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Zwischen der Zustellung der Ladung und der Eröffnungsfißung soll thunlichst die Frist von einer Woche, jedoch mindestens von drei Tagen liegen.

§. 94. Ueber die von Geschworenen geltend gemachten Ablehnungs- und Hinderungsgründe 107) erfolgt die Entscheidung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft durch die richterlichen Mitglieder und, so lange das Schwurgericht nicht zusammengetreten ist, durch den ernannten Vorsizenden des Schwurgerichts. Beschwerde findet nicht statt.

An Stelle der wegfallenden Geschworenen hat der Vorsitzende, wenn es noch geschehen kann 108), aus der Jahresliste durch Ausloosung andere Geschworene auf die Spruchliste zu bringen und deren Ladung anzuordnen. Ueber die Ausloosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufgenommen.

§. 95. Erstreckt sich eine Sißungsperiode des Schwurgerichts über den Endtermin des Geschäftsjahres hinaus, so bleiben die Geschworenen, welche zu derselben einberufen sind, bis zum Schlusse der Sitzungen zur Mitwirkung verpflichtet.

§. 96. Die Bestimmungen der §§. 55, 56 finden auch auf Geschworene Anwendung.

Die im §. 56 bezeichneten Entscheidungen werden in Bezug auf Geschworene von den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts erlassen.

§. 97. Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr als Geschworener und als Schöffe bestimmt werden.

Ist dies dennoch geschehen, oder ist Jemand für dasselbe Geschäftsjahr in mehreren Bezirken zu diesen Aemtern bestimmt worden, so hat der Einberufene dasjenige Amt zu übernehmen, zu welchem er zuerst einberufen wird.

§. 98. Die Straffammer des Landgerichts kann bestimmen, daß einzelne Sitzungen des Schwurgerichts nicht am Size des Landgerichts, sondern an einem, anderen Orte innerhalb des Schwurgerichtsbezirks abzuhalten seien.

In diesem Falle wird für diese Sigungen von dem Landgerichte eine besondere Liste von Hülfsgeschworenen gebildet 109).

§. 99. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Bezirke mehrerer Landgerichte zu einem Schwurgerichtsbezirke zusammengelegt und die Sizungen des Schwurgerichts bei einem der Landgerichte abgehalten werden.

In diesem Falle hat das Landgericht, bei welchem die Sizungen des Schwurgerichts abgehalten werden, und der Präsident desselben die ihnen in den §§. 82-98 zugewiesenen Geschäfte für den Umfang des Schwurgerichtsbezirks wahrzunehmen.

Die Mitglieder des Schwurgerichts mit Einschluß des Stellvertreters des Vorsitzenden können aus der Zahl der Mitglieder der im Bezirke des Schwurgerichts belegenen Landgerichte bestimmt werden.

107) Vgl. $$ 84, 85, 32-35, 91 Abs. 2, 97. Uebrigens sind auch thatsächliche Billigkeitsgründe zu berücksichtigen. Motive S. 109.

108) Vgl. § 93 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsges.; später hat das Verfahren gemäß § 280 der Strafprozeßordnung (Nr. 1169) einzutreten.

109) Vgl. § 89 (S. 48).

Geschgebung des Deutschen Reiches. IV.

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Siebenter Titel.

Kammern für Handelssachen.

§. 100. Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfniß als vorhanden annimmt, können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abge= grenzte Theile derselben Kammern für Handelssachen gebildet werden.

Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an welchen das Landgericht seinen Siß nicht hat.

§. 101. Vor die Kammern für Handelssachen gehören nach Maßgabe der folgenden Vorschriften diejenigen den Landgerichten in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 110), in welchen durch die Klage ein Anspruch:

1. gegen einen Kaufmann (Art. 4 des Handelsgesetzbuchs)) aus Geschäften, welche auf Seiten beider Kontrahenten Handelsgeschäfte (Art. 271-276 des Handelsgesetzbuchs)112) sind;

2. aus einem Wechsel im Sinne der Wechselordnung 113);

3. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird:

a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft), zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber eines Handelsgewerbes 15), zwischen den Theilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften 116) oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Art. 10 des Handelsgesetzbuchs) 7), sowohl während des Bestehens als nach Auflösung des geschäftlichen Verhältnisses, sowie aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Liquidatoren us) oder den Vorstehern119) einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder den Mitgliedern der Gesellschaft;

b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der Handelsfirma 120) betrifft;

c) aus den Rechtsverhältnissen, welche sich auf den Schuß der Marken 191), Muster und Modelle 122) beziehen;

d) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht 123);

110) Vgl. § 70 (S. 43).

111) Nr. 332 Anlage C (Bd 1 S. 793).

112) Nr. 332 Anlage C (Bd 1 C. 842, 843).

113) Vgl. Art. 4, 96 der Wechselordnung Nr. 332 Anlage A (Bd. 1 S. 777, 791).

114) Vgl. Art. 90 ff., 157 ff., 186 ff., 216 ff. des Handelsgeseßbuchs Nr. 332 Anlage C (Bd 1 G. 807 ff., 818 ff., 822 ff., 831 ff.) und jest Ges., betr. die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, v. 18. Juli 1884 (Nr. 1559).

115) Vgl. Art. 250 ff. des Handelsgesetzbuchs Nr. 332 Anlage C (Bd 1 S. 839 ff.).
116) Vgl. Art. 266 ff. des Handelsgeseßbuchs Nr. 332 Anlage C (Bd 1 S. 841 f.).
117) Nr. 332 Anlage C (Bd 1 S. 794).

118) Vgl. Art. 133 ff., 172, 205 des Handelsgeseßbuchs Nr. 332 Anlage C (Bd 1 S. 814ff., 820, 826) und jezt Ges., betr. die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, v. 18. Juli 1884 (Nr. 1559).

119) Vgl. Art. 227 ff. des Handelsgeseßbuchs Nr. 332 Anlage C (Bd 1 S. 833 ff.) und jezt Ges., betr. die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, v. 18. Juli 1884 (Nr. 1559).

120) Vgl. Art. 15 ff. des Handelsgeseßbuchs Nr. 332 Anlage C (Bd 1 S. 795 ff.).
121) Vgl. Ges. über Markenschuß v. 30. November 1874 Nr. 1026 (Bd 3 S. 326 ff.).

122) Vgl. Ges., betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen, v. 11. Januar 1876

Nr. 1112 (Bd 3 S. 738 ff.).

123) Vgl. Art. 22, 23 des Handelsgesetzbuchs Nr. 332 Anlage C (Bd 1 S. 796).

e) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen 124), dem Handlungsbevollmächtigten 125) oder Handlungsgehülfen 128) und dem Eigenthümer der Handelsniederlassung, sowie aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer dritten Person und demjenigen, welcher ihr als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter aus einem Handelsgeschäfte haftet (Art. 55 des Handelsgesetzbuchs) 127);

f) aus dem Rechtsverhältnisse, welches aus den Berufsgeschäften des Handelsmäklers im Sinne des Handelsgesetzbuchs 128) zwischen diesem und den Parteien entsteht;

g) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts 129), insbesondere aus denjenigen, welche auf die Rhederei, die Rechte und Pflichten des Rheders, des Korrespondentrheders und der Schiffsbesaßung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf den Schadensersaß im Falle des Zusammenstoßens von Schiffen, auf die Bergung und Hülfeleistung in Seenoth und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger sich beziehen. §. 102. Die Verhandlung des Rechtsstreits erfolgt vor der Kammer für Handelssachen, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat. Die Einlaffungsfrist (§. 234 Sat 1 der Civilprozeßordnung) beträgt mindestens zwei Wochen 130).

In den Fällen der §§. 466, 467 der Civilprozeßordnung hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgerichte zu stellen.

§. 103. Wird von der Kammer für Handelssachen eine vor dieselbe nicht gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Civilkammer zu verweisen.

Gehört die Klage oder die im Falle des §. 467 der Civilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist diese auch von Amtswegen befugt, den Rechtsstreit an die Civilkammer zu verweisen, so lange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und auf dieselbe ein Beschluß verkündet ist. Die Verweisung von Amtswegen kann nicht aus dem Grunde erfolgen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist.

§. 104. Wird vor der Civilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, welcher nicht in das Handelsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stüßen, daß er Kaufmann ist.

Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des §. 467 der Civilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht gehören würde.

Zu einer Verweisung von Amtswegen ist die Civilkammer nicht befugt. Die Civilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Kläger demselben zugestimmt hat.

124) Vgl. Art. 41 des Handelsgesetzbuchs Nr. 332 Anlage C (Bd 1 S. 799).
125) Vgl. Art. 47 des Handelsgeseßbuchs Nr. 332 Anlage C (Bd 1 S. 800).
126) Vgl. Art. 57 des Handelsgeseßbuchs Nr. 332 Anlage C (Bd 1 S. 802).
127) Nr. 332 Anlage C (Bd 1 S. 801).

128) Vgl. Art. 66 ff. des Handelsgeseßbuchs Nr. 332 Anlage C (Bd 1 S. 803 ff.).
129) Vgl. Art. 432 ff. des Handelsgejezbuchs Nr. 332 Anlage C (Bd 1 S. 869 ff.).
130) Vgl. aber §§ 204, 567 Abs. 2 der Civilprozeßordnung (Nr. 1166).

§. 105. Wird in einem bei der Kammer für Handelssachen anhängigen Rechtsstreite die Klage in Gemäßheit des §. 253 der Civilprozeßordnung durch den Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert oder eine Widerklage erhoben und gehört die erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Gegners an die Civilkammer zu verweisen."

Unter der Beschränkung des §. 103 Abs. 2 ist die Kammer zu der Verweisung auch von Amtswegen befugt. Diese Befugniß tritt auch dann ein, wenn durch eine Klagänderung ein Anspruch geltend gemacht wird, welcher nicht vor die Kammer für Handelssachen gehört.

§. 106. Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Ueber den Antrag ist vorab zu verhandeln und zu entscheiden.

§. 107. Gegen die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Civilkammer oder an die Kammer für Handelssachen findet kein Rechtsmittel statt. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an welche der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amtswegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.

§. 108. Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit des §. 61 der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen des §. 101 vor die Kammer für Handelssachen gehört.

§. 109. Die Kammern für Handelsfachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern. Sämmtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.

In Streitigkeiten, welche sich auf das Rechtsverhältniß zwischen Rheder oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen 131), kann die Entscheidung durch den Vorsizenden allein erfolgen.

§. 110. Im Falle des §. 100 Abs. 2 kann ein Amtsrichter Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.

§. 111. Das Amt der Handelsrichter ist ein Ehrenamt.

§. 112. Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organs für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.

§. 113. Zum Handelsrichter kann jeder Deutsche ernannt werden, welcher als Kaufmann oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen oder eingetragen gewesen ist, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirke der Kammer für Handelssachen wohnt.

Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind 132), können nicht zu Handelsrichtern ernannt werden.

131) Vgl. §§ 24 ff., 110 der Seemannsordnung v. 27. Dezember 1872 Nr. 892 (Bd 2 S. 945 ff., 962).

132) Vgl. §§ 593, 621 der Civilprozeßordnung (Nr. 1166) und §§ 98, 100 der Konkursordnung (Nr. 1172).

§. 114. An Seepläßen können Handelsrichter auch aus dem Kreise der Schifffahrtskundigen ernannt werden.

§. 115. Die Handelsrichter sind vor ihrem Amtsantritte auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amts eidlich zu verpflichten.

§. 116. Die Handelsrichter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamten.

§. 117. Ein Handelsrichter ist seines Amts zu entheben, wenn er eine der für die Ernennung erforderlichen Eigenschaften nachträglich verliert.

Die Enthebung erfolgt durch den ersten Civilsenat des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Betheiligten.

§. 118. Ueber Gegenstände, zu deren Beurtheilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

Achter Titel.
Oberlandesgerichte.

§. 119. Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räthen beseßt.

§. 120. Bei den Oberlandesgerichten werden Civil- und Straffenate gebildet. §. 121. Die Bestimmungen der §§. 61-68 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß zu dem Präsidium stets die beiden ältesten Mitglieder des Gerichts zuzuziehen sind.

§. 122. Zu Hülfsrichtern dürfen nur ständig angestellte Richter berufen werden.

§. 123. Die Oberlandesgerichte sind zuständig1) für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1. der Berufung gegen die Endurtheile der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 134);

2. der Revision 135) gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz 136);

3. der Revision 135) gegen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, sofern die Revision ausschließlich auf die Verlegung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestüßt wird 137);

4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 138)

(138);

133) Vgl. eine fernere Zuständigkeit in den §§ 117 Abs. 2, 160, 183 des Gerichtsverfasfungsgei., § 170, unter Unständen auch §§ 4, 12-15, 19, 27 der Strafprozeßordnung (Nr. 1169), §§ 9, 10, 12, 47, 59, 61, 69, 89 der Rechtsanwaltsordnung (Nr. 1258).

134) Vgl. §§ 472 ff. der Civilprozeßordnung (Nr. 1166).

135) Vgl. §§ 374 ff. der Strafprozeßordnung (Nr. 1169).

136) Vgl. die Ausnahme in § 136 Abs. 2 (S. 57).

137) Andernfalls ist das Reichsgericht zuständig § 136 Abs. 1 Nr. 2 (S. 57).

128) Vgl. §§ 530 ff. der Civilprozeßordnung (Nr. 1166). §§ 4, 16, 47, 48 des Gerichtstestenges. v. 18. Juni 1878 (Nr. 1255), § 22 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher v. 24. Juni 1878 (Nr. 1256), § 17 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige v. 30. Juni 1878 (Nr. 1257), §§ 12, 53 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte v. 7. Juli 1879 (Nr. 1315), §§ 35, 36 der Rechtsanwaltsordnung v. 1. Juli 1878 (Nr. 1258).

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