1160); den Freundschafts- 2c. Vertrag mit den Hawaiischen Inseln v. 25. März / 19. September 1879 Art. X-XXVI und die Deklaration desselben v. 10. Februar 1880 (Nr. 1382); den Freundschaftsvertrag mit Samoa v. 24. Januar 1879 Art. VII (Nr. 1407); den Freundschafts- 2c. Vertrag mit China v. 2. September 1861 Art. 4, 32-39 (Preuß. Ges.-Samml. 1863 265) und die Zusat Konvention dazu v. 31. März 1880 (Nr. 1449); die Konvention über die Ausübung des Schußrechts in Marokko v. 3. Juli 1880 Art. 3 ff. (Nr. 1425); den Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn v. 23. Mai 1881 Art. 21, 22 nebst Schlußprotokoll (Nr. 1430); den Konsular-Vertrag mit Griechenland v. 26. November 1881 (Nr. 1476); den Konsular-Vertrag mit Brasilien v. 10. Januar 1882 (Nr. 1475).

16) Vgl. Instr. zu § 12 S. 86.

17) Vgl. § 21 Abs. 1 des Ges. über die Erwerbung und den Verlust der Staatsangehörig. feit v. 1. Juni 1870 (Nr. 510).

18) Das Gesez ist erlassen. Vgl. das Gef. v. 4. Mai 1870, betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande (Nr. 584), dessen Bestimmungen durch das Gesez über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung v. 6. Februar 1875 (Nr. 1040) nicht berührt sind (vgl. § 85 desselben). Ueber die Mitwirkung der Konsulate als Seemannsämter bei der Beurkundung des Personenstandes der auf See befindlichen Personen, vgl. §§ 52 u. 53 der Seemannsordnung v. 27. Dezember 1872 (Nr. 892) und die § 61-64 des Ges. v. 6. Februar 1875 (Nr. 1040).

19) Vgl. Instr. zu § 14 S. 87; Civilprozeßordnung v. 30. Januar 1877 § 403 (Nr. 1166) und Ges. v. 1. Mai 1878, betr. die Beglaubigung öffentlicher Urkunden, (Nr. 1235).

20) Vgl. Instr. zu § 15 S. 88.

21) Vgl. Instr. zu §§ 16 u. 17 S. 88 ff.

Betheiligten durch Unterschrift oder im Falle der Schreibensunerfahrenheit durch Handzeichen zu vollziehen ist.

Die Befolgung dieser Vorschriften muß aus der Urkunde hervorgehen, widrigenfalls dieselbe nicht die Kraft einer Notariats- Urkunde hat. Diese Kraft mangelt auch in dem Falle, wenn der Konsul oder seine Frau oder einer von seinen oder seiner Frau Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum Grade des Oheims oder Neffen einschließlich bei der Verhandlung betheiligt war, oder wenn darin eine Verfügung zu Gunsten einer der vorgenannten Personen oder der hinzugezogenen Zeugen getroffen ist 21).

§. 18. Die Bundeskonsuln sind berufen, der in ihrem Amtsbezirke befindlichen Verlassenschaften verstorbener Bundesangehöriger, wenn ein amtliches Einschreiten wegen Abwesenheit der nächsten Erben oder aus ähnlichen Gründen geboten erscheint, sich anzunehmen"); fie sind hierbei insbesondere ermächtigt, den Nachlaß zu versiegeln und zu inventarisiren, den beweglichen Nachlaß, wenn die Umstände es erfordern, in Verwahrung zu nehmen und öffentlich zu verkaufen, sowie die vorhandenen Gelder zur Tilgung der feststehenden Schulden zu verwenden).

§. 19. Die Bundeskonsuln können innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen der Behörden eines Bundesstaates Zustellungen jeder Art bewirken. Durch das schriftliche Zeugniß des Konsuls über die erfolgte Zustellung wird diese nachgewiesen24).

22) Vgl. die Konsular-Konvention mit den Vereinigten Staaten von Amerika v. 11. Des zember 1871 Art. 10 ff. (Nr. 816); die Konsular Verträge mit Italien v. 21. Dezember 1868 Art. 11 ff., v. 7. Februar 1872 (Nr. 273, 822); die Konsular-Konvention mit Spanien v. 22. Februar 1870 Art. 11, 12 (Nr. 472); die Uebereinkunft in Betreff der niederländischen Kolonien v. 16. Juni 1856 Art. 11 und die Deklaration v. 11. Januar 1872 (Nr. 802); den Freundschafts- x. Vertrag mit Persien v. 11. Juni 1873 Art. 15 (Nr. 966); die Konvention über die Regulirung von Hinterlassenschaften mit Rußland v. 12. November / 31. Oktober 1874 (Nr. 1062); den Freundschafts- c. Vertrag mit Salvador v. 13. Juni 1870 Art. XXVII (Nr. 881); den Freundschafts- 2. Vertrag mit Costa Rica v. 18. Mai 1875 Art. XXX (Nr. 1160); den Schiffahrts- 2c. Vertrag mit dem Königreich der Hawaiischen Inseln v. 25. März / 19. September 1879 Art. XIX, XX (Nr. 1382); den Konsularvertrag mit Brasilien v. 10. Januar 1882 Art. 18 (Nr. 1475) und den Konsularvertrag mit Griechenland v. 26. November 1881 Art. XV ff. (Nr. 1476).

23) Vgl. Instr. zu § 18 S. 92. Seitens des Reichskanzlers ist unter dem 6. Dezember 1875 an die Kaiserl. Deutschen Wahlkonsuln der nachstehende Zirkular-Erlaß ergangen (Centralbl.S. 817): „Nach §. 18 des Konsulatsgesetzes vom 8. November 1867 sind_die_Kaiserlichen Konsuln unter gewissen Vorausseßungen berufen, über Gelder, die im Nachlasse eines in ihrem Amtsbezirke verstorbenen Reichsangehörigen vorgefunden sind, zu verfügen.

„Aus dieser Bestimmung ist mehrfach eine Berechtigung der Konjuln hergeleitet worden, überhaupt für Rechnung und auf Antrag von Privatpersonen Gelder einzuziehen und anzunehmen. „Eine solche Erweiterung der konsularischen Befugnisse entspricht aber weder der Absicht des Gesezes, noch kann sie wegen der damit verknüpften Folgen als zulässig erachtet werden.

Ew. Wohlgeboren wollen Sich daher stets gegenwärtig halten, daß die Kaiserlichen Konsuln in dieser ihrer amtlichen Eigenschaft nicht berechtigt sind, in anderen als den im Geseze, ins besondere in dem oben in Bezug genommenen §. 18 vorgesehenen Fällen, Gelder für Privatpersonen zu erheben oder in Verwahrung zu nehmen, es sei denn, daß sie vom Auswärtigen Amt oder von der ihnen unmittelbar vorgesezten Dienstbehörde ausdrücklich Auftrag dazu erhal ten. Liegt ein solcher Auftrag nicht vor, und wird Ew. Wohlgeboren Vermittelung von anderer Seite in der gedachten Weise in Anspruch genommen, so wollen Sie die Antragsteller gefälligft darauf aufmerksam machen, daß Sie Ihre Mitwirkung nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur privatim eintreten lassen können."

24) Vgl. Instruktion zu § 19. S. 93, sowie Civilprozeßordnung v. 30. Januar 1877 §§ 182, 185 (Nr. 1166) und Strafprozeßordnung v. 1. Februar 1877 § 37 (Nr. 1169). Ueber die Zwangsvollstreckung durch die Reichskonsuln auf das Ersuchen Deutscher Gerichte vgl. Civilprozeßordnung § 700 Nr. 1166).

§. 20. Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden sind nur diejenigen Bundeskonsuln befugt, welche dazu vom Bundeskanzler besonders ermächtigt sind. Die von diesen Konsuln aufgenommenen Verhandlungen stehen den Verhandlungen der zuständigen inländischen Behörden gleich25).

§. 21. Bei Rechtsstreitigkeiten der Bundesangehörigen unter sich und mit Fremden sind die Bundeskonsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den Abschluß von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu übernehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt werden 26).

§. 2227). Den Bundeskonsuln steht eine volle Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern residiren, in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung der Gerichtsbarkeit gestattet ist.

Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken wohnenden oder sich aufhaltenden Bundesangehörigen und Schußgenoffen unterworfen. In Betreff der politischen Verbrechen und Vergehen jedoch nur, wenn diese nicht innerhalb des Norddeutschen Bundes oder in Beziehung auf denselben verübt find.

§. 2327). Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konjuln werden von dem Bundeskanzler nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr bestimmt.

§. 2427). Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit wird dieselbe von den Bundeskonsuln nach Maaßgabe des über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen erlaffenen Gesetzes vom 29. Juni 1865. (Gesetz-Samml. S. 681.) ausgeübt. Die nach diesem Geseze den Preußischen Ministern und Gesandten übertragenen Befugnisse stehen jedoch dem Bundeskanzler zu.

Neue Bundesgeseße erlangen in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem dieselben durch das Bundesgeseßblatt verkündet worden sind, verbindliche Kraft.

§. 25. Die Bundeskonsuln find befugt, den in ihren Amtsbezirken sich aufhaltenden Bundesangehörigen Pässe auszustellen, sowie Pässe zu visiren, die Pässe fremder Behörden jedoch nur zum Eintritt in das Bundesgebiet 28).

§. 26. Hülfsbedürftigen Bundesangehörigen haben die Bundeskonsuln die Mittel zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur Rückkehr in die Heimath nach Maaßgabe der ihnen ertheilten Amtsinstruktion zu gewähren29).

§. 27. Die Bundeskonsuln haben den Schiffen der Bundes-Kriegsmarine, sowie der Besatzung derselben Beistand und Unterstüßung zu gewähren. Insbefondere müssen sie die Befehlshaber derselben von den in ihrem Amtsbezirke in Bezug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und Ortsgebräuchen, sowie von etwa dort herrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten unterrichten 30).

§. 28. Wenn Mannschaften von Kriegsschiffen desertiren, so haben die Bundeskonsuln bei den Orts- und Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung derselben erforderlichen Schritte zu thun 30).

§. 29. Die Bundeskonsuln haben zum Schuße der von ihnen dienstlich zu vertretenden Intereffen, insbesondere zum Transport von Verbrechern und hülfs

25) Vgl. Instr. zu § 20 und Anm. 13 dazu S. 94, sowie Civilprozeßordnung v. 30. Januar 1877 § 328 (Nr. 1166).

26) Vgl. Instr. zu § 21 S. 95.

27) Die §§ 22-24 sind mit der für Bayern in § 3 des Ges. v. 22. April 1871 (Nr. 632) enthaltenen Zusazbestimmung für die Zeit v. 1. Oktober 1879 ab aufgehoben (Ges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879 § 48. Nr. 1319). An die Stelle derselben sind die Bestimmungen des citirten Ges. v. 10. Juli 1879 getreten. Mit Rücksicht hierauf ist der Abdruck des in § 24 angezogenen Preuß. Ges. v. 29. Juni 1865 unterblieben.

28) Vgl. Instr. zu § 25 S. 96.

29) Vgl. Instr. zu § 26 und Anm. 17 dazu S. 98 ff.

bedürftigen Personen, den Beistand der Befehlshaber der Kriegsschiffe in Anspruch zu nehmen 30).

§. 30. Die Bundeskonsuln haben die Innehaltung der wegen Führung der Bundesflagge bestehenden Vorschriften zu überwachen 30).

§. 31. Sie haben die Meldung der Schiffsführer entgegen zu nehmen und an den Bundeskanzler über Unterlassung dieser Meldung zu berichten31).

§. 32. Sie bilden für die Schiffe der Bundes-Handelsmarine im Hafen ihrer Residenz die Musterungsbehörde 3).

§. 33. Sie sind befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt auszuüben3). §. 34. Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertiren, so haben die Bundeskonsuln auf Antrag des Schiffers bei den Orts- oder Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung derselben erforderlichen Schritte zu thun3).

§. 35. Die Bundeskonsuln find befugt, an Stelle eines gestorbenen, erkrankten oder sonst zur Führung des Schiffes untauglich gewordenen Schiffers auf den Antrag der Betheiligten einen neuen Schiffsführer einzuseßen 32).

§. 36. Sie sind befugt, die Verklarungen aufzunehmen, und bei Unfällen, von welchen die Schiffe betroffen werden, die erforderlichen Bergungs- und Rettungsmaaßregeln einzuleiten und zu überwachen, sowie in Fällen der großen Haverei auf Antrag des Schiffsführers die Dispache aufzumachen 32).

§. 37. In Betreff der Befugniß der Konsuln zur Mitwirkung bei dem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer und bei Eingehung von Bodmereigeschäften, sowie in Betreff der einstweiligen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft sind die Vorschriften Art. 499. 537. 547. 686. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches maaßgebend; in Betreff ihrer Befugniß zur Erthei= lung von interimistischen Schiffscertifikaten bewendet es bei den Vorschriften des Bundesgesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 186732) 33).

§. 38. Die von den Bundeskonsuln zu erhebenden Gebühren werden durch Bundesgesetz festgestellt. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes erfolgt die Gebührenerhebung nach einem von dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Ausschusse des Bundesrathes für Handel und Verkehr zu erlassenden provisorischen Tarife 34).

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.

Gegeben Berlin, den 8. November 1867.

(L. S.)

Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

30) Vgl. Instr. zu §§ 27-30 S. 103 ff.

31) Vgl. Instr. zu § 31 und Anm. 22 dazu S. 107.

32) Vgl. Instr. zu §§ 32-37 S. 108 ff.

33) Nr. 9 . 14 ff.

34) Der provisorische Gebührentarif für die Konsuln des Norddeutschen Bundes ist unter dem 15. März 1868 erlassen (Nr. 73). Derselbe ist aufgehoben und ersezt durch das Ges., betr. die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, v. 1. Juli 1872 (Nr. 853).

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