Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Allgemeine Dienst-Instruktion

für

die Konsuln des Deutschen Reiches.

Vom 6. Juni 1871.'

(Mit den durch den Nachtrag vom 22. Februar 1873. zur Allgemeinen Dienst-Instruktion getroffenen Abänderungen.)1)

Zu §. 1. des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundes-Konsulate sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867.

Der §. 1. des Gesetzes giebt im ersten Alinea eine zusammenfassende BegriffsBestimmung der konsularischen Thätigkeit.

1) Unter den Staatsverträgen, deren Beobachtung die Konsuln zu überwachen haben, sind nicht nur die von dem Deutschen Reiche, dem Norddeutschen Bunde oder vom Deutschen Zollvereine abgeschlossenen, sondern auch diejenigen zu verstehen, welche etwa zwischen einzelnen zum Reiche gehörigen Staaten und andern Staaten bestehen. Den betreffenden Konsuln werden eintretenden Falls diese Staatsverträge besonders mitgetheilt.

2) Zu den, an den Rath und den Beistand der Deutschen Konsuln gewiesenen Angehörigen der Bundesstaaten gehören nicht nur diejenigen, welche sich in dem Konsulats-Bezirke aufhalten, sondern überhaupt alle Reichs-Angehörige, welche Interessen daselbst wahrzunehmen haben. Die Konsuln werden also z. B. ihren Beistand auch solchen Deutschen zu Theil werden lassen, welche sich schriftlich an sie wenden, um Auskunft über die gegen ihre dortigen Schuldner zu ergreifenden Massregeln zu erhalten und dergleichen. Es ist gestattet, dass die Konsuln sich in solchen Sachen wenn sie keine Bedenken dabei finden direkt mit den Betheiligten in Korrespondenz setzen.

3) Zu den anderen befreundeten Staaten, deren Angehörigen die Konsuln Rath und Beistand zu gewähren haben, gehören zunächst Oesterreich, Luxemburg und die Schweiz, da diesen Staaten gegenüber ausdrücklich entsprechende Verpflichtungen übernommen worden sind. Jedoch haben die Deutschen Konsuln sich der Angehörigen der genannten Staaten nur dann anzunehmen, wenn die betreffenden Individuen es beantragen und ein eigner Konsular - Beamter ihres Staates nichu am Orte ist. Eine Verpflichtung für die Angehörigen dieser Staaten, sich in Ermangelung eines eignen Konsuls an die Deutschen Konsuln zu wenden, besteht nicht. Kommen bei der konsularischen Vertretung der Angehörigen der genannten Staaten Amtshandlungen vor, für welche tarifmässig Gebühren zu erheben sind, so sind diese Gebühren zu erlegen. In wie weit den Angehörigen anderer als der genannten drei Staaten der Beistand der Deutschen Konsuln zu ertheilen ist, wird durch SpezialInstruktionen bestimmt.

1) Die Allgemeine Dienst-Instruktion ist vom Reichs-Kanzler unter dem 6. Juni 1871 erLaffen worden. Ein Nachtrag zu derselben v. 22. Februar 1873 hob die Erläuterungen zu den §§ 26, 32, 33, 34 und 37 auf und ersetzte sie durch neue Bestimmungen. Zu den angeführten §§ kommen hier lediglich diese neueren Bestimmungen zum Abdruck. Ebenso ist zu § 38" hier in Wegfall gekommen, da dieser Passus den provisorischen Gebührentarif enthielt, welcher durch das Ges. v. 1. Juli 1872, betr. die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reiches, aufgehoben und ersezt worden ist (vgl. Anm. 34 S. 76).

Die Allg. Dienst- Instruktion und der Nachtrag dazu sind nicht veröffentlicht, beide sind den Konsulaten vom Reichskanzler mittelst Cirkular zugestellt. Das den Nachtrag betreffende Cirkular ist das in den folgenden Anmerkungen wiederholt in Bezug genommene v. 22. Februar 1873. Ueber die Mitwirkung der Kaiserl. Konsulate in ihrer Eigenschaft als Seemannsämter bei Ausführung des Ges., betr. die Untersuchung von Seeunfällen, v. 27. Juli 1877 (Nr. 1207) vgl. den in Anm. 6 dazu mitgetheilten Erl. des Reichskanzlers v. 23. November 1877.

4) Der Schluss des §. 1. verpflichtet die Konsuln, bei Ausübung ihres Amts die durch die Gesetze und die Gewohnheiten ihres Amtsbezirks gebotenen Schranken einzuhalten. Es ist dies eine Bestimmung, deren genaue Beobachtung sich die Konsuln besonders angelegen sein lassen müssen. Kein Staat lässt fremde Konsuln in seinem Gebiete anders zu, als unter dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalte, dass dieselben Nichts gegen die Gesetze des Landes vornehmen. Die Deutschen Konsuln können daher die ihnen durch das Gesetz vom 8. November 1867. beigelegten Befugnisse nur insoweit ausüben, als die fremde Staatsgewalt es ihnen gestattet. Wäre z. B. in dem Amtsbezirke des Konsuls die Aufnahme von Vollmachten, Verträgen und anderen Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Landesgerichten oder Notaren vorbehalten, so würde der Konsul von den, ihm in §§. 16. ff. des Gesetzes vom 8. November 1867. beigelegten Befugnissen keinen Gebrauch machen dürfen. Ebenso ist es mit anderen Bestimmungen dieses Gesetzes. Dasselbe kann selbstverständlich die fremden Staats-Regierungen nicht binden, vielmehr sind seine Bestimmungen zunächst und so lange nicht die völkerrechtliche Anerkennung derselben Seitens der fremden Staatsgewalt erfolgt ist, nur für das Verhältniss zwischen den Konsuln und dem Deutschen Reiche maassgebend. Mit anderen Worten: das Gesetz vom 8. November 1867. setzt fest, welche Befugnisse das Deutsche Reich seinen Konsuln einräumt; damit aber die Konsuln diese Befugnisse wirklich ausüben können, muss diese Ausübung nach den Gesetzen oder Gewohnheiten des betreffenden fremden Landes zulässig oder durch besondere Verträge gestattet sein. 5) Kein Konsul darf seine amtliche Wirksamkeit beginnen, bevor die Regierung des Landes, in welchem diese Wirksamkeit sich äussern soll, ihre Genehmigung ertheilt hat. Diese Genehmigung ist auch in solchen Ländern erforderlich, mit deren Regierungen das Deutsche Reich über die Zulassung von Konsuln Verträge geschlossen hat, und auch für solche Plätze, wo im Allgemeinen fremde Konsuln zugelassen werden. Sie erfolgt gewöhnlich durch ein sogenanntes Exequatur oder Placet, welches die dortige Staatsgewalt den Funktionen des Konsuls ertheilt und wodurch die amtliche Eigenschaft des Konsuls bei den Landesbehörden beglaubigt wird. Das Exequatur für die Konsuln des Deutschen Reichs wird in der Regel Seitens des Reichskanzlers auf diplomatischem Wege ausgewirkt. Wenn dies nicht angänglich ist, so müssen die Konsuln dasselbe für sich und die ihnen etwa untergeordneten Organe in der, in dem Lande ihrer Residenz üblichen Weise nachsuchen. Sie haben alsdann dem Reichskanzler von der Ertheilung oder einer etwaigen Verweigerung des Exequatur Anzeige zu erstatten. Sollten die Bedingungen, unter welchen das Exequatur ertheilt wird, ungünstiger sein, als sie anderen Konsuln an demselben Orte gestellt sind, oder sollten sie nicht durch die Reciprozität gerechtfertigt werden, so hat der Konsul vor Antretung seiner Funktionen zu berichten, oder, falls bei grosser Entfernung den Interessen des Deutschen Reichs aus dem Verzuge ein wesentlicher Nachtheil erwachsen sollte, seine Funktionen nur unter geeignetem Vorbehalte anzutreten.

Die Kosten, welche durch die Nachsuchung des Exequatur erwachsen, werden den Konsuln aus der Reichskasse erstattet.

Sobald der Konsul das Exequatur erlangt hat, hat er das Recht, seine Amtsbefugnisse auszuüben und die in dem Orte seines Amtssitzes den fremden Konsuln vertragsmässig, nach einer allgemeinen Staatenpraxis oder nach den speciellen Gesetzen und Gebräuchen des Landes zugestandenen Rechte in Anspruch zu nehmen.

Bevor der Konsul von seinem Amte wirklich Besitz ergreifen kann, hat er den im §. 4. des Gesetzes vorgeschriebenen Eid abzuleisten. Das Nähere über die Ableistung dieses Eides ist weiter unten zu §. 4. des Gesetzes angeordnet.

Handelt es sich um ein bereits bestehendes Deutsches Konsulat, so übernimmt der Konsul von seinem Amtsvorgänger, dessen Erben oder sonstigen Rechtsvertretern die Archive und Inventarienstücke des Konsulats, sowie die etwa vorhandenen Depositen.

Wo es üblich ist, macht der Konsul bei Antritt seines Postens den Beamten des Orts, mit welchen er in amtliche Verbindung zu treten hat, sowie den Vertretern

anderer befreundeter Staaten einen persönlichen Besuch und notifizirt denselben seinen Amtsantritt schriftlich. Auch zur Kenntniss des betheiligten Publikums ist der Beginn der konsularischen Funktionen in angemessener Weise zu bringen.

6) In ihrem Verkehr mit den Landes - Behörden haben sich die Konsuln der Aufrechterhaltung freundschaftlicher Beziehungen zu befleissigen. Sie müssen sich bemühen, etwaige Störungen des guten Vernehmens und Hindernisse des Verkehrs durch geeignete Aufklärungen und sonstige Schritte zu beseitigen. Bei politischen Bewegungen und auch sonst hat der Konsul es zu vermeiden, irgend welche kompromittirende Parteigesinnung kund zu geben.

Etwaiger Benachtheiligung der Deutschen Interessen, namentlich des Deutschen Handels und der Deutschen Schifffahrt hat der Konsul energisch entgegenzuwirken. Aber auch wenn es sich um Reklamationen gegen Eingriffe in die Rechte des Konsuls oder seiner Schutzbefohlenen handelt, muss die Sprache eine gemässigte sein. Es muss aus den Vorstellungen des Konsuls hervorgehen, dass er sie nur aus eigenem Antriebe vorbringt und dem Reichskanzler darüber berichten wird. Kommen dabei Gegenleistungen des Deutschen Reichs in Frage, so hat der Konsul, ehe er amtliche Schritte unternimmt, Instruktionen einzuholen und sich an diese zu halten.

Zum förmlichen Abbruch seiner Verbindungen mit den Landes-Behörden darf der Konsul ohne spezielle Ermächtigung des Reichskanzlers nicht schreiten.

In der Regel können sich die Konsuln mit der Central-Behörde des Landes ihrer Residenz nur durch Vermittelung der Gesandten oder sonstigen diplomatischen Agenten des Kaisers in Verbindung setzen. In Ländern, in denen sich keine Kaiserlichen Gesandten befinden, wird den Konsuln der Weg besonders bezeichnet werden, welchen sie einzuschlagen haben, wenn das Bedürfniss eines Verkehrs mit der Central-Behörde eintritt.

7) Ueber die Uniform, welche die Konsuln des Deutschen Reichs zu tragen haben, gelten folgende Bestimmungen:

Grundfarbe des Rocks und Unterfutter: dunkelblau.

Schnitt des Rocks: eine Reihe Knöpfe, stehender Kragen, runde Aufschläge. Kragen und Aufschläge: schwarzer Sammet.

Stickerei: auf Kragen, Aufschlägen und Patten, in Gold 13/4 Zoll breit; auf dem Kragen: die Konsuln eine Rosette (Stern), die General-Konsuln zwei Rosetten (Sterne), die Vice-Konsuln ohne solche. Den General-Konsuln ist gestattet, die Stickerei so breit zu tragen, dass sie Kragen und Aufschläge völlig bedeckt.

Knöpfe: gelb mit dem Wappenschilde.

Degen und Portépée: der Degen mit vergoldetem Gefäss, das Portépée von Gold und dunkelblauer Seide.

Unterkleider: von weissem Kasimir mit 1 Zoll breiter Gold-Tresse besetzt, bei kleineren Gelegenheiten von blauem Tuch mit gleicher Tresse.

Hut- und Hutverzierung: ein dreieckiger Hut mit einer Kokarde, welche vom äusseren Rande gesehen, die Farben schwarz, weiss, roth enthält; die GeneralKonsuln Tressenlitzen und Kordons, die Konsuln und Vice-Konsuln nur Tressenlitzen.

Wo es üblich und gestattet ist, können die Konsuln des Deutschen Reichs das vorschriftsmässige Wappen über der Thür ihres Hauses oder ihres Bureaus anbringen.

Die Flagge, welche die Konsuln da wo es der Gebrauch mit sich bringt, von den Dächern ihrer Wohnhäuser oder von einem Flaggenstocke wehen zu lassen berechtigt sind, ist die Flagge der Kriegsmarine des Reichs, doch ist es auch gestattet, die einfacher herzustellende Handelsflagge zu führen.

Wappenschild und Flagge haben die Wahl-Konsuln in der Regel auf eigene Kosten zu beschaffen. Nur wenn nachgewiesen wird, dass im Dienst-Interesse die Anbringung des Wappens, resp. der Flagge nothwendig ist, werden die Kosten derselben auf die Reichskasse übernommen.

Die erforderlichen Dienst-Siegel werden den Konsuln vom Auswärtigen Amte kostenfrei zugesendet. Sie erhalten das Wappen mit der Umschrift: (General-, Vice-) Konsulat des Deutschen Reichs zu N. N. Des Konsulats-Siegels hat sich der Konsul in allen seinen Amtsgeschäften, aber auch nur in diesen, zu bedienen.

Zu §. 2. Das Gesetz versteht nach Inhalt des §. 2. unter „Konsul" die Vorsteher von General-Konsulaten, Konsulaten und Vice-Konsulaten. Es sind unter Vorstehern nicht bloss die wirklichen Titulare, sondern auch die ordnungsmässig berufenen Stellvertreter begriffen. In gleichem Sinne wird das Wort Konsul auch in der gegenwärtigen Instruktion gebraucht. Insoweit daher nicht bei der Anstellung ausdrückliche Einschränkungen erfolgen, beziehen sich die Bestimmungen des Gesetzes und der Instruktion auf die Vice-Konsuln, Konsuln und General-Konsuln in gleicher Weise. Dies schliesst nicht aus, dass den General-Konsuln, beziehungsweise einzelnen Konsuln die Oberleitung und Ueberwachung der zu ihrem Sprengel gehörigen Konsulate und Vice-Konsulate anvertraut wird.

Zu §. 3. Die Konsuln des Deutschen Reichs stehen verfassungsmässig unter dem Reichskanzler als ihrem Vorgesetzten. Sie haben daher von ihm Weisungen zu empfangen und an ihn zu berichten. Die für den Reichskanzler bestimmten Berichte sind mit dem Zusatz: „Auswärtiges Amt“ zu versehen, da dieser Behörde die Aufsicht über das Konsulatwesen übertragen ist. Ist im Lande der Residenz des Konsuls ein Kaiserlicher Gesandter beglaubigt, so sind Berichte allgemeinen Inhalts unter fliegendem Siegel durch dessen Hand zu senden. Wenn dies nicht thunlich ist, so muss dem Gesandten der Bericht abschriftlich oder auszugsweise mitgetheilt werden. Ebenso müssen diejenigen Konsuln, und Vice-Konsuln, welche einem General-Konsul unterstehen, ihre Berichte allgemeinen Inhalts durch die Hand des General-Konsuls gehen lassen, resp. Letzterem Abschrift einreichen.

Der §. 3. des Gesetzes bestimmt, dass die Konsuln in besonderen, das Interesse eines einzelnen Bundesstaats oder einzelner Bundes-Angehöriger betreffenden Geschäfts- Angelegenheiten mit den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten Verkehr unterhalten. Es wird für den Konsul nicht schwer sein, die Grenze zwischen allgemeinen und besonderen Angelegenheiten zu ziehen. Unter den ersteren sind alle diejenigen zu verstehen, bei welchen das Reich als solches, oder ganze Klassen von Reichs-Angehörigen betheiligt sind. Findet sich also der Konsul beispielsweise veranlasst, über Anordnungen zu berichten, welche die Regierung des Landes seiner Residenz über Zölle, Schifffahrts-Abgaben und dergleichen erlassen hat, so sind diese Berichte an den Reichskanzler zu richten. Wenn es sich dabei um erhebliche Thatsachen handelt (z. B. Eintritt oder Aufhebung von Blokaden, Veränderung von Leuchtfeuern und Seetonnen, Anordnungen von Schifffahrts-Abgaben und dergleichen), deren schleunige Kenntniss für einige Bundesstaaten besonders wichtig ist, so hat der Konsul gleichzeitig eine Mittheilung an die betreffenden Regierungen gelangen zu lassen. Die speziell das Preussische Interesse betreffenden und deshalb für die Preussische Regierung bestimmten Berichte sind nicht an das Preussische Ministerium, sondern unter der äusseren Adresse des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt) abzusenden.

Das zweite Alinea des §. 3. hat nicht beabsichtigt, unbedingt vorzuschreiben, dass der Konsul in allen besonderen Geschäfts-Angelegenheiten an die Centralstelle (Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, Kabinets - Ministerium, Senat u. s. w.) der betreffenden Landes-Regierung berichten soll. Vielmehr ist es gestattet, dass die Konsuln in dergleichen Angelegenheiten mit den kompetenten Gerichtsoder Verwaltungs- Behörden direkt korrespondiren, sobald sie dazu von den betreffenden Regierungen ermächtigt werden.

Was die äussere Form der Berichte betrifft, so sind sie auf der ersten Seite oben rechts mit Ort und Datum zu versehen. Eine kurze Angabe des Inhalts wird aussen auf die letzte Seite gesetzt. Die Adresse findet auf der ersten Seite des Berichts in der unteren linken Ecke ihren Platz.

Die Berichte werden in ein besonderes Kouvert gelegt, welches ebenso wie der

Bericht selbst zu adressiren und mit dem Vermerk „Deutsche Reichs-Sache" zu versehen ist. Privatbriefe dürfen einer portofreien Dienstsendung nicht beigefügt. werden.

Zur Beförderung der Berichte haben sich die Konsuln der Post oder sicherer Schiffsgelegenheiten zu bedienen, auch können dieselben zuverlässigen Reisenden mitgegeben werden.

Was den Inhalt der Konsular - Berichte betrifft, so ist die Sprache derselben, namentlich der zur Mittheilung an den Handelsstand bestimmten Handels- und Schifffahrts-Berichte, in der Regel die Deutsche.

Wenn über mehrere verschiedenartige Gegenstände berichtet wird, so sind dieselben nicht in einem Berichte zusammenzufassen, sondern es ist über jeden Gegenstand ein besonderer Bericht zu erstatten.

Bei Erwähnung von Deutschen Handelsschiffen ist jedesmal deren Heimathshafen und das Unterscheidungs-Signal anzugeben.

Der Konsul ist zu unverzüglicher Berichterstattung verpflichtet, so oft sich Vorfälle ereignen, deren sofortige Kenntniss von Interesse ist, oder wobei er besonderer Verhaltungsmassregeln bedarf.

Möglichst bald nach dem Schluss eines Kalenderjahres hat der Konsul einen Generalbericht über seine gesammte Amtsthätigkeit, sowie über den Gang des Handels in seinem Amtsbezirke während des abgelaufenen Jahres an den Reichskanzler einzusenden.

In ersterer Beziehung ist in diesem Berichte hervorzuheben nach welcher Richtung hin die Amtsthätigkeit des Konsuls besonders in Anspruch genommen gewesen ist ob mit Schifffahrts-Angelegenheiten, Unterstützung Hülfsbedürftiger, Reklamationen Handelstreibender u. s. w. mit den Regierungen welcher Bundesstaaten eine direkte Korrespondenz stattgefunden, und welche Gegenstände im Allgemeinen diese Korrespondenz betroffen hat.

In letzterer Beziehung hat der Konsul in seinem Bericht insbesondere

a) den Verkehr mit Deutschland, resp. den einzelnen Bundesstaaten möglichst zu spezialisiren. Zu diesem Behufe ist anzuführen, welches die wichtigsten Einfuhrund Ausfuhr-Artikel sind, wie viel und zu welchem Werthe davon importirt und exportirt ist, welche Länder dabei betheiligt waren, namentlich welchen Antheil das Deutsche Reich daran gehabt hat.

Die etwa erschienenen amtlichen Tabellen oder sonstige Veröffentlichungen über den dortigen Handelsverkehr, z. B. Ausschnitte aus Zeitungen, Jahresberichte angesehener dortiger Handelshäuser, Preiskourante und Uebersichten über den Stand der Wechselkourse sind beizulegen. Desgleichen eine Liste der im Laufe des Jahres aus Deutschen Häfen nach dem Konsulats - Bezirke gekommenen oder von dort nach Deutschen Häfen expedirten nichtdeutschen Schiffe, sowie ein Verzeichniss der im Konsulats-Bezirke ein- und ausgegangenen Deutschen Schiffe unter Angabe des Abgangs- resp. Bestimmungs-Hafens nach dem hier folgenden Formular.

Verzeichniss

der im Jahre 18. . in dem Hafen von N. N. angekommenen und von dort

abgegangenen Deutschen Schiffe.

[blocks in formation]
« AnteriorContinuar »