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die Ablösung der Linien der Eisenbahn-Aktiengesellschaft BudapestPécs (Fünfkirchen) und deren Appertinenzien den vorgelegten Vertrag zu uuterfertigen, beziehungsweise im Namen des ungarischen Staates rechtskräftig in dem Falle abzuschließen, wenn vorher die GeneralVersammlung der gesellschaftlichen Aktionäre in betreff dieses schon im Namen der Aktiengesellschaft unterschriebenen Vertrages die ihr vorbehaltene Genehmigung ertheilt.

§ 3.

Für den Fall, daß der Vertrag über die Ablösung der im § 1 genannten Eisenbahnlinien auf Grund des gegenwärtigen Gefeßes einerseits im Namen des ungarischen Staates zwischen dem Minister für öffentliche Arbeiten und Kommunikationen und dem Finanzminister, andererseits zwischen der Eisenbahn-Aktiengesellschaft Budapest-Pécs (Fünfkirchen) rechtskräftig abgeschlossen wird, wird der Minister für öffentliche Arbeiten und Kommunikationen ermächtigt, die Betriebseinnahmen der zu übernehmenden Eisenbahnlinien für das laufende Jahr, sowie die vertragsmäßig zu Lasten des Staates verbleibenden Anlehensrenten des laufenden Jahres aus den Einnahmen der erwähnten Eisenbahnlinien bedecken und sowohl diese Einnahmen als auch die erwähnten Ausgaben in den Schlußrechnungen entsprechend verrechnen zu dürfen.

§ 4.

Die in dem gegenwärtigen Gesetze der Regierung ertheilte Ermächtigung erlischt, wenn der Vertrag über die in Rede stehende Ablösung bis spätestens Ende dieses Jahres nicht abgeschlossen werden könnte. Insofern aber dieser Vertrag im Rahmen der gegenwärtigen Ermächtigung thatsächlich abgeschlossen würde, wird der Minister für öffentliche Arbeiten und Kommunikationen angewiesen, denselben

behufs nachträglicher Genehmigung und Inartikulirung der Gesetzgebung zu unterbreiten.

§ 5.

Das gegenwärtige Gesetz tritt am Tage seines Erscheinens in der Gesetz-Sammlung in Kraft und werden mit dem Vollzuge desselben die Minister für öffentliche Arbeiten und Kommunikationen und der Finanzen betraut.

Gesetz-Artikel XVI vom Jahre 1889,

über den Aufschub des im § 2 des Geseß-Artikels XXIV : 1887 festgesetzten Termines zur Einbeziehung des Gebietes der Freihäfen Fiume und Trießt in das österreichisch-ungarische allgemeine Bollgebiet.

(Sanktionirt am 30. April 1889.

Kundgemacht in der Gesez-Sammlung am 9. Mai 1889.)

§ 1.

Der im § 2 des Gesetz-Artikels XXIV: 1887 auf den 31. Dezember 1889 festgesette Termin zur Einbeziehung des Gebietes der Freihäfen Fiume und Triest in das österreichischungarische allgemeine Zollgebiet wird auf Grund der zwischen dem ungarischen Ministerium und dem Ministerium der übrigen Königreiche und Länder Seiner Majestät zu Stande gekommenen Vereinbarung in der Weise modifizirt, daß die Einbeziehung der erwähnten Freihäfen am 1. Juli 1891 stattfinden wird.

§ 2.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes werden die Minister für Ackerbau, Gewerbe und Handel und der Finanzen betraut.

Gesetz-Artikel XVII vom Jahre 1889,

über die Votirung der im Jahre 1889 zu stellenden Rekruten. Kundgemacht in der Gesetz-Sammlung

(Sanktiouirt am 8. Mai 1889.

9. Mai 1889.)

S 1.

am

Die Stellung des im Sinne des § 14 Gesetz-Artikel VI : 1889 zur Sicherstellung des Mannschaftsstandes der gemeinsamen Armee und der Kriegsmarine auf die Länder der ungarischen Krone entfallenden Rekruten-Kontingentes von 42,711 Mann; ferner des für die Honvédschaft erforderlichen Rekruten-Kontingentes von 12,500 Mann, endlich der im § 15 desselben Gesez-Artikels erwähnten Ersatzreservisten für das Jahr 1889 wird hiemit votirt.

§ 2.

Diese Rekruten sind aus den Wehrpflichtigen der im Sinne des § 72 des vorerwähnten Gesez-Artikels aufzubietenden Altersklassen zu stellen.

Die Hauptstellung wird diesmal ausnahmsweise in dem Zeitraume vom 10. Mai bis 20. Juni zu bewerkstelligen sein.

$ 3.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verlautbarung in Kraft und wird mit dem Vollzuge desselben der LandesvertheidigungsMinister betraut.

Gesetz-Artikel XVIII vom Jahre 1889,

über die Modifikation des § 14 des Geseh-Artikels III :

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Die Punkte c) und d) des § 14 des Gesez-Artikels III: 1847/48, welche in betreff der für die Angelegenheiten der öffentlichen Arbeiten, der Verkehrsmittel und der Schifffahrt, ferner des Ackerbaues, Gewerbes und Handels zu errichtenden Abtheilungen des ungarischen verantwortlichen Ministeriums verfügen, werden folgendermaßen modifizirt:

c) Angelegenheiten des Handels,

d) Angelegenheiten des Ackerbaues.

§ 2.

Der Minister für öffentliche Arbeiten und Kommunikationen wird in Hinkunft Handelsminister, der Minister für Ackerbau, Gewerbe und Handel aber Ackerbau-Minister heißen.

Das Ministerium wird angewiesen, den Wirkungskreis, beziehungsweise die Geschäftsgruppen des inneren und äußeren Dienstes dieser beiden Minister im Sinne des § 1 festzustellen, zugleich in betreff der Versetzung, beziehungsweise des Austausches des Personales und der Regelung und Auftheilung der Budgetkredite nach den zwischen den beiden Ministerien festzustellenden Geschäfts

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