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Gelet-Artikel I vom Jahre 1889,

betreffend die Fortsehung der schmalspurigen Eisenbahn MostarRamamündung bis Sarajevo.

(Sanktionirt am 30. Januar 1889.

Kundgemacht in der Gesetz-Sammlung am

20. Februar 1889.)

$ 1.

Die k. ungarische Regierung wird ermächtigt, ihre Einwilligung zu geben, daß zum Zwecke der Fortsetzung der schmalspurigen Eisenbahn Mostar-Ramamündung bis Sarajevo aus den gemeinsamen Aktiven, und zwar zunächst aus den bisher angesammelten und weiter eingehenden Zinsen dieser Aktiven an Bosnien und die Herzegovina ein Darlehen in der Höhe der wirklichen Baukosten. bis zum Maximalbetrage von 5.500,000 fl. gegeben werde.

$ 2.

Diese Bahn hat mit den in den Gesetz-Artikeln XXVII: 1884 und XXVI: 1886 behandelten Bahnen Mostar-Metkovic und Mostar-Ramamündung eine einheitliche Bahnlinie zu bilden.

Die Verzinsung und Amortisation der zum Baue dieser einheitlichen Bahnlinie Metkovic-Sarajevo aus den gemeinsamen Aktiven, und zwar für die Theilstrecke Mostar-Metkovic mit 1.700,000 fl. und für die Theilstrecke Mostar-Ramamündung mit 2.800,000 fl. gewährten Darlehen, sowie des für die Theilstrecke RamamündungSarajevo nach § 1 dieses Gesetz-Artikels gewährten Darlehens von 5.500,000 fl., zusammen also von 10.000,000 fl., ferner des für den Ausbau der Bahnstrecke Zenica-Sarajevo mit dem GesezArtikel I 1881 gewährten Darlehens von 3.831,000 fl. hat in

der Weise zu erfolgen, daß die Zinsen dieser Darlehen aus den Landeseinnahmen Bosniens und der Herzegovina jährlich zu bestreiten sind, als Amortisationsraten aber die reinen Betriebsüberschüsse dieser Bahnlinien insolange zu dienen haben, als der nach Bestreitung der Auslagen der ordentlichen Verwaltung Bosniens und der Herzegovina, sowie der obenerwähnten Darlehenszinsen etwa noch verbleibende Ueberschuß der Landeseinkünfte im Sinne des Gesetz-Artikels XIII: 1885 zur Bestreitung der Baukosten der Eisenbahn DobojSimin Han in Anspruch zu nehmen ist.

Nach Begleichung dieser Baukosten sind die eventuellen Ueberschüsse der Landeseinkünfte Bosniens und der Herzegovina gleichfalls zur Tilgung der bezeichneten Darlehen aus den gemeinsamen Aktiven zu verwenden.

§ 3.

Durch die Heranziehung der gemeinsamen Aktiven zu dem nach § 1 dieses Gesetz-Artikels gewährten Darlehen wird der Frage der Theilung dieser Aktiven nach keiner Richtung präjudizirt.

§ 4.

Das gegenwärtige Gesetz tritt unter der Voraussetzung, daß die demselben entsprechenden Bestimmungen in den übrigen Königreichen und Ländern Seiner Majestät Gesezeskraft erhalten und gleichzeitig mit diesem Geseze kundgemacht werden, mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit und wird mit dem Vollzuge desselben das Ministerium betraut.

Gesetz-Artikel II vom Jahre 1889,

über die Bedeckung des auf Ungarn entfallenden Theiles des von den zur Verhandlung der gemeinsamen Angelegenheiten entsendeten Landeskommissionen für die Kosten außerordentlicher militärischer Präventivmaßnahmen votirten Kredits von 47.300,000 Gulden.

(Sanktionirt am 8. Februar 1889.

Kundgemacht in der Gesetz - Sammlung am 20. Februar 1889.)

§ 1.

Der Finanzminister wird ermächtigt, von den durch die zur Verhandlung der gemeinsamen Angelegenheiten entsendeten LandesKommissionen für die Kosten außerordentlicher militärischer Präventivmaßnahmen votirten 29.700,000 Gulden die auf Ungarn entfallenden 9.325,800 Gulden dem gemeinsamen Finanzminister auszahlen zu dürfen.

Er wird ferner ermächtigt, falls jene weiteren 17.600,000 Gulden, welche für den im Einvernehmen mit der gemeinsamen, sowie mit der österreichischen Regierung festzustellenden unabweisbaren und dringenden Fall bewilligt wurden, im Ganzen oder zum Theile in Anspruch genommen werden, den hievon auf die Länder der ungarischen Krone entfallenden Theil bis zu dem Betrage von 5.526,400 Gulden dem gemeinsamen Finanzminister gleichfalls auszahlen zu dürfen

§ 2.

Die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Ausgaben sind zusammen bis zur Höhe einer den Betrag von 14.852,000 Gulden

nicht übersteigenden Summe unter dem Titel „Außerordentliche gemeinsame Ausgabe" des Budgetgesetzes zu verrechnen und im Wege einer Kreditoperation zu beschaffen.

§ 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Finanzminister betraut.

Gesetz-Artikel III vom Jahre 1889,

über die Inartikulirung des mit Banzibar am 11. August 1887 abgeschlossenen Handels- und Schiffahrts-Vertrages.

(Sanktionirt am 6. März 1889. — Die Ratifikations-Dokumente ausgewechselt zu Zanzibar am 29. Dezember 1888. Kundgemacht in der Gesetz-Sammlung am 15. März 1889.

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Das mit Zanzibar am 11. August 1887 abgeschlossene Handels- und Schiffahrts-Uebereinkommen wird hiemit inartikulirt.

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