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FEB 6 - 1925

Buchdruckerei von Gustav Schade (Otto Frande) in Berlin N.

Einige Bemerkungen über die Einrichtung des Buches mögen zur Einführung

in den Gebrauch desselben dienen.

Die Gefeße sind in der Reihenfolge abgedruckt, in welcher deren Veröffentlichung im Bundes- beziehungsweise Reichsgesetzblatt stattgefunden hat. Die in diesen Blättern den einzelnen Gesetzen gegebene Nummer ist beibehalten und zur Erleichterung des Nachschlagens der sonstigen Bezeichnung überall beigefügt. Jene Reihenfolge ist nur ausnahmsweise, aus Rücksichten der Zweckmäßigkeit, verlassen. So sind diejenigen Geseze, welche keine selbstständige Bedeutung haben, sondern nur in Beziehung auf andere Gefeße erlaffen und nur in Verbindung mit diesen verständlich sind, in den Anmerkungen zu den letteren mitgetheilt. Ferner sind die Ausführungsvorschriften, welche, so lange ein besonderes Publikationsorgan dafür noch nicht vorhanden war, in dem Bundes- beziehungsweise Reichsgeseßblatt veröffentlicht wurden, und welche später ihre Stelle in dem Centralblatt für das Deutsche Reich gefunden haben würden, zum Theil nicht an dem durch ihre Nummer gegebenen Orte, sondern als Anlagen zu denjenigen Gesetzen, deren Ausführung sie regeln, abgedruckt. In solchen und ähnlichen Fällen ist aber die Ueberschrift des Gesetzes 2c. an der durch die Nummer desselben bestimmten Stelle wörtlich mitgetheilt und in Anmerkung genau angegeben, wo das Gesetz 2. zum Abdruck gebracht ist. Peinliches Innehalten der Reihenfolge würde oftmals die Uebersicht erschwert haben, ohne besondere Vortheile zu bieten.

Zu der Ueberschrift der Geseße ist die Stelle, an welcher sich dieselben im Gesezblatt finden, durch die Seitenzahl in Klammern angegeben, z. B. „BGB. — RGB. S...." (Bundesgesetzblatt Reichsgesetzblatt -Seite...). Wo der Tag der Ausgabe des Gefeßblattes in Berlin für die Bestimmung des Geltungsanfanges eines Gesetzes Bedeutung hat, ist derselbe durch den Vermerk „Ausgegeben am ...." in den Klammern hinzugefügt.

Der Tert der Gefeße ist so hergestellt, wie er jetzt gilt. Aufgehobene Bestimmungen sind weggelassen beziehungsweise durch die an deren Stelle getretenen ersetzt. Die letzteren sind durch gesperrten Druck ausgezeichnet. Wo die Beibehaltung der aufgehobenen Bestimmungen im Tert wünschenswerth erschien, sind dieselben durch kleinere Schrift kenntlich gemacht. Die Gesichtspunkte, nach welchen bei der Aufnahme nicht mehr geltender Geseße oder einzelner Bestimmungen verfahren ist, sind im Wesentlichen in der großen historischen Bedeutung einiger Geseße (z. B. der Verfassungen), in der das Verständniß fördernden Darlegung der Entwickelung des Ursprünglichen zum Neueren und Neuesten sowie darin zu finden, daß oftmals in geltenden Geseßen auf bereits außer Kraft gefeßte verwiesen wird.

Wenn es zweifelhaft war, ob der Abdruck aufgehobener Geseße von Interesse sein könne, ist die Entscheidung für den Abdruck (im Tert oder in Anmerkung) ausgefallen.

Vom Abdruck sind grundsäßlich ausgeschlossen die lediglich Personalien enthaltenden Bekanntmachungen, sofern nicht die Ernennung eines Beamten zugleich die Begründung eines neuen Reichsamtes enthält. Ferner diejenigen Geseße, welche, durch besondere Zeitverhältnisse hervorgerufen (z. B. durch den Krieg gegen Frankreich), später entweder ausdrücklich aufgehoben oder durch den Wegfall ihrer Voraussetzung von selbst bedeutungslos geworden sind. Von den zur Ausführung von Anleihegesetzen ergangenen Verordnungen sind nur Uebersichten in den Anmerkungen zum Hauptgesete gegeben. Die Etats sind ganz weggelassen; von dem Inhalte der Etatsgesetze sind nur Bestimmungen, welche eine nicht bloß vorübergehende Bedeutung hatten, mitgetheilt.

Die Staatsverträge` sind abgesehen von dem größeren Kreise nicht intereffirender Namen der Bevollmächtigten unverkürzt und auch in dem fremdsprachigem Terte aufgenommen. Letzteres schien geboten, weil der fremdsprachige Tert in vielen Fällen das Original ist und dann bei Feststellung des zweifelhaften Sinns der deutschen Uebersetzung den Ausschlag giebt. Die Aufnahme der Verträge überhaupt wird keiner Entschuldigung bedürfen, wenngleich in sämmtlichen übrigen Sammelwerken davon Abstand genommen ist. Auch die im Reichsgesetzblatt nicht veröffentlichten Uebereinkommen und Vereinbarungen fehlen, soweit sie zugänglich sind, hier nicht.

Die Preußischen Geseze, welche Geltung im Reiche haben oder zur Ergänzung von Reichsgesetzen dienen, sind als Anlagen oder Anmerkungen abgedruckt, falls sie nicht, als zu Gesezen des Deutschen Reichs erhoben, in den Tert gehören.

Die Instruktionen, Dienstweisungen und sonstigen Erlasse, welche nicht im Reichsgesehblatt verkündet werden, sind, je nachdem das Eine oder Andere am angemessensten erschien, in die Anmerkungen zu den betreffenden Gesezen vertheilt oder als Ganzes dazu abgedruckt. Um die möglichste Vollständigkeit zu erreichen, ist nicht allein der Inhalt des Centralblattes für das Deutsche Reich (abgekürzt: Centralbl.) berücksichtigt, sondern es sind auch die Erlasse 2c., welche in den Publikationsorganen des Reichspostamtes, dem Armee- und dem Marine-Verordnungsblatt, den Preußischen Ministerialblättern, dem Preußischen Centralblatt für die Abgaben 2. Gesetzgebung und Verwaltung veröffentlicht oder in nicht amtlichen Blättern zur allgemeinen Kenntniß gebracht worden, herangezogen und, nach Maßgabe ihrer größeren oder geringeren Wichtigkeit, entweder wörtlich oder im Auszuge mitgetheilt, oder es ist durch bloßzes Verweisen darauf aufmerksam gemacht. Die Quellen sind überall so vollständig angezeigt, daß auch ohne besondere Erklärung der vorkommenden Abkürzungen ein Fehlgriff nicht zu besorgen ist.

I.

Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes.

1867.

Nr. 1. Publikandum. Vom 26. Juli 1867. 1)2) (BGB. S. 1.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. thun fund und fügen hiermit im Namen des Norddeutschen Bundes zu wissen:

Nachdem die Verfassung des Norddeutschen Bundes von Uns, Seiner Majestät dem Könige von Sachsen, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg - Strelitz, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg, Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschweig und Lüneburg, Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Altenburg, Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Koburg und Gotha, Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt, Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg - Rudolstadt, Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Sondershausen, Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont, Ihrer Durchlaucht der Fürstin

1) Die Verfassung des Norddeutschen Bundes hat am 1. Juli 1867 Gesezeskraft erlangt (vgl. Schluß des Publikandums auf S. 10).

2) An die Stelle der Verfassung des Norddeutschen Bundes ist nach der Wiederaufrichtung des Deutschen Reichs zunächst die Verfassung des Deutschen Bundes und an die Stelle der lezteren alsdann die Verfassung des Deutschen Reichs getreten. Der Eintritt der Süddeutschen Staaten in den Bund ist bereits im Art. 79 der Verf. des Nordd. Bundes vorgesehen. Der Deutsch-Französische Krieg im Jahre 1870 bestimmte die Süddeutschen Regierungen, mit dem Norddeutschen Bunde dieserhalb in Verhandlungen zu treten. Am 15. November 1870 kam die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bünde, Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes und Annahme der Bundesverfassung zu Stande (Nr. 598). Am 23. November 1870 erfolgte der Abschluß des Vertrages, betr. den Beitritt Bayerns (Nr. 610), am 25. November 1870 der Abschluß des Vertrages, betr. den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes (Nr. 599). Die Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. Dezember 1870 (Nr. 597) ist am 1. Januar 1871 in Wirksamkeit getreten. An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes, sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge ist am 4. Mai 1871 die Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich getreten (vgl. Gej., betr. die Verfassung des Deutschen Reichs, v. 16. April 1871, insbesondere § 1 desselben. Nr. 628). Nachdem durch Ges. v. 9. Juni 1871 (Nr. 654) Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche vereinigt waren, wurde durch Ges. v. 25. Juni 1873 (Nr. 940) die Verfassung des Deutschen Reichs in diesen Reichslanden in der dort näher angegebenen Weise vom 1. Januar 1874 an eingeführt.

Geseßgebung des Deutschen Reiches. I. 2. Abbr.

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