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§ 5.

Die Ersatzreserve dient als Ersag für die während eines Krieges in der gemeinsamen Armee und in der Landwehr sich ergebenden Abgänge. Unter besonderen Verhältnissen kann die Erfahreserve der gemeinsamen Armee auch im Frieden zur aktiven Dienstleistung einberufen werden (§ 12).

$ 6.

Der Landsturm dient im Kriege zur Unterstützung der gemeinsamen Armee, der Kriegsmarine und der Landwehr.

§ 7.

Die Pflicht zum Eintritte in die gemeinsame Armee, in die Kriegsmarine oder in die Landwehr beginnt mit 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 21. Lebensjahr vollendet.

Die Dienstpflicht dauert:

§ 8.

1. in der gemeinsamen Armee:

a) drei Jahre in der Linie und sieben Jahre in der Reserve,

b) zehn Jahre in der Erfahreserve für die unmittelbar in diese Eingereihten;

2. in der Kriegsmarine:

vier Jahre in der Linie, fünf Jahre in der Reserve und drei Jahre in der Seewehr;

3. in der Landwehr, beziehungsweise in ihrer Erfahreserve: a) zwei Jahre für Jene, welche nach vollstreckter Dienstpflicht in der gemeinsamen Armee in die Landwehr überset werden,

b) zwölf Jahre für die unmittelbar in die Landwehr Eingereihten.

Alle im Wege der Stellung (Haupt- und Nachstellung) in der Zeit vom 1. Januar bis 1. Oktober Afsentirten sind mit 1. Oktober des Stellungsjahres einzureihen, d. i. in den Verband der gemeinsamen Armee (Kriegsmarine), beziehungsweise der Landwehr aufzunehmen. Die nach dem 1. Oktober bis 31. Dezember Afsentirten, alle Freiwilligen, dann die nach den §§ 44, 45, 47 und 49 außer der Altersklasse und Losreihe Gestellten sind mit dem Tage der Affentirung einzureihen.

Im Falle einer Mobilifirung kann die Einreihung auf Befehl Seiner Majestät auch vor dem 1. Oktober stattfinden.

Die Dienstzeit beginnt

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mit dem Tage der Einreihung. Dieselbe endet in jedem Dienstpflicht-Verhältnisse Rücksicht auf den Tag der Einreihung mit 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem die betreffende Dienstpflicht abge= laufen ist.

§ 9.

Die Landsturmpflicht und alle näheren Bestimmungen, betreffend den Landsturm sind im Landsturmgesetze behandelt.

§ 10.

Jene Wehrpflichtigen, die zwar nicht zum eigentlichen Kriegsdienste, wohl aber zu sonstigen Dienstleistungen für Kriegszwecke geeignet sind, können im Kriegsfalle zu solchen Dienstleistungen beigezogen werden.

§ 11.

Wer im wehrpflichtigen Alter aus einem auswärtigen Staate in die Monarchie einwandert und das Staatsbürgerrecht in einem der beiden Staatsgebiete derselben erwirbt, hat die seinem Lebensalter im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Wehrpflicht zu erfüllen,

ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise er seiner Wehrpflicht in seiner früheren Heimat nachgekommen ist.

§ 12.

Die in der Liniendienstpflicht Stehenden sind zum ununterbrochenen aktiven Dienste verpflichtet.

Die Reserve der gemeinsamen Armee (der Kriegsmarine) und die Seewehr kann nur auf Befehl Seiner Majestät des Königs zur theilweisen oder vollen Ergänzung der gemeinsamen Armee (der Kriegsmarine) auf den Kriegsstand einberufen werden.

Die Ersatzreserve der gemeinsamen Armee ist im Frieden durch acht Wochen militärisch auszubilden und dann nur mehr zu den periodischen Waffenübungen (§ 54) einzuberufen.

Wenn jedoch besondere Verhältnisse es erfordern, so kann die Mannschaft des ersten Jahrganges der Reserve und der drei jüngsten Assentjahrgänge der Erfahreserve nach den Bestimmungen des GeseßArtikels XVIII: 1888 auch im Frieden zur aktiven Dienstleistung beigezogen werden.

Im Mobilisirungsfalle erfolgt die Einberufung der Ersagreserve auf Befehl Seiner Majestät.

Wenn nur eine theilweise Heranziehung der Reserve, Seewehr oder Erfahreserve nothwendig ist, so hat diese in der Reihenfolge der Assentjahrgänge, vom jüngsten angefangen, zu geschehen.

Die Reserve und die Erfahreserve wird zu den periodischen Waffenübungen durch die zuständigen Behörden der gemeinsamen Armee einberufen.

§ 13.

Die militärische Ausbildung und Dienstleistung der Landwehr im Frieden werden durch die Landwehrgesetze geregelt.

Die Ersatzreserve der Landwehr ist im Frieden durch acht Wochen militärisch auszubilden und dann in der Regel nur mehr zu den periodischen Waffenübungen (§ 54) einzuberufen.

Die Einberufung und Mobilmachung der Landwehr erfolgt auf Befehl Seiner Majestät des Königs nach den im Landwehrgesetze enthaltenen Bestimmungen.

Wenn nur eine theilweise Heranziehung der Landwehr nothwendig ist, so hat diese in der Reihenfolge der Assentjahrgänge, vom jüngsten angefangen, zu geschehen.

Die Landwehr wird zu den periodischen Waffenübungen durch die zuständigen Landwehrbehörden einberufen.

§ 14.

Das zur Erhaltung der gemeinsamen Armee und der Kriegsmarine erforderliche jährliche Rekruten-Kontingent wird auf Grund und mit Aufrechthaltung der in den §§ 11, 12, 13 und 14 des Gesetz-Artikels XII: 1867 enthaltenen verfassungsmäßigen Rechte mit 103,100 Mann festgesetzt und ist zwischen den Ländern der ungarischen Krone einerseits und den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern anderseits nach der Bevölkerungszahl, und zwar auf Grund des Ergebnisses der letzten Volkszählung anzurepartiren.

Das im vorhergehenden Punkte festgestellte Rekruten-Kontingent ist für zehn Jahre giltig.

Nach der am 31. Dezember 1880 in beiden Staatsgebieten der Monarchie vorgenommenen Volkszählung haben dermalen die Länder der ungarischen Krone ein Rekruten-Kontingent von42,711 Mann zu stellen.

Das festgestellte Rekruten-Kontingent der gemeinsamen Armee kann vor Ablauf von zehn Jahren nur in Frage kommen, wenn Seine Majestät im Wege der betreffenden verantwortlichen Regierungen die Vermehrung oder Verminderung des Kontingentes für nothwendig erachtet.

Vor Ablauf des oben angeführten Zeitraumes sind aber Vorlagen bezüglich der unveränderten Belassung oder der Abänderung

des Rekruten-Kontingentes seitens der Regierung der Legislative rechtzeitig zu unterbreiten.

Das zur Aufrechthaltung der Landwehr der Länder der ungaschen Krone erforderliche jährliche Rekruten-Kontingent wird gleichfalls auf zehn Jahre mit 12,500 Mann festgestellt. Die thatsächliche Stellung aller Kontingente kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Gesetzgebung dieselben für das betreffende Jahr schon votirt hat.

$ 15.

Die Zahl der in die gemeinsame Armee (Kriegsmarine) und in die Landwehr einzureihenden Rekruten (§ 14) ist auf die einzelnen Militär-Territorialbezirke nach der Ziffer der Bevölkerung und innerhalb dieser Bezirke auf die einzelnen Stellungsbezirke nach dem thatsächlichen Stellungsergebnisse zu vertheilen.

Die Eintheilung der Rekruten in die gemeinsame Armee und in die Landwehr hat nach der Reihe der Altersklassen und in jeder Altersklasse nach der Losreihe zu erfolgen. Die in der dritten oder in einer höheren Altersklasse für die gemeinsame Armee nicht Assentirten können auch außerhalb der Losreihe in die Landwehr eingetheilt

merden.

Die Seeleute von Beruf sind zur Kriegsmarine einzutheilen, und zwar, ohne Rücksicht auf die Altersklasse und die Losreihe, bis zur vollständigen Deckung des Rekruten-Kontingentes der Kriegsmarine.

Nach vollständiger Deckung der Rekruten-Kontingente für die gemeinsame Armee (Kriegsmarine) und für die Landwehr sind die verbleibenden Rekruten als Ueberzählige" (§ 18 f) in die ErsatzReserve einzutheilen. Diese Ueberzähligen werden zwischen der gemeinsamen Armee und der Landwehr im Verhältnisse zu deren RekrutenKontingenten nach ihrer Losreihe so vertheilt, daß die höchsten Losnummern zur Landwehr kommen; die unmittelbar in die Erfahreserve

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