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autorizar dicho acto, se considerará válido conforme está establecido al principio del artículo IX del presente Tratado; sin que la creencia religiosa que profesen los contrayentes, constituya diferencia alguna. La conformidad à las leyes de los respectivos paises, à que se refiere la conclusion del precitado artículo IX quiere decir: que los respectivos representantes diplomaticos ó consulares que autoricen el matrimonio, deben respetar, á mas de las leyes de su nacion, las formalidades establecidas para el caso por la Legislacion del pais en quel el acto se verifique. Es entendido que los conceptos en que está redactado el final del referido artículo IX, no alteran en nada el principio establecido en su primera parte."

En consecuencia, despues de haber verificado el cange los infrascritos, firman y sellan esta acta por duplicado, à los veintiun dias del mes de Noviembre de mil ochocientos setenta y seis.

(L. S.) J. Fedr. Lahmann.
(L. S.) Rafael Machado.

fularischen Vertreter abgeschlossene Ehe soll als gültig angesehen werden, wie es im Eingange des Art. IX des gegenwärtigen Vertrages be= stimmt ist, ohne daß das religiöse Bekenntniß der die Ehe schließenden Personen irgend einen Unterschied begründet. Die Uebereinstimmung mit den Gefeßen der betreffenden Länder, auf welche sich der Schlußsatz des vorerwähnten Art. IX be= zieht, hat die Bedeutung, daß die betreffenden diplomatischen oder konsularischen Vertreter, welche die Eheschließung vornehmen, verpflichtet sein sollen, außer den Geseßen ihres eigenen Landes auch diejenigen Formalitäten zu beobachten, welche durch die Gesetzgebung des Landes, in dem die Ehe geschlossen wird, in dieser Beziehung vorgeschrieben sind. Es versteht sich, daß die Worte in welche der Schlußsaß des gedachten Art. IX gefaßt ist, das am Eingange desselben aufgestellte Prinzip in feiner Weise beschränken."

Demzufolge haben die Unterzeichneten die Ratifikations-Urkunden ausgewechselt und sodann das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung unterschrieben und ihr Siegel beigedrückt am 21. November 1876.

Nr. 1161. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrath. Vom 27. Januar 1877. (RGB. S. 39.)

Nr. 1162. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schaßanweisungen im Betrage von 6.300.000 Mark. Vom 2. Februar 1877. (RGB. S. 40.)')

Nr. 1163. Gerichtsverfassungsgeset. Bom 27. Januar 1877. (RGB. S. 41.))

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

1) Vgl. das Gef. v. 27. Januar 1875 (Nr. 1039) und Anm. 3 dazu (Bd 3 S. 346), sowie das Ges. v. 3. Januar 1876 (Nr 1107) und Anm. 2 dazu (Bd 3 S. 730).

14) Das Gerichtsverfassungsgeset (Nr. 1163), die Civilprozeßordnung (Nr. 1166), die Strafprozeßordnung (Nr. 1169) und die Konkursordnung (Nr. 1172) die sog. Reichs Justizgeseße

Erster Titel.
Richteramt.

§. 1. Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Geseße unterworfene Gerichte ausgeübt.

§. 2. Die Fähigkeit zum Richteramte wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt.

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bilden ein zusammengehöriges größeres Ganzes. Es ist durch sie das gerichtliche Verfahren, soweit die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit in Frage steht, für den ganzen Umfang des Deutschen Reichs einheitlich geregelt. Nachdem Art. 4 Nr. 13 der Verfassung des Norddeutschen Bundes (Nr. 1 Bd 1 S. 3) zunächst unverändert und demnächst durch das Gesez v. 20. Dezember 1873 (Nr. 978 Bd 2 S. 310) in erweiterter Gestalt in die Verfassung des Deutschen Reichs (Nr. 628 Bd 2 S. 310) übergegangen - das gerichtliche Verfahren der Bundesgeseßgebung überwiesen hatte, war schon durch Beschluß des Bundesraths v. 2. Oktober 1867 zur Ausarbeitung eines Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Kommission berufen, welche in den Jahren 1868-1870 den Entwurf einer Civilprozeßordnung für den Norddeutschen Bund" fertigstellte. Die Ereignisse des Jahres 1870 und die Wiederaufrichtung des Deutschen Reichs ließen jedoch schon mit Rücksicht auf die süddeutschen Bundesstaaten eine unmittelbare Einführung derselben nicht zu. Im preußischen Justizministerium wurde im Winter 1870/71 der Norddeutsche Entwurf einer eingreifenden Umarbeitung unterzogen, und der Bundesrath beschloß am 8. Mai 1871, eine neue Kommission von 10 Juristen unter dem Vorsitz des Preußischen Justizministers zu berufen, welche den aus jener Umarbeitung hervorgegangenen Entwurf einer deutschen_Civilprozeßordnung in Verbindung mit dem Norddeutschen Entwurf ihren Berathungen zu Grunde legen sollte. Die Kommission schloß sich im Wesentlichen dem ersteren Entwurfe an und erledigte ihre Aufgabe bis zum 7. März 1872. Der Entwurf erfuhr demnächst noch wesentliche Aenderungen im Bundesrathe.

Unterdessen war bereits Mitte 1869 der Preußische Justizminister vom Bundeskanzler ersucht, auch die Aufstellung des Entwurfes einer Strafprozeßordnung, und Ende 1869, auch die Ausarbeitung eines Gesezentwurfs zu veranlassen, welcher die die Gerichtsverfassung betreffenden Vorschriften enthalte. Der auf diesem Wege fertiggestellte Entwurf einer Strafprozeßordnung wurde durch Beschluß des Bundesraths v. 13. März 1873 einer besonderen Kommission von Juristen zur Vorberathung überwiesen, welche schon am 8. Juli 1873 den durchberathenen Entwurf dem Bundesrath überreichen konnte. Der im Preußischen Justizministerium ferner ausgearbeitete Entwurf des Gerichtsverfassungsgeseßes wurde direkt der Berathung des Bundesraths übermittelt. Nachdem darauf alle drei Entwürfe bei der Prüfung zunächst durch den Justizausschuß des Bundes, raths und darauf durch den Bundesrath selbst noch in mannigfachen Beziehungen abgeändert waren, gelangten sie am 29. Oktober 1874 an den Reichstag. Dieser überwies sie zur ferneren Berathung an eine Kommission von 28 Mitgliedern, die sog. Reichstags-Justiz-Kommission, welche, um die Sache rascher zu fördern, zunächst durch Ges. v. 23. Dezember 1874 und darauf wiederholt durch Ges. v. 1. Februar 1876 ermächtigt wurde, auch zwischen den Sessionen des Reichstags ihre Berathungen fortzusehen. Die beiden Geseze lauten:

Nr. 1033. Gefeß, betreffend die geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgeseßes, einer Strafprozeßordnung und einer Civilprozeßordnung, sowie der zugehörigen Einführungsgeseze. Vom 23. Dezember 1874. (RGB. S. 194. Ausgegeben am 29. Dezember 1874.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs, tags, was folgt:

§. 1. Die vom Reichstage zur Vorberathung der Entwürfe

eines Gerichtsverfassungsgeseßes und eines Einführungsgesezes zu demselben,
einer Strafprozeßordnung und eines Einführungsgesezes zu derselben, sowie
einer Civilprozeßordnung und eines Einführungsgesezes zu derselben

eingesezte Kommission ist ermächtigt, ihre Verhandlungen nach dem Schlusse der gegenwärtigen Session des Reichstags bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session desselben fortzusehen. §. 2. Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissionsverhandlungen die Bestimmungen der Artikel 21 Absay 1, 30 und 31 der Reichsverfassung Anwendung.

§. 3. Jedem Mitgliede der Kommission wird für den im §. 1 bezeichneten Zeitraum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen und ein Betrag von zweitausend vierhundert Mark aus der Reichskasse gewährt.

Der ersten Prüfung muß ein dreijähriges Studium der Rechtswissenschaft auf einer Universität vorangehen. Von dem dreijährigen Zeitraume sind mindestens drei Halbjahre dem Studium auf einer deutschen Universität zu widmen.

§. 4. In einer der folgenden Seffionen der gegenwärtigen Legislaturperiode tritt der Reichstag in die weitere Berathung der im §. 1 bezeichneten Geseß-Entwürfe ein. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1874.

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Nr. 1113. Gefeß, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgeseßes, einer Strafprozeßordnung und einer Civilprozeßordnung, sowie der zugehörigen Einführungsgeseze. Vom 1. Februar 1876. (RGB. S. 15. Ausgegeben am 4. Februar 1876.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Die vom Reichstag zur Vorberathung der Entwürfe

eines Gerichtsverfassungsgeseßes und eines Einführungsgeseßes zu demselben,
einer Strafprozeßordnung und eines Einführungsgeseßes zu derselben, sowie
einer Civilprozeßordnung und eines Einführungsgeseges zu derselben

eingesezte Kommission ist ermächtigt, ihre Verhandlungen nach dem Schlusse der gegenwärtigen Session des Reichstags bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session desselben fortzuseßen.

§. 2. Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissionsverhandlungen die Bestimmungen der Artikel 21 Absay 1, 30 und 31 der Reichsverfassung Anwendung. §. 3. Jedem Mitgliede der Kommission wird für den im §. 1 bezeichneten Zeitraum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen und ein Betrag von zweitausend vierhundert Mark_aus der Reichskasse gewährt.

§. 4. In einer folgenden Session der gegenwärtigen Legislaturperiode tritt der Reichstag in die weitere Berathung der im §. 1 bezeichneten Gesez-Entwürfe ein.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1876.

Infiegel.

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In der Zwischenzeit war in den Jahren 1870-1873 im Preußischen Justizministerium ebenfalls auf Anregung des Bundesraths bezw. des Bundeskanzlers auch der Entwurf einer Deutschen Gemeinschuldordnung“ (Konkursordnung) ausgearbeitet, dieser vom Bundesrath durch Beschluß v. 21. Dezember 1873 einer besonderen aus Juristen und Vertretern des Handelsstandes bestehenden Kommission überwiesen, von dieser im Frühjahr und Sommer 1874, dann in der zweiten Hälfte des Jahres 1874 vom Bundesrathe durchberathen und mittels Schreibens v. 21. Januar 1875 und wiederholt am 27. Oktober 1875 dem Reichstage vorgelegt. Der Reichstag wählte in erster Lejung zur Vorberathung des Entwurfes eine Kommission von 14 Mitgliedern, und wurde auch diese Kommission durch das nachfolgende Ges. v. 20. Februar 1876 zur Fortsetzung ihrer Berathungen nach Vertagung des Reichstags ermächtigt:

Nr. 1120. Geseß, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe einer Deutschen Konkursordnung und des dazu gehörigen Einführungsgeseßes. Vom 20. Februar 1876. (RGB. S. 23. Ausgegeben am 26. Februar 1876.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Die vom Reichstag zur Vorberathung der Entwürfe einer Konkursordnung und eines Einführungsgeseßes dazu eingesezte Kommission ist ermächtigt, ihre Verhandlungen nach dem Echlusse der gegenwärtigen Session des Reichstags bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session desselben fortzuseßen.

Zwischen der ersten und zweiten Prüfung muß ein Zeitraum von drei Jahren liegen, welcher im Dienste bei den Gerichten und bei den Rechtsanwälten zu verwenden ist, auch zum Theil bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden kann.

In den einzelnen Bundesstaaten kann bestimmt werden, daß der für das Universitätsstudium oder für den Vorbereitungsdienst bezeichnete Zeitraum verlängert wird, oder daß ein Theil des letteren Zeitraums, jedoch höchstens ein Jahr, im Dienste bei Verwaltungsbehörden zu verwenden ist oder verwendet werden darf2).

§. 3. Wer in einem Bundesstaate die erste Prüfung bestanden hat, kann in jedem anderen Bundesstaate zur Vorbereitung für den Justizdienst und zur zweiten Prüfung zugelassen werden.

Die in einem Bundesstaate auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen Bundesstaate angerechnet werden.

§. 4. Zum Richteramte befähigt ist ferner jeder ordentliche öffentliche Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität.

§. 5. Wer in einem Bundesstaate die Fähigkeit zum Richteramte erlangt hat, ist, soweit dieses Geseß keine Ausnahme bestimmt3), zu jedem Richteramte innerhalb des Deutschen Reichs befähigt.

§. 6. Die Ernennung der Richter erfolgt auf Lebenszeit.

§. 2. Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissionsverhandlungen die Bestimmungen der Artikel 21 Abjaß 1, 30 und 31 der Reichsverfassung Anwendung. §. 3. Den Mitgliedern der Kommission wird für den im §. 1 bezeichneten Zeitraum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen gewährt.

§. 4. In einer folgenden Session der gegenwärtigen Legislaturperiode tritt der Reichstag in die weitere Berathung der im §. 1 bezeichneten Gesez-Entwürfe ein.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen.
Gegeben Berlin, den 20. Februar 1876.

Injiegel.

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Nachdem im Jahre 1876 beide Reichstags-Kommissionen ihre Arbeiten beendet hatten, trat der Bundesrath in eine Berathung ihrer Beschlüsse ein, und lehnte dabei eine Reihe der= selben als unannehmbar ab. Der Reichstag billigte jedoch in seiner zweiten Lesung im Wesentlichen die Beschlüsse seiner Kommissionen. Durch die sog. Kompromißanträge gelang eine Ausgleichung dieser Differenzen, und wurden darauf fämmtliche Entwürfe in einer auch dem Bundesrathe genehmen Fassung am 21. Dezember 1876 vom Reichstage in dritter Lesung angenommen.

Sämmtliche vier Justizgesetze sind nach § 1 ihrer Einführungsgeseße (Nr 1164, 1167, 1170, 1173) mit diesen am 1. Oktober 1879 in Kraft getreten, da die in § 1 des Einführungsgej. zum Gerichtsverfassungsges. (Nr 1164) vorgesehene Kaiserliche Verordnung nicht erschienen ist.

Eine nothwendige Ergänzung der besprochenen vier Hauptgeseze bilden folgende Reichsgefeße: Ges. über den Siz des Reichsgerichts v. 11. April 1877 (Nr. 1182, hier abgedruckt in Anm. 142 zu § 125 des Gerichtsverfassungsges. S. 54), Gerichtskestengesez v. 18. Juni 1878 (Nr. 1255), Gebührenordnung für Gerichtsvollzieber v. 24. Juni 1878 (Nr. 1256), beide abge- • ändert durch Gej., betr. die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostenges. und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, v. 29. Juni 1881 (Nr. 1435), ferner Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige v. 30. Juni 1878 (Nr. 1257), Rechtsanwaltsordnung v. 1. Juli 1878 (Nr. 1258) und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte v. 7. Juli 1879 (Nr. 1315). Auch diese Gejeße sind am 1. Oktober 1879 in Kraft getreten.

2) Vgl. die Uebergangsbestimmung in § 22 des Einführungsges. zum Gerichtsverfassungsges. v. 27. Januar 1877 Nr. 1164 (S. 80).

3) Vgl. § 127 Abs. 2 (S. 54).

§. 7. Die Richter beziehen in ihrer richterlichen Eigenschaft ein festes Gehalt mit Ausschluß von Gebühren.

§. 8. Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen1), dauernd oder zeitweise ihres Amts enthoben oder an eine andere Stelle oder in Ruhestand versezt werden.

Die vorläufige Amtsenthebung, welche kraft Gesezes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.

Bei einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke können unfreiwillige Verseßungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amte unter Belaffung des vollen Gehalts durch die Landesjustizverwaltung verfügt werden).

§. 9. Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der Richter aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt darf der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

§. 10. Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Befähigung zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bleiben unberührt.

§. 11. Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene finden die Bestimmungen der §§. 2-9 keine Anwendung.

Zweiter Titel.
Gerichtsbarkeit.

§. 12. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte und Landgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch das Reichsgericht ausgeübt).

§. 13. Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist) oder reichsgesezlich besondere Gerichte bestellt) oder zugelasseno) sind.

4) In Betreff der Mitglieder des Reichsgerichts vgl. §§ 128 ff. (S. 54 f.).

5) Vgl. §§ 13, 21 des Einführungsges. zum Gerichtsverfassungsgef. (S. 78, 80).

Abgesehen von den nach § 8 des Einführungsges. zum Gerichtsverfassungsges. (S. 77) zugelassenen obersten Landesgerichten.

7) Reichs- oder landesgeseßlich. In ersterer Beziehung vgl. § 120a der Gewerbeordnung (Nr. 1505), §§ 38 ff. des Ges. über den Unterstüßungswohnsit v. 6. Juni 1870 Nr. 511 (Bd 2 S. 136 f.), §§ 114, 115 des Ges., betr. die Pensionirung 2c. der Militairpersonen 2c., v. 27. Juni 1871 Nr. 671 (Bd 2 S. 442), §§ 34 ff. des Ges. über das Postwesen des Deutschen Reichs v. 28. Oktober 1871 Nr. 718 (Bd 2 S. 493 ff.), §§ 29, 41 des Ges., betr. die Beschränkungen 2c. in der Umgebung von Festungen, v. 21. Dezember 1871 Nr. 759 (Bd 2 S. 617, 619), §§ 101-106 der Seemannserenung v. 27. Dezember 1872 Nr. 892 (Bd 2 S. 959 ff.) und dazu § 5 Abs. 2 des Einführungsgef. zur Strafprozeßordnung v. 1. Februar 1877 (Nr.1170), § 8 des Gej., betr. die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, v. 27. Dezember 1872 Nr. 893 (Bd 2 E. 994), §§ 134, 150, 155 des Reichsbeamtenges. v. 31. März 1873 Nr. 920 (Bd. 3 S. 70, 73, 74), §§ 33, 34 des Ges. über die Kriegsleistungen v. 13. Juni 1873 Nr. 931 (Bd 3 S. 106, 107), § 5 Nr. 4 des Ges., betr. die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes, v. 27. Juni 1873 Nr. 941 (Bd 3 S. 137, 138), §§ 26-41 der Strandungsordnung v. 17. Mai 1874 Nr. 1004 (Bd 3 C. 243 ff.), § 14 des Ges. über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden v. 13. Februar 1875 Nr. 1043 (Bd 3 S. 404), §§ 13, 14, 27–31 des Patentges. v. 25. Mai 1877 (Nr. 1193), §§ 1 ff. des Ges., betr. die Untersuchung von Seeunfällen, v. 27. Juli 1877 (Nr. 1207), §§ 26, 27 des Ges. gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie v. 21. OkGesetzgebung des Deutschen Reiches. IV. 3

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