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1877.

Nr. 1156. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung. Bom 3. Januar 1877. (RGB. S. 1. Ausgegeben am

12. Januar 1877.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die zur Bestreitung der in der Anlage1) aufgeführten einmaligen Ausgaben der Post- und Telegraphenverwaltung für die Zeit vom 1. Januar 1877 bis zum 31. März 1877 erforderlichen Geldmittel bis zur Höhe von 2.000.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339)) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schazanweisungen auszugeben3).

§. 2. Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung, (Reichs-Gefeßbl. S. 18)) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schaßanweisungen Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 3. Januar 1877.

Unterschrift und beigedrucktem

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1) Die Anlage ist, weil ohne dauerndes Intereffe, hier nicht abgedruckt.

2) Vgl. Nr. 117 (Bd 1 S. 263).

3) Die Ausgabe von Schazanweisungen auf Grund dieses Geseßes ist vom Reichskanzler durch Bekanntm. v. 17. Mai 1877 (Nr. 1190) angeordnet. Außerdem ist die durch Erl. v. 14. Juni 1877 (Nr. 1202) genehmigte Ausgabe von Schuldverschreibungen zugleich auf Grund dieses Geseßes (neben anderen Anleihegeseßen) erfolgt.

4) Vgl. Nr. 1039 (Bd 3 S. 346).

Gesetzgebung des Deutschen Reiches. IV.

1

Nr. 1157. Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bom 27. April 1876. (RGB. 1877 S. 3.)1)

Seine Majestät der Deutsche Kaiser und die Schweizerische Eidgenossenschaft, von dem Wunsche beseelt, die zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten und zu befestigen, und von der Absicht geleitet, die Bedingungen für die Niederlassung der Angehörigen des Deutschen Reichs in der Schweiz und der Angehörigen der Schweiz im Deutschen Reich, sowie die wechselseitige Unterstüßung Hülfsbedürftiger zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Ende einen Vertrag abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich — vorbehaltlich der beiderseitigen Ratifikation über folgende Artikel geeinigt

haben:

Artikel 1. Die Deutschen sind in jedem Kantone der Eidgenossenschaft in Bezug auf Person und Eigenthum auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Angehörigen der anderen Kantone sind oder noch werden sollten. Sie können insbesondere in der Schweiz ab- und zugehen und sich daselbst dauernd oder zeitweilig aufhalten, wenn sie den Gesetzen und Polizeiverordnungen nachleben.

Jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der verschiedenen Kantone erlaubt ist, wird es auf gleiche Weise auch den Deutschen sein, und zwar ohne daß ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung auferlegt werden darf.

Artikel 2. Um in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen oder sich dort niederzulassen, müssen die Deutschen mit einem Heimathsscheine und einem von der zuständigen Heimathsbehörde ausgestellten Zeugnisse versehen sein, durch welches bescheinigt wird, daß der Inhaber im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet und einen unbescholtenen Leumund genießt.

Artikel 3. Die Schweizer werden in Deutschland, unter der im Artikel 2 des gegenwärtigen Vertrages enthaltenen Voraussetzung, die nämlichen Rechte und Vortheile genießen, wie sie der Artikel 1 des gegenwärtigen Vertrages den Deutschen in der Schweiz zusichert.

Artikel 4. Die Angehörigen des einen der beiden Länder, welche in dent anderen wohnhaft sind, bleiben den Gesezen ihres Vaterlandes über die Militärpflicht oder die an deren Stelle tretende Ersayleistung unterworfen, und können deshalb in dem Lande, in welchen sie sich aufhalten, weder zu perjönlichem Militärdienste irgend einer Art, noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden.

Artikel 5. Im Falle eines Krieges oder einer Enteignung zum öffentlichen Nuzen sollen die Bürger des einen Landes, die in dem anderen wohnen oder niedergelassen sind, den Bürgern des Landes bezüglich des Schadensersaßes für die erlittenen Beschädigungen gleichgehalten werden.

Artikel 6. Jeder Vortheil in Bezug auf Niederlassung und Gewerbeausübung, den der eine der vertragenden Theile irgend einer dritten Macht, auf welche Weise es immer sei, gewährt haben möchte oder in Zukunft noch gewähren

1) Der Vertrag ist am 1. Januar 1877 in Wirksamkeit getreten (Art. 11).

sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit gegenüber dem anderen vertragenden Theile zur Anwendung kommen, ohne daß hierfür der Abschluß einer besonderen Uebereinkunft nöthig wird.

Artikel 7.) Die Angehörigen des einen Theiles, welche sich auf dem Gebiete des anderen Theiles befinden, aufhalten oder niedergelassen haben und in die Lage kommen sollten, weggewiesen zu werden, entweder durch gerichtliches Urtheil, oder weil sie die innere oder äußere Sicherheit des Staates gefährden, oder in Folge der Gesetze und Verordnungen über die Armen- und Sittenpolizei, sollen sammt Familie auf Verlangen des ausweisendeu Theiles jederzeit von dem anderen Theile wieder übernommen werden.

Unter gleichen Voraussetzungen verpflichtet sich jeder Theil, seine vormaligen Angehörigen, auch wenn sie das Staatsbürgerrecht nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange sie nicht in dem anderen oder einem dritten Staate angehörig geworden sind, auf Verlangen des anderen Theiles wieder zu übernehmen.

Eine polizeiliche Zuweisung soll jedoch, sofern nicht das Heimathsrecht des Zuzuweisenden durch eine noch gültige unverdächtige Heimathsurkunde dargethan ist, gegenseitig nicht stattfinden, bevor die Frage der Uebernahmspflicht erledigt und die letztere von dem pflichtigen Theile ausdrücklich anerkannt ist.

Die Transportkosten bis zur Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz werden von dem zuweisenden Theile getragen.

Artikel 8. Beide Theile behalten sich in Bezug auf solche Personen, welche vor Erfüllung ihrer Militärpflicht die Staatsangehörigkeit gewechselt haben, das Recht vor, ihnen die Befugniß zum bleibenden Aufenthalte oder die Niederlassung in ihrem früheren Heimathslande zu untersagen3).

Artikel 9. Die deutschen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken in der Schweiz, und umgekehrt die schweizerischen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken im Gebiete des Deutschen Reichs genießen in Bezug auf die Bewirthschaftung ihrer Güter die nämlichen Vortheile, wie die am gleichen Orte wohnenden Inländer unter der Bedingung, daß sie sich allen für die Landesangehörigen geltenden Verwaltungs- und Polizeiverordnungen unterwerfen.

Artikel 10. Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in seinem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen des anderen Theiles, welche der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach den am Aufenthaltsorte für die Verpflegung der eigenen Angehörigen bestehenden Grundsähen bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr in die Heimath ohne Nachtheil für ihre und Anderer Gesundheit geschehen kann.

Ein Ersaß der hierdurch oder durch die Beerdigung Verstorbener erwachsenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Kaffen desjenigen der vertragenden Theile, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige selbst, oder daß andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersaß der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche an diese vorbehalten.

Die vertragenden Theile sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der zuständigen Behörde die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten, damit

7) Vgl. Zusaßprotokoll v. 21. Dezember 1881 (abgedruckt auf S. 5).

3) Vgl. Zusaßprotokoll v. 27. April 1876 (S. 4).

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