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als die Folge Ihres Beitritts zu dem Preufsischen 1823 Steuersysteme sich betrachten liefse, in Anspruch nehmen können; so haben Seine Majestät der König von Preufsen doch aus Rücksicht auf den Umstand, dafs die Herzoglichen Unterthanen gegewärtig die, in den Preufsischen Staaten hochbesteuerten ausländischen Waaren, ohne Preufsisches Gebiet zu berühren, unmittelbar aus dem Auslande beziehen können, welches mit den Beitritte zu dem Preufsischen Steuersysteme aufhört, dieserhalb Seiner Herzoglichen Durchlaucht auch einen Antheil an den Einkünften der DurchgangsAbgaben zugesichert. Dem zufolge ist der Gesammtantheil Seiner Herzoglichen Durchlaucht an dem Gesammtertrage von Ein- Aus- und Durchgangs-Abgaben in den zuin Steuerverbande der sieben östlichen Preussischen Provinzen gehörigen Landestheilen auf , nach dem Verhältnisse der Bevölkerung des oberen Herzogthums Bernburg festgesetzt.

ART. V. Von den Waaren, welche mit Herzoglichen Hofmarschall - Amts - Attesten für die Hofhaltung Seiner Durchlaucht eingehen, werden die Gefalle, so weit es durch die gedachten Atteste verlangt wird, nicht beim Eingange erhoben, sondern blofs notirt, und bei der nächsten Quartal - Hebung des Antheils Seiner Durchlaucht an den GesammtEinkünften in baarem Gelde angerechnet.

ART. VI. Die für die Herzoglichen Unterthanen mit der Post ankommenden Waaren sollen gleichen Begünstigungen und Beschränkungen mit denen unterliegen, welche für die Königlichen Unterthanen bestimmt sind.

ART. VII. In Folge des Beitritts des oberen Herzogthums Bernburg zum Preufsischen Steuerverbande, wird die Umstellung desselben mit Preufsischen Zollbeamten, so weit solches mit dem Preufsischen Gebiete gränzt, gänzlich aufhören, dagegen aber eine Gränzbewachung desselben gegen das nicht Preufsische Gebiet zu dem Ende angeordnet werden, dafs keine unversteuerte Waaren in das obere Herzogthum Bernburg, und aus demselben in die Preufsischen Staaten eingeführt werden können.

ART. VIII. In Erwägung dafs die Erhebung der Steuern an der Anhalt - Bernburg - Braunschweigischen

1823 Gränze für den Preufsischen Staat, nachdem zwischen solchem und dem obern Herzogthume ein freier Verkehr eröffnet worden, von höchster Wichtigkeit ist, und dafs zur Erhaltung der erforderlichen Gränzaufsicht, ein öfterer Wechsel der angestellten Beamten dienlich erachtet wird; so haben Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt - Bernburg Ihrem Rechte der Bewachung und Zollerhebung auf der Gränze Ihres obern Herzogthums gegen das nicht Preufsische Gebiet zu Gunsten Seiner Majestät des Königs von Preufsen, jedoch mit Ausnahme der Ernennung des oder der Zolleinnehmer, welche Sich Seine Herzogliche Durchlaucht vorbehalten, entsagt, wogegen Allerhöchstdieselben die mit dieser Gränzbewachung verbundenen Kosten zu tragen versprechen. Wird zur Unterstützung der Gränzaufseher, militärische Hülfe nöthig, so versprechen Seine Herzogliche Durchlaucht, solche, auf geschehene von Seiten des Ober- Inspectors an die Herzogliche Regierung zu richtende Requisition, zu gewähren.

ART. IX. Es sollen demnächst eine oder, nach Befinden der Umstände, zwei Nebenzolläinter an der Herzoglich Anhalt - Bernburg - Braunschweigischen Gränze angelegt, und dabei das zur Erhebung der Gefälle und zur Sicherung der Gränzbewachung erforderliche Personale angestellt werden. Seine Herzogliche Durchlaucht versprechen, dafür zu sorgen, daf's solches gegen angemessene Miethen das nöthige Unterkommen finde.

ART. X. Das oder die gedachten Nebenzollämter werden den Namen: Königlich Preufsisches und Herzoglich Anhalt - Bernburgisches Neben-Zollamt, führen, und das Königliche und Herzogliche Wappen soll bei den Erhebungsstellen angeschlagen werden. Die zur Gränzbewachung erforderlichen Gränzaufseher werden zwar, mit Ausnahme der Zolleinnehmer, welche von Seiner Herzoglichen Durchlaucht zu Anhalt - Bernburg ernannt werden, von Seiner Majestät dem Könige von Preufsen angestellt, besoldet und uniformirt; doch sollen sowohl Gränzaufseher als Zoll-Einnehmer beiden Landesherren den erforderlichen Diensteid für die Dauer ihrer Anstellung im oberen Herzogthume Bernburg leisten und das König

lich Preussische und das Herzoglich Anhalt-Bern- 1823 burgische Wappen vereint auf der Kopfbedeckung tragen.

ART. XI. Die Einnehmer und Gränzaufseher, welche im oberen Herzogthume Bernburg ihren Wohnsitz angewiesen erhalten, sind für die Dauer ihrer dortigen Anstellung in allen Privat- und bürgerlichen Verhältnissen den Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Gerichten unterworfen; dagegen stehen sie in allen Dienstangelgenheiten und Dienstvergehen unter dem betreffenden Königlich Preufsischen Haupt-Zollamte und den sonst competenten Königlichen Behörden.

ART. XII. Es werden im oberen Herzogthume, gegen das nicht Preufsische Ausland, ein Gränzbezirk der Örtlichkeit angemessen gebildet, die Zollstrafsen mit Tafeln bezeichnet, und eine Binnenlinie festgesetzt werden. Innerhalb dieses Gränzbezirks werden die Gränzbeamten nach der Zollordnung und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften verfahren. Indefs werden auch in dem übrigen Landesgebiete beide Regierungen sich in den zur Sicherung Ihrer Landesherrlichen Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen, nothwendigen Maasregeln einander gegenseitig freundschaftlich unterstützen, und daher namentlich auch gestatten, dal's die Königlich Preufsischen Zoll- und die Herzoglich Bernburgischen Impost (Accise) - Beamten die Spur begangener Unterschleife in die gegenseitigen Gebiete verfolgen und mit Zuziehung der Ortsobrigkeiten sich des Thatbestandes versichern. Wenn auch zu dessen Feststellung, oder zur Sicherung der Gefälle und Strafen, Visitationen, Beschlagnahmen und Vorkehrungen von den beiderseitigen Zoll- und Accise - Beamten, bei den Landes- oder Ortsbehörden in Antrag gebracht werden, sollen diese, nachdem sie sich überzeugt, dafs, den Umständen nach, die Anträge durch die Gesetze begründet, oder ihnen doch nicht entgegen sind, solche alsbald willig und zweckmälsig veranstalten. Se. Durchlaucht versprechen, das Preufsische Steuergesetz und Ordnung vom 26ten Mai 1818 und dessen bereits ergangene oder noch zu erlassende Declarationen, als Landesherrliches Gesetz zur KenntᏃ

1823 nif's Ihrer Unterthanen bringen, für die Aufrechthaltung desselben durch die betreffenden Behörden sorgen und die Contravenienten, nach erfolgter Untersuchung und Überführung, nach der Strenge dieser Gesetze bestrafen zu lassen. Geldstrafen, worauf die Herzoglichen Gerichte' in solchen Fällen erkennen möchten, fallen, so wie die Confiscate, nach Abzug des Denunciantenantheils, dem Herzoglichen Fiscus lediglich anhei..

ART. XIII. Se. Majestät der König von Preussen und Se. Durchlaucht der Herzog von Anhalt - Bernburg, versichern Ihren Unterthanen gegenseitig den völlig freien und ungestörten Verkehr zwischen den, innerhalb der Preufsischen Zolllinie an den äussern Gränzen des Staats belegenen Königlich Preussischen Landen und dem obern Herzogthume Anhalt-Bernburg dergestalt, dafs die von den beiderseitigen Unterthanen innerhalb des gedachten Bezirks zu führenden Waaren und Erzeugnisse aller Art, überall den eigenen inländischen völlig gleich behandelt werden sollen.

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ART. XIV. Da jedoch ein völlig freier Verkehr zwischen den Preufsischen und Anhalt-Bernburgischen Landen, wie er im vorstehenden Artikel beabsichtigt wird, nur dann möglich ist, wenn eine völlige Gleichheit der indirecten Abgabenverfassung auch in Beziehung auf alle inländische Erzeugnisse Statt findet, indem bei Ermangelung derselben, namentlich bei den drei wichtigen Erzeugnissen, Branntwein, Bier und Taback, die Preufsische Regierung genöthiget sein würde, eine Bewachung der Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Gränze fortdauern lassen, oder andere Controllen mit bedeutendem Kostenaufwande, und nicht ohne Hemmung des gegenseitigen Verkehrs, einzuführen, so versprechen Se. Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt Bernburg in Ihren Landen, bei den vorgedachten drei Erzeugnissen, eine gleichmälsige Besteuerung und Erhebung, wie in den Königlich Preufsischen Staaten, eintreten zu lassen. Bis dahin, dafs diese eingerichtet ist, wird bei dem Übergange in das Gebiet, welches den höheren Steuersatz hat, von dessen Behörden das

Fehlende nacherhoben werden, zu welchem Ende 1823 Seine Herzogliche Durchlaucht gewilligt sind, auch solche Verfügungen treffen zu lassen, dafs die Einführung der gedachten Erzeugnisse in das Preufsische, nur gegen Beibringung des Beweises von der Státt gefundenen Anmeldung bei demjenigen Preufsischen Zollamte, welches die Nachsteuer zu erheben hat, erlaubt sein soll. Dagegen haben Seine Majestät der König von Preufsen sich bereit erklärt, die Kosten der Erhebung der Gefälle an den aufseren Gränzen des Preufsischen Staats, allein zu tragen, und Seiner Herzoglichen Durchlaucht überhaupt keine Verwaltungskosten in Abzug bringen zu lassen.

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ART. XV. Da das Salz und die Spielkarten, welche in dem Preulsischen Staate von den eigenen Unterthanen desselben bereitet und verfertigt werden, im Preufsischen Gebiete nicht freien Umlauf haben, sondern nur von den dazu bestimmten Anstalten verkauft werden dürfen; so werden in Folge dieser Bestimmung auch Salz und Spielkarten, welche in den Herzoglichen Landen bereitet und verfertiget worden sein möchten, in den Königlichen Landen nicht freien Umlauf haben können, sondern daselbst den gleichen Beschränkungen, vorbehältlich der Durchfuhr der Spielkarten, unterworfen sein. In Rücksicht des Salzes finden überdies die besonderen Bestimmungen der zu Halle und Bernburg am 6ten und 9ten April 1821 abgeschlossenen Übereinkunft Anwendung, und ist dabei ausdrücklich festgesetzt, dafs dieselbe ihren Grundzügen nach so lange bestehen soll, als die Vereinigung wegen der Steuern dauert.

ART. XVI. Mit Rücksicht auf die vorhergehenden Bestimmungen ist der Antheil an dem Steuereinkommen, welchen Seine Herzogliche Durchlaucht bis zum 31stén December 1824 zu erheben haben, auf eine Summe von dreizehn tausend Thalern Preufsisch Courant für das Jahr festgesetzt, welche in gleichen Quartalraten, in den Monathen März, Juni, September und December jedesmahl mit drei tausend zwei hundert und funfzig Thalern Preufsisch Courant bei der Königlichen Regierungs - Hauptkasse zu Magdeburg zur Verfügung Seiner Herzoglichen Durchlaucht bereit ste

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