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1823 hen sollen. Erleidet diese Zahlung Anstand, so wird solche sofort, auf die davon Herzoglicher Seits gemachte Anzeige, von der Königlichen General - Staatskasse in Berlin geleistet werden. Die Zolleinnahme der gemeinschaftlichen Nebenzollämter im oberen Herzogthume, wird von den dabei bestellten Einnehmern, auf Abschlag des Seiner Herzoglichen Durchlaucht zukommenden jährlichen Steuerantheils, in so weit dieses jedoch dadurch nicht überschritten wird, an die Herzoglich Bernburgschen Behörden unmittelbar abgeliefert werden.

ART. XVII. Findet eine Anschliefsung des untern Herzogthuans Bernburg an das Preufsische Steuersystem Statt, so tritt sodann zwischen dem obern und untern Herzogthume Bernburg ein völlig freier Verkehr, jedoch mit Berücksichtigung der im Art. 14. gedachten Bestimmungen ein. Sollte aber das untere Herzogthum noch ferner als Ausland betrachtet werden müssen; so wollen doch Seine Majestät der König von Preufsen, zur Erhaltung und Erleichterung des Verkehrs zwischen den beiden genannten Herzoglichen Landestheilen, einige Ausnahmen von dem Gesetze vom 26ten Mai 1818 gestatten.

ART. XVIII. Dem zufolge sollen Getreide und Vieh aller Art, so wie Hülsenfrüchte und Sämereien, aber sämmtlich nur in so weit, als es der eigene Bedarf der Bewohner des oberen Herzogthums erfordert, nebst funfzig Zentner Papier, welche sämmtlich als Erzeugnisse des untern Herzogthums Bernburg mit Ursprungs- Bescheinigungen von den betreffenden Behörden versehen sein müssen, desgleichen der in Bernburg gewonnene Wein und Weinessig für die Herzogliche Kellerei in Ballenstedt, gegen die erforderlichen Scheine der Behörden, aus dem gedachten untern Herzogthume über Aschersleben nach dem obern Herzogthume Bernburg abgabenfrei eingeführt werden können. Nächstdem werden dem Königlichen Zollante zu Aschersleben die nöthigen Befugnisse zur Erhebung der Durchgangsabgaben beigelegt werden. Auch wird der Herzogliche Cammerwagen, wenn er von Ballenstedt nach Bernburg geht, in Aschersleben keiner Visitation unterworfen werden. Kommt der

selbe aber von Bernburg nach Ballenstedt, so geht 1823 zwar das herrschaftliche Felleisen auch unvisitirt durch, allein alle abgabepflichtige Waaren, welche sich auf dem Wagen befinden, und in keinem Falle in dem Felleisen befindlich sein dürfen, inüssen versteuert werden.

ART. XIX. Um jedoch auch dem Wunsche Seiner Herzoglichen Durchlaucht, in Bezug auf eine Erleichterung des Verkehrs des untern Herzogthums Bernburg mit dem Preufsischen Staate,, nach Moglichkeit zu entsprechen, so wollen Seine Majestät auch gestatten, dafs nachfolgende Gegenstände mit gehörigen Ursprungs-Zeugnissen versehen, aus dem untern Herzogthume Bernburg in die Preufsischen Staaten über die Haupt-Zolläinter Neu-Gattersleben, Cönnern und Wittenberg, theils ganz steuerfrei, theils gegen Erlegung herabgesetzter Eingangsabgaben, eingeführt und gleichfalls einige nachbenannte Erzeugnisse aus dem Preufsischen, welche mit Ausgangsabgaben belegt sind, nach dem untern Herzogthume Bernburg abgabenfrei ausgeführt werden dürfen:

A. Gegenstände, welche aus dem untern Herzogthume nach Preufsen eingeführt werden können: 1. Alle Arten Getreide, Hülsenfrüchte und Sämnereien. 2. Grobe Böttcher-, Drechsler-, Korbflechter, Tischler und alle rohe oder blos gehobelte Holzwaaren, Wagenarbeiten und Maschinen von Holz, oder überall blos solche, welche nicht höher als mit der allgemeinen Eingangsabgabe belegt sind.

3. Kalk, Gips, Bruch- und Kalksteine, so wie Ziegeln.

4. Grobe ungebleichte Leinwand.

5. Rüb-, Lein- und Hanföl, so wie Ölkuchen.

6. 20 Zentner graues Lösch- und Packpapier. 10 Zent-
ner ordinäres, kleines halbweilses Druckpapier,
auch weifses und gefärbtes Packpapier, so wie
3 Zentner andere Papiergangen, jedoch aus-
schliefsend von der Papiermühle in Bernburg.
7. Töpferwaaren und Steingut.

8. Vieh aller Art.

9.15 Zentner wollene Tücher gegen eine ermäfsigte Abgabe von 15 Rthlr. pro Zentner und 15 Zentner

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Flanelle und Moltons gegen eine herabgesetzte Abgabe von 5 Rthlr. pro Zentner, ausschliefsend aus dem Herzoglichen Amte Coswig.

B. Gegenstände, welche aus Preufsen in das untere Herzogthum abgabenfrei ausgeführt werden dürfen.

1. Holzkohlen und

2. alle Arien von Ölkörnern.

Es ist dabei jedoch verabredet worden, dafs die Ursprungs-Zeugnisse in dem untern Herzogthume Bernburg, nur den Eigenthümern von den resp. selbst gewonnenen und selbst verarbeiteten Erzeugnissen, nicht aber denen, welche solche von den Eigenthümern kaufen, um damit einen Handel zu treiben, von den Herzoglichen Behörden ertheilt werden sollen; nicht minder wird die Ausfuhr der vorgenannten Preufsischen Erzeugnisse nur gegen Vorzeigung Herzoglicher gerichtlicher Atteste, wodurch der Bedarf für die betreffenden Herzoglichen Unterthanen bescheinigt wird, und welche auf keinen Fall über solchen hinaus gewährt werden sollen, ohne Erlegung der festgesetzten Ausgangsabgabe statt finden. Damit es den Frachtfuhrleuten, welche von Braunschweig und Magdeburg nach Halle und Leipzig fahren, und den Weg über Bernburg einschlagen, erleichtert werde, daselbst zu übernachten; so wird man sich über solche Vorkehrungen einigen, wodurch Defraudationen verhütet werden.

ART. XX. Da jedoch die in den Königlich Preufsischen Staaten ám höchsten besteuerten ausländischen Waaren, namentlich Colonialwaaren aller Art, Weine und seidene Zeuge, init keiner Abgabe im obern Herzogthume bisher belegt gewesen sind, und frei aus dem Auslande haben bezogen werden können, dies Verhältnifs auch fortdauert, bis der Beitritt der Herzoglichen Lande zum Preusischen Steuersystem wirklich in Ausführung gebracht wird, mithin, wenn die Preufsische Gränzbewachung wegfällt, den Königlichen Kassen und gewerbtreibenden Unterthanen ein bedeutender Verlust aus der Einführung der onversteuerten Waarenbestände in dem obern Herzogthume erwachsen könnte; so versprechen

Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg, 1823 vier Wochen vor Aufhebung der Preufsischen Gränzbewachung gegen das obere Herzogthum, und mit dem Eintritt der Gränzbesetzung desselben gegen das nicht Preufsische Gebiet, alle Waarenbestände in dem obern Herzogthume genau aufzeichnen zu lassen, die Besitzer der Waaren entweder zur Bezahlung der Steuer von den Beständen oder zur Wiederausführung der Waaren nach dem Auslande, vor Aufhebung der Königlich Preufsischen Gränzbewachung anzuhalten. Die zu erhebende Steuer wird den lierzoglichen Kassen zufallen, jedoch se'l der Betrag derselben, von der Preufsischer Seits nach Art. XVI. zu zahlenden Summe, in Abzug gebracht werden. Über die Art und Weise der Aufnahme der Waarenbestände, und wie weit dabei zu gehen sein dürfte, hat eine besondere Einigung statt gefunden.

ART, XXI. Die Dauer dieses Vertrags ist bis zum Schlusse des Jahres 1830 festgesetzt worden. Erfolgt ein Jahr, vor dein Ablaufe dieses Vertrages keine Aufkündigung von der einen oder der andern Seite, so ist derselbe stillschweigend als bis zu Ende des Jahres 1839 verlängert anzusehen..

ART. XXII. Dieser Vertrag soll unverzüglich zur Allerhöchsten und Höchsten Ratification vorgelegt, und nach Auswechselung der Ratifications - Urkunden, sofort zur Vollziehung gebracht werden.

Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt worden.

So geschehen Berlin, den 10ten October 1823.

HEINR. ULR. WILHELM

VON BÜLOW.

JOHANN VOLRATH LUDWIG
Freiherr voxN SALMUTH.

Dieser Vertrag ist unterm 2ten November 1823
Von Seiner Majestät dein Könige ratificirt, und die
Ratifications - Urkunden sind demnächst am 27ten
gleichen Monaths zu Berlin ausgewechselt worden.
Berlin den 19ten December 1823.

Königlich Preufsisches Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.

VON BERNSTORFF.

83.

1823 Acte du gouvernement Britannique portant nomination de Consuls dans les nouveaux Etats de l'Amérique ci-devant éspagnole du 17 Octobre

1823.

(The Times 1823. Octobre 18. No. 12, 006.)

Sir!

Foreign Office Oct. 17. 1823.

! I am directed by Mr. Secretary Canning to acquaint you, in reference to your application for protection to the trade of His Majesty's subjects with the provinces of Spanish America, that His Majesty's Government have determined to send out forthwith Consular Agents to the several ports and places in those provinces, in which, as they have learned from the best inquiry, British interests are at present most extensively concerned.

I subjoin a list of these ports and places.

I am, Sir, your most obedient humble servant.

JOHN LOWE Esq. etc. etc.

JOSEPH PLANTA.

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