Imágenes de páginas
PDF
EPUB

gange der medizinischen Studien sich befinden, können den halbjährigen Präsenzdienst im Soldatenstande (§ 27) spätestens in jenem Jahre antreten, in welchem sie das 27. Lebensjahr vollenden.

Im übrigen finden auf die vor der Wirksamkeit dieses Geseßes affentirten Einjährig-Freiwilligen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.

§ 76.

Alle vor der Wirksamkeit dieses Gesezes erworbenen Ansprüche auf die Begünstigung der §§ 5 und 6 des G.-A. XXXIX: 1882 bleiben gewahrt; im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 31, 32 und 33 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.

§ 77.

Diejenigen, welche bei der lezten Stellung vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes in der dritten Altersklasse aus dem Grunde zeitlich befreit wurden, weil die in Betracht kommenden männlichen Verwandten sich in der Reservedienstpflicht befanden, sind, bei Fortbestand dieses Rechtstitels, in die Erfahreserve einzutheilen.

§ 78.

Die Verpflichtung der Reserve-Offiziere und Kadeten zur jährlichen Theilnahme an den Waffenübungen (§ 54, zweiter Absatz) erstreckt sich nicht auf diejenigen, welche bei dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes den einjährigen Präsenzdienst bereits angetreten haben.

§ 79.

Die in diesem Geseze enthaltenen Strafbestimmungen finden auf die vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Geseßes begangenen, noch nicht abgeurtheilten strafbaren Handlungen nur insofern Anwendung,

als dieselben durch das gegenwärtige Geset keiner strengeren Behandlung, als nach dem früher bestandenen Geseze unterliegen.

$ 80.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

Gleichzeitig verlieren ihre Wirksamkeit die G.-A. XL: 1868 und XXXIX: 1882, sowie die mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht übereinstimmenden, und in früheren Gesezen enthaltenen Strafbestimmungen.

Jene Bestimmung des § 54 des G.-A. XL: 1868, wonach die körperliche und Kettenstrafe in der gemeinsamen Armee (Kriegsmarine) und der Landwehr nicht wehr angewendet werden darf, bleibt unberührt.

Jn Kroatien-Slavonien werden die mit den §§ 45, 47, 48 und 49 des gegenwärtigen Gesetzes identischen Strafbestimmungen, inwieferne deren Anwendung in den Wirkungskreis der königl. Gerichtshöfe gehört, durch ein autonomes Gesetz festgestellt.

Mit dem Vollzug des gegenwärtigen Gesezes wird der Minister für Landesvertheidigung betraut, welcher diesbezüglich, inwieferne der Wirkungskreis der Gerichte berührt wird, im Einvernehmen mit dem Justizminister, sonst aber im Einvernehmen mit dem gemeinsamen Kriegsminister verfügt.

Gesetz-Artikel VII vom Jahre 1889,

über die Bedeckung der auf Grund der 1885-er und 1886-er gemeinsamen Schlußrechnungen erfolgten Abrechnung zu Lasten Ungarns entfallenden Schuldigkeit.

(Sanktionirt am 21. April 1889. Kundgemacht in der Gefeß-Sammlung am 24. April 1889.) § 1.

Der Finanzminister wird ermächtigt, für Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten, gemäß der auf Grund der gemeinsamen Schlußrechnungen pro 1885 und 1886 erfolgten Abrechnungen zu Lasten Ungarns sich ergebenden Schuldigkeit für das Jahr 1885 den Betrag von 586,753 fl. 22 kr. und für das Jahr 1886 den Betrag von 104,671 fl. 30 kr., demnach zusammen den Betrag von 691,424 fl. 52 kr. nachträglich an den gemeinsamen Finanzminister zu zahlen.

§ 2.

Von den im vorhergehenden Paragraphe bezeichneten Ausgaben find 661,341 fl. 85 kr. unter Kapitel IV der im § 2 des Gesetz-Artikels VI: 1888 bezeichneten Ordentlichen Ausgaben", von 1885-er Nachtragskredite aber 30,082 fl. 661⁄2 fr. unter Kapitel I, Titel 1. C „Außerordentliche gemeinsame Ausgaben“ desselben Gesezes-Paragraphen zu verrechnen, und hat die Bedeckung im Sinne des § 4 des Gesetz-Artikels VI: 1888 zu geschehen.

§ 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Finanzminister

betraut.

Gelet-Artikel VIII vom Jahre 1889,

über die durch die Länder der ungarischen Krone zu den 1887-er und 1888-er gemeinsamen Ausgaben nachzuzahlenden

(Sanktionirt am 21. April 1889.

Summen.

Kundgemacht in der Gesetz-Sammlung am 24. April 1889.)

§ 1.

Der Finanzminister wird ermächtigt, von den durch die zur Verhandlung der gemeinsamen Angelegenheiten entsendeten Landeskommissionen als gemeinsamen Nachtragskredit für die Jahre 1887 und 1888 votirten 1.329,387 fl. 61 kr. auf die Länder der ungarischen Krone entfallenden 417,427 fl. 71 fr. an den gemeinsamen Finanzminister auszuzahlen.

Ferner wird der Finanzminister ermächtigt, zur Deckung der 1887-er gemeinsamen Ausgaben insolange, bis die Grenzzolleinnahmen dieses Jahres endgiltig festgestellt werden, in Folge des auf Grund der provisorischen Abrechnung ausgewiesenen Minderbetrages dieser Einnahmen nachträglich 3.104,661 fl. 37 kr. an den gemeinsamen Finanzminister auszuzahlen.

§ 2.

Aus den in dem vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Ausgaben sind 3.350,017 fl. 08 kr. unter Kapitel IV „Ordentliche Ausgaben" § 2 des Gesez-Artikels VI: 1888, 172,072 fl. aber

unter Kapitel I, Titel 1 C) „Außerordentliche gemeinsame Ausgaben" desselben Paragraphen zu verrechnen, und ist die Bedeckung der ganzen Summe eben im Sinne des § 4 des Gesetz-Artikels VI: 1888 zu veranlassen.

§ 3.

Mit dem Vollzuge dies & Gesetzes wird der Finanzminister

betraut.

« AnteriorContinuar »