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11. § 10. Von Entrichtung der Recognisind gänzlich befreit:

Hauptschiff nur auf kurze Strecken zur dung örtlicher Hindernisse begleitenden kähne,

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1824 Mehl (aller Getreidearten), metallische Mineralerde, Mineralwasser, Mörser (Bomben), Münzkrätze, eiserne Nägel (gegossene), Ocker, Ölkuchen, Pech, Platten (marmorne und dergleichen), Rindshörner und Fürse, Rothstein, Saamen aller Art, als: Anis, Fenchel, Hanf, Rübsaamen u. s. w. Salz (Küchen-, Seeund Stein-), Sauerkraut, Schleif- und Wetzsteine (feine), Spelz, Stangeneisen (geschmiedetes), Theer, Trippel, Wacholderbeeren, Weitzen, Wicken.

Auf ein Fünftel der Gebühr: Gröbere Böttcherund andere Holzwaaren, als: Leitern, Mulden, Schaufeln, Schwingen und dergleichen Feldgeräthe, so wie die gröberen Korbsorten zu Fastagen von Baumwurzeln u. s. w. leere Fässer, Kisten und Tonnen, Früchte (gedörrte, Backobst), Hagebutten (gedörrte).

Auf ein Zehntheil: Bau- und Nutzholz, Blut (vom Schlachtvieh), Butter und Käse (frische), Eier Eisen (alies), Knochen, Laugenflufs, Milch, Schmelztiegel aller Art, Steingeschirr (gemeines), Töpferwaaren.

Auf ein Zwanzigtheil: Braunkohle, Brennholz, Busch aller Art, Cichorienwurzel, Eicheln, Faschinen, Früchte (frische, Obst), Gemüse (frisches), Gras und Heu, Gips, Kalk, Nüsse aller Art, Rohr (DachSchilf- und Stuhl-), Seegras, Stroh, Torf, Weintrauben, Wellen (Brandbusch), Wurzeln (efsbare).

Auf ein Vierzigtheil: Alaun und Vitriolstein, Asche (ausgelaugte), Drusen (Trester), Dünger, als: Mist, Mergel, Stoppeln u. s. w., Flofsgeräthe (rückgehende) Gallmeistein', Glas und Topfscherben, Kalkstein, Kufen, Rinnen und Tröge u. s. w. von Stein, Kies (gemeiner Stein), Leinpferde (zu Wasser rückgehende), Mörsel von Ziegel- und Tuffstein (Frafs), Mühlsteine, Pfeifenerde, Pilastersteine, Sand, Sandund Bruchsteine aller Art, Schiefer (Dach-), Steinkohlen, Thon, Töpfer- und Walkererde, Tuffstein, Ziegel (gebrannte und Luft-), Ziegel - Cement.

ad Art. 10. § 5. Die im Manifeste nicht verzeich– neten Reisevictual en der Schiffer sind in verhältnifsmafsiger Quantität ganz abgabenfrei. Bei Bestinunung der Quantität soll mit der billigsten Umsicht nach der Länge der Reise, der Stärke der Bemannung ų. s. w.

verfahren, und demgemäfs das Nähere von den Re- 1824 gierungen an die Zollämter erlassen werden.

ad Art. 10. §. 6. Die zum Verdeck eines Fahrzeuges einmal ein- und zugerichteten Breiter, sind, da sie zu dem Schiffsgeräthe gehören, zollfrei. In Ermangelung solcher, sind von Entrichtung des Elb-'. zolls befreit die zur Bedeckung der Ladung nöthigen losen Bretter und zwar:

1. bei Schiffen unter 10 Last Ladungsfähigkeit 1 Schock" von 10 bis 25 Last

2.

3.

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25 bis 45

45 und mehr

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ad Art. 11. §. 7. Der Art. 11 der Elbacte ist modificirt, wie folgt: Die Abgabe von den Fahrzeugen, oder die Recognitionsgebühr wird nach vier Klassen, und nach dein unter Lit. C. beigeschlossenen Tarif erhoben. Dieselbe beträgt für die ganze Stromlänge von der ersten Klasse unter 10 Hamburger Last der Ladungsfähigkeit (die Last zú 4000 Pfund):

3 Rthl. 4 Gr.

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8

12

-

von der zweiten Klasse von 10 bis 25 Last 7
von der dritten Klasse von 25 bis 45 Last 11
von der vierten Klasse von 45 Last u. darüber 13
Unbeladene Fahrzeuge zahlen allenthalben ein Vier-
theil vorstehender Taxe.

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ad Art. 11. § 8. Zum Behuf der Entrichtung der Recognitions-Gebühr sollen die Elbschiffe künftig gleichmäfsig vermessen und mit gehörigen Documenten hierüber nach dem Formulare Lit. D. versehen sein.

ad Art. 11. § 9. Bei Entrichtung der Recognitionsgebühr sollen die Schiffe als leer betrachtet werden, und nur ein Viertheil der durch den Art. 11 der Elbacle festgesetzten Gebühr zahlen, wenn die Ladung folgende Centnerzahl nicht übersteigt:

bei der ersten Klasse

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10 Centner

20

30

40

ad Art. 11. § 10. Von Entrichtung der Recognitionsgebühr sind gänzlich befreit:

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a. Die das Hauptschiff nur auf kurze Strecken zur Überwindung örtlicher Hindernisse begleitenden Lichterkähne,

Pp

1824 b. kleine Kähne und Anhänge, die zu einem Hauptschiffe gehören, und nicht zum Waaren-Transport dienen.

ad Art. 11. § 11. Reisende und deren Reisegepäck sind zollfrei; von Schiffen aber, welche nur Reisende und ihr Gepäck führen, soll die volle Recognitionsgebühr erhoben werden. Das sub Lit. E. anliegende Schema zu einem Manifeste soll künftig auf der Elbe allgemein als Norm dienen.

ad Art. 17. § 12.

ad Art. 30. $ 13. Die nächste Revisionscommission wird sich am isten Mai 1826 in Dresden versammeln.

ad Art. 31. $ 14. Insoweit durch gegenwärtiges Protocoll keine Abänderungen ausgesprochen sind, hat es bei den Bestimmungen der Elbschiffarthsacte sein alleiniges Bewenden.

ad Art. 32. S. 15. Diese Bestimmungen sollen mit dem 1sten Januar 1825 auf allen Puncten der Elbe in volle Wirksamkeit gesetzt, und zu dem Zwecke durch den Druck bekannt gemacht auch allen betreffenden Behörden mitgetheilt werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protocoll unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt.

Geschehen zu Hamburg am 18ten September 1824.

JOHANN WENZEL Ritter von Böнм. 1

JOSEPH EICHHOFF.

CARL CHRISTIAN MAUVE.

GÜNTHER VON BÜNAU für Sachsen.

JOHANN FRIEDRICH ALBRECHT VON DUVE.

WILHELM PHILIPP RUDOLF RUMANN.

JOHANN GEORG RIST.

JOACH. CHRIST. STEINFELD.

GÜNTHER VON BüNAU für Anhalt Bernburg.

AUGUST LUDWIG VON BEHR.

GÜNTHER VON BÜNAU für Anhalt Dessau.

CHRISTIAN NICOLAUS PEHMÖLLER.

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