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Gesetz-Artikel XXXII vom Jahre 1889,

über die Stempel- und Steuerfreiheit für das durch die HauptRadt Budapest aufzunehmende Anlehen.

(Sanktionirt am 26. Juni 1889.

Kundgemacht in der Gesetz-Sammlung am 30. Juni 1889.)

§ 1.

Das Anlehen, welches die Hauptstadt Budapest zur Rückzahlung des 1870-er mit jährlichen 6% verzinslichen DreimillionenAnlehens, des 1871-er mit 6% verzinslichen FünfmillionenAnlehens und des 1880-er mit 5% verzinslichen SechsmillionenAnlehens, sowie zur Rückzahlung des schwebenden Anlehens von 2/ Millionen, wie nicht minder zu gemeinnüßigen Investitionen im Falle der regierungsbehördlichen Genehmigung bis zu einer den Nominalbetrag von 25 Millionen Gulden nicht überschreitenden Summe aufnehmen wird, wird sowohl hinsichtlich des Kapitals, als auch der Zinsen für stempel- und gebührenfrei erklärt.

§ 2.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird der Finanzminister betraut.

Gelet-Artikel XXXIII vom Jahre 1889,

über die auf Grund des Geseß-Artikels XXXVI: 1888 z ertheilenden Vorschüsse.

(Sanktionirt am 26. Juni 1889. Kundgemacht in der Geseß-Sammlung am 30. Juni 1889.)

Ꭶ 1.

Mit Abänderung des § 24 des G.-A. XXXVI: 1888 wird der Finanzminister ermächtigt, sei es unmittelbar aus Staatsgeldern, sei es im Wege von Privat-Geldinstituten, auf die Entschädigungs-Kapitalien bereits im Laufe des Jahres 1889 für den Fall einen Vorschuß ertheilen zu können, wenn:

a) die Entschädigungssumme, auf welche der Vorschuß verlangt wird, festgestellt ist;

b) jeden Zweifel ausschließend ins Reine gebracht und nachgewiesen ist, wem die im vorhergehenden Punkte a) erwähnte Summe gebührt und dieselbe durch Rechte Anderer nicht belastet ist.

§ 2.

Aus Staatsgeldern kann nur auf solche Entschädigungen ein Vorschuß ertheilt werden, deren Kapitalssumme 10.000 Gulden nicht übersteigt und kann der zu ertheilende Vorschuß zwei Drittheile des zur Deckung desselben dienenden Entschädigungskapitals nicht überschreiten.

§ 3.

Derjenige, welcher den Vorschuß in Anspruch genommen hat, ist gehalten, nach dem Betrage desselben, vom Tage der Aufnahme

des Geldes bis zum Tage der Verwerthung der EntschädigungsObligationen, beziehungsweise bis zur Rückzahlung des Vorschusses, alljährlich 6 Perzent, und zwar 5 Perzent an Zinsen und 1 Perzent Manipulationskosten zu bezahlen; außerdem hat derselbe einzuwilligen, daß der Vorschuß und die Zinsen von dem aus der Verwerthung der Obligationen eingehenden Betrag in Abzug gebracht werden; derselbe ist weiter gehalten, seine Einwilligung zu geben, daß die Obligationen über die zur Sicherstellung des Vorschusses dienenden Beträge, oder jener Theil dieser Obligationen, welcher zur Deckung des Vorschusses und der Zinsen nothwendig ist, vom Staatsschaze dem Berechtigten nicht ausgefolgt werden, sondern daß der Staatsschatz diese Obligationen zu einem solchen Kurse verwerthe, zu welchem Kurse der Staat die ihm selbst als Privatberechtigten gebührenden Entschädigungs-Obligationen auf Grund des § 23 des GesetzArtikels XXXVI: 1888 verwerthet.

§ 4.

In wieferne Geldinstitute den Vorschuß ertheilen, können dieselben außer den im § 3 erwähnten 5% Zinsen und 1% Manipulationskosten unter dem Titel der Kurs-Differenz der EntschädigungsObligation höchstens 1% aufrechnen.

Die auf Grund des gegenwärtigen Gesezes ertheilten Vorschüsse sind wenn diefelben in das gemäß § 28 der G.-A. XXXVI vom Jahre 1888 zu führende Skontro eingetragen werden — bei Zurückbehaltung der für den zur Sicherstellung des Vorschusses vinculirten Entschädigungs-Betrag auszustellenden Obligationen, aus der Verwerthung dieser Obligationen mit Priorität gegenüber jedem anderen Anspruche oder jeder anderen Forderung zu befriedigen. Eine Ausnahme bilden jene Ansprüche, oder Forderungen, welche innerhalb des von dem Finanzminister im Einvernehmen mit dem Justizminister festzustellenden und im Verordnungswege bekannt zu

machenden Termins, jedoch vor Eintragung des Vorschusses in dem erwähnten Skontro pränotirt wurden.

Zur Sicherung der Priorität gegenüber dem auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes gegebenen Vorschuße sind auch bis zu dem oberwähnten Termine jene Forderungen der pfandrechtlichen Gläubiger anzumelden, deren Anmeldungstermin im Sinne des § 21 des G.-A. XXXVI: 1888 ansonsten am 31 Dezember 1889 abläuft.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt am Tage des Erscheinens in der GesetzSammlung in Wirksamkeit und werden mit der Durchführung die Minister für Finanzen und Justiz betraut.

Gelet-Artikel XXXIV vom Jahre 1889,

über die Ergänzung des Gef.-Art. IX: 1885, über den Check-. und Clearing-Verkehr.

- (Sanktionirt am 28. Juni 1889. Kundgemacht in der Geset-Sammlung am 30. Juni 1889.)

§ 1.

Der Geschäftskreis der auf Grund des Ges.-Art. IX: 1885 funktionirenden kön. ung. Post-Sparkasse wird mit dem Check- und Clearingverkehr ergänzt.

Dementsprechend wird der Minister für öffentliche Arbeiten und Kommunikationen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister im Rahmen der Bestimmungen des gegenwärtigen Gefeßes den Check- und Clearingverkehr unter Aufrechthaltung der ursprünglichen Organisation der kön. ung. Post-Sparkassa im Verordnungswege zu regeln, sowie den Personalstatus der erforderlichen Beamten und die Agenden und den Wirkungskreis derselben festzustellen; für die Bedeckung der auf diesen Geschäftszweig entfallenden Zinsen und sonstigen Ausgaben, der Einrichtungs- und sonstigen Kosten, ferner für die Vorstreckung eventueller Abgänge und die Rückvergütung dieser Vorschüsse aber in der im Ges.-Art. IX: 1885, § 6 normirten Weise vorzusorgen.

§ 2.

Auf den Check- und Clearingverkehr finden die Bestimmungen des Ges.-Art. IX: 1885, den im gegenwärtigen Geseze enthaltenen Abweichungen entsprechend, gleichfalls Anwendung.

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