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§. 865. Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben, den Parteien in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung auf der Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts niederzulegen.

§. 866. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils.

§. 867. Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden: 1. wenn das Verfahren unzulässig war;

2. wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Handlung verurtheilt, deren Vornahme verboten ist;

3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat282);

4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war 473);

5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist;

6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des §. 543 die Restitutionsklage stattfindet.

Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben.

§. 868. Aus dem Schiedsspruche findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist.

Das Vollstreckungsurtheil ist nicht zu erlassen, wenn ein Grund vorliegt, aus welchem die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt werden kann.

§. 869. Nach Erlassung des Vollstreckungsurtheils kann die Aufhebung des Schiedsspruchs nur aus den im §. 867 Nr. 6 bezeichneten Gründen und nur dann beantragt werden, wenn glaubhaft gemacht wird), daß die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, den Aufhebungsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen.

§. 870. Die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist im Falle des vorstehenden Paragraphen binnen der Nothfrist 129) eines Monats) zu erheben.

Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Aufhebungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Vollstreckungsurtheils. Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.

Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist zugleich die Aufhebung des Vollstreckungsurtheils auszusprechen.

§. 871. Für die Klagen, welche die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erlöschen eines Schiedsvertrags, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Erlaffung des Vollstreckungsurtheils zum Gegenstande haben, ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, welches in einem schriftlichen Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist, und, in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung, das

473) Vgl. § 860 Abs. 1.

Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde.

Unter mehreren hiernach zuständigen Gerichten ist und bleibt dasjenige zuständig, an welches sich zuerst eine Partei oder das Schiedsgericht (§. 865) ge= wendet hat.

§. 872. Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich statthafter Weise durch leztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, finden die Bestimmungen dieses Buchs entsprechende Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877.

(L. S.)

Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

Anlagen zu Nr. 1166.

Civilprozeßordnung. Vom 30. Januar 1877.

I.')

a.

Nr. 1349. Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen des Deutschen Reichs und Italiens zum Armenrecht. Vom 1. Oktober 1879.

(RGB. S. 312. Ausgegeben am 13. November 1879.)

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach §. 106 der Deutschen Civilprozeßordnung und nach §. 419 der Deutschen Strafprozeßordnung für Bewilligung des Armenrechts an Italiener erforderliche Gegenseitigkeit durch die italienische Gesetzgebung verbürgt ist.

Berlin, den 1. Oktober 1879.

Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
v. Philipsborn.

b.

Nr. 1351. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Belgien wegen gegenseitiger Zulassung der beider seitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte. Vom 18. Oktober 1878.

Nr. 1851.

Déclaration relative à l'assistance judiciaire, échangée à Berlin, le 18 octobre 1878 entre la Belgique et l'Allemagne.

(RGB. 1879 S. 3162). Ausgegeben am 26. November 1879.)

Zwischen der Kaiserlich deutschen und der Königlich belgischen Regierung ist zum Zweck der gegenseitigen Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte nachfolgende Vereinbarung getroffen worden.

Le Gouvernement belge et le Gouvernement impérial allemand, désirant assurer réciproquement à leur nationaux le bénéfice de l'assistance judiciaire dans les deux pays, sont convenus de ce qui suit:

1) Vgl. § 106 Abs. 2 der Civilprozeßordnung und Anm. 65 dazu (S. 102, 103).
2) Auch abgedruckt im Centralbl. 1878 S. 651 f.

Deutsche werden in Belgien und Belgier werden in Deutschland unter denselben Bedingungen und gesetzlichen Voraussetzungen zum Armenrechte zugelassen, wie die Angehörigen des betreffenden Landes, in welchem der Prozeß anhängig ist.

Das Armuthszeugniß ist dem Ausländer, welcher zum Armenrechte zugelassen werden will, in allen Fällen von der Behörde feines gewöhnlichen Aufenthaltsortes auszustellen.

Hält der Ausländer sich nicht in dem Lande auf, in welchem er das Armenrecht nachsucht, so muß das Armuthszeugniß von einem diplomatischen Agenten desjenigen Landes, in dessen Gebiet das Zeugniß vorgelegt werden soll, beglaubigt werden.

Hält er sich dagegen in dem Lande auf, in welchem er seinen Antrag stellt, so können außerdem noch bei den Behörden seines Heimathslandes Erkundigungen über ihn eingezogen werden.

Sind Deutsche in Belgien oder Belgier in Deutschland zum Armenrechte verstattet, so sind sie hiermit von Rechtswegen auch von jeder Sicherheitsleistung oder Hinter legung befreit, welche unter irgend einer Benennung von Ausländern wegen ihrer Eigenschaft als solche bei Prozessen gegen Inländer nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem der Prozeß geführt wird, ge= fordert werden könnte.

Die gegenwärtige Erklärung tritt hinsichtlich Preußens und Belgiens an Stelle der am 21. August 1822 im Haag unterzeichneten Deklaration, und hinsichtlich des Großherzogthums Heffens und Belgiens an Stelle der am 9. März 1826 im Haag unterzeichneten Erklärung.

Sie tritt in Wirksamkeit am 1. Oktober 1879 und bleibt bis nach Ablauf von sechs Monaten nach der von einem beider Theile erfolgten Kündigung in Kraft.

Die gegenwärtige Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich belgischen Gesandten hierselbst ausgetauscht

werden.

Berlin, den 18. Oktober 1878.

(L. S.)

In Vertretung des Kanzlers des Deutschen Reichs.

von Bülow.

Les Belges seront admis à l'assistance judiciaire en Allemagne, et les Allemands en Belgique, comme les nationaux euxmêmes, conformément à la loi du pays dans lequel le procès est engagé.

Dans tous les cas, le certificat d'indigence devra être délivré à l'étranger qui demande l'assistance par les autorités de sa résidence habituelle.

Si l'étranger ne réside pas dans le pays où il sollicite l'assistance, le certificat d'indigence sera légalisé par l'agent diplomatique du pays où le certificat doit être produit.

Lorsque l'étranger réside dans le pays. où la demande est formée, des renseignements pourront, en outre, être pris auprès des autorités de la nation à laquelle il appartient.

Les Belges admis en Allemagne, les Allemands admis en Belgique au bénéfice de l'assistance judiciaire, seront dispensés, de plein droit, de toute caution ou dépôt, qui, sous quelque dénomination que ce soit, peut être éxigé des étrangers, comme tels, plaidant contre les nationaux, d'après la législation du pays où l'action sera introduite.

La présente déclaration remplace, en ce qui concerne la Belgique et la Prusse, la déclaration signé à la Haye le 21 août 1822, et en ce qui concerne la Belgique et le Grand-Duché de Hesse, la déclaration signée à la Haye le 9 mars 1826.

Elle entrera en vigueur le 1er octobre 1879 et sortira ses effets pendant six mois après la dénonciation qui en aura été faite par l'une des deux parties contractantes.

La présente déclaration sera échangée contre une déclaration conforme du Chancelier de l'Empire Allemand.

Fait à Berlin, le 18 octobre 1878.
(L. S.)

L'Envoyé extraordinaire et Ministre
plénipotentiaire de Sa Majesté le Roi
des Belges.
Nothomb.

Die vorstehenden Erklärungen sind gegeneinander ausgetauscht worden.

C.

Nr. 1352. Webereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg wegen gegenseitiger Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte. Vom 12. Juni 1879. (RGB. S. 318. Ausgegeben am 26. November 1879.)

Zwischen der Kaiserlich deutschen und der Großherzoglich luxemburgischen Regierung ist zum Zweck der gegenseitigen Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte nachfolgende Vereinbarung getroffen worden.

Deutsche werden in Luxemburg und Luxemburger werden in Deutschland unter denselben Bedingungen und gesetzlichen Voraussetzungen zum Armenrechte zugelassen, wie die Angehörigen des betreffenden Landes, in welchem der Prozeß anhängig ist.

Das Armuthszeugniß ist dem Ausländer, welcher zum Armenrechte zugelassen werden will, in allen Fällen von der Behörde seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes auszustellen.

Hält der Ausländer sich nicht in dem Lande auf, in welchem er das Armenrecht nachsucht, so muß das Armuthszeugniß von einem diplomatischen Agenten desjenigen Landes, in dessen Gebiet das Zeugniß vorgelegt werden soll, beglaubigt werden.

Hält er sich dagegen in dem Lande auf, in welchem er seinen Antrag stellt, so können außerdem noch bei, den Behörden seines Heimathslandes Erkundigungen über ihn eingezogen werden.

Sind Deutsche in Luxemburg oder Luremburger in Deutschland zum Armenrechte verstattet, so sind sie hiermit von Rechtswegen auch von jeder Sicherheitsleistung oder Hinterlegung befreit, welche unter irgend einer Benennung von Ausländern wegen ihrer Eigenschaft als solche bei Prozessen gegen Juländer nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem der Prozeß geführt wird, gefordert werden könnte.

Die gegenwärtige Erklärung tritt_hinsichtlich Preußens und Luxemburgs an Stelle der am 21. August 1822 im Haag unterzeichneten Deklaration, und hinsichtlich des Großherzogthums Hessen und Luxemburgs an Stelle der am 9. März 1826 im Haag unterzeichneten Erklärung.

Sie tritt in Wirksamkeit am 1. Oktober 1879 und bleibt bis nach Ablauf von sechs Monaten nach der von einem beider Theile erfolgten Kündigung in Kraft.

Zwischen der Großherzoglich luxemburgischen und der Kaiserlich deutschen Regierung ist zum Zweck der gegenseitigen Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte nachfolgende Vereinbarung getroffen worden.

Luremburger werden in Deutschland und Deutsche werden in Luxemburg unter denselben Bedingungen und gesetzlichen Voraussetzungen zum Armenrechte zugelassen, wie die Angehörigen des betreffenden Landes, in welchem der Prozeß anhängig ist.

Das Armuthszeugniß ist dem Ausländer, welcher zum Armenrechte zugelassen werden. will, in allen Fällen von der Behörde seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes auszustellen.

Hält der Ausländer sich nicht in dem Lande auf, in welchem er das Armenrecht nachsucht, so muß das Armuthszeugniß von einem diplomatischen Agenten desjenigen Landes, in dessen Gebiet das Zeugniß vorgelegt werden soll, beglaubigt werden.

Hält er sich dagegen in dem Lande auf, in welchem er seinen Antrag stellt, so können außerdem noch bei den Behörden seines Heimathslandes Erkundigungen über ihn eingezogen werden.

Sind Luxemburger in Deutschland und Deutsche in Luxemburg zum Armenrechte verstattet, so sind sie hiermit von Rechtswegen auch von jeder Sicherheitsleistung oder Hinterlegung befreit, welche unter irgend einer Benennung von Ausländern wegen ihrer Eigenschaft als solche bei Prozessen gegen Inländer nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem der Prozeß geführt wird, ge= fordert werden könnte.

Die gegenwärtige Erklärung tritt hinsichtlich Luxemburgs und Preußens an Stelle der am 21. August 1822 im Haag_unterzeichneten Deklaration, und hinsichtlich Luremburgs und des Großherzogthums Hessen an Stelle der am 9. März 1826 im Haag unterzeichneten Erklärung.

Sie tritt in Wirksamkeit am 1. Oktober 1879 und bleibt bis nach Ablauf von sechs Monaten nach der von einem beider Theile erfolgten Kündigung in Kraft.

[blocks in formation]

Nr. 1414. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich wegen Bewilligung des Armenrechts. Vom 20. Februar 1880. (RGB. 1881 S. 81. Ausgegeben am 19. April

1881.)

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Präsident der Französischen Republik, von dem Wunsche geleitet, eine Uebereinkunft zu dem Zwecke abzuschließen, um den Deutschen in Frankreich und den Franzosen in Deutschland die Zulassung zum Armenrechte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen zu sichern, haben zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, Roi de Prusse, au nom de l'Empire Allemand, et le Président de la République Française, désirant conclure une Convention pour assurer le bénéfice de l'assistance judiciaire aux Allemands en France et aux Français en Allemagne, ont nommé, à cet effet pours Leurs plénipotentiaires, savoir:

(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1. Deutsche werden in Frankreich und Franzosen werden in Deutschland unter denselben Bedingungen und gesetzlichen Voraussetzungen zum Ärmenrechte zugelassen, wie die Angehörigen des betreffenden Landes, in welchem die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht wird.

Artikel 2. Das Armuthszeugniß ist dem Ausländer, welcher zum Armenrecht zuge= lassen werden will, in allen Fällen von der Behörde seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts auszustellen.

Hält der Antragsteller sich nicht in dem Lande auf, in welchem er das Armenrecht

Lesquels, après s'être communiqué leurs pleins pouvoirs trouvés en bonne et due forme, sont convenus des articles suivants:

ARTICLE 1er. Les Allemands en France et les Français en Allemagne, jouiront réciproquement du bénéfice de l'assistance judiciaire, comme les nationaux eux-mêmes, en se conformant aux lois du pays dans lequel l'assistance sera reclamée.

ARTICLE 2. Dans tous les cas, le certificat d'indigence doit être délivré à l'étranger qui demande l'assistance par les autorités de sa résidence habituelle.

Si le requérant ne réside pas dans le pays où la demande est formée, le cer

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