Imágenes de páginas
PDF
EPUB

lichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen 55) 56).

Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Staat aus ihrem Dienstverhältnisse, Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wegen Verschuldung von Staatsbeamten und wegen Aufhebung von Privilegien, Ansprüche gegen Beamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, sowie Ansprüche in Betreff öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

§. 71. Die Civilkammern sind die Berufungs-57) und Beschwerdegerichte 58) in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

§. 72. Die Strafkammern sind zuständig für diejenigen die Voruntersuchung und deren Ergebnisse betreffenden Entscheidungen, welche nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung von dem Gerichte zu erlassen sind; sie entscheiden über Beschwerden 59) gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters und des Amtsrichters, sowie gegen Entscheidungen der Schöffengerichte). Die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Reichsgerichts werden hierdurch nicht berührt1).

Die Straffammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte 62).

§. 73. Die Strafkammern find als erkennende Gerichte zuständig:

1. für die Vergehen63), welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte 64) gehören;

2. für diejenigen Verbrechen 65), welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht sind. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung in den Fällen der §§. 86, 100 und 106 des Strafgesetzbuchs66);

3. für die Verbrechen 6) der Personen, welche zur Zeit der That das acht-zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten;

4. für das Verbrechen der Unzucht im Falle des §. 176 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs67);

55) Vgl. § 154 des Ges., betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, v. 31. März 1873 Nr. 920 (Bd 3 S. 74).

56) Ferner 3. in den Fällen §§ 190a, 222 des Ges., betr. die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, v. 18. Juli 1884 (Nr. 1559). Vgl. auch § 222a desselben. 57) Vgl. §§ 472 ff. der Civilprozeßordnung (Nr. 1166).

58) Vgl. §§ 530 ff. der Civilprozeßordnung (Nr. 1166), auch §§ 4, 16, 47, 48 des Gerichtskostenges. v. 18. Juni 1878 (Nr. 1255), § 22 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher v. 24. Juni 1878 (Nr. 1256), § 17 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige v. 30. Juni 1878 (Nr 1257), §§ 35, 36 der Rechtsanwaltsordnung v. 1. Juli 1878 (Nr. 1258), §§ 12, 53 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte v. 7. Juli 1879 (Nr. 1315). Vgl. aber auch die Ausnahmen

in den §§ 160, 183 des Gerichtsverfassungsges. (S. 61, 63). 59) Vgl. §§ 346 ff. der Strafprozeßordnung (Nr. 1169).

co) Vgl. jedoch die Ausnahmen in den §§ 160, 183 (S. 61, 63).

61) Vgl. § 138 Abs. 1 (S. 57).

62) Vgl. ferner §§ 82, 98 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsges. (S. 47, 49), auch § 4 des Gerichtskostenges. v. 18. Juni 1878 (Nr. 1255), § 17 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige v. 30. Juni 1878 (Nr. 1257).

63) Vgl. § 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs Nr. 1123 (Bd 3 S. 753).

64) Vgl. § 27 Nr. 2-8 (E. 36, 37).

65) Vgl. § 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs Nr. 1123 (Bd 3 S. 752).
66) Nr. 1123 (Bd 3 S. 768, 771, 773).

67) Nr. 1123 (Bd 3 S. 785).

5. für die Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der §§. 243 und 244 des Strafgesetzbuchs68);

6. für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der §§. 260 und 261 des Strafgesetzbuchs ®);

7. für das Verbrechen des Betruges im Falle des §. 264 des Strafgesetzbuchs 70).

§. 74. Die Straffammern sind als erkennende Gerichte ausschließlich zuständig:

1. für Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 25. Oktober 1867, betref= fend die Nationalität der Kauffahrteischiffe 2c.");

2. für die nach Artikel 206, 249 und 249 a des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften 72), strafbaren Handlungen;

3. für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 8. Juni 1871, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien 73); 4. für die nach §. 67 und §. 69 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, betreffend die Beurkundung des Personenstandes 2c., strafbaren Handlungen"); 5. für die nach §. 59 des Bankgesezes vom 14. März 1875 strafbaren Handlungen 75).

§. 75. Die Strafkammer kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens 76) wegen der Vergehen:

1. des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der §§. 113, 114, 117 Abs. 1 und des §. 120 des Strafgesetzbuchs77);

2. wider die öffentliche Ordnung in den Fällen des §. 123 Abs. 3 und des §. 137 des Strafgesetzbuchs 78);

3. wider die Sittlichkeit im Falle des §. 183 des Strafgesetzbuchs");

4. der Beleidigung und der Körperverleßung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Verfolgung 8o);

5. der Körperverletzung im Falle des §. 223 a des Strafgesetzbuchs81); 6. des Diebstahls im Falle des §. 242 des Strafgesetzbuchs 82);

7. der Unterschlagung im Falle des §. 246 des Strafgesetzbuchs);

68) Nr. 1123 (Bd 3 S. 795).
69) Nr. 1123 (Bd 3 S. 798).
70) Nr. 1123 (Bd 3 S. 799).

71) Nr. 9 (Bd 1 S. 14 ff.).

72) Nr. 332 Anlage C (Bd ́1 S. 826, 838). An deren Stelle sind jezt die Art. 249, 249 a-f des Ges., betr. die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, v. 18. Juli 1884 (Nr. 1559) getreten, für welche, da nach der Höhe der Strafandrohungen die Strafkammern schon nach den allgemeinen Vorschriften allein zuständig sind, die vorliegende Bestimmung be deutungslos geworden ist.

73) Nr. 653 (Bd 2 S. 372, 373).

74) Nr. 1040 (Bè 3 S. 363).

75) Nr. 1068 (Bd 3 S. 534).

76 Vgl. §§ 201, 205 der Strafprozeßordnung (Nr. 1169).

77) Nr. 1123 (Bd 3 S. 774, 775).

78) Nr. 1123 (Bd 3 S. 776, 778).

79) Nr. 1123 (Bd 3 S. 786).

80) Vgl. §§ 185-187, 189, 194, 223, 230 Abs. 1, 232 des Strafgesetzbuchs Nr. 1123 (Bd 3 S. 787 f., 791 f.). Für die Fälle der Privatklage vgl. § 27 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsges. (S. 37).

1) Nr. 1123 (Bd 3 S. 792). 82) Nr. 1123 (Bd 3 S. 794). 83) Nr. 1123 (Bd 3 S. 795).

und

8. der Begünstigung 84);

9. der Hehlerei in den Fällen des §. 258 Nr. 1 und des §. 259 des Strafgesetzbuchs 85);

10. des Betruges im Falle des §. 263 des Strafgeseßbuchs 8);

11. des strafbaren Eigennußes in den Fällen der §§. 288 und 298 des Strafgesetzbuchs 87);

12. der Sachbeschädigung in den Fällen der §§. 303 und 304 des Strafgesetzbuchs 88)

13. wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen des §. 327 Abs. 1 und des §. 328 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs 89);

ferner

14. wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnißstrafe von höchstens sechs Monaten oder Geldstrafe von höchstens eintausendfünfhundert Mark, allein oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der in den §§. 128, 271, 296a, 301, 331 und 347 des Strafgesetzbuchs) und der im §. 74 dieses Gesezes bezeichneten Vergehen;

sowie

15. wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem mehrfachen Betrage einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen Leistung besteht; auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem Schöffengerichte, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf keine andere und höhere Strafe, als auf die im §. 27 Nr. 2 bezeichnete und auf keine höhere Buße als sechshundert Mark zu erkennen sein werde.

Beschwerde findet nicht statt.

Hat im Falle der Nr. 15 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage erhoben), so steht ihr der Antrag auf Ueberweisung an das Schöffengericht in gleicher Weise wie der Staatsanwaltschaft zu.

§. 76. Die Strafkammern find als erkennende Gerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung ") gegen die Urtheile der Schöffengerichte.

§. 77. Die Kammern entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Straffammern sind in der Hauptverhandlung mit fünf Mitgliedern, in der Berufungsinstanz bei Uebertretungen) und in den Fällen der Privatklage) aber mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorfißenden zu besetzen.

84) Vgl. § 257 des Strafgesetzbuchs Nr. 1123 (Bd 3 S. 797).

85) Nr. 1123 (Bd 3 S. 798).

86) Nr. 1123 (Bd 3 S. 798).

87) Nr. 1123 (Bd 3 S. 803, 805).

88) Nr. 1123 (Bd 3 S. 806).

89) Nr 1123 (Bd 3 S. 810).

90) Nr. 1123 (Bd 3 S. 777, 800, 804, 805, 811, 813).

91) Vgl. § 464 der Strafprozeßordnung (Nr. 1169).

92) Vgl. §§ 354 ff. der Strafprozeßordnung (Nr. 1169).

93) Vgl. § 1 Abs. 3 des Strafgesezbuchs Nr. 1123 (Bd 3 S. 753).

94) Vgl. §§ 414 ff. der Strafprozeßordnung (Nr. 1169).

§. 78. Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann wegen großer Entfernung des Landgerichtssizes bei einem Amtsgerichte für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Straffammer gebildet und derselben für diesen Bezirk die gesammte Thätigkeit der Straffammer des Landgerichts oder ein Theil dieser Thätigkeit zugewiesen werden.

Die Besetzung einer solchen Strafkammer erfolgt aus Mitgliedern des Landgerichts oder Amtsrichtern des Bezirks, für welchen die Kammer gebildet wird. Der Vorsitzende wird ständig, die Amtsrichter werden auf die Dauer des Geschäftsjahres durch die Landesjustizverwaltung berufen, die übrigen Mitglieder werden nach Maßgabe des §. 62 durch das Präsidium des Landgerichts bezeichnet.

Sechster Titel.
Schwurgerichte.

§. 79. Für die Verhandlung und Entscheidung von Straffachen treten bei den Landgerichten periodisch Schwurgerichte zusammen.

§. 80. Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen ), welche nicht zur Zuständigkeit der Strafkammern) oder des Reichsgerichts") gehören®).

§. 81. Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage") berufenen Geschworenen.

§. 82. Die Entscheidungen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes 100) oder der Strafprozeßordnung 101) von dem erkennenden Gerichte zu erlassen sind, erfolgen in den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen durch die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts. Werden diese Entscheidungen außerhalb der Dauer der Sizungsperiode erforderlich, so erfolgen sie durch die Straffammern der Landgerichte.

§. 83. Der Vorsitzende des Schwurgerichts wird für jede Sizungsperiode von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt. Die Ernennung erfolgt aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder der zu dem Bezirke des Oberlandesgerichts gehörigen Landgerichte.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen richterlichen Mitglieder werden von dem Präsidenten des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts bestimmt.

So lange die Ernennung des Vorsißenden nicht erfolgt ist, erledigt der Vorfizende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozeßordnung dem Vorsitzenden des Gerichts zugewiesenen Geschäfte.

§. 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden.

95) Val. § 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs Nr. 1123 (Bd 3 S. 752).

6) Vgl. § 73 Nr. 2—7 (S. 44, 45).

97) Vgl. § 136 Nr. 1 (S. 57).

99) Vgl. auch für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen § 6 des Einführungsges. zum Gerichtsverfassungsges. (S. 77).

99) Vgl. §§ 262, 293 ff. der Strafprozeßordnung (Nr. 1169); vgl. jedoch auch § 297 das. 100) Vgl. §§ 96, 178 ff. (S. 49, 63).

101) Val. §§ 50, 69, 77, 222, 227 Abs. 1, 230 Abs. 2, 241, 243–246, 250 der Strafprozeßordnung (Nr. 1169).

§. 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffenw2) dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen.

Die Vorschriften der §§. 32-35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung.

§. 86. Die Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen Geschworenen und die Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

§. 87. Der alljährlich bei dem Amtsgerichte für die Wahl der Schöffen zusammentretende Ausschuß (§. 40) hat gleichzeitig 103) diejenigen Personen aus der Urliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt. Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf den Amtsgerichtsbezirk vertheilten Zahl der Geschworenen zu bemessen.

§. 88. Die Namen der zu Geschworenen vorgeschlagenen Personen werden. in ein Verzeichniß aufgenommen (Vorschlagsliste).

§. 89. Die Vorschlagsliste wird neben den Einsprachen, welche sich auf die in dieselbe aufgenommenen Personen beziehen, dem Präsidenten des Landgerichts übersendet.

Der Präsident bestimmt eine Sihung des Landgerichts, an welcher fünf Mitglieder mit Einschluß des Präsidenten und der Direktoren Theil nehmen. Das Landgericht entscheidet endgültig über die Einsprachen und wählt sodann aus der Vorschlagsliste die für das Schwurgericht bestimmte Zahl von Hauptgeschworenen und Hülfsgeschworenen.

Als Hülfsgeschworene 104) sind solche Personen zu wählen, welche an dem Sizungsorte des Schwurgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.

§. 90. Die Namen der Haupt- und Hülfsgeschworenen werden in gesonderte Jahreslisten aufgenommen.

§. 91. Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzungen des Schwurgerichts werden in öffentlicher Sizung des Landgerichts, an welcher der Präsident und zwei Mitglieder Theil nehmen, in Gegenwart der Staatsanwaltschaft dreißig Hauptgeschworene ausgeloost. Das Loos wird von dem Präsidenten gezogen.

Auf Geschworene, welche in einer früheren Sizungsperiode desselben 105) Geschäftsjahres ihre Verpflichtung erfüllt haben, erstreckt die Ausloojung sich nur dann, wenn dies von ihnen beantragt wird.

Ueber die Ausloosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufge

nommen.

§. 92. Das Landgericht übersendet das Verzeichniß der ausgeloosten Hauptgeschworenen (Spruchliste) dem ernannten Vorsitzenden des Schwurgerichts.

§. 93. Die in der Spruchliste verzeichneten Geschworenen werden auf Anordnung des für das Schwurgericht ernannten Vorsitzenden zur Eröffnungssizung des Schwurgerichts unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens 106) geladen.

[blocks in formation]
« AnteriorContinuar »