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1823 völlig freien und ungestörten Verkehr zwischen den innerhalb der Preufsischen Zolllinie an den äufsern Gränzen des Staats belegenen Königlich Preufsischen Ländern und dem Herzoglichen Amte Mühlingen dergestalt, dafs die von den beiderseitigen Unterthanen innerhalb des gedachten Bezirks zu verführenden Waaren und Erzeugnisse aller Art, überall den eigenen inländischen völlig gleich behandelt werden sollen.

ART. IV. In Folge des vorstehenden Artikels werden auch solche inländische Erzeugnisse, welche in dem Königlich Preufsischen und in dem Herzoglichen Gebiete innerhalb der Preufsischen Zolllinie mit hesonderen Verbrauchsteuern zur Zeit belegt sind, oder künftig belegt werden möchten, in sofern in völlig freiem Umlaufe sein, als in beiden Ländern dem Landesherrn gleiche Abgaben davon entrichtet werden. Wo aber eine solche Gleichheit nicht statt findet, kann in dem Gebiete, welches den höheren Steuersatz hat, das Fehlende nacherhoben werden. Wiewohl hiernach (aufser dem Salz und den Spielkarten, wovon der folgende Artikel besonders handelt) nur bei Branntwein, Bier und Taback, sofern die Umstände es erfordern sollten, beide letztere Gegenstände zu beachten, der freie Übergang in den Preulsischen Staat Hindernisse findet, so bleibt es doch für den wechselseitigen Verkehr der Unterthanen mit ihren Erzeugnissen wünschenswerth, solche immer mehr zu beseitigen, daher Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg den Zins der Branntweinbrenner, oder die Auflage auf den Branntwein, welcher im Amte Mühlingen erzeugt wird, alsbald dergestalt erhöhen wollen, dafs solche der Preufsischen Abgabe vom inländischen Branntwein völlig gleich kommt.

ART. V. Da das Salz und die Spielkarten, welche in dem Prefsischen Staate von den eigenen Unterthanen desselben bereitet und verfertigt werden, im Preufsischen Gebiete nicht freien Umlauf haben, sondern nur von den dazu bestimmten Anstalten verkauft werden dürfen, so werden in Folge dieser Bestimmung auch Salz und Spielkarten, wenn diese in dem Amte Mühlingen bereitet und verfertigt sein möchten, in den Königlichen Ländern nicht freien

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Umlauf haben können, sondern daselbst den gleichen 1823 Beschränkungen, vorbehältlich der freien Durchfuhr der Spielkarten, unterworfen sein. In Rücksicht des Salzes finden überdies die besonderen Bestimmungen der zu Halle und Bernburg ain 6ten und 9ten April 1821 abgeschlossenen Übereinkunft Anwendung, jedoch ist dabei ausdrücklich festgesetzt, dafs dieselbe ihren Grundzügen nach so lange bestehen soll, als die Vereinigung wegen der Steuern dauert.

ART. VI. Beide Landesherren werden in den zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen nothwendigen Maasregeln einander gegenseitig freundschaftlich unterstützen. Seine Durchlaucht der Herzog zu Anhalt-Bernburg wollen namentlich gestatten, dafs die Königl. Zollbeamten die Spuren begangener Unterschleife auch in Ihr Gebiet verfolgen und mit Zuziehung der Ortsobrigkeiten sich des Thatbestandes versichern. Wenn auch zu dessen Feststellung, oder Sicherung der Gefälle und Strafen, Visitationen, Beschlagnahmen und Vorkehrungen von den Königlichen Zollbedienten bei den Herzoglichen Amtsoder Ortsbehörden in Antrag gebracht werden, sollen diese, nachdem sie sich von der Zuverlässigkeit den Umständen nach überzeugt haben, solche alsbald willig und zweckinäfsig veranstalten. Seine Herzogliche Durchlaucht wollen ferner in dem Ante Mühlingen verordnen und darauf halten lassen:

-

dafs alle Herzoglichen Unterthanen und Andere, die
sich in dem gedachten Amnte aufhalten, welche
Waaren, ohne die an den Preufsischen Zollstellen
zu erhebenden Gefälle
woran Seine Herzogliche
Durchlaucht für den in Preufsischen Staate ein-
geschlossenen Theil Ihrer Besitzungen Selbst An-
theil haben unterschleiflich über die äufsere
Preufsische Gränze eingeführt haben, oder welche
sonst Handlungen begehen, welche gegen das
Preufsische Steuergesetz und Ordnung vom 26ten
Mai 1818 laufen, nach der Strenge dieser Gesetze,
deren Kenntnifs bei ihnen vorausgesetzt wird, auch
von den Anhalt - Bernburgschen Gerichts- Behörden,
wenn von diesen die Untersuchung und Überfüh-
rung erfolgt, bestraft werden sollen.

1823 Die Geldstrafen und Konfiscationen, worauf die Herzoglichen Gerichte in solchen Fällen erkennen möchfallen dem Herzoglichen Fiscus, nach Abzug des Denuncianten - Antheils lediglich anheim.

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ART. VII. Die Dauer dieses Vertrages ist bis zum Schlusse des Jahres 1830 festgesetzt worden. Erfolgt ein Jahr vor dein Ablaufe dieses Vertrages keine Aufkündigung von der einen oder der andern Seite, so ist derselbe stillschweigend als bis zu Ende des Jahres 1839 verlängert anzusehen.

ART. VIII. Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratification vorgelegt, und nach Auswechselung der Ratificationsurkunden sofort zur Vollziehung gebracht werden.

Zu Urkund dessen ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter Beidruckung ihres Siegels unterzeichnet worden.

Berlin den 10ten October 1823.

HEINR. ULR. WILH.

VON BÜLOW.

JOH. VOLRATH LUDWIG
Freiherr voN SALMUTH.

Dieser Vertrag ist am 2ten November 1823 von Seiner Majestät dem Könige ratificirt und die Ratifications - Urkunden sind demnächst am 27ten gleichen Monats zu Berlin ausgewechselt worden.

Berlin den 19ten Dezember 1823.

Königlich Preufsisches Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.

VON BERNSTORFF.

82.

Traité entre la Prusse et le duché 1823 d'Anhalt-Bernbourg concernant l'extension du système prussien des contributions indirectes sur le duché supérieur d'Anhalt - Bernbourg, signé le 10 Octobre 1823.

(Gesetzsammlung für die Königlichen Preussischen Staaten 1824. No. 1.)

Da Seine Majestät der König von Preufsen und Seine

ältestregierende Herzogliche Durchlaucht zu AnhaltBernburg, nach sorgfältiger Erwägung aller Verhältnisse, die Überzeugung gewonnen haben, dafs die Hindernisse, welche dem freien Verkehr der beiderseitigen Unterthanen mit einander im Wege stehen, sich nur durch eine Übereinstimmung in den Grundsätzen des indirekten Steuersystems gründlich beseitigen lassen; so haben dieselben, in der Absicht, die Wohlthat jenes freien Verkehrs Ihren Unterthanen zuzuwenden und dadurch zugleich die lang begründeten, freundnachbarlichen Verhältnisse dauerhaft zu befestigen, darüber durch ihre beiderseitigen Bevollmächtigten, nämlich:

Seine Majestät der König von Preufsen durch Allerhöchst Ihren Geheimen Legations - Rath von Bülow,

Seine ältestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg durch Höchst Ihren Geheimen Rath und Regierungs - Präsidenten von Salmuth, nachfolgende Übereinkunft verabreden und unter Vorbehalt der Genehmigung abschliefsen lassen.

ART. I. Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg erklären sich, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, bereit, mit dem obern Herzogthumne Bernburg dem Preufsischen indirekten Steuersystem beizutreteen, wie solches durch das Ge

1823 setz vom 26ten Mai 1818 und die seitdem erlassenen Bestimmungen und Erhebungsrollen festgesetzt ist, oder künftig noch durch gesetzliche Deklarationen und Erhebungsrollen weiter bestimmt werden wird. Dabei ist jedoch ausdrücklich verabredet worden, dafs die Grundsätze des Gesetzes vom 26ten Mai 1818 ohne besondere Übereinkunft nicht abgeändert werden sollen.

ART. II. Seine Majestät der König von Preussen versprechen dagegen dasjenige Einkommen, welches Ihren Kassen in Folge dieser Anschliefsung zufliefsen dürfte, den landesherrlichen Kassen Seiner Herzoglichen Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg überweisen zu lassen.

ART. III. Da nach den Bestimmungen des gedachten Zoll- und Verbrauchsteuer-Gesetzes vom 26ten Mai 1818 die Gefälle auf der aufseren Gränze des Preufsischen Staats erhoben werden, und deshalb nicht zu ermitteln ist, wieviel die Herzoglichen Unterthanen davon für die aus dem Auslande zu beziehenden Waaren entrichtet haben dürften; so soll der jedesmahlige letzt dreijährige Ertrag des Einkommens an Verbrauchsteuern bei den Königlichen Zollamtern in den sieben östlichen Provinzen des Preufsischen Staats dergestalt für die drei nächsten Jahre zur Grundlage der Theilnahme Sr. Durchlaucht des Herzogs zu Anhalt-Bernburg an jenen Einkünften dienen, dafs Höchst Dessen Antheil nach den Verhältnissen der Bevölkerung des in den Zollverband aufgenommenen Theils der gedachten sieben Preufsischen Provinzen zu der Bevölkerung des oberen Herzogthums Bernburg, berechnet werden wird. Es wird dabei um die Schwierigkeit der Sonderung der Zollgefälle von der Verbrauchsteuer zu beseitigen, welche letztere nach der dermaligen Erhebungsrolle unter den Eingangs-Abgaben mitbegriffen ist, angenommen, dafs die Verbrauchsteuer des Einkommens an Ein- Aus- und Durchgangs-Abgaben zusammengenommen betrage.

ART. IV. Wiewohl Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt - Bernburg eine Theinahme an den Durchgangs-Abgaben, da diese nicht auf den Verbrauch zu rechnen sind, weder auf den Grund gehabter und aufzugebender Durchgangs-Erhebungen noch einer höheren Besteuerung Höchst Dero Unterthanen, welche

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