Die gesetzgebung des Deutschen Reichs: von der gründung des Norddeutschen Bundes bis auf die gegenwartJ. Guttentag, 1883 |
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... April 1845. , die Militair - Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845. , die Verordnung Nr . 1. Verfassung des Norddeutschen Bundes .
... April 1845. , die Militair - Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845. , die Verordnung Nr . 1. Verfassung des Norddeutschen Bundes .
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... April 1845. , die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843. , die Be- ftimmungen über Aushebung , Dienstzeit , Servis- und Verpflegungswesen , Einquartierung , Ersaß von Flurbeschädigungen , Mobilmachung u . f . w . für Krieg ...
... April 1845. , die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843. , die Be- ftimmungen über Aushebung , Dienstzeit , Servis- und Verpflegungswesen , Einquartierung , Ersaß von Flurbeschädigungen , Mobilmachung u . f . w . für Krieg ...
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... April 1871 ( Nr . 628 ) zum Reichsgeseße erklärt . Es ist in Baden , Südhessen und Württem berg am 1. Januar 1871 ( Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v . 15. November 1870. Nr . 598 ; Vertrag mit ...
... April 1871 ( Nr . 628 ) zum Reichsgeseße erklärt . Es ist in Baden , Südhessen und Württem berg am 1. Januar 1871 ( Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v . 15. November 1870. Nr . 598 ; Vertrag mit ...
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... April 1868 in Wirksamkeit getreten ( vgl . § 20 ) . Dasselbe ist durch Art . 80 Nr . I 2 der Verfassung des Deutschen Bundes v . 31. Dezember 1870 ( Nr . 597 ) zum Geseze des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges . v . 16. April 1871 ...
... April 1868 in Wirksamkeit getreten ( vgl . § 20 ) . Dasselbe ist durch Art . 80 Nr . I 2 der Verfassung des Deutschen Bundes v . 31. Dezember 1870 ( Nr . 597 ) zum Geseze des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges . v . 16. April 1871 ...
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... April 1868. in Wirksamkeit . Für die Schiffe , welche gegenwärtig die Mecklenburg - Schwerinsche Landes- flagge zu führen befugt sind , treten die Vorschriften des § . 2. über die Erforder- nisse der Nationalität erst am 1. April 1869 ...
... April 1868. in Wirksamkeit . Für die Schiffe , welche gegenwärtig die Mecklenburg - Schwerinsche Landes- flagge zu führen befugt sind , treten die Vorschriften des § . 2. über die Erforder- nisse der Nationalität erst am 1. April 1869 ...
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