denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansäßen erstattet werden. Artikel 11. Der gegenwärtige Vertrag foll am 1. Januar 1877 in Wirksamkeit treten und bis zum 31. Dezember 1886 in Kraft verbleiben. Von dem Zeitpunkte seiner Geltung ab verlieren die früher zwischen einzelnen deutschen Staaten und der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsverträge ihre Gültigkeit. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablaufe des gedachten Zeitraums seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, so bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile ihn gekündigt hat. Gegenwärtiger Vertrag soll baldmöglichst ratifizirt, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens bis zum 31. Dezember dieses Jahres in Berlin bewirkt werden. So geschehen in Bern, den 27. April 1876. zu dem am 27. April 1876 in Bern unterzeichneten Niederlassungsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Um jeden Zweifel über die Tragweite des Artikels 8 des unterm 27. d. M. zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Bern abgeschlossenen und unterzeichneten Niederlassungsvertrages zu beseitigen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten kraft Ermächtigung ihrer Regierungen durch gegenwärtiges Protokoll eine Verständigung dahin getroffen: Die beiden kontrahirenden Staaten geben sich die gegenseitige Zusicherung, daß in allen Fällen, wo der Artikel 8 in Anwendung kommen wird, der Ausweisung vorausgehend, die Verhältnisse genau untersucht und erwogen werden sollen, und insofern die Umstände ergeben, daß der Nationalitätswechsel bona fide und nicht zum Zwecke der Umgehung der Militärpflicht erfolgt ist, die Ausweisung unterbleiben soll. Gegenwärtiges Protokoll soll die gleiche Kraft haben, wie wenn es wörtlich in dem Vertrage vom 27. d. M. stünde. Es ist von den beiden Vertragsparteien zu ratifiziren, und die Ratifikationen sind in Berlin am gleichen Tage und zu gleicher Zeit, wie diejenigen des Hauptvertrages auszuwechseln. Dessen zu Ürkunde haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Protokoll in doppeltem Original unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigedrückt zu Bern, am 27. April 1876 (eintausend achthundert sechsundsiebenzig). von Roeder. (L. S.) F. Anderwert. Der vorstehende Vertrag nebst Zusatzprotokoll ist ratifizirt worden und es hat die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden am 31. Dezember 1876 in Berlin stattgefunden. Zusak-Protokoll zu dem am 27. April 1876 zu Bern unterzeichneten Niederlassungsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Vom 21. Dezember 1881. (Centralbl. 1882 S. 16.) Nachdem die Regierungen des Deutschen Reichs und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sich in dem Wunsche begegnet sind, bei den in Gemäßheit des Art. 7 Abs. 3 des deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrages vom 27. April 1876 stattfindenden polizeilichen Zuweisungen von Angehörigen des einen oder des anderen Theiles die Regelung der Uebernahmepflicht, unter thunlichster Einschränkung der diplomatischen Vermittelung, auf dem Wege direkter Verhandlungen zwischen den ausweisenden und den übernehmenden Behörden herbeizuführen, sind die Unterzeichneten kraft Ermächtigung ihrer Regierungen zu diesem Behufe über folgende nähere Bestimmungen übereingekommen: I. Angehörige des einen Theiles, welche in die Lage kommen sollten, nach Art. 7 Abs. 1 des bezeichneten Vertrages aus dem Gebiete des anderen Theiles ausgewiesen zu werden, sollen sammt Familie auf Verlangen jederzeit von den in Nr.VI dieses Zusatz-Protokolls genannten Grenzbehörden wieder übernommen werden, wenn ihre und ihrer Familie gegenwärtige oder vormalige Staatsangehörigkeit durch eine unverdächtige Heimathsurkunde dargethan ist. II. In allen Fällen, in welchen der Nachweis der gegenwärtigen oder vormaligen Staatsangehörigkeit nicht durch eine unverdächtige Heimathsurkunde geliefert werden kann, hat die vorherige Feststellung und Anerkennung der Uebernahınepflicht im Korrespondenzwege zu erfolgen. Die bezüglichen Verhandlungen sind in der Regel direkt zwischen der die Heimschaffung anordnenden Behörde und der zur Anerkennung der Staatsangehörigkeit zuständigen Heimathsbehörde des zu Uebernehmenden zu führen. Eine diplomatische Vermittelung findet nur dann statt, wenn entweder besondere Gründe die direkte Korrespondenz unthunlich erscheinen lassen, insbesondere wenn über die Heimathsbehörde Ungewißheit besteht oder in sprachlicher Hinsicht der gegenseitigen Verständigung Hindernisse sich entgegenstellen, oder aber, wenn durch die direkte Korrespondenz die Anerkennung der Uebernahmepflicht nicht erzielt ist und der ausweisende Theil sich hierbei nicht beruhigen will. Die Anerkennung der Uebernahmepflicht darf nicht aus dem Grunde verweigert oder verzögert werden, weil unter den Behörden des Heimathslandes über den Unterstützungswohnsiz, beziehungsweise die Gemeindeangehörigkeit des Auszuweisenden noch Zweifel bestehen. III. Verzeichnisse derjenigen Behörden, welche in den deutschen Bundesstaaten einerseits und in den schweizerischen Kantonen andererseits berufen sind, über die Frage der Staatsangehörigkeit eine Entscheidung und ausländischen Behörden gegenüber ein Anerkenntniß abzugeben, haben beide Theile sich gegenseitig mitgetheilt. Die beiderseitigen zuständigen Behörden werden es sich angelegen sein lassen, die behufs Feststellung der Staatsangehörigkeits-Verhältnisse ihnen zugehenden amtlichen Requisitionen wegen Beschaffung der Heimathsurkunden einer thunlichst schleunigen Erledigung entgegen zu führen. IV. Nach erfolgtem Anerkenntniß der Uebernahmepflicht (vergl. Nr. II) werden die Auszuweisenden gegen Aushändigung des Originals oder einer beglaubigten Abschrift des Anerkenntnisses über die Staatsangehörigkeit, beziehungsweise der Uebernahme-Erklärung von derjenigen, in Nr. VI dieses Protokolls genannten Grenzbehörde übernommen, deren Siß auf dem kürzesten Wege nach dem Bestimmungs orte des Auszuweisenden belegen ist, ohne Rücksicht darauf, welchem deutschen Bundesstaate beziehungsweise welchem schweizerischen Kantone der Auszuweisende angehört. V. Sofern es sich um hülfsbedürftige Personen handelt, ist in allen Ausweisungsfällen der Grenz-Uebernahmebehörde rechtzeitig vorher von der bevorstehenden Heimschaffung der auszuweisenden Personen entsprechende Mittheilung zu machen. VI. Für die Uebernahme der Auszuweisenden werden folgende Grenzbehörden gegenseitig bezeichnet: A. Für die aus der Schweiz heimzusendenden deutschen Reichsangehörigen: 2. die Königlich württembergische Hafendirektion zu Friedrichshafen; 4. die Kaiserlichen Polizei - Kommissariate zu St. Ludwig und zu B. Für die aus Deutschland heimzusendenden schweizerischen Staatsange- 1. das Regierungs-Statthalteramt zu Pruntrut; 2. das Polizei-Departement des Kantons Basel-Stadt zu Basel; 4. die Polizei-Direktion des Kantons Schaffhausen; 5. die Thurgauischen Polizei - Büreaus in Romanshorn und Kreuz- 6. die St. Gallischen Bezirksämter zu Rorschach und Rheineck, leß- Dessen zur Urkund haben die Unterzeichneten dieses Protokoll in doppelter So geschehen zu Berlin, den 21. Dezember 1881. der Schweizer-Behörden, welche befugt sind, über die Staatsangehörigkeit in der Schweiz Erklärungen und Anerkenntnisse auszustellen. Die Direktion der Justiz und Polizei des Kantons Zürich in Zürich. Der Regierungsrath des Kantons Schwyz in Schwyz. Der Regierungsrath des Kantons Unterwalden n./W. in Stans. Die Direktion der Central-Polizei in Freiburg. 1 Solothurn. Basel-Stadt. Das Polizei-Departement des Kantons Solothurn in Solothurn. Das Polizei-Departement des Kantons Basel-Stadt in Basel. Basel-Landschaft. . Die Polizei Direktion des Kantons Basel-Landschaft in Liestal. Schaffhausen.. Die Polizei-Direktion des Kantons Schaffhausen in Schaffhausen. Appenzell a./Rh.. Die Polizei-Direktion des Kantons Appenzell a./Rh. in Trogen. Appenzell i./Rh. St. Gallen, . Die Polizei-Direktion des Kantons Appenzell i./Rh. in Appenzell. Das Polizei-Departement des Kantons Thurgau in Frauenfeld. Das Justiz- und Polizei-Departement des Kantons Waadt in Lausanne. Das Justiz- und Polizei-Departement des Kantons Wallis in Sitten. Das Polizei-Departement des Kantons Neuenburg in Neuenburg. Das Justiz- und Polizei-Departement des Kantons Genf in Genf. Nr. 1158. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schazanweisungen im Betrage von 14.300.000 Mark. Vom 17. November 1876. (RGB. 1877 S. 8.)1) Nr. 1159. Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden. Vom 15. Januar 1877. (RGB. S. 9.)1a) 1) Vgl. Gef. v. 27. Januar 1875 (Nr. 1039) und Anm. 3 dazu (Bd 3 S. 346), sowie Ges. v. 3. Januar 1876 (Nr. 1107) und Anm. 2 dazu (Bd 3 S. 730). 1) Vgl. Anm. 1a zu Nr. 864 (Bd 2 S. 884). 1) Der Vertrag ist am 21. November 1876 in Wirksamkeit getreten, (vgl. Art. XXXVII und Protokoll am Schluß S. 27, 29). Interessen gegenseitig zu fördern und zu befestigen, haben beschlossen, einen Freundschafts-, Handels und Schiffahrtsvertrag abzuschließen. Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: procamente Sus relaciones é intereses, han determinado celebrar un Tratado de amistad, comercio y navegacion. Con este fin han nombrado Sus respectivos plenipotenciarios, a saber: (Folgen die Namen der Bevollmächtigten.) welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten, sich über nachstehende Artikel geeinigt haben: Artikel I. Es soll Friede und immerwährende Freundschaft sein zwischen den Staaten des Deutschen Reichs einerseits und dem Freistaate Costa Rica andererseits, sowie zwischen den beiderseitigen Angehörigen, ohne Unterschied der Per fonen und der Orte. Artikel II. Es soll gegenseitig vollständige Freiheit des Handels bestehen zwischen allen Gebieten der Deutschen Staaten und allen Gebieten des Freistaates Costa Rica. Die Angehörigen der beiden Hohen vertragenden Theile können frei und in aller Sicherheit mit ihren Schiffen und Ladungen in alle diejenigen Pläße, Häfen und Flüsse Costa Ricas und Deutschlands einlaufen, welche für die Schiffahrt und den Handel irgend einer anderen Nation oder eines anderen Staates jezt geöffnet sind oder in Zukunft geöffnet sein werden. Die Costaricaner in Deutschland und die Deutschen in Costa Rica werden in dieser Beziehung die nämliche Freiheit und Sicherheit genießen, wie die eigenen Angehörigen. Artikel III. Die Angehörigen eines jeden der beiden Hohen vertragenden Theile können gegenseitig mit voller Freiheit jeden Theil der betreffenden Gebiete betreten, daselbst ihren Wohnsitz nehmen, reisen, Groß- und Kleinhandel treiben, Grundstücke, Magazine und Läden, deren sie bedürfen möchten, kaufen, miethen und innehaben, Waaren und edle Metalle verführen, Konfignationen aus dem Inlande wie aus fremden quienes, despues de haberse comunicado sus plenos poderes, han convenido en los artículos siguientes: Artículo I. Habrá paz y perpétua amistad entre los Estados del Imperio Aleman por una parte y la República de Costa Rica por la otra, y entre los ciudadanos de ambas partes, sin excepcion de personas ni de lugares. Artículo II. Habrá reciprocamente una completa y entera libertad de comercio entre todos los territorios de los Estados Alemanes y todos los territorios de la República de Costa Rica. Los ciudadanos de las dos altas partes contratantes podrán libremente y con toda seguridad ir con los buques y cargamentos á todos aquellos parajes, puertos y rios de Costa Rica y de Alemania, donde la navegacion es actualmente permitida ó se permita en lo sucesivo para los . buques y cargamentos de cualquiera nacion ó Estado. Los Costaricenses en Alemania y los Alemanes en Costa Rica gozarán á este respecto de la misma libertad y seguridad que los nacionales. Artículo III. Los ciudadanos de cada una de las dos altas partes contratantes podrán reciprocamente entrar con toda libertad en cualquiera parte de los territorios respectivos, residir en ellos, viajar, comerciar asi por mayor como por menor, arrendar, comprar y poseer inmuebles, almacenes y tiendas, de que tengan necesidad, hacer trasportes de mercaderias ó de metales nobles, recibir |