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Artikel 4.

Das gegenwärtige Uebereinkommen wurde in vier Exemplaren ausgefertigt, von welchen zwei in französischer Sprache und zwei in arabischer Sprache geschrieben wurden.

Alle diese Exemplare haben den gleichen Sinn und die gleiche Bedeutung; sollten sich jedoch in der Folge Differenzen über die genaue Auslegung des französischen und des arabischen Textes einer der Bestimmungen des Uebereinkommens ergeben, so wird der französische Text als entscheidend angenommen werden.

Artikel 5.

Das gegenwärtige Uebereinkommen wird ratifizirt und die Ratifikationen werden sobald als möglich zu Zanzibar ausgetauscht

werden.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Zanzibar in zweifacher Ausfertigung den 11. Tag des Monates August 1887 gleich dem 20. Tage des Monats el Kada des Jahres 1304 der Hedschra.

(L. S.) Herman Heinze m. p.

(L. S.) Mohamed Bin Salim Bin Mohamed m. p.

Gelek-Artikel IV vom Jahre 1889,

über die Erstreckung der Wirksamkeit des Geseķartikels XXXIII vom Jahre 1888, betreffend die im I. Quartale des Jahres 1889 zu tragenden öffentlichen Laßten und zu bedeckenden Staatsausgaben bis zu dem 30. Juni 1889.

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Die Wirksamkeit des Gesetz-Artikels XXXIII vom Jahre 1888 betreffend die im I. Quartale des Jahres 1889 zu tragenden öffentlichen Lasten und zu bedeckenden Staatsausgaben wird bis zu dem 30. Juni 1889 erstreckt.

§ 2.

Die Giltigkeit dieses Gesetzes hört mit dem Tage der Verlautbarung des Gesezes über das Staatsbudget vom Jahre 1889 auf.

§ 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Finanzminister

betraut.

Gelez-Artikel V vom Jahre 1889,

über die Verlängerung des mit Gesetz-Artikel XXXVI:1888 feßtgesekten Termines zur Anmeldung des Anspruches auf die in Folge der Einführung des Paatlichen Schankgefälles zu gewährende Entschädigung und der damit zusammenhängenden

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Der in den §§ 10 und 13 des Gesetz-Artikels XXXVI: 1888 über die in Folge der Einführung des staatlichen Schankgefälles zu gewährende Entschädigung zur Anmeldung der Entschädigungsansprüche und der Beibringung, beziehungsweise Anmeldung der Beweismittel auf den 31. März 1889 festgesette Präklusivtermin wird bis zum 30. April 1889 verlängert.

§ 2.

In Verbindung mit dieser Aenderung werden auch die im § 28 des zitirten Gesez-Artikels enthaltenen Verfügungen betreffend die Feststellung der Termine in der Weise abgeändert, daß die den Gegenstand der staatlichen Entschädigung bildenden Rechte, insoferne sie auch früher die Zugehörigkeit von Immobilien bildeten, vom 1. Mai angefangen aufhören die Zugehörigkeit der Immobilien zu sein, und daß die in Bezug auf die, den Gegenstand der Entschädigung bildenden Rechte erworbenen, und eben im Sinne der § 21

des berufenen Gesetz-Artikels anzumeldenden sachlichen und Prioritätsrechte bis zum 30. April 1889 nach den bestehenden Rechtsnormen zu beurtheilen sind.

§ 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes werden der Finanzminister und der Justizminister betraut.

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Die Wehrpflicht ist eine allgemeine und muß von jedem wehrfähigen Staatsbürger persönlich erfüllt werden.

§ 2.

Die bewaffnete Macht gliedert sich in die gemeinsame Armee, in die Kriegsmarine, in die Landwehr und in den Landsturm. Die gemeinsame Armee und die Landwehr haben als integrirenden Bestandtheil je eine Erfahreserve.

§ 3.

Die gemeinsame Armee und die Kriegsmarine sind zur Vertheidigung beider Staatsgebiete der Monarchie gegen äußere Feinde und zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern bestimmt.

§ 4.

Die Landwehr ist im Kriege zur Unterstützung der gemeinsamen Armee und zur inneren Vertheidigung, im Frieden ausnahmsweise auch zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern bestimmt.

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