122) Schneider, Friedrich, Hofzahnarzt Dr. phil., Erlangen, 1874. 149) Weil, Adolf, Hofzahnarzt Dr. med., Doc. 160) Zimmermann, C. W. G., Hofzahnarzt Dr. phil., Berlin, 1880. Hesse, F., Prof. Dr. med., in Leipzig, Goethestr. 5. I. Vors. (zugleich Delegirter zum Vereinsbund). Schmidt, L., in Lübeck. I. Schriftführer. Lustig, M., in Berlin, Alexanderstr. II. Schriftführer. Zimmermann, Dr., in Berlin, Leipziger Strasse 39. Kassirer. Patentnachrichten. Angemeldet: Kl. 30, Sch. 7665. Zahnzwickzange. J. Schultze in Reichenbach i. V., Albertstr. 2. December 1891. - Kl. 30, H. 11814. Feder für künstliche Doppelgebisse. A. Holder Egger und Max Kneiff in Berlin, Neue Rossstr. 18. 2. Januar 1892. Kl. 30, S. 6245. Desinfectionsschrank. Carl Sacht in Süderbrarup, Schleswig. 21. October 1891. Kl. 30, T. 3319. Pneumatischer Hammer. Hofrath Dr. Telschow in Berlin, Charlottenstr. 63. 5. Januar 1892. Ertheilt: Kl. 30, Nr. 63713. Verfahren zur Herstellung eines Amalgams für zahntechnische Zwecke. G. Jüferbock in Berlin SW., Oranienstr. 113/114. Vom 10. December 1891 ab. J. 2679. Personalien. Die zahnärztlichen Approbationen erhielten in Leipzig im Winter 1891/92 und Sommer 1892: 1) Rosenthal, Friedr. Carl, Cröbern. 2) Simon, Otto, Glauchau. 3) Jändler, Paul, Posen. 4) Boeckh, Ernst, Rothhaur in Bayern. 5) Dr. phil. Holtbuer, Fritz, Bonn. 6) Hille, Max, Oederan. 7) Grahn, Georg, Hannover. 8) Meyer, M., Bentheim in Hannover. 9) Sternheim, Edgar, Hannover. 10) Frutig, Theodor, Giessen. 11) von Schmidt-Hirschfelde, Axel, Schlagenthin. 12) Deby, Gustav, Kalk bei Köln. 13) Schwiecker, Fritz, Tremsbüttel. 14) Bünger, Adolph, Parchau, Prov. Sachsen. 15) Engel, Adolph, Einbeck, Prov. Hannover. Hofzahnarzt Fr. Schneider in Erlangen promovirte zum Dr. phil. Niederlassungen: die Zahnärzte Scheffler in Ems, D. C. Funcke in Wiesbaden, Selowski in Magdeburg, Kunert und Löwenberg in Berlin, Laaser in Elbing, Heinrich Lohers und Jakob Eberle in Heidelberg, Lindewirth in Bielefeld, Trauer in Sagan, Peters in Prenzlau. Gestorben: Friedr. Wilh. Mosebach in Bückeburg im Alter von 78 Jahren 9 Monaten. BEIBLATT zur Deutschen Monatsschrift für Zahnheilkunde. Herausgegeben von Jul. Parreidt in Leipzig. Section für Zahnheilkunde auf dem XI. internationalen medicinischen Congress in Rom im Jahre 1893. Auf den im März d. J. von dem Comité des Central -Vereins deutscher Zahnärzte an den Vorstand des im Jahre 1893 in Rom stattfindenden internationalen medicinischen Congresses gestellten Antrag, eine besondere Section für Zahnheilkunde zu errichten, ist nachstehende Antwort eingegangen: An den Genua, den 9. Juli 1892. Vorsitzenden des Central -Vereins deutscher Zahnärzte, Herrn Prof. Dr. Friedrich Hesse, Director des zahnärztlichen Instituts an der Königl. Universität zu Leipzig. Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich in Beantwortung der gefälligen Zuschrift des Comités des Central-Vereins deutscher Zahnärzte, datirt Breslau, den 18. März a. c., ergebenst mitzutheilen, dass auf den von Wohldemselben, sowie von zahlreichen anderen auswärtigen sowohl als inländischen Zahnärzten ausgesprochenen Wunsch hin das diesseitige Comité beschlossen hat, eine besondere Section für Zahnheilkunde zu errichten, unter Zulassung sämmtlicher ausübender Zahnärzte, d. h. auch solcher ohne volles Doctordiplom. Ihrer gefälligen Betheiligung gerne entgegensehend, begrüsse ich Sie, verehrtester Herr College, mit ausgezeichneter Hochachtung Il Segretario Generale: Es ist zu wünschen, dass diese Section besonders zahlreich besucht werde, um auch äusserlich zu documentiren, dass das Interesse der Zahnärzte für wissenschaftliche Bestrebungen in reichstem Maasse vorhanden ist. Diejenigen Herren Collegen, welche den Congress in Rom zu besuchen die Absicht haben, werden freundlichst ersucht, ihre Absicht rechtzeitig der Redaction der Monatsschrift mitzutheilen, vielleicht liesse sich dann eine gemeinschaftliche Reise nach Rom arrangiren. S-8. Entwurf einer zahnärztlichen Standesordnung für den Vereinsbund deutscher Zahnärzte. Die von dem Vereinsbund deutscher Zahnärzte aufgestellte Standesordnung dient zur Hebung des Standes, zur Richtschnur für die einzelnen Mitglieder sowohl, als auch zur Regelung des Verkehrs mit den Collegen und dem Publikum. Es wird hierdurch festgesetzt: 1. Die Mitglieder dürfen nur in Deutschland approbirte Zahnärzte oder solche Candidaten der Zahnheilkunde, die zum Staatsexamen in Deutschland berechtigt sind, als Assistenten oder Vertreter beschäftigen. 2. Vor der Annahme von Vertretern wird den Collegen empfohlen, genau die Thätigkeit der Vertreter festzustellen, sowie das zu gewährende Honorar. 3. Zur Bethätigung der Collegialität ist es wünschenswerth, dass jeder einem dem Bunde angehörenden Vereine Beitretende den in derselben Stadt ansässigen Mitgliedern seinen Besuch macht. 4. Bei Narkosen ist stets ein Zeuge zuzuziehen, obgleich die Medicinalgesetzgebung dieses nicht vorschreibt. 5. Die Mitglieder dürfen nur einen allseitig anerkannten Doctortitel führen. 6. Bei Uebernahme eines Patienten aus anderweitiger Praxis hat der behandelnde Zahnarzt sich jedes absprechenden Urtheils über Collegen zu enthalten. 7. Jede Reclame ist zu vermeiden, es ist jedoch gestattet: b) Dauernde Anerbietungen in Vereinsorganen oder ähn- c) Anzeigen von Polikliniken dürfen nur im redactionellen Theile der Zeitungen geschehen. d) Das Aushängen und Ausstellen von Schaukasten, Medaillen und Diplomen oder Aehnlichem in und ausser dem Hause ist unstatthaft. e) Die auffällig grossen Strassenschilder, sowie eine zu grosse Anzahl derselben ist nicht statthaft. 8. Da das Gesetz das Dispensiren des Mundwassers und des Zahnpulvers den Zahnärzten erlaubt, so kann gegen das Verkaufen derselben in der Praxis leider nichts eingewendet werden; jedoch ist es wünschenswerth, nur Recepte zu verschreiben, die extra zu honoriren sind. 9. Im allgemeinen gelten für die Mitglieder die höchsten Sätze der jetzt nicht mehr den Verhältnissen entsprechenden Medicinaltaxe als Minimalsätze. 10. Leistungen in nicht stehender Praxis sind möglichst sofort zu honoriren. 11. Ueber etwaige verschiedene Auslegungen betreffs der Standesordnung entscheidet der Ehrenrath des Bundes, beziehungsweise die Vertreterversammlung. τ ,,Zur Titelführung.“ Herr College Meder stellt den phil. Doctor-Titel als einen solchen hin, der mit der Zahnheilkunde absolut nichts gemein, zu derselben gar keine Beziehungen habe. Wenn zu den, der philophischen Facultät zugetheilten Wissenschaften nur alte und neuere Sprachen, Philosophie, Archäologie, Geschichte und einige andere mehr gehörten, dann würde diese Ansicht richtig sein. meisten Zahnärzte jedoch, welche als Dr. phil. promovirt haben, ausgenommen vielleicht einige frühere Stud. philolog., werden aber wohl die angeführten Wissenschaften nicht zu ihren Prüfungsfächern gewählt, sondern sich mit vergleichender Anatomie (speciell Die |